Vm § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000), stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung ihn betreffender schutzwürdiger Daten
Vm § 7 Abs 2 und 3 DSG 2000 dadurch verletzt wurde, dass das belangte Organ die Höhe seiner Einkünfte
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 aus den unter DVR-Nr. 0024244 geführten Datenanwendungen für Zwecke der Bestreitung der vom Beschwerdeführer vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich beeinspruchten Kündigung seines Kassenvertrages verwendete.Der Beschwerde des Dr. E (Beschwerdeführer) aus A, vertreten durch P & O, Rechtsanwälte in C, vom 4. September 2000 gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (belangtes Organ) in Wien wird
Paragraphen eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, (DSG 2000), stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung ihn betreffender schutzwürdiger Daten
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 und 3 DSG 2000 dadurch verletzt wurde, dass das belangte Organ die Höhe seiner Einkünfte
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 aus den unter DVR-Nr. 0024244 geführten Datenanwendungen für Zwecke der Bestreitung der vom Beschwerdeführer vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich beeinspruchten Kündigung seines Kassenvertrages verwendete. Begründung: Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Paragraph 343, Absatz eins, ASVG und Paragraph 193, GSVG zum belangten Organ. Mit Schreiben vom
GSVG im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs über den Dienstleister Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H. jeden Monat auf Magnetbändern übermittelt wurden. Das belangte Organ verarbeitet diese Daten in seinen unter DVR-Nr. 0024244 registrierten Datenanwendungen.Diese beiden Fälle schriftlicher bzw. mündlicher, nichtautomationsunterstützter Bekanntgabe von Daten zum Einkommen des Beschwerdeführers, betreffen Daten, die dem belangten Organ vom zuständigen Finanzamt
Paragraph 229 a, GSVG im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs über den Dienstleister Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H. jeden Monat auf Magnetbändern übermittelt wurden. Das belangte Organ verarbeitet diese Daten in seinen unter DVR-Nr. 0024244 registrierten Datenanwendungen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Herkunft der Daten ergeben sich aus der Stellungnahme des belangten Organs vom
Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000 ist bei Vornahme zulässiger Eingriffe in das Grundrecht der Eingriff auf die gelindeste zum Ziel führende Art vorzunehmen.
Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, (DSG 2000) hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG 2000 ist bei Vornahme zulässiger Eingriffe in das Grundrecht der Eingriff auf die gelindeste zum Ziel führende Art vorzunehmen. Nach § 4 Z 12 DSG 2000 liegt ein Übermitteln von Daten unter anderem dann vor, wenn Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet werden.Nach Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 liegt ein Übermitteln von Daten unter anderem dann vor, wenn Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet werden. § 6 Abs 1 Z 1 und 2 DSG 2000 bestimmt, dass Daten nur nach Treu und Glauben, auf rechtmäßige Weise für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden dürfen, wobei unter dem (Weiter-)Verwenden von Daten auch das Übermitteln von Daten zu subsumieren ist (vgl. § 4 Z 8 leg.cit.).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 DSG 2000 bestimmt, dass Daten nur nach Treu und Glauben, auf rechtmäßige Weise für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden dürfen, wobei unter dem (Weiter-)Verwenden von Daten auch das Übermitteln von Daten zu subsumieren ist vergleiche Paragraph 4, Ziffer 8, leg.cit.).
Abs 2 DSG 2000 dürfen Daten nur übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 dürfen Daten nur übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. § 7 Abs. 3 DSG 2000 setzt für die Zulässigkeit einer Datenverwendung voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 setzt für die Zulässigkeit einer Datenverwendung voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.
Vm Abs 3 Z 5 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich nicht-sensibler Daten aus überwiegendem berechtigten Interesse des Auftraggebers dann nicht verletzt, wenn die Datenverwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich nicht-sensibler Daten aus überwiegendem berechtigten Interesse des Auftraggebers dann nicht verletzt, wenn die Datenverwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden. Nach § 229a Abs 1 und 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 560/1978 idF BGBl I Nr 139/1997 (GSVG) haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger - dabei handelt es sich
Abs 1 GSVG um die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, das belangte Organ - die Daten Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum sowie die in § 229a Abs 1 Z 1 bis 9 GSVG aufgezählten Einkünfte und Beträge aller Steuerpflichtigen, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden, zur Bemessung der Beiträge und zur Einbeziehung von Pflichtversicherten unaufgefordert zu übermitteln.Nach Paragraph 229 a, Absatz eins und 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1997, (GSVG) haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger - dabei handelt es sich
Paragraph 15, Absatz eins, GSVG um die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, das belangte Organ - die Daten Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum sowie die in Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 GSVG aufgezählten Einkünfte und Beträge aller Steuerpflichtigen, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden, zur Bemessung der Beiträge und zur Einbeziehung von Pflichtversicherten unaufgefordert zu übermitteln.
