F BGBl I Nr 98/2000 (SPG) iVm § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), binnen zwei Wochen folgende den Beschwerdeführer betreffende personenbezogene Daten, nämlich die unter der EDV-Zahl 33,XXX.403 in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem - EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA) verarbeiteten Daten Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern, Staatsangehörigkeit sowie sämtliche weiteren Angaben zu den Strafanzeigen B XX2-LS/91 des Bezirkspolizeikommissariats Landstraße, Kr XX34-F/92 des Bezirkspolizeikommissariats1. Der Beschwerde des G aus E (Beschwerdeführer), vertreten durch die Z OEG Rechtsanwaltspartnerschaft [Anmerkung: im Original in Folge eines Redaktionsversehens 'Rechtspartnerschaft'] in Wien, vom 18. November 1998 wird hinsichtlich des Löschungsbegehrens stattgegeben. Der Bundespolizeidirektion Wien (belangtes Organ) wird als Auftraggeber aufgetragen,
Paragraphen 63, Absatz eins und 90 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2000, (SPG) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000), binnen zwei Wochen folgende den Beschwerdeführer betreffende personenbezogene Daten, nämlich die unter der EDV-Zahl 33,römisch 30 .403 in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem - EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA) verarbeiteten Daten Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern, Staatsangehörigkeit sowie sämtliche weiteren Angaben zu den Strafanzeigen B XX2-LS/91 des Bezirkspolizeikommissariats Landstraße, Kr XX34-F/92 des Bezirkspolizeikommissariats Favoriten, Kr XX47-F/96 des Bezirkspolizeikommissariats Favoriten, Kr XX2-L/97 des Bezirkspolizeikommissariats Leopoldstadt und Kr XX0-W/98 des Bezirkspolizeikommissariats Wieden, zu löschen. 2. Das Feststellungsbegehren, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Speicherung der laut Spruchpunkt 1 verarbeiteten Daten in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, wird hingegen
Das Feststellungsbegehren, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Speicherung der laut Spruchpunkt 1 verarbeiteten Daten in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, wird hingegen
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom
PO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft Wien nach Prüfung der Aktenlage der Verantwortung des Beschwerdeführers Glauben schenkte und die innere Tatseite (Bereicherungsvorsatz) als nicht erwiesen ansah.AZ: 33 St XX08/92 der Staatsanwaltschaft Wien wurde am 2. April 1992
Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft Wien nach Prüfung der Aktenlage der Verantwortung des Beschwerdeführers Glauben schenkte und die innere Tatseite (Bereicherungsvorsatz) als nicht erwiesen ansah. Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt samt näherer Klassifizierung ('Schwerer Betrug (Wohnungsbetrug)'), Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
XX686/92(N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX960/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahre 1998 um den Zusatz 'Verfahren am 02041992 gem Par 90 StPO durch Sta Wien Zl 33 St XX08/92 eingestellt' ergänzt.Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt samt näherer Klassifizierung ('Schwerer Betrug (Wohnungsbetrug)'), Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG unter EDV-Zahl 33,römisch 30 .403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX686/92(N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX960/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahre 1998 um den Zusatz 'Verfahren am 02041992 gem Par 90 StPO durch Sta Wien Zl 33 St XX08/92 eingestellt' ergänzt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des belangten Organs vom
PO freigesprochen. Als Begründung gibt die gekürzte Urteilsausfertigung lediglich 'kein Schuldbeweis' an.Faktum 2: Der Beschwerdeführer wurde am
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Als Begründung gibt die gekürzte Urteilsausfertigung lediglich 'kein Schuldbeweis' an. Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
XX116/92(N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation:Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG unter EDV-Zahl 33,römisch 30 .403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX116/92(N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX960/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahre 1998 um den Zusatz 'Verfahren endete mit Freispruch gem Par 259/3 StPO LG Wien 2d E Vr XX718/92 Hv XX63/92' ergänzt.Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX960/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahre 1998 um den Zusatz 'Verfahren endete mit Freispruch gem Par 259/3 StPO LG Wien 2d E römisch fünf r XX718/92 Hv XX63/92' ergänzt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Strafakt AZ: 2dE Vr XX718/92, Hv XX63/92 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, sowie auf die Stellungnahme des belangten Organs vom
