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{'item': 'K120.726/015-DSK/2001'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.11.2001 GeschäftszahlK120.726/015-DSK/2001 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 23. November 2001 folgenden Beschluss gefasst: Spruch I. Die Beschwerde des R aus Wien (Beschwerdeführer, Bf), vertreten durch die A OEG, Rechtsanwälte in Wien, vom 13. November 2000 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (belangtes Organ) wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (lt. g der Beschwerde) wird gemäß § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des R aus Wien (Beschwerdeführer, Bf), vertreten durch die A OEG, Rechtsanwälte in Wien, vom 13. November 2000 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (belangtes Organ) wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (lt. g der Beschwerde) wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, (DSG 2000), als unbegründet abgewiesen. II. Soweit die Beschwerde die Anträge enthält die Datenschutzkommission möge feststellen:römisch zwei. Soweit die Beschwerde die Anträge enthält die Datenschutzkommission möge feststellen:

  1. a)ob es seit dem 1.1.1990 durch Beamte der Sicherheitsverwaltung (BMI, Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen etc.) Anfragen betreffend automationsunterstützt verarbeiteter Daten betreffend den Bf gegeben hat;
  2. b)ob personenbezogene Daten betreffen den Bf im EKIS verarbeitet und aktuell gespeichert sind;
  3. c)wenn solche Abfragen getätigt wurden, von wem diese durchgeführt wurden;
  4. d)wenn solche Abfragen getätigt wurden, aus welchem Grund bzw. Anlass diese Abfragen getätigt wurden;
  5. e)ob derartige Daten bzw. Ergebnisse solcher Anfragen an Dritte weitergeleitet wurden;
  6. f)wenn ja, durch wen und an wen; wird die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 zurückgewiesen.wird die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 zurückgewiesen. Begründung: ad I. Mit seiner sich auf § 88 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 158/1998 (SPG) berufenden, in der Sache aber auf § 31 Abs 2 DSG 2000 und § 90 Abs 1 SPG gestützten Beschwerde, behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, die sachverhaltsmäßig nicht auf eigenen Wahrnehmungen oder ähnlichem sondern ausschließlich auf Wiedergabe von Passagen des Buches 'Z.....'ad römisch eins. Mit seiner sich auf Paragraph 88, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, (SPG) berufenden, in der Sache aber auf Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 und Paragraph 90, Absatz eins, SPG gestützten Beschwerde, behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, die sachverhaltsmäßig nicht auf eigenen Wahrnehmungen oder ähnlichem sondern ausschließlich auf Wiedergabe von Passagen des Buches 'Z.....' von D beruhen. Demnach hätten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Beamte der Alarmabteilung der Sicherheitswache beim belangten Organ sich 'alles Notwendige' über den Beschwerdeführer 'aus dem Polizeicomputer' besorgt. Dies mit dem Ziel, ihm aufzulauern, wegen einer x-beliebigen etwa Verkehrsübertretung zu kontrollieren, zu einer Verwaltungsübertretung oder Straftat ('Ungestümes Benehmen' oder 'Widerstand gegen die Staatsgewalt') zu provozieren, zu verhaften und anschließend im Polizeigewahrsam zu misshandeln (der Beschwerdeführer würde 'seine Watschen kriegen'). Dieser Plan sei aber, wie schon der Autor D schreibe, nicht zur Ausführung gelangt. Trotzdem sah der Beschwerdeführer in dem bei D geschilderten Sachverhalt den begründeten Verdacht eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Geheimhaltung durch Abfrage und Weitergabe seiner Daten verwirklicht. Die Feststellung dieser Verletzung wurde bei der Datenschutzkommission - neben 'Anträgen' auf Feststellung bestimmter damit im Zusammenhang stehender Tatsachen (Punkte
  7. a)bis
  8. f)der Anträge in der Beschwerdeschrift - als Punkt
