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{'item': 'K120.748/022-DSK/2001'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.11.2001 GeschäftszahlK120.748/022-DSK/2001 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. November 2001 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Gemäß § 1 Abs. 5, § 26 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, (DSG 2000), wird festgestellt, dass die C Gesellschaft für Telekommunikation GmbH (in der Folge als C bezeichnet) den Beschwerdeführer H dadurch, dass sie ihm trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gab, woher die zu seiner Person bei C verarbeiteten Daten stammen, an welche Datenempfänger sie allenfalls übermittelt wurden, welcher Zweck und welche Rechtsgrundlage der Datenverwendung zugrunde liegt und wie die zur Bonität des Beschwerdeführers von C verarbeiteten Daten lauten, in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt hat.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, (DSG 2000), wird festgestellt, dass die C Gesellschaft für Telekommunikation GmbH (in der Folge als C bezeichnet) den Beschwerdeführer H dadurch, dass sie ihm trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gab, woher die zu seiner Person bei C verarbeiteten Daten stammen, an welche Datenempfänger sie allenfalls übermittelt wurden, welcher Zweck und welche Rechtsgrundlage der Datenverwendung zugrunde liegt und wie die zur Bonität des Beschwerdeführers von C verarbeiteten Daten lauten, in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt hat. Der C Gesellschaft für Telekommunikation GmbH wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Auskunft über die zu seiner Bonität gespeicherten Daten zu erteilen. Und zwar sind sämtliche tatsächlichen Eintragungen in den für die Bonitätsbeurteilung von Kunden von C maßgeblichen Datenfeldern (samt der Feldbezeichnung) in allgemein verständlicher Form bekannt zu geben. Weiters sind die Quelle(n) der gespeicherten Daten und allfällige Übermittlungsempfänger der Daten des Beschwerdeführers in der Auskunft namentlich zu bezeichnen und Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverwendung anzugeben. Begründung Sachverhalt: Mit Schreiben vom
  2. Februar 2001 wandte sich der Beschwerdeführer an C und ersuchte um Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn bei C gespeichert wären. Die Auskunft hätte die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Übermittlungsempfänger, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür zu beinhalten. Weiters wären auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls C Dienstleister mit der Verarbeitung von Daten betraut hätte. Mit Schreiben vom
  3. Februar 2001 teilte C dem Beschwerdeführer mit, dass in Übereinstimmung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluß folgende Stammdaten des Kunden gespeichert wären: 'Vorname, Familienname, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum und Geburtsort, Adresse, Rechnungsanschrift, Legitimationsdokument, Staatsbürgerschaft, Beruf/Branche, Telefaxnummer und e-mail Adresse.' C legte weiters dar, dass auf die Person des Beschwerdeführers bezogen 'der Vorname, Familienname, akademische Grad, Geburtsdatum, Adresse und email Adresse' gespeichert seien. Gegen diese Auskunft erhob der Beschwerdeführer am
  4. März 2001 Beschwerde an die Datenschutzkommission mit der Begründung, dass er in seinem Recht auf Bekanntgabe der konkret über seine Person gespeicherten Daten verletzt sei. Aufgrund der an C ergangenen Aufforderung zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen teilte C der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
  5. Mai 2001 den konkreten Inhalt der den Beschwerdeführer betreffenden obzitierten Datenfelder mit und führte hinsichtlich der Bonität des Beschwerdeführers folgendes aus: 'Daten, welche die Bonität des Kunden betreffen, werden von unserem Unternehmen gemäß unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen verarbeitet. Gemäß Pkt. I.
  6. unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt der Kunde sein Einverständnis mit einer Überprüfung seiner Bonität durch Anfragen bei behördlich befugten Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Auskunfteien. Zur Überprüfung der Bonität werden oben genannte Daten genutzt.''Daten, welche die Bonität des Kunden betreffen, werden von unserem Unternehmen gemäß unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen verarbeitet. Gemäß Pkt. römisch eins.
  7. unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt der Kunde sein Einverständnis mit einer Überprüfung seiner Bonität durch Anfragen bei behördlich befugten Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Auskunfteien. Zur Überprüfung der Bonität werden oben genannte Daten genutzt.' In der Folge rügte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
  8. Juli 2001, dass auch diesem Schreiben nicht entnommen werden könne, welche Bonitätsdaten tatsächlich zu seiner Person bei C gespeichert wären. Die Datenschutzkommission forderte daher C mit Schreiben vom
  9. Juli 2001 nochmals auf bekannt zugeben, welche den Beschwerdeführer betreffenden Bonitätsdaten verarbeitet würden. In der Stellungnahme vom
  10. August 2001 führte C im Hinblick auf die Bonitätsdaten des Beschwerdeführers wie folgt aus: 'Auf Grund eines Serviceantrages eines Kunden erfolgt eine die Bonität des Kunden betreffende Anfrage an die behördlich befugten Kreditschutzverbände, Kreditinstitute und Auskunfteien, diesem Vorgehen stimmt der Kunde im Rahmen seines Serviceantrages unter Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Bonitätsdaten die gemäß § 87 Abs. 1 Z 4 lit.e TKG Stammdaten sind, wurden von uns dahingehend gespeichert, dass ein zusätzlicher Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zwischen dem Beschwerdeführer und uns erst einer Überprüfung durch einen für Bonitätsprüfung zuständigen Mitarbeiters bedarf. Dies geschieht durch den Vermerk, dass der bestehende Kunde als Kreditrisiko eingestuft ist.Bonitätsdaten die gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, TKG Stammdaten sind, wurden von uns dahingehend gespeichert, dass ein zusätzlicher Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zwischen dem Beschwerdeführer und uns erst einer Überprüfung durch einen für Bonitätsprüfung zuständigen Mitarbeiters bedarf. Dies geschieht durch den Vermerk, dass der bestehende Kunde als Kreditrisiko eingestuft ist. Die Anzahl der Verträge, die eine Person abschließen kann, richtet sich nach den oben angeführten Anfragen betreffend die Bonität des Kunden. Auf Grund der hiebei übermittelten Daten ist bei dem Beschwerdeführer die Anzahl der Verträge, die wir bereit sind zu schließen, mit einem limitiert. Diese Limitierung erfolgte nicht im Rahmen einer automatisierten Einzelentscheidung.' Rechtliche Würdigung: Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Diese Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Diese Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Der Anspruch auf Auskunft enthält also das Recht, Auskunft über 'die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form' zu erhalten, dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zugeben ist. Es genügt daher nicht festzustellen, dass etwa der 'Name und das Geburtsdatum' gespeichert seien, sondern es muss offengelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei diesen Datenarten 'Name' und 'Geburtsdatum' lauten. Bezüglich der unter den Rubriken 'Vorname, Familienname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Adresse und e-Mail-Adresse' gespeicherten Daten kam C dieser Auskunftspflicht nach. Hinsichtlich der zur Bonität des Beschwerdeführers gespeicherten Daten sind die von C getätigten Angaben allerdings nicht konkret genug, sodass C nunmehr aufgetragen wird, sämtliche Eintragungen in den für die Bonitätsbeurteilung von Kunden von C maßgeblichen Datenfeldern (samt der Feldbezeichnung) in allgemein verständlicher Form bekannt zu geben. Weiters sind bezüglich aller obgenannter Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Darüber hinaus sind der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften. Da die vom Beschwerdegegner erteilte Auskunft dieser Anforderung nicht entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.