RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2002 GeschäftszahlK120.766/004-DSK/2002 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und
§§ 1Abs 3 und 31 Abs 2 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.2.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die 'unzulässig verarbeiteten Daten' 'sowohl im Akt als auch im Computer' zu löschen,
Paragraphen eins, Absatz 3 und 31 Absatz 2, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigungen ('Kategorien B, C, F und G und einspurige Krafträder bis 125 ccm')
§ 1Abs 5 DSG 2000 i
Vm § 35 FSG wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigungen ('Kategorien B, C, F und G und einspurige Krafträder bis 125 ccm')
Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 35, FSG wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 33 Abs 1 DSG 2000 einen näher bezifferten Geldbetrag als Schadenersatz zuzusprechen,
§ 1Abs 5 und §§ 32 Abs 4 i
Vm 33 Abs 4 DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.4. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß Paragraph 33, Absatz eins, DSG 2000 einen näher bezifferten Geldbetrag als Schadenersatz zuzusprechen,
Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraphen 32, Absatz 4, in Verbindung mit 33 Absatz 4, DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer und seine Gattin erhoben mit Schreiben vom
- Juni 2001 Beschwerde und brachten vor, durch Verwendung von Daten ihren Gesundheitszustand betreffend, in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden zu sein, weil ein beim belangten Organ bestellter Amtsarzt solche Daten, die für Zwecke einer einkommenssteuerrechtlichen Bescheinigung für das zuständige Finanzamt erhoben worden seien, vermutlich im Wege einer automationsunterstützten Datenanwendung dem beim belangten Organ eingerichteten Verkehrsamt für führerscheinrechtliche Zwecke übermittelt habe. Dem Beschwerdeführer sei dadurch insofern ein Schaden entstanden, als ihm seine Lenkberechtigungen entzogen und nicht im vollen Umfang und nur befristet wieder erteilt worden seien, und er die Kosten des entsprechenden Verfahrens habe tragen müssen. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs und Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern und vom belangten Organ vorgelegten Beweisurkunden; dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Die Datenschutzkommission stellt folgenden, den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer beantragte im Frühjahr 2000 beim Finanzamt für den 12.,13., und
- Bezirk und Purkersdorf in Wien 15 anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 die Gewährung der steuerlichen Begünstigung nach § 35 Abs 1 - 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988 idgF (EStG) (Außergewöhnliche Belastung in Folge Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Behinderung, Freibetrag). Das Finanzamt händigte ihm das Formular L38 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland aus und forderte ihn auf, gemäß § 35 Abs 2 EStG darauf eine Bescheinigung des Amtsarztes des für seinen Wohnsitz zuständigen Bezirkspolizeikommissariates der Bundespolizeidirektion Wien über Ausmaß und Dauer der Erwerbsminderung beizubringen. Der Beschwerdeführer suchte Anfang Mai 2000 den Amtsarzt des Bezirkspolizeikommissariates E auf und erhielt die gewünschte Bescheinigung, wobei der bereits von einem Vertrauensarzt des Beschwerdeführers vorerstellte Befund bestätigt wurde.Der Beschwerdeführer beantragte im Frühjahr 2000 beim Finanzamt für den 12.,13., und
- Bezirk und Purkersdorf in Wien 15 anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 die Gewährung der steuerlichen Begünstigung nach Paragraph 35, Absatz eins, - 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988, idgF (EStG) (Außergewöhnliche Belastung in Folge Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Behinderung, Freibetrag). Das Finanzamt händigte ihm das Formular L38 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland aus und forderte ihn auf, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG darauf eine Bescheinigung des Amtsarztes des für seinen Wohnsitz zuständigen Bezirkspolizeikommissariates der Bundespolizeidirektion Wien über Ausmaß und Dauer der Erwerbsminderung beizubringen. Der Beschwerdeführer suchte Anfang Mai 2000 den Amtsarzt des Bezirkspolizeikommissariates E auf und erhielt die gewünschte Bescheinigung, wobei der bereits von einem Vertrauensarzt des Beschwerdeführers vorerstellte Befund bestätigt wurde. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift vom
