F BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), wird festgestellt, dassrömisch eins.
Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000), wird festgestellt, dass 1. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich (im Folgenden kurz: AK OÖ) Peter J dadurch, dass sie im Mai 1999 in Form einer von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: OÖ GKK) übersendeten Kopie der Anmeldung des Peter J zur Sozialversicherung durch Gerda J, die Daten Sozialversicherungsnummer, Beginn des Dienstverhältnisses, Art der Beschäftigung, Verwandtschaftsgrad zu Gerda J, Beschäftigungsausmaß und Entgeltzahlungszeitraum des Zweitbeschwerdeführers ermittelte und diese Daten durch Übergabe der Urkundenkopie an den Prozessvertreter an Frau C übermittelte, den Peter J in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten
F BGBl Nr 632/1994 (DSG), verletzt hat.1. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich (im Folgenden kurz: AK OÖ) Peter J dadurch, dass sie im Mai 1999 in Form einer von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: OÖ GKK) übersendeten Kopie der Anmeldung des Peter J zur Sozialversicherung durch Gerda J, die Daten Sozialversicherungsnummer, Beginn des Dienstverhältnisses, Art der Beschäftigung, Verwandtschaftsgrad zu Gerda J, Beschäftigungsausmaß und Entgeltzahlungszeitraum des Zweitbeschwerdeführers ermittelte und diese Daten durch Übergabe der Urkundenkopie an den Prozessvertreter an Frau C übermittelte, den Peter J in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten
Paragraph eins, Absatz eins, DSG, Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 632 aus 1994, (DSG), verletzt hat. 2. Hinsichtlich der weiteren von der OÖ GKK an die AK OÖ und von dieser durch Übergabe der Urkundenkopie an den Prozessvertreter an Frau C übermittelten Daten wird die Beschwerde hingegen
Vm 14 Abs. 1 DSG mangels Schutzwürdigkeit dieser Daten als unbegründet abgewiesen.2. Hinsichtlich der weiteren von der OÖ GKK an die AK OÖ und von dieser durch Übergabe der Urkundenkopie an den Prozessvertreter an Frau C übermittelten Daten wird die Beschwerde hingegen
Paragraphen eins, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz eins, DSG mangels Schutzwürdigkeit dieser Daten als unbegründet abgewiesen. II.
Abs 5 und 31 Abs 2 DSG 2000 wird festgestellt dass,römisch zwei.
Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 wird festgestellt dass, die OÖ GKK den Peter J dadurch, dass sie der AK OÖ im Mai 1999 durch Übersendung einer Kopie der Anmeldung des Peter J zur Sozialversicherung durch Gerda J die Daten Beginn des Dienstverhältnisses, Art der Beschäftigung, Verwandtschaftsgrad zu Gerda J, Beschäftigungsausmaß und Entgeltzahlungszeitraum übermittelte, den Peter J in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten
1 DSG verletzt hat.die OÖ GKK den Peter J dadurch, dass sie der AK OÖ im Mai 1999 durch Übersendung einer Kopie der Anmeldung des Peter J zur Sozialversicherung durch Gerda J die Daten Beginn des Dienstverhältnisses, Art der Beschäftigung, Verwandtschaftsgrad zu Gerda J, Beschäftigungsausmaß und Entgeltzahlungszeitraum übermittelte, den Peter J in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat. III.
Vm § 1 Abs 1 DSG wird die Beschwerde der Gerda J gegen AK OÖ wie OÖ GKK mangels Schutzwürdigkeit der Gerda J hinsichtlich der ermittelten bzw. übermittelten Daten als unbegründet abgewiesen.römisch drei.
Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DSG wird die Beschwerde der Gerda J gegen AK OÖ wie OÖ GKK mangels Schutzwürdigkeit der Gerda J hinsichtlich der ermittelten bzw. übermittelten Daten als unbegründet abgewiesen. Begründung: Mit Beschwerde vom
F BGBl. Nr. 624/1994 (ASGG) von der AK OÖ beigestellte Person vertreten. Der vor dem Landesgericht Linz prozessgegenständliche Sachverhalt - Stellenausschreibung und Ablehnung der Bewerbung der C - ereignete sich im Mai 1997.Beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht war im Beschwerdezeitpunkt zu Aktenzeichen 6 Cga XX0/97t ein Prozess zwischen Frau C als Klägerin und Gerda J als Beklagten anhängig. Das Ersturteil war vom OLG Linz aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Prozessgegenstand war eine Schadenersatzforderung von C nach dem Gleichbehandlungsgesetz, dergemäß C behauptete, bei einer Stellenausschreibung durch Gerda J auf Grund ihres Geschlechts in diskriminierender Weise benachteiligt worden zu sein. Frau C wurde in diesem Prozess durch eine
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994, (ASGG) von der AK OÖ beigestellte Person vertreten. Der vor dem Landesgericht Linz prozessgegenständliche Sachverhalt - Stellenausschreibung und Ablehnung der Bewerbung der C - ereignete sich im Mai
F BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), sind Feststellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhaltes nach der im Zeitpunkt des Ereignisses maßgeblichen materiellen Rechtslage zu treffen. Da die wesentlichen Ereignisse vom Mai 1999 datieren, ist daher das Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG) anzuwenden.
Paragraph 61, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000), sind Feststellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhaltes nach der im Zeitpunkt des Ereignisses maßgeblichen materiellen Rechtslage zu treffen. Da die wesentlichen Ereignisse vom Mai 1999 datieren, ist daher das Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 632 aus 1994, (DSG) anzuwenden.
1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Zu den Daten der Gerda J: Hinsichtlich der Gerda J wurde festgestellt, dass die auf Papier erfolgte Datenübermittlung lediglich Name, Adresse, Telefon- und DVR-Nummer beinhaltete, weiters die Tatsache, dass Gerda J die Mutter des Peter J ist und ihn entgeltlich beschäftigte. Hinsichtlich dieser Daten bestand im Augenblick der gegenständlichen Übermittlung nach Ansicht der Datenschutzkommission allerdings kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Name und Adresse mussten dem Prozessvertreter Frau C, vermutlich durch Mitteilung seiner Mandantin, bereits von vornherein bekannt gewesen sein, da es ansonsten gar nicht möglich gewesen wäre, die Klage einzubringen. Bei der Telefonnummer eines unternehmerisch tätigen Menschen - es wurde hier nicht behauptet, dass es sich um eine ausdrückliche Privat- oder gar eine Geheimnummer der Gerda J gehandelt habe - kann man davon ausgehen, dass ihre Übermittlung an den Prozessgegner, seinen bevollmächtigten Vertreter, das Gericht oder mögliche Verhandlungszuhörer kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse verletzt, da ein Unternehmer in aller Regel sogar daran interessiert sein wird, durch Verbreitung seiner Telefonnummer - Gleiches gilt für betriebliche Faxnummern, E-Mail-Adressen oder URLs - die Kontaktaufnahme mit seinem Unternehmen für jeden potenziellen Kunden zu erleichtern. Die DVR-Nummer
5 DSG bzw. nunmehr § 21 Abs 4 DSG 2000 ist ein öffentliches Datum,Hinsichtlich der Gerda J wurde festgestellt, dass die auf Papier erfolgte Datenübermittlung lediglich Name, Adresse, Telefon- und DVR-Nummer beinhaltete, weiters die Tatsache, dass Gerda J die Mutter des Peter J ist und ihn entgeltlich beschäftigte. Hinsichtlich dieser Daten bestand im Augenblick der gegenständlichen Übermittlung nach Ansicht der Datenschutzkommission allerdings kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Name und Adresse mussten dem Prozessvertreter Frau C, vermutlich durch Mitteilung seiner Mandantin, bereits von vornherein bekannt gewesen sein, da es ansonsten gar nicht möglich gewesen wäre, die Klage einzubringen. Bei der Telefonnummer eines unternehmerisch tätigen Menschen - es wurde hier nicht behauptet, dass es sich um eine ausdrückliche Privat- oder gar eine Geheimnummer der Gerda J gehandelt habe - kann man davon ausgehen, dass ihre Übermittlung an den Prozessgegner, seinen bevollmächtigten Vertreter, das Gericht oder mögliche Verhandlungszuhörer kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse verletzt, da ein Unternehmer in aller Regel sogar daran interessiert sein wird, durch Verbreitung seiner Telefonnummer - Gleiches gilt für betriebliche Faxnummern, E-Mail-Adressen oder URLs - die Kontaktaufnahme mit seinem Unternehmen für jeden potenziellen Kunden zu erleichtern. Die DVR-Nummer