PO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft Wien nach Prüfung der Aktenlage die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen für nicht tatbildlich bzw. nicht erwiesen hielt. Die Staatsanwaltschaft wertete die inkriminierte Handlung als 'situations- und milieubedingte Unmutsäußerung'. Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
XX6294/97(N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation:Das Verfahren wegen dieses Verdachts zu AZ: 33 St XX1.558/96 der Staatsanwaltschaft Wien wurde am 5. Februar 1997
Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft Wien nach Prüfung der Aktenlage die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen für nicht tatbildlich bzw. nicht erwiesen hielt. Die Staatsanwaltschaft wertete die inkriminierte Handlung als 'situations- und milieubedingte Unmutsäußerung'. Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG unter EDV-Zahl 33,römisch 30 .403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX6294/97(N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX961/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahre 1998 um den Zusatz 'Verfahren am 05021997 gem Par 90 StPO durch Sta Wien Zl 33 St XX1.558/96 eingestellt' ergänzt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des belangten Organs vom
PO seinen Rücktritt von der Anklage (Strafantrag), das Gericht beschloss dementsprechend
derselben Bestimmung die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer.Faktum 4: Der Beschwerdeführer wurde am
Paragraph 227, Absatz eins, StPO seinen Rücktritt von der Anklage (Strafantrag), das Gericht beschloss dementsprechend
derselben Bestimmung die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
XX6951/97 (N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation:Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG unter EDV-Zahl 33,römisch 30 .403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX6951/97 (N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX962/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahr 1998 um den Zusatz: 'Verfahren am 03061997 gem Para 227 StPO durch LG Wien Zl 2d E Vr XX18/97 Hv XX98/97 eingestellt', ergänzt.Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX962/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahr 1998 um den Zusatz: 'Verfahren am 03061997 gem Para 227 StPO durch LG Wien Zl 2d E römisch fünf r XX18/97 Hv XX98/97 eingestellt', ergänzt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Strafakt AZ 2 dE Vr XX18/97, Hv XX98/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, insbesondere hinsichtlich der informativen Aussage des Zeugen D, des Rücktritts des Öffentlichen Anklägers und der Einstellung des Verfahrens auf das Protokoll ON 13 vom
PO freigesprochen. Als Begründung gibt die gekürzte Urteilsausfertigung lediglich 'kein Schuldbeweis' an.Faktum 5: Der Beschwerdeführer wurde am
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Als Begründung gibt die gekürzte Urteilsausfertigung lediglich 'kein Schuldbeweis' an. Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
XX8922/98 (N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation:Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG unter EDV-Zahl 33,römisch 30 .403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX8922/98 (N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX962/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahr 1998 um den – im Übrigen unrichtigen - Zusatz: 'Verfahren am 09101998 gem Para 227 StPO durch LG Wien Zl 5c E Vr XX61/98 Hv XX47/98 eingestellt', ergänzt.Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX962/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahr 1998 um den – im Übrigen unrichtigen - Zusatz: 'Verfahren am 09101998 gem Para 227 StPO durch LG Wien Zl 5c E römisch fünf r XX61/98 Hv XX47/98 eingestellt', ergänzt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Strafakt AZ 5cE Vr XX61/98, Hv XX74/98 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, insbesondere hinsichtlich der Feststellung zu Freispruch und Rechtsmittelverzicht des Öffentlichen Anklägers auf Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung ON 9 vom
Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht.
Abs 2 leg. cit. darf in den subjektive Anspruch des Betroffenen (in das – hier – subjektiv-öffentliche Recht) auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen Daten nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen eingegriffen werden, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind.
Absatz 2, leg. cit. darf in den subjektive Anspruch des Betroffenen (in das – hier – subjektiv-öffentliche Recht) auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen Daten nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen eingegriffen werden, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind. Art. 8 Abs 2 EMRK lautet wörtlich in deutscher Übersetzung:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet wörtlich in deutscher Übersetzung: 'Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts (Anmerkung: gemeint ist das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens, hier sinngemäß: des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten) ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.'
