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{'item': 'K202.017/002-DSK/2002'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.01.2002 GeschäftszahlK202.017/002-DSK/2002 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEIN, Dr. KOTSCHY und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Jänner 2002 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Datenschutzkommission erteilt gemäß § 46 Abs 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000) dem W-Institut der Universität Wien (Genehmigungswerber) die Genehmigung zur Verwendung sensibler und anderer personenbezogener Daten betreffend Österreichische Opfer der nationalsozialistischen Militärgerichtsbarkeit für Zwecke historischer Forschung im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Vertrag vom 30.10.2000, GZ 21.XXXXXXXIII/A/3/2000, im Folgenden kurz: Forschungsauftraggeber) in Auftrag gegebenen Projekts 'Österreichische Opfer der nationalsozialistischen Militärgerichtsbarkeit' (im Folgenden kurz: Projekt) unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen:Die Datenschutzkommission erteilt gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000) dem W-Institut der Universität Wien (Genehmigungswerber) die Genehmigung zur Verwendung sensibler und anderer personenbezogener Daten betreffend Österreichische Opfer der nationalsozialistischen Militärgerichtsbarkeit für Zwecke historischer Forschung im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Vertrag vom 30.10.2000, GZ 21.XXXXXXXIII/A/3/2000, im Folgenden kurz: Forschungsauftraggeber) in Auftrag gegebenen Projekts 'Österreichische Opfer der nationalsozialistischen Militärgerichtsbarkeit' (im Folgenden kurz: Projekt) unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen:
  2. Der Genehmigungswerber ist berechtigt, aus den im Österreichischen Staatsarchiv verwahrten Akten der in der Beilage mit dem Kennzeichen ./A [Anmerkung: Beilagen im RIS nicht dargestellt], die einen normativ-integralen Bestandteil dieses Bescheids bildet, angeführten Militäreinheiten, personenbezogene Daten zu ermitteln.
  3. Der Genehmigungswerber ist berechtigt, die ermittelten Daten im Umfang der in den Feldern des Ausdrucks der Eingabemaske mit dem Beilagenzeichen ./B, die einen normativintegralen Bestandteil dieses Bescheids bildet, vorgesehenen Datenarten in einer Datenanwendung zu verarbeiten.
  4. Der Genehmigungswerber ist verpflichtet, jede wissenschaftliche oder sonstige Dokumentation, in der Erkenntnisse des Projekts dem Forschungsauftraggeber oder der Öffentlichkeit übermittelt werden, nur in Form indirekt personenbezogener Daten vorzunehmen, so nicht nachweislich vorab die Zustimmung des Betroffenen eingeholt wurde oder mit einer gänzlich anonymisierten Darstellung das Auslangen gefunden werden kann.
  5. Andere Arten der Übermittlung der für das Projekt verwendeten personenbezogenen Daten sind untersagt.
  6. Die Zahl der Personen, die Zugang zu den als Datenquellen ausfindig gemachten Archivakten und der Datenanwendung gemäß Nebenbestimmung
  7. erhalten, ist auf die zur Durchführung des Forschungsprojekts unbedingt notwendige Mindestzahl an Mitarbeitern zu beschränken. Der Zugang zu der genannten Datenanwendung ist in geeigneter Weise entsprechend § 14 Abs 2 DSG 2000, insbesondere Z
  8. bis
  9. leg cit, durch namentliche Anmeldung des Benutzers und Vergabe eines Passworts zu sichern. Die Mitarbeiter sind, soweit sie nicht ohnehin einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, durch Vertrag oder vertragliche Nebenabrede schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten und gemäß § 14 Abs 2 Z 3 DSG 2000 über ihre diesbezüglichen Pflichten zu belehren.
  10. Die Zahl der Personen, die Zugang zu den als Datenquellen ausfindig gemachten Archivakten und der Datenanwendung gemäß Nebenbestimmung
  11. erhalten, ist auf die zur Durchführung des Forschungsprojekts unbedingt notwendige Mindestzahl an Mitarbeitern zu beschränken. Der Zugang zu der genannten Datenanwendung ist in geeigneter Weise entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, DSG 2000, insbesondere Ziffer 4 bis 8, leg cit, durch namentliche Anmeldung des Benutzers und Vergabe eines Passworts zu sichern. Die Mitarbeiter sind, soweit sie nicht ohnehin einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, durch Vertrag oder vertragliche Nebenabrede schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000 über ihre diesbezüglichen Pflichten zu belehren.