Paragraph 8, Absatz 5, DSG bzw. nunmehr Paragraph 21, Absatz 4, DSG 2000 ist ein öffentliches Datum, DAS VON AUFTRAGGEBERN BEI BESTIMMTEN GELEGENHEITEN SOGAR ZU FÜHREN IST [Anmerkung: im Original unterstrichen], an dessen Geheimhaltung also geradezu das Gegenteil eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses besteht. Die Tatsache wiederum, dass die Gerda J den Peter J beschäftigte und verwandtschaftlich mit ihm verbunden ist, war, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung nicht mehr geheim und daher auch nicht schutzwürdig, da Peter J schon im ersten Rechtsgang in diesem Zusammenhang als Zeuge vom Gericht einvernommen worden war. Zu diesem Zeitpunkt muss seine Beschäftigung bei Gerda J - und damit auch das Verwandtschaftsverhältnis - daher schon bekannt gewesen und im Rahmen der Prozessöffentlichkeit erörtert worden sein (vgl. § 340 Abs. 1 ZPO).FÜHREN IST [Anmerkung: im Original unterstrichen], an dessen Geheimhaltung also geradezu das Gegenteil eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses besteht. Die Tatsache wiederum, dass die Gerda J den Peter J beschäftigte und verwandtschaftlich mit ihm verbunden ist, war, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung nicht mehr geheim und daher auch nicht schutzwürdig, da Peter J schon im ersten Rechtsgang in diesem Zusammenhang als Zeuge vom Gericht einvernommen worden war. Zu diesem Zeitpunkt muss seine Beschäftigung bei Gerda J - und damit auch das Verwandtschaftsverhältnis - daher schon bekannt gewesen und im Rahmen der Prozessöffentlichkeit erörtert worden sein vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, ZPO). Zu den Daten des Peter J: Für die Daten, hinsichtlich derer die Beschwerde abgewiesen wurde, gilt Ähnliches wie für Gerda J: die Angaben zur Person der Gerda J (Name, Wohnadresse) konnten im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung schon allein deswegen der AK OÖ bekannt gewesen sein, als Peter J, wie schon oben ausgeführt, zu diesem Zeitpunkt schon einmal als Zeuge vernommen worden war. Gleiches gilt für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gerda und Peter J (vgl. § 340 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich dieser Daten fehlt daher die Schutzwürdigkeit.Für die Daten, hinsichtlich derer die Beschwerde abgewiesen wurde, gilt Ähnliches wie für Gerda J: die Angaben zur Person der Gerda J (Name, Wohnadresse) konnten im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung schon allein deswegen der AK OÖ bekannt gewesen sein, als Peter J, wie schon oben ausgeführt, zu diesem Zeitpunkt schon einmal als Zeuge vernommen worden war. Gleiches gilt für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gerda und Peter J vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, ZPO). Hinsichtlich dieser Daten fehlt daher die Schutzwürdigkeit. Anderes gilt aber für die übrigen personenbezogenen Daten aus der Sozialversicherungsanmeldung vom
1 DSG schützt nach herrschender Auffassung sowohl vor der Ermittlung als auch vor der - automations- wie nicht-automationsunterstützten - Verwendung personenbezogener Daten. Es gewährt ein allgemeines und unmittelbar wirksames Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (vgl. etwa Dohr-Pollirer-Weiss, DSG
Paragraph eins, Absatz eins, DSG schützt nach herrschender Auffassung sowohl vor der Ermittlung als auch vor der - automations- wie nicht-automationsunterstützten - Verwendung personenbezogener Daten. Es gewährt ein allgemeines und unmittelbar wirksames Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten vergleiche etwa Dohr-Pollirer-Weiss, DSG
dieser Bestimmung - materiell gesehen handelt es sich dabei um eine Sonderregelung der Amtshilfepflicht zwischen Selbstverwaltungsträgern -, sind unter anderem die Einrichtungen der Sozialversicherung, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verwendung des Begriffs 'Auskünfte' ist grundsätzlich geeignet, eine nichtautomationsunterstützte Datenübermittlung zu decken. Entscheidend ist daher die Frage, ob die Übermittlung im Sinne von § 6 DSG gesetzlich gedeckt bzw. zur Erfüllung der Obliegenheiten der Erstbelangten erforderlich war, sinngemäß eine 'wesentliche Voraussetzung' zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Erstbelangten im Sinne von § 7 Abs 2 DSG bildete.Die AK OÖ berief sich dazu auf die Verfassungsbestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, AKG.
