RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.10.2001 GeschäftszahlK120.762/010-DSK/2001 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KLEIN, Dr. KLEISER und Dr. KOTSCHY sowie der Schriftführerin Mag. HROVAT-WESENER in ihrer Sitzung vom
- Oktober 2001 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde des T aus A, Italien (Beschwerdeführer), gegen die X-dot.com AG in K (belangte Partei) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (DSG 2000), wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 158/1998 (AVG) zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung kein deutschsprachiges Anbringen vorgelegt wurde.Die Beschwerde des T aus A, Italien (Beschwerdeführer), gegen die X-dot.com AG in K (belangte Partei) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (AVG) zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung kein deutschsprachiges Anbringen vorgelegt wurde. Begründung Zu beurteilen ist folgender verfahrensrechtlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer brachte am
- bzw.
- Mai 2001 per E-Mail und in italienischer Sprache unter Anschluss einer teilweisen Übersetzung seiner Anliegen ins Englische Eingaben bei der Datenschutzkommission ein. Eine von einem über bescheidene Kenntnisse der italienischen Sprache verfügenden Mitarbeiter des Büros der Datenschutzkommission angefertigte grobe Übersetzung ergab, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Verwendung seiner Daten durch die belangte Partei, eine in K ansässige österreichische Aktiengesellschaft, wandte und unter anderem nicht näher ausgeführte Mängel bei der Auskunftserteilung über seine Daten rügte. Mit Erledigung des Geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission vom
- Juli 2001, GZ: K120.762/007-DSK/2001, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seine Beschwerde durch Wiederholung seiner Eingaben in deutscher Sprache oder Vorlage einer beglaubigten Übersetzung binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung zu verbessern sowie eine zustellfähige Postanschrift bekannt zu geben. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail zugestellt und enthielt auch eine summarische Übersetzung des Auftrags ins Englische. Der Beschwerdeführer gab zwar am
- Juli 2001, GZ: K120.762/008-DSK/2001, per E-Mail in englischer Sprache eine Postanschrift bekannt und kündigte eine Vorlage deutscher Übersetzungen an, solche sind aber bis dato nicht eingelangt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die Verwaltungsakten zu Zahl K120.762 der Datenschutzkommission, insbesondere die zitierten Aktenstücke. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat eine Behörde vor einer allfälligen Zurückweisung die Verbesserung mangelhafter Anbringen binnen angemessener Frist unter Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge der Zurückweisung des Anbringens zu veranlassen. Unter Mängeln im Sinne von § 13 Abs. 3 AVG sind seit der AVG-Novelle 1998, BGBl I Nr. 158/1998, Form- und Inhaltsmängel zu verstehen. Zu den Formmängeln eines Anbringens zählt auch die Verwendung einer anderen Sprache als der gemäß Art 8 Bundes-Verfassungsgesetz unter Vorbehalt von Ausnahmen für die sprachlichen Minderheiten Österreichs zur alleinigen Amtssprache bestimmten deutschen Sprache. Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden. Daran hat weder der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union noch die Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG etwas geändert (VwGH Erkenntnis vom
- Februar 2000, Zl. 2000/12/0026).Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat eine Behörde vor einer allfälligen Zurückweisung die Verbesserung mangelhafter Anbringen binnen angemessener Frist unter Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge der Zurückweisung des Anbringens zu veranlassen. Unter Mängeln im Sinne von Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind seit der AVG-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, Form- und Inhaltsmängel zu verstehen. Zu den Formmängeln eines Anbringens zählt auch die Verwendung einer anderen Sprache als der gemäß Artikel 8, Bundes-Verfassungsgesetz unter Vorbehalt von Ausnahmen für die sprachlichen Minderheiten Österreichs zur alleinigen Amtssprache bestimmten deutschen Sprache. Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden. Daran hat weder der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union noch die Novellierung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwas geändert (VwGH Erkenntnis vom
- Februar 2000, Zl. 2000/12/0026). Da der Beschwerdeführer seine Eingaben trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht verbessert hat, war spruchgemäß auf Zurückweisung seiner Beschwerde zu erkennen. Die förmliche Zurückweisung erstreckt sich jedoch nur auf den Teil seines Anbringens (behauptete Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000), der von der Datenschutzkommission mit Bescheid zu erledigen gewesen wäre.Da der Beschwerdeführer seine Eingaben trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht verbessert hat, war spruchgemäß auf Zurückweisung seiner Beschwerde zu erkennen. Die förmliche Zurückweisung erstreckt sich jedoch nur auf den Teil seines Anbringens (behauptete Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000), der von der Datenschutzkommission mit Bescheid zu erledigen gewesen wäre.