Abs 1 Z 6 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind.
Abs 1 Z 6 lit a und b SPG sind personenbezogene Daten, die
Abs 1 Z 6 SPG evident gehalten werden, für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald feststeht das eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt sowie fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen fünf Jahre nach der letzten. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen und dürfen bis dahin nur für den Zweck der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigen anderen Speicherung verwendet werden.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b SPG sind personenbezogene Daten, die
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG evident gehalten werden, für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald feststeht das eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt sowie fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen fünf Jahre nach der letzten. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen und dürfen bis dahin nur für den Zweck der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigen anderen Speicherung verwendet werden.
SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
Paragraph 61, SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben. § 63 Abs 1 SPG ordnet an, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des SPG ermittelte Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen sind. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihrer Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen (zum geänderten Verständnis dieser Bestimmung siehe sogleich unter b)).Paragraph 63, Absatz eins, SPG ordnet an, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des SPG ermittelte Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen sind. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihrer Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen (zum geänderten Verständnis dieser Bestimmung siehe sogleich unter b)). b) Geänderte Bedeutung dieser Bestimmungen im Lichte der VfGH-Erkenntnisse Zlen. G 94/00 und B 1117/99 vom
GH) wegen Verletzung verschiedener verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (angezogen u.a. das Grundrecht auf Datenschutz
Abs 1 DSG, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
EMRK und das Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung
GH leitete mit Beschluss vom 30. Juni 2000
Abs 1 B-VG ein amtswegiges Normenkontrollverfahren betreffend §§ 57 Abs 1 Z 6 und 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG ein.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zu Zl. B1117/99
GH) wegen Verletzung verschiedener verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (angezogen u.a. das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins, DSG, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
, EMRK und das Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung
GH leitete mit Beschluss vom 30. Juni 2000
, Absatz eins, B-VG ein amtswegiges Normenkontrollverfahren betreffend Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer 6 und 58 Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, SPG ein. Mit Erkenntnis vom 16. März 2001, Zl. G 94/00, hat der VfGH ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des SPG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der VfGH war der Meinung, § 63 Abs 1 SPG sei unter Beachtung des Gebots der verfassungskonformen Interpretation (und unter bewusster Nichtbeachtung des Wortlauts des nicht ins Gesetzesprüfungsverfahren einbezogenen letzten Halbsatzes von § 63 Abs 1 SPG, der genau auf Sonderregelungen wie die Frist des § 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG verweist) so auszulegen, dass er die Sicherheitsbehörden bereits vor Ablauf der fünfjährigen Frist für die Datenspeicherung dann zur Löschung der Daten verpflichte, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist. Dabei sei das Interesse des von der Speicherung und Übermittlung der Daten
Abs 1 Z 6 SPG Betroffenen an einer Löschung der Daten mit dem öffentlichen Interesse an der Notwendigkeit der Speicherung und Übermittlung dieser Daten auch während des Zeitraums