dieser Bestimmung - materiell gesehen handelt es sich dabei um eine Sonderregelung der Amtshilfepflicht zwischen Selbstverwaltungsträgern -, sind unter anderem die Einrichtungen der Sozialversicherung, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verwendung des Begriffs 'Auskünfte' ist grundsätzlich geeignet, eine nichtautomationsunterstützte Datenübermittlung zu decken. Entscheidend ist daher die Frage, ob die Übermittlung im Sinne von Paragraph 6, DSG gesetzlich gedeckt bzw. zur Erfüllung der Obliegenheiten der Erstbelangten erforderlich war, sinngemäß eine 'wesentliche Voraussetzung' zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Erstbelangten im Sinne von Paragraph 7, Absatz 2, DSG bildete. Diese Frage aber ist auf Grund folgender Erwägungen zu verneinen:
1 AKG haben die Arbeiterkammern ihren Mitgliedern durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe von im Rahmen der Selbstverwaltung zu beschließenden 'Regulativen' Rechtsschutz zu gewähren. Weder hier noch aus § 40 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 idFGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AKG haben die Arbeiterkammern ihren Mitgliedern durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe von im Rahmen der Selbstverwaltung zu beschließenden 'Regulativen' Rechtsschutz zu gewähren. Weder hier noch aus Paragraph 40, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, idF BGBl. Nr. 624/1994 (ASGG) ist der Rechtsordnung aber zu entnehmen, dass den Arbeiterkammern bzw. deren als Prozessvertreter vor Gericht erscheinenden Funktionären und Arbeitnehmern (§ 40 Abs. 1 Z. 2 ASGG) bei dieser Vertretungstätigkeit andere, größere Rechte hinsichtlich der Beschaffung von Beweismitteln oder der Ermittlung von Sachverhalten zukommen sollen als dem Prozessgegner bzw. dessen auf privatrechtlicher Basis bestellten Vertreter, in vielen Fällen wohl einem Rechtsanwalt. § 93 Abs. 1 AKG so auszulegen, dass damit nicht nur die Auskunftbeschaffung für Zwecke der Kammer sondern auch - und das wird von der Erstbelangten übersehen - FÜR ZWECKE [Anmerkung: im Original unterstrichen] einer von einem Kammerfunktionär oder - angestellten bloß vertretenen PROZESSPARTEI [Anmerkung: im Original unterstrichen] erlaubt würde, hieße dem Gesetz einen deutlich gleichheitswidrigen Inhalt zu unterstellen, was auch bei einer Verfassungsbestimmung unzulässig ist. Den auf solche Weise vertretenen Parteien wäre damit vorab ein Zugang zu vielleicht prozesswichtigen Informationen eröffnet, der dem durch einen privaten Bevollmächtigen vertretenen Prozessgegner nicht zuletzt aus Datenschutzerwägungen verschlossen wäre. Schon eine Wortinterpretation des Begriffs 'ihre Obliegenheiten' in § 93 Abs. 1 AKG ergibt, dass dieser nicht so verstanden werden muss, wie die AK OÖ in ihrer Stellungnahme meint. Obliegenheit der Arbeiterkammer ist es
1 AKG, den kammerzugehörigen Arbeitnehmern Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung zu verschaffen. Nach Meinung der Datenschutzkommission gehört zu einer fairen und erfolgreichen Prozessvertretung nicht mehr und nicht weniger als das, was auch ein sonstiger berufsmäßiger Parteienvertreter seinem Mandanten schuldet. Der Gebrauch des Auskunftrechtes
1 AKG ist der Kammer nach Rechtsansicht der Datenschutzkommission daher dort untersagt, wo sie im Interesse eines Dritten, nämlich einer
Der im Sachverhalt geschilderte Vorgang war daher nicht mehr im Sinne von § 6 DSG durch die gesetzliche Ermächtigung