  9. g)der Anträge in der Beschwerdeschrift beantragt. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien, Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs samt Ergänzung und Einsichtnahme in die vom belangten Organ vorgelegten Urkundenkopien (insbesondere verschiedenen Auswertungen von EDV-Protokolldaten) sowie Einvernahme des D als Zeugen. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte nicht erwiesen werden, wofür folgende Tatsachen ausschlaggebend waren: Das Buch 'Z.......' von D, erschienen 2000 im Eigenverlag des Autors (Verlag D), enthält eine Schilderung bestimmter Vorgänge und Zustände bei österreichischen Sicherheitsbehörden und ihren Exekutivorganen. Angaben zu Zeit, Ort und Beteiligten fehlen beim fraglichen Sachverhalt (a.a.O., Seiten XX-XX) weitgehend, lediglich die Angabe, dass es sich um Beamte der 'Alarmabteilung' beim belangten Organ gehandelt haben soll, ist konkret. Der Autor wurde als Zeuge geladen, entschlug sich aber unter Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis jeder Antwort auf Fragen hinsichtlich des Ortes, der Zeit, der abgefragten Datenanwendungen und der beteiligten Personen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde und der Urkundenvorlage vom 8. August 2001, protokolliert als GZ K120.726/011-DSK/2001, vorgelegten Kopien aus dem zitierten Buch, sowie auf die Aussage des Zeugen D vor der Datenschutzkommission, GZ K120.726/012-DSK/2001, vom 21. August 2001. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seines Beweisanbots in der Beschwerdeschrift als Partei zur Einvernahme durch die Datenschutzkommission geladen, leistete der Ladung aber nicht Folge und ließ durch seine Vertreter lediglich schriftlich mitteilen, dass er zum Beschwerdevorbringen über die Angaben im zitierten Buch hinaus keine Angaben machen könne. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2001, protokolliert als GZ K120.726/008-DSK/2001, sowie den darin enthaltenen Aktenvermerk über das tatsächliche Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Termin am 7. August 2001. Über den Beschwerdeführer sind im 'Polizeicomputer', so weit damit das als Informationsverbundsystem der Österreichischen Sicherheitsbehörden mit dem Betreiber Bundesministerium für Inneres (BMI) geführte Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS) gemeint ist, keine ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der Darstellung des belangten Organs in der Stellungnahme vom 15. Februar 2001, AZ: P 40XXX4/EDV/00, protokolliert als GZ K120.726/005- DSK/2001. Die Stellungnahme ist glaubwürdig, präzis und ohne logische Widersprüche. Auch wurde vom Beschwerdeführer nach Parteiengehör nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des Inhalts, insbesondere der soeben getroffenen Feststellung, in Zweifel ziehen könnte. Meldedaten des Beschwerdeführers (Vor-, Familienname (frühere Vornamen), Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Angabe ob Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz, Datum der Anmeldung) sind im Melderegister des belangten Organs als für die Stadt Wien zuständige Meldebehörde verarbeitet. Soweit die Protokolldaten des Systems (Dienstleister: BMI) über Abfragen zurückreichen (drei Jahre), wurden nach den Daten des Beschwerdeführers keine Abfragen durchgeführt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich neben der glaubwürdigen Stellungnahme des belangten Organs zusätzlich auf den als Beilage dazu vorgelegten Ausdruck einer den Beschwerdeführer betreffenden Meldeauskunft. Daten des Beschwerdeführers (Name, Vorname, Anschrift (des zustellungsbevollmächtigten Zulassungsbesitzers und weiterer Zulassungsbesitzer), zugeteiltes Kfz-Kennzeichen, haftende Versicherung, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugart/Klasse, Marke/Type, Handelsbezeichnung des Fahrzeugs, Motornummer, Kalenderdatum der Erstzulassung und der aktuellen Anmeldung sowie Abmeldung) werden seit 16. März 1999 in der 'Evidenz von Zulassungsdaten und Antragstellern auf Wunschkennzeichen' des belangten Organs verarbeitet, mit welchem Kalenderdatum ein Kraftfahrzeug auf den Beschwerdeführer zugelassen wurde. Diese Daten wurden mit 4. Dezember 1999 im Rahmen der Übertragung der Kraftfahrzeugzulassung an private, von Versicherungsunternehmen geführte Zulassungsstellen vom BMI als altem Dienstleister an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs als neuem Dienstleister zwecks Überlassung übertragen. Zugriff auf diese behördenintern nunmehr als 'KFA' bekannte, automationsunterstützt geführte behördliche Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 103/1997 (KFG) ist seither beim belangten Organ nur mehr für Bedienstete des dort eingerichteten Verkehrsamtes möglich. Bestimmte Daten der einzelnen KFA-Dateien werden gemäß § 47 Abs 4 KFG an das beim BMI als Auftraggeber eingerichtete Kraftfahrzeugzentralregister (KZR) übermittelt. Diese Daten dürfen an die einzelnen Sicherheitsbehörden mittels Abfrage durch entsprechend ermächtigte Bedienstete übermittelt werden. Betreffend den Beschwerdeführer sind mehrere Abfragen des KZR nach seinem Namen in den Protokolldatensätzen (drei Jahre zurückreichend) dokumentiert. Vier davon erfolgten am 8. Juni bzw. 8 August 1998 durch einen Bediensteten des belangten Organs, der dafür keinen dienstlichen Grund nachweisen konnte und im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Datenschutzkommission vom belangten Organ mit Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde. Diese Abfragen wurden aber weder von einem Beamten der Alarmabteilung der Sicherheitswache durchgeführt, noch wurden dabei Daten des Beschwerdeführers übermittelt, da über diesen zum damaligen Zeitpunkt (siehe oben) gar keine Daten im KZR verarbeitet waren. Es handelt sich daher dabei um einen vom Beschwerdevorbringen unabhängigen Vorgang. Ebenfalls vom Beschwerdevorbringen unabhängig waren insgesamt 5 Benutzungshandlungen am 7. April 2000 und 10 Benutzungshandlungen am 21. November 2000 ('Aktuell öffnen', Kennzeichen suchen', 'Person suchen', 'Berichtigung', 'Anmeldung' und 'Abmeldung', teilweise wiederholt), die das KFA des belangten Organs und Daten des Beschwerdeführer betrafen und durch Bedienstete privater Kfz-Zulassungsstellen im Zuge von Fahrzeuganmeldungen und -abmeldungen erfolgten.Daten des Beschwerdeführers (Name, Vorname, Anschrift (des zustellungsbevollmächtigten Zulassungsbesitzers und weiterer Zulassungsbesitzer), zugeteiltes Kfz-Kennzeichen, haftende Versicherung, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugart/Klasse, Marke/Type, Handelsbezeichnung des Fahrzeugs, Motornummer, Kalenderdatum der Erstzulassung und der aktuellen Anmeldung sowie Abmeldung) werden seit 16. März 1999 in der 'Evidenz von Zulassungsdaten und Antragstellern auf Wunschkennzeichen' des belangten Organs verarbeitet, mit welchem Kalenderdatum ein Kraftfahrzeug auf den Beschwerdeführer zugelassen wurde. Diese Daten wurden mit 4. Dezember 1999 im Rahmen der Übertragung der Kraftfahrzeugzulassung an private, von Versicherungsunternehmen geführte Zulassungsstellen vom BMI als altem Dienstleister an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs als neuem Dienstleister zwecks Überlassung übertragen. Zugriff auf diese behördenintern nunmehr als 'KFA' bekannte, automationsunterstützt geführte behördliche Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 1997, (KFG) ist seither beim belangten Organ nur mehr für Bedienstete des dort eingerichteten Verkehrsamtes möglich. Bestimmte Daten der einzelnen KFA-Dateien werden gemäß Paragraph 47, Absatz 4, KFG an das beim BMI als Auftraggeber eingerichtete Kraftfahrzeugzentralregister (KZR) übermittelt. Diese Daten dürfen an die einzelnen Sicherheitsbehörden mittels Abfrage durch entsprechend ermächtigte Bedienstete übermittelt werden. Betreffend den Beschwerdeführer sind mehrere Abfragen des KZR nach seinem Namen in den Protokolldatensätzen (drei Jahre zurückreichend) dokumentiert. Vier davon erfolgten am 8. Juni bzw. 8 August 1998 durch einen Bediensteten des belangten Organs, der dafür keinen dienstlichen Grund nachweisen konnte und im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Datenschutzkommission vom belangten Organ mit Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde. Diese Abfragen wurden aber weder von einem Beamten der Alarmabteilung der Sicherheitswache durchgeführt, noch wurden dabei Daten des Beschwerdeführers übermittelt, da über diesen zum damaligen Zeitpunkt (siehe oben) gar keine Daten im KZR verarbeitet waren. Es handelt sich daher dabei um einen vom Beschwerdevorbringen unabhängigen Vorgang. Ebenfalls vom Beschwerdevorbringen unabhängig waren insgesamt 5 Benutzungshandlungen am 7. April 2000 und 10 Benutzungshandlungen am 21. November 2000 ('Aktuell öffnen', Kennzeichen suchen', 'Person suchen', 'Berichtigung', 'Anmeldung' und 'Abmeldung', teilweise wiederholt), die das KFA des belangten Organs und Daten des Beschwerdeführer betrafen und durch Bedienstete privater Kfz-Zulassungsstellen im Zuge von Fahrzeuganmeldungen und -abmeldungen erfolgten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hauptsächlich auf der bereits zitierten und durch entsprechende Urkundenkopien (Ausdruck von Protokolldatensätzen) belegten Stellungnahme des belangten Organs vom 15. Februar 2001. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde nichts vorgebracht oder vorgelegt, was die Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit dieser Darstellung und der angeschlossenen Beweisurkunden erschüttern könnte. Hinsichtlich der zuletzt geschilderten Datenverwendung durch private Zulassungsstellen wurde eine vom Verband der Versicherungsunternehmung Österreichs durchgeführte Auswertung der Systemprotokolle, vorgelegt vom belangten Organ mit ergänzender Stellungnahme vom 21. Februar 2001, Az: P 400/14/EDV/00, protokolliert als GZ K120.726/006-DSK/2001, als Beweismittel herangezogen. Dass diese Datenverwendungen nichts mit dem Beschwerdevorbringen zu tun haben können, ergibt sich schon daraus, dass das Buch von D im Jahr 2000 erschienen ist, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Vorfälle schildern kann, die sich im selben Jahr ereignet haben. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 entscheidet die Datenschutzkommission über Beschwerden wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Der Beschwerdeführer behauptete nun eine solche Rechtsverletzung, ohne aber nähere Angaben zu den Umständen (Ort, Zeit, handelnde Personen, verwendete behördliche Datenanwendungen) machen zu können. Trotz des in inhaltlicher Sicht sehr vagen Beschwerdevorbringens hat die Datenschutzkommission gemäß dem in § 39 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 158/1998 (AVG) ausgedrückten Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dieses ergab keinen Beweis, der die Wahrheit des Beschwerdevorbringens bestätigt. Vor allem der Versuch, durch Einvernahme des Autors den Zeitpunkt des möglichen Eingriffs näher einzugrenzen, scheiterte an dessen, nach Meinung der Datenschutzkommission zu Recht erfolgter Aussageentschlagung. Der Beschwerdeführer selbst welchen eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes trifft, konnte über den eingangs zitierten Literaturhinweis hinaus keine weiteren zweckdienlichen Angaben machen. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Beweise anbieten.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 entscheidet die Datenschutzkommission über Beschwerden wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Der Beschwerdeführer behauptete nun eine solche Rechtsverletzung, ohne aber nähere Angaben zu den Umständen (Ort, Zeit, handelnde Personen, verwendete behördliche Datenanwendungen) machen zu können. Trotz des in inhaltlicher Sicht sehr vagen Beschwerdevorbringens hat die Datenschutzkommission gemäß dem in Paragraph 39, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, (AVG) ausgedrückten Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dieses ergab keinen Beweis, der die Wahrheit des Beschwerdevorbringens bestätigt. Vor allem der Versuch, durch Einvernahme des Autors den Zeitpunkt des möglichen Eingriffs näher einzugrenzen, scheiterte an dessen, nach Meinung der Datenschutzkommission zu Recht erfolgter Aussageentschlagung. Der Beschwerdeführer selbst welchen eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes trifft, konnte über den eingangs zitierten Literaturhinweis hinaus keine weiteren zweckdienlichen Angaben machen. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Beweise anbieten. Da somit trotz aller rechtlich zulässiger Versuche der angerufenen Behörde die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens nicht mit der für eine Behörde letzter Instanz erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. ad II. Die in den lit. a bis f gestellten Anträge beinhalten keine Behauptung einer Rechtsverletzung über welche die Datenschutzkommission zur Entscheidung berufen wäre. Ihrem Inhalt nach laufen diese Anträge vielmehr auf einen vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 22. Februar 1994, 93/04/0064) als unzulässig angesehenen Erkundungsbeweis hinaus, weshalb diese Anträge auch als unzulässig zurückgewiesen waren.ad römisch zwei. Die in den Litera a bis f gestellten Anträge beinhalten keine Behauptung einer Rechtsverletzung über welche die Datenschutzkommission zur Entscheidung berufen wäre. Ihrem Inhalt nach laufen diese Anträge vielmehr auf einen vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 22. Februar 1994, 93/04/0064) als unzulässig angesehenen Erkundungsbeweis hinaus, weshalb diese Anträge auch als unzulässig zurückgewiesen waren.

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