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{'item': 'K211.426/006-DSK/2001'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.12.2001 GeschäftszahlK211.426/006-DSK/2001 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Dr. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. LECHNER in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2001 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde des E aus I (Beschwerdeführer) vom
  2. September 2001, gegen die R Zeitungsverlag und Druckerei Ges.m.b.H., wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000), durch Veröffentlichung der Daten 'Name' und 'Alter' des Beschwerdeführers in der Ausgabe der Tageszeitung 'R' vom
  3. September 2001, wird gemäß §§ 1 Abs 5 und 31 Abs 2 DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.Die Beschwerde des E aus römisch eins (Beschwerdeführer) vom
  4. September 2001, gegen die R Zeitungsverlag und Druckerei Ges.m.b.H., wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, (DSG 2000), durch Veröffentlichung der Daten 'Name' und 'Alter' des Beschwerdeführers in der Ausgabe der Tageszeitung 'R' vom
  5. September 2001, wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. Begründung: Zu beurteilen war folgender Sachverhalt: Mit Eingabe (E-Mail) vom
  6. September 2001 brachte der Beschwerdeführer vor, durch die Veröffentlichung seines Namens und seines Alters in einem redaktionellen Beitrag (Buchrezension) in der Ausgabe der Tageszeitung R vom
  7. September 2001 (unter anderem) in seinem (Grund-)Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer ersuchte gleichzeitig auch das Bundeskanzleramt um Rechtsauskunft, die ihm am
  8. November 2001 mit GZ 81XXXX8/0XX-V/3/2001 auch erteilt wurde. Nach telefonischer Rücksprache des zuständigen Sachbearbeiters, ob die Eingabe als formelle Beschwerde zu gelten habe und auch aufrechterhalten werde, teilte der Beschwerdeführer am
  9. Oktober 2001 per E-Mail (protokolliert als GZ K211.426/003-DSK/2001) mit, dass eine Beschwerde bis zu einer Zurückziehung, die er sich nach Klärung medienrechtlicher Fragen vorbehalte, aufrecht bleibe. Eine solche Zurückziehung ist bis dato nicht erfolgt. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich widerspruchsfrei aus den Eingaben des Beschwerdeführers und den zitierten Akten. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 5 DSG 2000 ist das Grundrecht auf Datenschutz - ausgenommen das Recht auf Auskunft -, gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind und nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Nur 'in allen übrigen Fällen' ist gemäß § 1 Abs 5 DSG 2000 die Datenschutzkommission zur 'Entscheidung', also zur bescheidmäßigen Erledigung der Beschwerdesache, zuständig.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist das Grundrecht auf Datenschutz - ausgenommen das Recht auf Auskunft -, gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind und nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Nur 'in allen übrigen Fällen' ist gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 die Datenschutzkommission zur 'Entscheidung', also zur bescheidmäßigen Erledigung der Beschwerdesache, zuständig. Träger der belangten Tageszeitung ist eine Kapitalgesellschaft, damit eindeutig ein in Formen des Privatrechts eingerichteter Rechtsträger. Ein Akt der Gesetzesvollziehung durch Veröffentlichung eines Zeitungsartikels ist nach dem Beschwerdevorbringen ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, im Recht auf Auskunft sondern im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein. Daraus folgt klar, dass die Datenschutzkommission zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig ist [Anmerkung: in der Originalausfertigung in Folge eines Redaktionsversehens irrtümlich: 'unzuständig']. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.