624 aus 1994, (ASGG) ist der Rechtsordnung aber zu entnehmen, dass den Arbeiterkammern bzw. deren als Prozessvertreter vor Gericht erscheinenden Funktionären und Arbeitnehmern (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) bei dieser Vertretungstätigkeit andere, größere Rechte hinsichtlich der Beschaffung von Beweismitteln oder der Ermittlung von Sachverhalten zukommen sollen als dem Prozessgegner bzw. dessen auf privatrechtlicher Basis bestellten Vertreter, in vielen Fällen wohl einem Rechtsanwalt. Paragraph 93, Absatz eins, AKG so auszulegen, dass damit nicht nur die Auskunftbeschaffung für Zwecke der Kammer sondern auch - und das wird von der Erstbelangten übersehen - FÜR ZWECKE [Anmerkung: im Original unterstrichen] einer von einem Kammerfunktionär oder - angestellten bloß vertretenen PROZESSPARTEI [Anmerkung: im Original unterstrichen] erlaubt würde, hieße dem Gesetz einen deutlich gleichheitswidrigen Inhalt zu unterstellen, was auch bei einer Verfassungsbestimmung unzulässig ist. Den auf solche Weise vertretenen Parteien wäre damit vorab ein Zugang zu vielleicht prozesswichtigen Informationen eröffnet, der dem durch einen privaten Bevollmächtigen vertretenen Prozessgegner nicht zuletzt aus Datenschutzerwägungen verschlossen wäre. Schon eine Wortinterpretation des Begriffs 'ihre Obliegenheiten' in Paragraph 93, Absatz eins, AKG ergibt, dass dieser nicht so verstanden werden muss, wie die AK OÖ in ihrer Stellungnahme meint. Obliegenheit der Arbeiterkammer ist es
Paragraph 7, Absatz eins, AKG, den kammerzugehörigen Arbeitnehmern Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung zu verschaffen. Nach Meinung der Datenschutzkommission gehört zu einer fairen und erfolgreichen Prozessvertretung nicht mehr und nicht weniger als das, was auch ein sonstiger berufsmäßiger Parteienvertreter seinem Mandanten schuldet. Der Gebrauch des Auskunftrechtes
Paragraph 93, Absatz eins, AKG ist der Kammer nach Rechtsansicht der Datenschutzkommission daher dort untersagt, wo sie im Interesse eines Dritten, nämlich einer
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG vertretenen Partei tätig wird. Der im Sachverhalt geschilderte Vorgang war daher nicht mehr im Sinne von Paragraph 6, DSG durch die gesetzliche Ermächtigung
Paragraph 93, Absatz eins, AKG gerechtfertigt. Dieser Standpunkt wird, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, durch prozessrechtliche Vorkehrungen des Gesetzgebers untermauert: § 89h Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 294/1990 (GOG), ermächtigt die Gerichte zur Einholung von Auskünften von den Sozialversicherungsträgern, die auch automationsunterstützt erteilt werden dürfen. Diese Bestimmung enthält daher eine § 93 Abs. 1 AKG gleichwertige Ermächtigung zur Datenermittlung und -übermittlung. Soweit eine Partei zur Beweisführung die Vorlage von Anmeldungen zur Sozialversicherung, einschließlich des Ausdrucks automationsunterstützt erfolgter Online-Anmeldungen, beantragt, handelt es sich dabei um einen Urkundenbeweis; auch die schriftliche Auskunft einer Behörde (wohl sinngemäß auch die eines Sozialversicherungsträgers) stellt eine Urkunde dar (Urteil des OGH vom 25. Mai 1965, 8 Ob 93/65). Da die entsprechende Urkunde bzw. die darin enthaltenen bzw. daraus zu entnehmenden Daten sich bei einem Dritten - nämlich dem Sozialversicherungsträger - befinden, hätte das Gericht bei der Beweisaufnahme
GOG oder, falls es auf die papierene Originalurkunde ankommt,
Dafür bedürfte es aber eines entsprechenden Beweisantrages einer Prozesspartei, der Erörterung des Beweisthemas und der Beweisrelevanz mit den Parteien und eines richterlichen Beweisbeschlusses
1 ZPO. Die damit verbundene Prüfung der Erheblichkeit des angebotenen Beweises durch das Gericht
1 ZPO dient zwar nicht unmittelbar Datenschutzzwecken, stellt aber einen durchaus brauchbaren Filter dar, um die überschießende Verwendung personenbezogener Daten in Zivilprozessen zu verhindern. Den Parteien steht zwar