- Juni 2001, protokolliert zu GZ K120.766/001-DSK/2001 am
- Juni 2001) samt den als Beilagen angeschlossenen Urkunden. Der Beschwerdeführer konnte zwar keine Originalunterlagen über die im Mai 2000 erfolgte amtsärztliche Bescheinigung vorlegen (das vorgelegte Formular L38 ist zwar sogar mit dem Amtssiegel des Finanzamts versehen, datiert aber vom April 2001 und wurde überdies durch nachträgliche kommentierende Beschriftung verfälscht), das Vorbringen ist aber, insbesondere im Lichte der noch folgenden Ereignisse, schlüssig und ist auch mit der Stellungnahme des belangten Organs (siehe sogleich unten) im Einklang. Der Amtsarzt des Bezirkspolizeikommissariates E erstattete, da Bedenken hinsichtlich der Sehkraft des Beschwerdeführers hervorgekommen waren, über das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens im Wege des Chefarztes der Bundespolizeidirektion Wien Meldung an das Verkehrsamt als die für kraftfahrrechtliche Angelegenheiten zuständige Abteilung des belangten Organs, wobei das Nationale (Name, Adresse und Geburtsdatum) des Beschwerdeführers, die sinngemäße Angabe 'Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs gegeben' sowie eine Kopie des amtsärztlichen Gutachtens übermittelt wurden. Das Verkehrsamt leitete darauf am
- Mai 2000 zu Aktenzahl 200XXXXX736, ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers und in weiterer Folge zur Entziehung der bestehenden Lenkberechtigungen ein. Die Datenübermittlung und Verwendung erfolgte bei den beschriebenen Vorgängen rein akten- und urkundenmäßig auf Papier, erst die Einleitung des führerscheinrechtlichen Verfahrens wurde am
- Mai 2000 im örtlichen Führerscheinregister des belangten Organs (DVR: 0003506) automationsunterstützt verarbeitet. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Datenverwendung und - übermittlung beruhen auf der Stellungnahme des belangten Organs vom
- August 2001, AZ: P 66XXX/01, sowie auf den angeschlossenen Urkundenkopien (Ausdrucke aus dem örtlichen Führerscheinregister der Bundespolizeidirektion Wien). Hinsichtlich der Feststellung, dass zwischen Amtsarzt des Bezirkspolizeikommissariates E, Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien und Verkehrsamt Daten des Beschwerdeführers ohne Verwendung einer Datenanwendung oder sonstigen strukturierten Datei übermittelt wurden, wird der Darstellung des belangten Organs gefolgt und das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien Daten an den 'Zentralcomputer des BM für Inneres' weitergeleitet worden (Beschwerdeschrift vom
- Juni 2001, GZ K120.766/001-DSK/2001, erste Seite), nicht für wahr gehalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beruht in diesem Punkt, ohne dass konkretere Angaben wie eigene Beobachtungen etc. gemacht wurden, offensichtlich auf Vermutungen (vgl.: 'Der Amtsarzt,...,hat offenbar nach meinem Verlassen einen Aktenvermerk angefertigt und den Inhalt an den Zentralcomputer des BM für Inneres weitergeleitet.'Organs vom
- August 2001, AZ: P 66XXX/01, sowie auf den angeschlossenen Urkundenkopien (Ausdrucke aus dem örtlichen Führerscheinregister der Bundespolizeidirektion Wien). Hinsichtlich der Feststellung, dass zwischen Amtsarzt des Bezirkspolizeikommissariates E, Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien und Verkehrsamt Daten des Beschwerdeführers ohne Verwendung einer Datenanwendung oder sonstigen strukturierten Datei übermittelt wurden, wird der Darstellung des belangten Organs gefolgt und das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien Daten an den 'Zentralcomputer des BM für Inneres' weitergeleitet worden (Beschwerdeschrift vom