  12. Nach Abschluss des Projekts ist der Personsbezug der in der Datenanwendung gemäß Nebenbestimmung
  13. verwendeten Daten gänzlich und irreversibel zu beseitigen, alternativ ist der Datenbestand zu löschen. Schriftliche Unterlagen (Aktenkopien), die personenbezogene Daten enthalten und die im Zuge des Projekts ermittelt wurden, sind zu vernichten. Begründung: Mit Antrag vom
  14. Mai 2001, protokolliert am
  15. Juni 2001 zu GZ K202.017/001-DSK/2001, stellte der Genehmigungswerber, vertreten durch den vom Institutsvorstand bestellten Projektleiter Prof. Dr. S, einen gegenüber der nunmehr genehmigten Datenverwendung deutlich umfangreicheren Antrag nach § 46 Abs 2 Z 3 und Abs 3 DSG
  16. Ursprünglich wurde beantragt, den vollständigen Inhalt der im Zuge des Projekts aufzubauenden Datenbank dem Forschungsauftraggeber personenbezogen übermitteln zu dürfen. Mit Schreiben vom
  17. November 2001, protokolliert am
  18. Dezember 2001 zu GZ K202.017/008-DSK/2001, wurde der Antrag angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dahingehend eingeschränkt, dass nur mehr die personenbezogene Erfassung, Auswertung und indirekt personenbezogene Veröffentlichung von Daten, aber nicht mehr die individualisierte Datenübermittlung an den Forschungsauftraggeber vom Antrag erfasst blieb.Mit Antrag vom
  19. Mai 2001, protokolliert am
  20. Juni 2001 zu GZ K202.017/001-DSK/2001, stellte der Genehmigungswerber, vertreten durch den vom Institutsvorstand bestellten Projektleiter Prof. Dr. S, einen gegenüber der nunmehr genehmigten Datenverwendung deutlich umfangreicheren Antrag nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, DSG
  21. Ursprünglich wurde beantragt, den vollständigen Inhalt der im Zuge des Projekts aufzubauenden Datenbank dem Forschungsauftraggeber personenbezogen übermitteln zu dürfen. Mit Schreiben vom
  22. November 2001, protokolliert am
  23. Dezember 2001 zu GZ K202.017/008-DSK/2001, wurde der Antrag angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dahingehend eingeschränkt, dass nur mehr die personenbezogene Erfassung, Auswertung und indirekt personenbezogene Veröffentlichung von Daten, aber nicht mehr die individualisierte Datenübermittlung an den Forschungsauftraggeber vom Antrag erfasst blieb. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Genehmigungswerber vorgelegten Urkundenkopien und Pläne (sog. Screenshots von Eingabemasken). Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird angenommen: Mit Vertrag vom
  24. Oktober 2000, GZ 21.XXXXXXXIII/A/3/2000, beauftragte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur namens der Republik Österreich, den Genehmigungswerber mit dem historischen Forschungsprojekt 'Österreichische Opfer der nationalsozialistischen Militärgerichtsbarkeit'. Zweck des Projekts ist die Erforschung des Schicksals der von nationalsozialistischen Militärgerichten strafrechtlich verfolgten Personen österreichischer Staatsangehörigkeit, einschließlich der statistischen Auswertung einschlägiger Verfahren. Anlass für die Durchführung des Projekts ist das mit Entschließung des Nationalrats vom
  25. Juli 1999, 209/E (XX.GP), Entschließungsantrag BlgNR 2069 (XX.GP), an die Bundesregierung herangetragene Ersuchen, die historische Aufarbeitung dieses Teils der Zeitgeschichte zu veranlassen und auf Grund der Forschungsergebnisse Verfahren zur Rehabilitierung von Betroffenen anzustrengen. Von Seiten des Genehmigungswerbers wurde Prof. Dr. S zum Projektleiter bestellt. Basis des Projekts soll eine aus dem Inhalt einschlägiger Militärgerichtsakten (Umfang: siehe Beilage./A) im Österreichischen Staatsarchiv ermittelte und automationsunterstützt verarbeitete Datenbank (Umfang: siehe Beilage./B) der Personen dienen, gegen die entsprechende Verfahren geführt wurden. Auf Grund der seit 1945 vergangenen Zeit ist davon auszugehen, dass ein Teil der Betroffenen noch lebt. Zwecks statistischer Auswertung und Kategorisierung der militärgerichtlichen Verfahren ist die Erfassung einer großen Zahl von Betroffenendaten vorgesehen, aus denen insbesondere die Datenarten Religionszugehörigkeit des Betroffenen, medizinische Prozessgutachten sowie politisches Umfeld hervorstechen.Mit Vertrag vom