ZPO das prozessuale Recht zu, Urkunden auf eigene Initiative dem Gericht zu Beweiszwecken vorzulegen, dies ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass in diesem Beschwerdefall die einen papierenen Datenträger darstellende Urkunde gar nicht in den Gewahrsam der AK OÖ gelangen hätte dürfen. Die Verwendung der Daten bzw. der erwähnten Urkunde vor Gericht war also objektiv kein notwendiges Mittel, um den angestrebten Zweck – Wahrung der Prozessinteressen der Frau C – zu erreichen, da andere, ebenso taugliche und nur vielleicht prozesstaktisch weniger eindrucksvolle Mittel und Wege zur Verfügung gestanden wären.Dieser Standpunkt wird, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, durch prozessrechtliche Vorkehrungen des Gesetzgebers untermauert: Paragraph 89 h, Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990, (GOG), ermächtigt die Gerichte zur Einholung von Auskünften von den Sozialversicherungsträgern, die auch automationsunterstützt erteilt werden dürfen. Diese Bestimmung enthält daher eine Paragraph 93, Absatz eins, AKG gleichwertige Ermächtigung zur Datenermittlung und -übermittlung. Soweit eine Partei zur Beweisführung die Vorlage von Anmeldungen zur Sozialversicherung, einschließlich des Ausdrucks automationsunterstützt erfolgter Online-Anmeldungen, beantragt, handelt es sich dabei um einen Urkundenbeweis; auch die schriftliche Auskunft einer Behörde (wohl sinngemäß auch die eines Sozialversicherungsträgers) stellt eine Urkunde dar (Urteil des OGH vom 25. Mai 1965, 8 Ob 93/65). Da die entsprechende Urkunde bzw. die darin enthaltenen bzw. daraus zu entnehmenden Daten sich bei einem Dritten - nämlich dem Sozialversicherungsträger - befinden, hätte das Gericht bei der Beweisaufnahme
Paragraph 89 h, GOG oder, falls es auf die papierene Originalurkunde ankommt,
Paragraphen 308 f, ZPO vorzugehen. Dafür bedürfte es aber eines entsprechenden Beweisantrages einer Prozesspartei, der Erörterung des Beweisthemas und der Beweisrelevanz mit den Parteien und eines richterlichen Beweisbeschlusses
Paragraph 277, Absatz eins, ZPO. Die damit verbundene Prüfung der Erheblichkeit des angebotenen Beweises durch das Gericht
Paragraph 276, Absatz eins, ZPO dient zwar nicht unmittelbar Datenschutzzwecken, stellt aber einen durchaus brauchbaren Filter dar, um die überschießende Verwendung personenbezogener Daten in Zivilprozessen zu verhindern. Den Parteien steht zwar
Paragraph 297, ZPO das prozessuale Recht zu, Urkunden auf eigene Initiative dem Gericht zu Beweiszwecken vorzulegen, dies ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass in diesem Beschwerdefall die einen papierenen Datenträger darstellende Urkunde gar nicht in den Gewahrsam der AK OÖ gelangen hätte dürfen. Die Verwendung der Daten bzw. der erwähnten Urkunde vor Gericht war also objektiv kein notwendiges Mittel, um den angestrebten Zweck – Wahrung der Prozessinteressen der Frau C – zu erreichen, da andere, ebenso taugliche und nur vielleicht prozesstaktisch weniger eindrucksvolle Mittel und Wege zur Verfügung gestanden wären. Die weitere Verwendung dieser Daten (Vorlage als Beweisurkunde, Einsichtnahme des Prozessgegners in zumindest sinngemäßer Anwendung von § 298 Abs. 1 ZPO, öffentliche Erörterung dieser Daten) vor Gericht fällt in die Zuständigkeit desselben im Rahmen der prozessleitenden Gewalt des Richters (§§ 275ff ZPO) bzw. ist Frau C als Prozesspartei zuzurechen, und war daher