- Juni 2001, GZ K120.766/001-DSK/2001, erste Seite), nicht für wahr gehalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beruht in diesem Punkt, ohne dass konkretere Angaben wie eigene Beobachtungen etc. gemacht wurden, offensichtlich auf Vermutungen vergleiche, 'Der Amtsarzt,...,hat offenbar nach meinem Verlassen einen Aktenvermerk angefertigt und den Inhalt an den Zentralcomputer des BM für Inneres weitergeleitet.' Beschwerdeschrift, a.a.O.). Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann es nach eindeutiger Gesetzeslage (§§ 16f Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 134/1999 (FSG)) überdies im gegebenen Zusammenhang keinen 'Zentralcomputer des BM für Inneres' geben, da das zentrale Führerscheinregister gemäß § 17 Abs 1 FSG im Wirkungsbereich des (nunmehr) Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Auftraggeber eingerichtet ist. Das belangte Organ konnte hingegen glaubhaft darlegen und durch Urkunden (Ausdrucke) beweisen, dass erst ab
- Mai 2000 Daten in dem den Beschwerdeführer betreffenden Entziehungsverfahren im automationsunterstützt geführten örtlichen Führerscheinregister (§ 16 FSG) verarbeitet wurden.Beschwerdeschrift, a.a.O.). Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann es nach eindeutiger Gesetzeslage (Paragraphen 16 f, Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 1999, (FSG)) überdies im gegebenen Zusammenhang keinen 'Zentralcomputer des BM für Inneres' geben, da das zentrale Führerscheinregister gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FSG im Wirkungsbereich des (nunmehr) Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Auftraggeber eingerichtet ist. Das belangte Organ konnte hingegen glaubhaft darlegen und durch Urkunden (Ausdrucke) beweisen, dass erst ab
- Mai 2000 Daten in dem den Beschwerdeführer betreffenden Entziehungsverfahren im automationsunterstützt geführten örtlichen Führerscheinregister (Paragraph 16, FSG) verarbeitet wurden. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 hat jedermann ein verfassungsmäßig eingeräumtes Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann ein verfassungsmäßig eingeräumtes Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß § 1 Abs 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Datenverwendung nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind. Daten betreffend die Gesundheit gehören gemäß § 4 Z 2 DSG zu den sensiblen oder besonders schutzwürdigen Daten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Datenverwendung nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind. Daten betreffend die Gesundheit gehören gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, DSG zu den sensiblen oder besonders schutzwürdigen Daten. Liegen die relevanten Daten, so wie es hier nach dem festgestellten Sachverhalt der Fall ist, nicht in automationsunterstützter oder sonst im Sinne von § 4 Z 6 iVm § 58 DSG 2000 in einer Datei strukturierten Form vor, sondern sind sie unstrukturiert auf dem Papier der einzelnen Aktenstücke festgehalten, kommt als verletztes Recht nur dieses Grundrecht auf Datenschutz in Frage (vgl. Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Mai 2000, GZ 120.686/3-DSK/00, veröffentlicht in www.ris.bka.gv.at/dsk/). Im gegenständlichen Fall ist daher die Bestimmung des § 1 DSG 2000 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung maßgeblich.Liegen die relevanten Daten, so wie es hier nach dem festgestellten Sachverhalt der Fall ist, nicht in automationsunterstützter oder sonst im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 58, DSG 2000 in einer Datei strukturierten Form vor, sondern sind sie unstrukturiert auf dem Papier der einzelnen Aktenstücke festgehalten, kommt als verletztes Recht nur dieses Grundrecht auf Datenschutz in Frage vergleiche Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Mai 2000, GZ 120.686/3-DSK/00, veröffentlicht in www.ris.bka.gv.at/dsk/). Im gegenständlichen Fall ist daher die Bestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung maßgeblich. Der durch das Grundrecht auf Datenschutz unmittelbar eingeräumte subjektiv-öffentliche Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten schützt sowohl vor ungerechtfertigter Ermittlung als auch Übermittlung von Daten. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte sich das belangte Organ auf den Tatbestand des 'lebenswichtigen Interesses' des Betroffenen gemäß § 1 Abs 2 DSG 2000 stützen. Ein solcher Umstand macht, auch wenn der Eingriff durch eine staatliche Behörde erfolgt, keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich und stellt einen Typus des Eingriffs dar, der - vergleichbar etwa den Bestimmungen über Notwehr, Notstand und Nothilfe (§§ 3 und 10 StGB) - wegen der Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes und der Notwendigkeit schnellen Handelns erlaubt ist.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte sich das belangte Organ auf den Tatbestand des 'lebenswichtigen Interesses' des Betroffenen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 stützen. Ein solcher Umstand macht, auch wenn der Eingriff durch eine staatliche Behörde erfolgt, keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich und stellt einen Typus des Eingriffs dar, der - vergleichbar etwa den Bestimmungen über Notwehr, Notstand und Nothilfe (Paragraphen 3 und 10 StGB) - wegen der Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes und der Notwendigkeit schnellen Handelns erlaubt ist. Im Beschwerdefall steht fest, dass der Amtsarzt Bedenken hinsichtlich der Sehkraft des Beschwerdeführers und damit seiner Tauglichkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 5 Abs 1 Z 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 138/1998 (FSG-GV) hatte. Das Lenken von Kraftfahrzeugen stellt eine an sich gefährliche Tätigkeit dar, für die der Gesetzgeber nicht ohne Grund den Nachweis gesundheitlicher Eignung fordert. Durch Teilnahme einer körperlich un- oder mindertauglichen Person am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeugs wird eine Gefahr hervorgerufen, die Leben und die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen bedroht. Damit war eine Situation gegeben, in der lebenswichtige Interessen des Betroffenen selbst die Übermittlung von Daten an die zuständige Führerscheinbehörde zulässig machten, um den noch nicht völlig klargestellten Sachverhalt zumindest einer Überprüfung unterziehen zu können.Im Beschwerdefall steht fest, dass der Amtsarzt Bedenken hinsichtlich der Sehkraft des Beschwerdeführers und damit seiner Tauglichkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1998, (FSG-GV) hatte. Das Lenken von Kraftfahrzeugen stellt eine an sich gefährliche Tätigkeit dar, für die der Gesetzgeber nicht ohne Grund den Nachweis gesundheitlicher Eignung fordert. Durch Teilnahme einer körperlich un- oder mindertauglichen Person am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeugs wird eine Gefahr hervorgerufen, die Leben und die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen bedroht. Damit war eine Situation gegeben, in der lebenswichtige Interessen des Betroffenen selbst die Übermittlung von Daten an die zuständige Führerscheinbehörde zulässig machten, um den noch nicht völlig klargestellten Sachverhalt zumindest einer Überprüfung unterziehen zu können. Ein Amtsarzt ist bei der Ausübung seiner amtlichen Aufgaben im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom
- September 2001, GZ: K120.766/005- DSK/2001) nicht an die ärztliche Schweigepflicht nach § 54 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 110/2001 (ÄrzteG), gebunden, da diese kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 41 Abs 4 und 5 ÄrzteG bei der Ausübung der amtlichen Dienstpflichten nicht anzuwenden ist. Damit stand auch die ärztliche Schweigepflicht im Beschwerdefall einer Datenverwendung nicht entgegen.Ein Amtsarzt ist bei der Ausübung seiner amtlichen Aufgaben im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom
- September 2001, GZ: K120.766/005- DSK/2001) nicht an die ärztliche Schweigepflicht nach Paragraph 54, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2001, (ÄrzteG), gebunden, da diese kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 41, Absatz 4 und 5 ÄrzteG bei der Ausübung der amtlichen Dienstpflichten nicht anzuwenden ist. Damit stand auch die ärztliche Schweigepflicht im Beschwerdefall einer Datenverwendung nicht entgegen. Zu Spruchpunkt 2.: Wie die Datenschutzkommission in ständiger Entscheidungspraxis (vgl. etwa die Bescheide vom