F BGBl I Nr 141/1998 (FSVG), sind freiberuflich tätige Ärzte auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert, auf die Pensionsversicherung dieser Pflichtversicherten ist
Abs 1 FSVG das GSVG anzuwenden.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr 624 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 1998, (FSVG), sind freiberuflich tätige Ärzte auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert, auf die Pensionsversicherung dieser Pflichtversicherten ist
Paragraph 3, Absatz eins, FSVG das GSVG anzuwenden. § 231 Abs 1 GSVG verpflichtet die Bediensteten des belangten Organs, sofern sie nicht
Abs 2 GSVG ausdrücklich von der Verschwiegenheit entbunden wurden, über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten und ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten.Paragraph 231, Absatz eins, GSVG verpflichtet die Bediensteten des belangten Organs, sofern sie nicht
Paragraph 231, Absatz 2, GSVG ausdrücklich von der Verschwiegenheit entbunden wurden, über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten und ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten. Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtslage hat die Datenschutzkommission Folgendes erwogen: Da der Beschwerdeführer
Abs 1 Z 3 FSVG als Pflichtversicherter beim belangten Organ in die Pensionsversicherung einbezogen ist, wurden dem belangten Organ von den Abgabenbehörden die wesentlichen Einkommensteuerdaten, insbesondere die Höhe seiner Einkünfte, gesetzeskonform übermittelt. Diese Übermittlung unterliegt jedoch einer streng zu beurteilenden Zweckbindung; die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger in die gesetzliche Sozialversicherung einzubeziehen ist, und zur Bemessung der Beiträge verwendet werden.Da der Beschwerdeführer
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG als Pflichtversicherter beim belangten Organ in die Pensionsversicherung einbezogen ist, wurden dem belangten Organ von den Abgabenbehörden die wesentlichen Einkommensteuerdaten, insbesondere die Höhe seiner Einkünfte, gesetzeskonform übermittelt. Diese Übermittlung unterliegt jedoch einer streng zu beurteilenden Zweckbindung; die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger in die gesetzliche Sozialversicherung einzubeziehen ist, und zur Bemessung der Beiträge verwendet werden. Diese Zweckbindung ergibt sich daraus, dass im Bereich des Abgabenrechtes
BAO eine strenge, über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungspflicht besteht. § 229a Abs 1 und 2 GSVG als Ausnahmeregelung hievon kann daher nur taxativ verstanden werden, d.h. dass die Zulässigkeit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf den Zweck der Beitragsfeststellung und -berechnung beschränkt ist. Die Weiterverwendung dieser Daten für andere Zwecke wäre als gesetzlich nicht gedeckte Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu betrachten.Diese Zweckbindung ergibt sich daraus, dass im Bereich des Abgabenrechtes
Paragraph 48 a, BAO eine strenge, über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungspflicht besteht. Paragraph 229 a, Absatz eins und 2 GSVG als Ausnahmeregelung hievon kann daher nur taxativ verstanden werden, d.h. dass die Zulässigkeit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf den Zweck der Beitragsfeststellung und -berechnung beschränkt ist. Die Weiterverwendung dieser Daten für andere Zwecke wäre als gesetzlich nicht gedeckte Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu betrachten. Da es sich bei der Durchführung der eigentlichen Sozial-, hier Pensionsversicherung des Beschwerdeführers und der Abwicklung des zwischen dem belangten Organ und dem Beschwerdeführer bestehenden Kassenvertrags um zwei verschiedene Aufgabengebiete des Auftraggebers 'Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft' handelt, liegt eine Übermittlung der Daten durch Änderung des Verwendungszweckes vor, wenn diese für eine rechtliche Auseinandersetzung über die Beendigung eines Kassenvertrages (weiter)verwendet würden. Die Unterschiedlichkeit der Verwendungszwecke ergibt sich im übrigen auch deutlich daraus, dass im einen Fall sich belangtes Organ und Beschwerdeführer in den Rollen 'Behörde' und 'Partei' gegenüberstehen, im anderen Fall als grundsätzlich gleichberechtigte Vertragspartner. Es wurde keine gesetzliche Regelung aufgefunden, die als taugliche Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Durchbrechung der oben geschilderten strengen Zweckbindung der übermittelten Daten interpretiert werden könnte: Dem belangten Organ ist es schon aus dem in § 6 Abs 1 Z 1 DSG 2000 festgelegten Prinzip der Datenverwendung nach Treu und Glauben nicht erlaubt, Daten, die es als hoheitlich handelndes Organ für ganz andere Zwecke ermittelt hat, in einem Rechtsstreit in eigener Sache (Zulässigkeit der Kündigung eines Vertrags mit dem Beschwerdeführer) gegen den Betroffenen zu verwenden.Dem belangten Organ ist es schon aus dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 festgelegten Prinzip der Datenverwendung nach Treu und Glauben nicht erlaubt, Daten, die es als hoheitlich handelndes Organ für ganz andere Zwecke ermittelt hat, in einem Rechtsstreit in eigener Sache (Zulässigkeit der Kündigung eines Vertrags mit dem Beschwerdeführer) gegen den Betroffenen zu verwenden. Das belangte Organ bringt zu seiner Rechtfertigung vor, die Kenntnis der Daten (Anm.: im Verfahren vor der Landesschiedskommission) sei wesentlich für die Vollziehung des GSVG hinsichtlich des Streits um die Aufrechterhaltung des Kassenvertrags des Beschwerdeführers gewesen. Damit macht das belangte Organ sinngemäß geltend, die Datenübermittlung von dem einen in das andere Aufgabengebiet des belangten Organs sei
Vm § 8 Abs 1 Z 4 und Abs 3 Z 5 DSG 2000 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des belangten Organs vor einer Behörde notwendig gewesen.Das belangte Organ bringt zu seiner Rechtfertigung vor, die Kenntnis der Daten Anmerkung, im Verfahren vor der Landesschiedskommission) sei wesentlich für die Vollziehung des GSVG hinsichtlich des Streits um die Aufrechterhaltung des Kassenvertrags des Beschwerdeführers gewesen. Damit macht das belangte Organ sinngemäß geltend, die Datenübermittlung von dem einen in das andere Aufgabengebiet des belangten Organs sei
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des belangten Organs vor einer Behörde notwendig gewesen. Die Landesschiedskommission ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde und hat in ihren Verfahren
F BGBl Nr 642/1989 (ASVG), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Das Verfahren vor der Landesschiedskommission ist zwar zweiseitig und kontradiktorisch, dennoch gilt das in § 39 Abs 2 AVG festgelegte Prinzip, dass die Behörde die Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und unter Beweis zu stellen hat. Es wäre demnach Aufgabe der Landesschiedskommission und nicht des belangten Organs gewesen, den Beschwerdeführer, dort als Einspruchswerber auftretend, dazu aufzufordern, sein Vorbringen hinsichtlich der sozialen Härte der Vertragskündigung, etwa durch Vorlage von geeigneten Einkommensnachweisen wie Einkommensteuerbescheiden, Angabe der von ihm regelmäßig zu tätigenden Ausgaben, Nachweis von Sorgepflichten, Einvernahme als Partei etc., zu belegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0098), steht es jeder Behörde im Rahmen der
Abs 2 AVG freien Beweiswürdigung zu, die mangelnde Mitwirkung einer Partei beim Beweis von Tatsachen, die ohne deren Mitwirkung nicht oder nur erschwert unter Beweis zu stellen sind, entsprechend zu würdigen. Und selbst wenn man hypothetisch annähme, dass nach zivilprozessualen Grundsätzen unter Annahmen einer Beweislast vorzugehen wäre (vgl. dazu etwa OGH 16. November 1958, JBl 1959,135 = EvBl 1959/38 S 73), so wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Voraussetzungen der Einrede der sozialen Härte unter Beweis zu stellen.Die Landesschiedskommission ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde und hat in ihren Verfahren
Paragraph 347, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 642 aus 1989, (ASVG), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Das Verfahren vor der Landesschiedskommission ist zwar zweiseitig und kontradiktorisch, dennoch gilt das in Paragraph 39, Absatz 2, AVG festgelegte Prinzip, dass die Behörde die Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und unter Beweis zu stellen hat. Es wäre demnach Aufgabe der Landesschiedskommission und nicht des belangten Organs gewesen, den Beschwerdeführer, dort als Einspruchswerber auftretend, dazu aufzufordern, sein Vorbringen hinsichtlich der sozialen Härte der Vertragskündigung, etwa durch Vorlage von geeigneten Einkommensnachweisen wie Einkommensteuerbescheiden, Angabe der von ihm regelmäßig zu tätigenden Ausgaben, Nachweis von Sorgepflichten, Einvernahme als Partei etc., zu belegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0098), steht es jeder Behörde im Rahmen der
Paragraph 45, Absatz 2, AVG freien Beweiswürdigung zu, die mangelnde Mitwirkung einer Partei beim Beweis von Tatsachen, die ohne deren Mitwirkung nicht oder nur erschwert unter Beweis zu stellen sind, entsprechend zu würdigen. Und selbst wenn man hypothetisch annähme, dass nach zivilprozessualen Grundsätzen unter Annahmen einer Beweislast vorzugehen wäre vergleiche dazu etwa OGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.