  26. Oktober 2000, GZ 21.XXXXXXXIII/A/3/2000, beauftragte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur namens der Republik Österreich, den Genehmigungswerber mit dem historischen Forschungsprojekt 'Österreichische Opfer der nationalsozialistischen Militärgerichtsbarkeit'. Zweck des Projekts ist die Erforschung des Schicksals der von nationalsozialistischen Militärgerichten strafrechtlich verfolgten Personen österreichischer Staatsangehörigkeit, einschließlich der statistischen Auswertung einschlägiger Verfahren. Anlass für die Durchführung des Projekts ist das mit Entschließung des Nationalrats vom
  27. Juli 1999, 209/E (römisch zwanzig.GP), Entschließungsantrag BlgNR 2069 (römisch zwanzig.GP), an die Bundesregierung herangetragene Ersuchen, die historische Aufarbeitung dieses Teils der Zeitgeschichte zu veranlassen und auf Grund der Forschungsergebnisse Verfahren zur Rehabilitierung von Betroffenen anzustrengen. Von Seiten des Genehmigungswerbers wurde Prof. Dr. S zum Projektleiter bestellt. Basis des Projekts soll eine aus dem Inhalt einschlägiger Militärgerichtsakten (Umfang: siehe Beilage./A) im Österreichischen Staatsarchiv ermittelte und automationsunterstützt verarbeitete Datenbank (Umfang: siehe Beilage./B) der Personen dienen, gegen die entsprechende Verfahren geführt wurden. Auf Grund der seit 1945 vergangenen Zeit ist davon auszugehen, dass ein Teil der Betroffenen noch lebt. Zwecks statistischer Auswertung und Kategorisierung der militärgerichtlichen Verfahren ist die Erfassung einer großen Zahl von Betroffenendaten vorgesehen, aus denen insbesondere die Datenarten Religionszugehörigkeit des Betroffenen, medizinische Prozessgutachten sowie politisches Umfeld hervorstechen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Genehmigungswerbers sowie den von ihm vorgelegten und hier zitierten Urkundenkopien und Plänen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben sind im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Datenschutzkommission hat gemäß § 46 Abs 3 DSG 2000 die Verwendung (siehe zu diesem Begriff § 4 Z 8 DSG 2000) von personenbezogenen Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik zu genehmigen, wenn die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Für den Fall der Verwendung sensibler Daten wird verschärfend ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung sowie die Sicherstellung gefordert, dass die Daten nur von Personen verwendet werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder sonst glaubwürdigerweise verlässlich sind.Die Datenschutzkommission hat gemäß Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 die Verwendung (siehe zu diesem Begriff Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000) von personenbezogenen Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik zu genehmigen, wenn die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Für den Fall der Verwendung sensibler Daten wird verschärfend ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung sowie die Sicherstellung gefordert, dass die Daten nur von Personen verwendet werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder sonst glaubwürdigerweise verlässlich sind. Da der Begriff der 'Verwendung' von Daten nach der Definition von § 4 Z 8 DSG 2000 auf den Einsatz einer Datenanwendung, also einen strukturierten und zumindest teilweise automationsunterstützten technischen Prozess, abstellt, kommt eine solche Genehmigung nur dann in Frage, wenn der Genehmigungswerber schon bei Beginn seiner Ermittlung beabsichtigt, die Daten in einem solchen Prozess zu verwenden. Genehmigt werden kann von der Datenschutzkommission weiters bloß der Vorgang der Verwendung, insbesondere der Verarbeitung im Sinne von § 4 Z 9 DSG
  28. Der Zugang zu Archiven, die Einsichtnahme in Urkunden oder die Übermittlung von Daten durch Dritte an den Genehmigungswerber kann von der Datenschutzkommission weder genehmigt noch angeordnet werden. Dem vorliegenden Antrag liegt nun allerdings genau ein Fall zu Grunde, in dem Daten für Zwecke historischer Forschung und statistischer Aufarbeitung personenbezogen verarbeitet (ermittelt, erfasst, gespeichert, geordnet, verknüpft, verglichen etc.) werden sollen. Der Aufbau einer Personendatenbank für Forschungszwecke ist demnach ein typischer Anwendungsfall von § 46 Abs 3 DSG 2000.Da der Begriff der 'Verwendung' von Daten nach der Definition von Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 auf den Einsatz einer Datenanwendung, also einen strukturierten und zumindest teilweise automationsunterstützten technischen Prozess, abstellt, kommt eine solche Genehmigung nur dann in Frage, wenn der Genehmigungswerber schon bei Beginn seiner Ermittlung beabsichtigt, die Daten in einem solchen Prozess zu verwenden. Genehmigt werden kann von der Datenschutzkommission weiters bloß der Vorgang der Verwendung, insbesondere der Verarbeitung im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 9, DSG
  29. Der Zugang zu Archiven, die Einsichtnahme in Urkunden oder die Übermittlung von Daten durch Dritte an den Genehmigungswerber kann von der Datenschutzkommission weder genehmigt noch angeordnet werden. Dem vorliegenden Antrag liegt nun allerdings genau ein Fall zu Grunde, in dem Daten für Zwecke historischer Forschung und statistischer Aufarbeitung personenbezogen verarbeitet (ermittelt, erfasst, gespeichert, geordnet, verknüpft, verglichen etc.) werden sollen. Der Aufbau einer Personendatenbank für Forschungszwecke ist demnach ein typischer Anwendungsfall von Paragraph 46, Absatz 3, DSG
  30. Der Antragsteller beabsichtigt auch die Verarbeitung von Daten zur Religionszugehörigkeit, zu medizinischen Tatsachen aus den erforschten Kriegsgerichtsverfahren und zu Angaben zum politischen Umfeld der betroffenen Opfer nationalsozialistischer Militärgerichte. Diese drei Datenarten betreffen sensible Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000.Der Antragsteller beabsichtigt auch die Verarbeitung von Daten zur Religionszugehörigkeit, zu medizinischen Tatsachen aus den erforschten Kriegsgerichtsverfahren und zu Angaben zum politischen Umfeld der betroffenen Opfer nationalsozialistischer Militärgerichte. Diese drei Datenarten betreffen sensible Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, DSG
  31. Die zu ermittelnden Daten liegen unstrukturiert in Form archivierter Akten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass deren genauer, individueller Inhalt dem Genehmigungswerber erst mit Beginn der Ermittlung durch Einsichtnahme zugänglich wird. Da es sich um historisches Archivgut handelt, würde die Ermittlung aktueller Daten der noch lebenden Betroffenen wie der derzeitigen Wohnadresse zumindest einen hohen Aufwand erfordern, manchmal vielleicht sogar an die Grenzen des Machbaren stoßen, etwa wenn der Betroffene nach 1945 seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Dazu käme noch der Aufwand für die Einholung der Zustimmung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einholung der Betroffenenzustimmung im Sinne von § 46 Abs 3 Z 1 DSG 2000 einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.Die zu ermittelnden Daten liegen unstrukturiert in Form archivierter Akten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass deren genauer, individueller Inhalt dem Genehmigungswerber erst mit Beginn der Ermittlung durch Einsichtnahme zugänglich wird. Da es sich um historisches Archivgut handelt, würde die Ermittlung aktueller Daten der noch lebenden Betroffenen wie der derzeitigen Wohnadresse zumindest einen hohen Aufwand erfordern, manchmal vielleicht sogar an die Grenzen des Machbaren stoßen, etwa wenn der Betroffene nach 1945 seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Dazu käme noch der Aufwand für die Einholung der Zustimmung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einholung der Betroffenenzustimmung im Sinne von Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Zum Tatbestand des 'wichtigen öffentlichen Interesses' gemäß § 46 Abs 3 Z 2 DSG 2000 hat die Datenschutzkommission bereits bei früheren Gelegenheiten (Bescheid vom