- Juli 1999, GZ 120.621/12- DSK/99 und vom
- November 2000, GZ: 120.707/7-DSK/00, beide veröffentlicht in www.ris.bka.gv.at/dsk/) betont, besteht ein Anspruch auf Löschung von Daten, die nicht zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in einer manuellen Datei bestimmt sind, sondern in anderer Weise verwendet werden, nicht. Die Verfassungsbestimmung von § 1 Abs 3 DSG 2000 ist in diesem Punkt e contrario klar und eindeutig. Im Beschwerdefall wurde keine für die Begründung eines Löschungsanspruchs erforderliche Form der Datenverwendung festgestellt. Die Beschwerde war daher allein deswegen in diesem Punkt abzuweisen.Wie die Datenschutzkommission in ständiger Entscheidungspraxis vergleiche etwa die Bescheide vom
- Juli 1999, GZ 120.621/12- DSK/99 und vom
- November 2000, GZ: 120.707/7-DSK/00, beide veröffentlicht in www.ris.bka.gv.at/dsk/) betont, besteht ein Anspruch auf Löschung von Daten, die nicht zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in einer manuellen Datei bestimmt sind, sondern in anderer Weise verwendet werden, nicht. Die Verfassungsbestimmung von Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 ist in diesem Punkt e contrario klar und eindeutig. Im Beschwerdefall wurde keine für die Begründung eines Löschungsanspruchs erforderliche Form der Datenverwendung festgestellt. Die Beschwerde war daher allein deswegen in diesem Punkt abzuweisen. Zu Spruchpunkt 3.: Hinsichtlich des Antrages auf Ersatz der Lenkerberechtigungen in vollem Umfang wird auf die Zuständigkeitsregelung des § 35 Führerscheingesetz verwiesen. Der Datenschutzkommission kommt dem gemäß [Anmerkung: im Original durch Redaktionsversehen:Hinsichtlich des Antrages auf Ersatz der Lenkerberechtigungen in vollem Umfang wird auf die Zuständigkeitsregelung des Paragraph 35, Führerscheingesetz verwiesen. Der Datenschutzkommission kommt dem gemäß [Anmerkung: im Original durch Redaktionsversehen: 'mit dem gemäß'] keine Zuständigkeit zu, weshalb der Antrag zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt 4.: Der Beschwerdeführer richtete auch ein näher beziffertes Schadenersatzbegehren an die Datenschutzkommission, wobei er, wie anzumerken ist, auch die Führerscheinausstellung anscheinend gewissermaßen als 'Naturalrestitution' unter Schadenersatz subsumiert. Gemäß § 33 Abs 1 DSG 2000 hat der Betroffene gegen den Auftraggeber oder Dienstleister Anspruch auf Schadenersatz nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Solche Ansprüche sind aber, wie aus § 33 Abs 4 iVm § 32 Abs 4 DSG klar hervorgeht, wie fast alle bürgerlich-rechtlichen Ansprüche durch Klage auf dem gerichtlichen Rechtsweg geltend zu machen. Da der Anspruch auf Schadenersatz auch nicht zu den aus dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 DSG ableitbaren Ansprüchen (Geheimhaltung, Löschung, Richtigstellung, Auskunft) gehört, fällt er gemäß § 1 Abs 5 DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission.Der Beschwerdeführer richtete auch ein näher beziffertes Schadenersatzbegehren an die Datenschutzkommission, wobei er, wie anzumerken ist, auch die Führerscheinausstellung anscheinend gewissermaßen als 'Naturalrestitution' unter Schadenersatz subsumiert. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, DSG 2000 hat der Betroffene gegen den Auftraggeber oder Dienstleister Anspruch auf Schadenersatz nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Solche Ansprüche sind aber, wie aus Paragraph 33, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 4, DSG klar hervorgeht, wie fast alle bürgerlich-rechtlichen Ansprüche durch Klage auf dem gerichtlichen Rechtsweg geltend zu machen. Da der Anspruch auf Schadenersatz auch nicht zu den aus dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG ableitbaren Ansprüchen (Geheimhaltung, Löschung, Richtigstellung, Auskunft) gehört, fällt er gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission.