Vm § 90 SPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des O vom
Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 90, SPG als unbegründet abgewiesen. Begründung: Sachverhalt: Am
Vm Abs. 4 DSG 2000 bzw. § 62 Abs. 1 SPG gewährleisteten Recht auf Auskunfterteilung verletzt worden sei, da die Auskunft ihm nicht fristgerecht binnen 8 Wochen bzw. innerhalb von 3 Monaten erteilt worden wäre.Daraufhin führte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 5. Februar 2002 aus, er sei hinsichtlich der begehrten Auskunftserteilung nunmehr klaglos gestellt, verlangte jedoch die bescheidmäßige Feststellung, dass er in seinem
Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, DSG 2000 bzw. Paragraph 62, Absatz eins, SPG gewährleisteten Recht auf Auskunfterteilung verletzt worden sei, da die Auskunft ihm nicht fristgerecht binnen 8 Wochen bzw. innerhalb von 3 Monaten erteilt worden wäre. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich übereinstimmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie auf die von diesen vorgelegten Urkunden. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Im gegebenen Fall handelt es sich um Datenanwendungen, die sich auf das SPG gründen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Entscheidung im Verfahren nach § 31 DSG 2000 geht die Datenschutzkommission davon aus, dass den besonderen Verfahrensbestimmmungen des § 62 Abs. 4 und 5 SPG durch § 31 DSG 2000 derogiert wurde (siehe auch die Erläuterungen zur RV des DSG 2000 zu § 31 Abs. 4, 1613 Blg NR XX GP, 49).Im gegebenen Fall handelt es sich um Datenanwendungen, die sich auf das SPG gründen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 geht die Datenschutzkommission davon aus, dass den besonderen Verfahrensbestimmmungen des Paragraph 62, Absatz 4 und 5 SPG durch Paragraph 31, DSG 2000 derogiert wurde (siehe auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des DSG 2000 zu Paragraph 31, Absatz 4, 1613, Blg NR römisch zwanzig GP, 49). Hingegen enthalten § 62 Abs. 2 und 3 SPG genauere Spezifierungen des § 26 DSG 2000, die weiterhin in Geltung stehen.Hingegen enthalten Paragraph 62, Absatz 2 und 3 SPG genauere Spezifierungen des Paragraph 26, DSG 2000, die weiterhin in Geltung stehen. § 62 Abs. 1 SPG verweist auf § 11 DSG, der nunmehr durch § 26 DSG 2000 ersetzt wurde. Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an das DSG 2000 sinngemäß weiter (§ 61 Abs. 7 DSG 2000). Es sind daher die §§ 26 DSG 2000 iVm 62 Abs. 1-3 SPG anzuwenden.Paragraph 62, Absatz eins, SPG verweist auf Paragraph 11, DSG, der nunmehr durch Paragraph 26, DSG 2000 ersetzt wurde. Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an das DSG 2000 sinngemäß weiter (Paragraph 61, Absatz 7, DSG 2000). Es sind daher die Paragraphen 26, DSG 2000 in Verbindung mit 62 Absatz eins -, 3, SPG anzuwenden.
1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.
4 DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen.
Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen.
2 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft
DSG 2000 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung.
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft
Paragraph 26, DSG 2000 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung. Der Gesetzgeber hat für den Rechtsschutz, d.h. für die Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Auskunft, nicht den im Bereich der Hoheitsverwaltung sonst üblichen Weg der Bescheiderlassung (mit der Möglichkeit des Devolutionsantrages gem. § 73 AVG und der Säumnisbeschwerde gem. Art. 132 B-VG) gewählt. Er hat sich vielmehr dafür entschieden, dass die Erteilung der Auskunft durch formlose Mitteilung zu erfolgen hat, wobei der Rechtsschutz über die Beschwerde an die Datenschutzkommission
Diese Beschwerde verfolgt den Zweck, die Auskunftserteilung durchzusetzen. Im Fall der Verweigerung der Auskunft müsste der Spruch des Bescheides der Datenschutzkommission die Verpflichtung zur Auskunftserteilung enthalten und wäre
4 DSG 2000 vollstreckbar.Der Gesetzgeber hat für den Rechtsschutz, d.h. für die Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Auskunft, nicht den im Bereich der Hoheitsverwaltung sonst üblichen Weg der Bescheiderlassung (mit der Möglichkeit des Devolutionsantrages gem. Paragraph 73, AVG und der Säumnisbeschwerde gem. Artikel 132, B-VG) gewählt. Er hat sich vielmehr dafür entschieden, dass die Erteilung der Auskunft durch formlose Mitteilung zu erfolgen hat, wobei der Rechtsschutz über die Beschwerde an die Datenschutzkommission
Paragraph 31, DSG 2000 gewährleistet ist. Diese Beschwerde verfolgt den Zweck, die Auskunftserteilung durchzusetzen. Im Fall der Verweigerung der Auskunft müsste der Spruch des Bescheides der Datenschutzkommission die Verpflichtung zur Auskunftserteilung enthalten und wäre
Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 vollstreckbar. Aus § 40 DSG 2000 ergibt sich, dass, wenn durch die zwischenzeitlich erfolgte Auskunftserteilung ein 'der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechender Zustand' bereits hergestellt ist, ein allfälliger Bescheid der Datenschutzkommission ausschließlich feststellenden Charakter haben könnte. Ein Feststellungsbescheid kann von der Behörde aber nur dann erlassen werden, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vorhanden ist - eine solche liegt im gegenständlichen Fall nicht vor - oder wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Ein öffentliches Interesse kann im vorliegenden Zusammenhang nicht gesehen werden. Ein Parteiinteresse kann nach der Judikatur nur angenommen werden, 'wenn die Erlassung des Bescheides für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist' (vgl VfSlg 6392, 8047). Im vorliegenden Zusammenhang kann aber nicht erkannt werden, welche Rechtsverfolgung auf der Grundlage eines Feststellungsbescheides möglich wäre.Aus Paragraph 40, DSG 2000 ergibt sich, dass, wenn durch die zwischenzeitlich erfolgte Auskunftserteilung ein 'der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechender Zustand' bereits hergestellt ist, ein allfälliger Bescheid der Datenschutzkommission ausschließlich feststellenden Charakter haben könnte. Ein Feststellungsbescheid kann von der Behörde aber nur dann erlassen werden, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vorhanden ist - eine solche liegt im gegenständlichen Fall nicht vor - oder wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Ein öffentliches Interesse kann im vorliegenden Zusammenhang nicht gesehen werden. Ein Parteiinteresse kann nach der Judikatur nur angenommen werden, 'wenn die Erlassung des Bescheides für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist' vergleiche VfSlg 6392, 8047). Im vorliegenden Zusammenhang kann aber nicht erkannt werden, welche Rechtsverfolgung auf der Grundlage eines Feststellungsbescheides möglich wäre. Hätte der Gesetzgeber einen selbständigen, unabhängig von einer allfälligen späteren Auskunftserteilung bestehenden, Anspruch auf Einhaltung der achtwöchigen Auskunftsfrist normieren wollen, so hätte er eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides geschaffen. Da er dies unterlassen hat, muss angenommen werden, dass kein über das Recht auf Durchsetzung der Auskunft hinausgehendes subjektives Recht besteht. Da eine Beschwerde
DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des § 26 Abs 1 DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert (vgl. zu der insoweit unveränderten Rechtslage die zu den §§ 11 und 14 DSG 1979 ergangene Entscheidung der Datenschutzkommission vom 4.6.1987, GZ 120.116).Da eine Beschwerde
Paragraph 31, DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert vergleiche zu der insoweit unveränderten Rechtslage die zu den Paragraphen 11 und 14 DSG 1979 ergangene Entscheidung der Datenschutzkommission vom 4.6.1987, GZ 120.116). Bei dem gegebenen Sachverhalt - dass die Auskunft mittlerweile erteilt wurde, ist unbestritten - und dieser Rechtslage, braucht auf die Frage, ob das vom Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres gesandte Fax vom 24. Jänner 2001 als dem Bundesministerium für Inneres zugegangen zu gelten hatte beziehungsweise wer die Gefahr für seinen Verlust zu tragen hatte, nicht näher eingegangen zu werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.