  32. Februar 2000, GZ 202.001/3-DSK/00, Bescheid vom
  33. April 2001, K202.010/002- DSK/2001, beide veröffentlicht in der RIS-Datenbank, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) ausgesprochen, dass zeitgeschichtliche Forschungen mit dem Ziel der objektiven Aufarbeitung des den Zeitraum von 1938 bis 1945 mit seinen Nachwirkungen umfassenden Abschnitts der österreichischen Geschichte für das internationale Ansehen der Republik Österreich von wesentlicher Bedeutung erscheinen. Zusammen mit der Entschließung des Nationalrats vom
  34. Juli 1999, in dem die gesetzgebende Körperschaft die Bundesregierung um Durchführung des dem Antrag zu Grunde liegenden Forschungsprojekts ersucht, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass sogar ein wichtiges öffentliches Interesse an der Durchführung dieses Projekts besteht.Zum Tatbestand des 'wichtigen öffentlichen Interesses' gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat die Datenschutzkommission bereits bei früheren Gelegenheiten (Bescheid vom
  35. Februar 2000, GZ 202.001/3-DSK/00, Bescheid vom
  36. April 2001, K202.010/002- DSK/2001, beide veröffentlicht in der RIS-Datenbank, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) ausgesprochen, dass zeitgeschichtliche Forschungen mit dem Ziel der objektiven Aufarbeitung des den Zeitraum von 1938 bis 1945 mit seinen Nachwirkungen umfassenden Abschnitts der österreichischen Geschichte für das internationale Ansehen der Republik Österreich von wesentlicher Bedeutung erscheinen. Zusammen mit der Entschließung des Nationalrats vom
  37. Juli 1999, in dem die gesetzgebende Körperschaft die Bundesregierung um Durchführung des dem Antrag zu Grunde liegenden Forschungsprojekts ersucht, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass sogar ein wichtiges öffentliches Interesse an der Durchführung dieses Projekts besteht. Da der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtung, nämlich ein Institut der Universität Wien, ist, kann die fachliche Eignung des durch den verantwortlichen Projektleiter vertretenen Genehmigungswerber als bescheinigt angesehen werden. Zur Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit der mit der Datenverwendung befassten Personen, zur Herstellung der technischen Datensicherheit sowie zur Präzisierung und Umsetzung der Vorschrift des § 46 Abs 5 DSG 2000, wonach zumindest die Umwandlung von direkt in indirekt personenbezogene Daten geboten ist, sobald die wissenschaftliche Tätigkeit keinen direkten Personsbezug mehr erfordert, waren die Nebenbestimmungen
  38. bis
  39. notwendig, insbesondere wegen der beabsichtigen Verwendung sensibler Daten.Zur Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit der mit der Datenverwendung befassten Personen, zur Herstellung der technischen Datensicherheit sowie zur Präzisierung und Umsetzung der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000, wonach zumindest die Umwandlung von direkt in indirekt personenbezogene Daten geboten ist, sobald die wissenschaftliche Tätigkeit keinen direkten Personsbezug mehr erfordert, waren die Nebenbestimmungen
  40. bis
  41. notwendig, insbesondere wegen der beabsichtigen Verwendung sensibler Daten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Besonderer Hinweis: Die Datenschutzkommission macht den Genehmigungswerber darauf aufmerksam, dass die Erteilung dieser Genehmigung nicht die Erfüllung der Meldepflicht gemäß §§ 17 Abs 1 und 18 Abs 2 DSG 2000 für die unter Nebenbestimmung
  42. fallende Datenanwendung ersetzt.Besonderer Hinweis: Die Datenschutzkommission macht den Genehmigungswerber darauf aufmerksam, dass die Erteilung dieser Genehmigung nicht die Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraphen 17, Absatz eins und 18 Absatz 2, DSG 2000 für die unter Nebenbestimmung
  43. fallende Datenanwendung ersetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.