Vm § 32 Abs 2 DSG 2000 nicht von der Datenschutzkommission zu prüfen.Die weitere Verwendung dieser Daten (Vorlage als Beweisurkunde, Einsichtnahme des Prozessgegners in zumindest sinngemäßer Anwendung von Paragraph 298, Absatz eins, ZPO, öffentliche Erörterung dieser Daten) vor Gericht fällt in die Zuständigkeit desselben im Rahmen der prozessleitenden Gewalt des Richters (Paragraphen 275 f, f, ZPO) bzw. ist Frau C als Prozesspartei zuzurechen, und war daher
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, DSG bzw. Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, DSG 2000 nicht von der Datenschutzkommission zu prüfen. Zur Verantwortung der OÖ GKK: Unbestritten ist, dass die OÖ GKK die verfahrensgegenständlichen Daten auf deren Ersuchen auf nichtautomationsunterstütztem Wege an die AK OÖ übermittelt hat. Die OÖ GKK verwies in ihrer Stellungnahme darauf, sie sei
1 AKG zur Datenübermittlung verpflichtet und könne 'keinesfalls' als zur Auskunft verpflichtete Stelle die tatsächliche Notwendigkeit der begehrten Daten für die Obliegenheiten der AK OÖ, die überdies zur Beachtung des Legalitätsprinzips verpflichtet sei, überprüfen.Unbestritten ist, dass die OÖ GKK die verfahrensgegenständlichen Daten auf deren Ersuchen auf nichtautomationsunterstütztem Wege an die AK OÖ übermittelt hat. Die OÖ GKK verwies in ihrer Stellungnahme darauf, sie sei
Paragraph 93, Absatz eins, AKG zur Datenübermittlung verpflichtet und könne 'keinesfalls' als zur Auskunft verpflichtete Stelle die tatsächliche Notwendigkeit der begehrten Daten für die Obliegenheiten der AK OÖ, die überdies zur Beachtung des Legalitätsprinzips verpflichtet sei, überprüfen. Dem ist Folgendes zu erwidern: Eine nähere einfachgesetzliche Regelung für die nichtautomationsunterstützte Datenübermittlung besteht nicht. Auch bei den Bestimmungen des DSG über die Übermittlung automationsunterstützt verarbeiteter Daten fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Voraussetzung der ersuchte Auftraggeber vor Durchführung einer Übermittlung zu prüfen hat und inwieweit er berechtigt ist, vom Ersuchenden einen Nachweis des tatsächlichen Bedarfs, etwa des Vorliegens der 'wesentlichen Voraussetzung'
2 DSG, zu verlangen. Allein aus dem logisch-systematischen Zusammenhang des Gesetzes ist aber zu erschließen, dass der Auftraggeber (§ 3 Z. 3 DSG) als Inhaber der Daten auch die Verantwortung für den Vorgang der Übermittlung trägt. Dies gilt auch und besonders für Fälle, in denen der Auftraggeber im Rahmen der Amtshilfe
Paragraph 7, Absatz 2, DSG, zu verlangen. Allein aus dem logisch-systematischen Zusammenhang des Gesetzes ist aber zu erschließen, dass der Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) als Inhaber der Daten auch die Verantwortung für den Vorgang der Übermittlung trägt. Dies gilt auch und besonders für Fälle, in denen der Auftraggeber im Rahmen der Amtshilfe
Paragraph 7, Absatz 2, DSG tätig wird vergleiche Dohr-Pollirer-Weiss, DSG
1 DSG verletzt.Demnach hätte die OÖ GKK im Anwendungsbereich von Paragraph 93, Absatz eins, AKG pflichtgemäß überprüfen müssen, zu welchem Zweck die AK OÖ die begehrte Datenübermittlung benötigte. Da die AK OÖ, wie in den Sachverhaltsfeststellungen konstatiert werden konnte, mit dem Auskunftersuchen gegenüber der OÖ GKK den Zweck der Übermittlung (Beschaffung eines Beweismittels für eine von der AK OÖ vertretene Partei) offen gelegt hat, hätte die OÖ GKK die Übermittlung der Anmeldung des Peter J verweigern müssen, da sie, wie bereits oben ausführlich ausgeführt, erkennbar nicht zur 'Erfüllung der Obliegenheiten' der AK OÖ benötigt wurde. In Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung zur Datenübermittlung hat daher auch die OÖ GKK den Peter J in seinem Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt. Diese auf Grundlage der bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.