Vm dem zweiten Satz dieses Absatzes auf Grund der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Nach Fristablauf seien die Daten weiterhin jedenfalls zu löschen. Entsprechend dem im Sicherheitspolizeirecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 29 SPG) können Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung laut VfGH sein, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten richtet oder ob der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht. Aufgabe der Datenschutzkommission sei es wiederum, die 'Feststellungen' der Sicherheitsbehörden betreffend die Erforderlichkeit der Datenspeicherung im Dienste der Strafrechtspflege nachzuprüfen.Der VfGH war der Meinung, Paragraph 63, Absatz eins, SPG sei unter Beachtung des Gebots der verfassungskonformen Interpretation (und unter bewusster Nichtbeachtung des Wortlauts des nicht ins Gesetzesprüfungsverfahren einbezogenen letzten Halbsatzes von Paragraph 63, Absatz eins, SPG, der genau auf Sonderregelungen wie die Frist des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, SPG verweist) so auszulegen, dass er die Sicherheitsbehörden bereits vor Ablauf der fünfjährigen Frist für die Datenspeicherung dann zur Löschung der Daten verpflichte, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist. Dabei sei das Interesse des von der Speicherung und Übermittlung der Daten
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG Betroffenen an einer Löschung der Daten mit dem öffentlichen Interesse an der Notwendigkeit der Speicherung und Übermittlung dieser Daten auch während des Zeitraums
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, SPG in Verbindung mit dem zweiten Satz dieses Absatzes auf Grund der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Nach Fristablauf seien die Daten weiterhin jedenfalls zu löschen. Entsprechend dem im Sicherheitspolizeirecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 29, SPG) können Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung laut VfGH sein, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten richtet oder ob der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht. Aufgabe der Datenschutzkommission sei es wiederum, die 'Feststellungen' der Sicherheitsbehörden betreffend die Erforderlichkeit der Datenspeicherung im Dienste der Strafrechtspflege nachzuprüfen. c) Interessenabwägung im Sinne der VfGH-Erkenntnisse Zlen. G 94/00 und B 1117/99 vom 16. März 2001 Wie die Datenschutzkommission in einem anderen Beschwerdefall ausgesprochen hat, kann das öffentliche Interesse an der weiteren Verarbeitung der Betroffenendaten nur durch Ziel und Zweck des Sicherheitspolizeirechts und der Strafrechtspflege begründet werden. Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen, die Bestrafung der Täter sowie die Abwehr von allgemeinen Gefahren, die von Menschen ausgehen, sind die hauptsächlich zu wertenden öffentlichen Interessen. Das Interesse des Betroffenen wiederum besteht in der Wahrung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, dem Schutz seines Privat- und Familienlebens und der Wahrung seines Rechts, bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht oder ein anderes durch Gesetz eingerichtetes Tribunal als unschuldig zu gelten. Eine KPA-Vormerkung ist als manifester Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
Abs 1 DSG 2000 und das Grundrecht auf Geltung der Unschuldsvermutung
Abs 2 EMRK anzusehen, da einer der erkennbaren Zwecke des Kriminalpolizeilichen Aktenindex ist, im Falle unaufgeklärter Straftaten an Hand früherer Verdachtsfälle den Kreis der als Täter in Frage kommenden Personen einzugrenzen. Eine KPA-Vormerkung setzt den Betroffenen daher erhöhter Gefahr aus, neuerlich von den Sicherheitsbehörden auf Verdachtsmomente hin überprüft zu werden. Dieser Gefahr darf ein Betroffener aber nur ausgesetzt werden, wenn für jedermann verständliche Gründe vorliegen, dass durch die Verwendung dieser Daten Zwecke der Strafrechtspflege und der Sicherheitspolizei gefördert werden (Bescheid vom 1. Juni 2001, GZ K120.697/005-DSK/2002, veröffentlicht in der RIS-Datenbank der DSK, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).Wie die Datenschutzkommission in einem anderen Beschwerdefall ausgesprochen hat, kann das öffentliche Interesse an der weiteren Verarbeitung der Betroffenendaten nur durch Ziel und Zweck des Sicherheitspolizeirechts und der Strafrechtspflege begründet werden. Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen, die Bestrafung der Täter sowie die Abwehr von allgemeinen Gefahren, die von Menschen ausgehen, sind die hauptsächlich zu wertenden öffentlichen Interessen. Das Interesse des Betroffenen wiederum besteht in der Wahrung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, dem Schutz seines Privat- und Familienlebens und der Wahrung seines Rechts, bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht oder ein anderes durch Gesetz eingerichtetes Tribunal als unschuldig zu gelten. Eine KPA-Vormerkung ist als manifester Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 und das Grundrecht auf Geltung der Unschuldsvermutung
, Absatz 2, EMRK anzusehen, da einer der erkennbaren Zwecke des Kriminalpolizeilichen Aktenindex ist, im Falle unaufgeklärter Straftaten an Hand früherer Verdachtsfälle den Kreis der als Täter in Frage kommenden Personen einzugrenzen. Eine KPA-Vormerkung setzt den Betroffenen daher erhöhter Gefahr aus, neuerlich von den Sicherheitsbehörden auf Verdachtsmomente hin überprüft zu werden. Dieser Gefahr darf ein Betroffener aber nur ausgesetzt werden, wenn für jedermann verständliche Gründe vorliegen, dass durch die Verwendung dieser Daten Zwecke der Strafrechtspflege und der Sicherheitspolizei gefördert werden (Bescheid vom
Aus der KPA-Eintragung selbst ist kein Schluss auf ein 'nicht unerhebliches erhöhtes Aggressionspotenzial' beim Betroffenen möglich. Die bestehende KPA-Eintragung trifft keinerlei Aussage darüber, ob der Betroffene gefährlich oder sonst durch irgendwelche für die Sicherheitspolizei und die Strafrechtspflege relevanten Charaktereigenschaften gekennzeichnet ist – und es wäre die Verarbeitung einer solchen Bewertung de lege lata auch gar nicht zulässig. Erst in Verbindung mit Hintergrundwissen um die hinter den KPA-Eintragungen stehenden Strafverfahren mögen solche Schlüsse vielleicht für einen Insider möglich sein. Die im KPA gespeicherten Daten sind allerdings selbst gar nicht geeignet, den vom belangten Organ angesprochenen Zweck – Vermittlung von Zusatzwissen über den Charakter des Beschwerdeführers - zu erfüllen. Können die verwendeten Daten aber den angesprochenen Zweck gar nicht erfüllen, so gibt es auch keinen Notwendigkeit, sie nach Beendigung des Strafverfahrens weiter zu speichern. Des Weiteren ist die ausdrückliche Beendigung eines Strafverfahrens wegen gleichsam gerichtlich festgestellter 'erwiesener Unschuld', wie sie das belangte Organ als Voraussetzung für die Löschung einer KPA-Eintragung zu fordern scheint, in der Praxis kaum nachweisbar. Selbst Freisprüche in der gerichtlichen Hauptverhandlung erfolgen in der Regel gestützt auf § 259 Z 3 StPO, demnach, 'wenn der Gerichtshof erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.' Die Strafprozessordnung geht daher von der Fiktion aus, dass jeder Freispruch aus anderen Gründen als formalen oder wegen Rechtsirrtums nach dem alten Rechtsgrundsatz 'in dubio pro reo' wegen des nicht erbrachten Schuldbeweises ergeht. Ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld ist nicht vorgesehen und könnte höchstens durch genaue Kenntnis der Umstände des Falls materiell bestätigt werden, das erkennende Gericht könnte eine solche Überzeugung etwa auch in der Urteilsbegründung zum Ausdruck bringen. Dabei ist aber wiederum zu bedenken, dass im Fall eines Freispruchs das Gericht diesen häufig, unter anderem hier im Falle zweier gegen den Beschwerdeführer angestrengter Strafverfahren, nur mittels gekürzter Urteilsausfertigung (§ 458 Abs 2 StPO, StPOForm U 8) festhält, in der außer anzukreuzenden Feldern wie 'Kein Schuldbeweis' oder 'Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat' keinerlei Freispruchgründe darzulegen sind.
Abs 2 EMRK besteht allerdings ein verfassungsrechtliches Gebot, jeden Menschen bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung für unschuldig zu halten. Es würde diesem Gebot widersprechen, nach Beendigung eines Strafverfahrens für die sofortige Löschung einer KPA-Eintragung bestimmte gesetzlich nicht vorgesehene Qualitätskriterien wie 'erwiesene Unschuld' zu fordern. Dies würde auf eine nach Überzeugung der Datenschutzkommission unzulässige Differenzierung des verfassungsrechtlichen Instituts der Unschuldsvermutung hinauslaufen. Der bloß wegen Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt
PO nicht vor Gericht gebrachte Verdächtige ist in diesem Zusammenhang genauso unschuldig wie der rechtskräftig Freigesprochene, dem ein Gericht in der Urteilsbegründung ausdrücklich 'erwiesene Unschuld' attestiert.Damit vermag das belangte Organ allerdings keinen Grund für die weitere Speicherung dieser Daten aufzuzeigen. Das belangte Organ verkennt insbesondere den Zweck der Datenanwendung
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG. Aus der KPA-Eintragung selbst ist kein Schluss auf ein 'nicht unerhebliches erhöhtes Aggressionspotenzial' beim Betroffenen möglich. Die bestehende KPA-Eintragung trifft keinerlei Aussage darüber, ob der Betroffene gefährlich oder sonst durch irgendwelche für die Sicherheitspolizei und die Strafrechtspflege relevanten Charaktereigenschaften gekennzeichnet ist – und es wäre die Verarbeitung einer solchen Bewertung de lege lata auch gar nicht zulässig. Erst in Verbindung mit Hintergrundwissen um die hinter den KPA-Eintragungen stehenden Strafverfahren mögen solche Schlüsse vielleicht für einen Insider möglich sein. Die im KPA gespeicherten Daten sind allerdings selbst gar nicht geeignet, den vom belangten Organ angesprochenen Zweck – Vermittlung von Zusatzwissen über den Charakter des Beschwerdeführers - zu erfüllen. Können die verwendeten Daten aber den angesprochenen Zweck gar nicht erfüllen, so gibt es auch keinen Notwendigkeit, sie nach Beendigung des Strafverfahrens weiter zu speichern. Des Weiteren ist die ausdrückliche Beendigung eines Strafverfahrens wegen gleichsam gerichtlich festgestellter 'erwiesener Unschuld', wie sie das belangte Organ als Voraussetzung für die Löschung einer KPA-Eintragung zu fordern scheint, in der Praxis kaum nachweisbar. Selbst Freisprüche in der gerichtlichen Hauptverhandlung erfolgen in der Regel gestützt auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, demnach, 'wenn der Gerichtshof erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.' Die Strafprozessordnung geht daher von der Fiktion aus, dass jeder Freispruch aus anderen Gründen als formalen oder wegen Rechtsirrtums nach dem alten Rechtsgrundsatz 'in dubio pro reo' wegen des nicht erbrachten Schuldbeweises ergeht. Ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld ist nicht vorgesehen und könnte höchstens durch genaue Kenntnis der Umstände des Falls materiell bestätigt werden, das erkennende Gericht könnte eine solche Überzeugung etwa auch in der Urteilsbegründung zum Ausdruck bringen. Dabei ist aber wiederum zu bedenken, dass im Fall eines Freispruchs das Gericht diesen häufig, unter anderem hier im Falle zweier gegen den Beschwerdeführer angestrengter Strafverfahren, nur mittels gekürzter Urteilsausfertigung (Paragraph 458, Absatz 2, StPO, StPOForm U 8) festhält, in der außer anzukreuzenden Feldern wie 'Kein Schuldbeweis' oder 'Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat' keinerlei Freispruchgründe darzulegen sind.
, Absatz 2, EMRK besteht allerdings ein verfassungsrechtliches Gebot, jeden Menschen bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung für unschuldig zu halten. Es würde diesem Gebot widersprechen, nach Beendigung eines Strafverfahrens für die sofortige Löschung einer KPA-Eintragung bestimmte gesetzlich nicht vorgesehene Qualitätskriterien wie 'erwiesene Unschuld' zu fordern. Dies würde auf eine nach Überzeugung der Datenschutzkommission unzulässige Differenzierung des verfassungsrechtlichen Instituts der Unschuldsvermutung hinauslaufen. Der bloß wegen Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt
Paragraph 90, Absatz eins, StPO nicht vor Gericht gebrachte Verdächtige ist in diesem Zusammenhang genauso unschuldig wie der rechtskräftig Freigesprochene, dem ein Gericht in der Urteilsbegründung ausdrücklich 'erwiesene Unschuld' attestiert. Da das belangte Organ nichts vorgebracht hat, das im Einzelfall überzeugend für die Notwendigkeit einer weiteren Speicherung der Beschwerdeführerdaten spricht, ergibt die Interessenabwägung ein Überwiegen des Interesses des Betroffenen an der Löschung seiner Daten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Speicherung dieser Daten. Zum Spruchpunkt 2. Ein in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 12.354 A/1986; VwGH E vom 18. Jänner 1994, Zl. 92/07/0031) und der Literatur (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7.Aufl
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