RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.08.2002 GeschäftszahlK120.800/010-DSK/2002 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KLEIN, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. August 2002 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde des O aus Wien (Beschwerdeführer) vom 2. Februar 2002 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (belangtes Organ) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten durch Auskunft des belangten Organs vom 28. Juni 2001, AZ: P 4XX/55/EDV/01, wird gemäß §§ 26 Abs 1, 3 und 4 und 31 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000) iVm §§ 62, 80 und 90 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 98/2001 (SPG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des O aus Wien (Beschwerdeführer) vom 2. Februar 2002 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (belangtes Organ) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten durch Auskunft des belangten Organs vom 28. Juni 2001, AZ: P 4XX/55/EDV/01, wird gemäß Paragraphen 26, Absatz eins, 3 und 4 und 31 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000) in Verbindung mit Paragraphen 62, 80 und 90 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001, (SPG), als unbegründet abgewiesen. Begründung: In seiner am 11. Februar 2002 protokollierten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer vom belangten Organ auf ein Auskunftsbegehren vom 23. April 2001 ('Antrag auf Auskunft', ausdrücklich gestützt auf '§ 62 SPG in Verbindung mit § 26 DSG 2000') nur unvollständig Auskunft über eigene Daten in Datenanwendungen der Sicherheitsbehörde erhalten zu haben. Insbesondere führte er aus, dass vom belangten Organ gegen ihn vor kurzem eine Strafanzeige erstattet wurde, seine Daten demnach im so genannten 'kriminalpolizeilichen Aktenindex' (KPA) verarbeitet sein müssten. Weiters seien die 'Vormerkungen' im Kfz-Zentralregister und Melderegister nicht beauskunftet worden. Darüber hinaus brachte er vor, dass er erkennungsdienstlich behandelt worden sei und daher seine Daten in der so genannten 'Erkennungsdienstlichen Evidenz' aufscheinen müssten. Weiters wies er darauf hin, dass das belangte Organ DNA-Proben, die ihm im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung abgenommen worden waren, unter Missachtung des Identitätsschutzes gemäß § 67 SPG, das heißt: unter Angabe seines Namens, zwecks Auswertung und Spurenvergleich an das Gerichtsmedizinische Institut der Universität Innsbruck übermittelt hätte. Diese Daten und Fakten – das Institut für Gerichtsmedizin betrachtete der Beschwerdeführer als datenschutzrechtlichen Dienstleister – seien nicht vollständig beauskunftet worden, er demnach in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden. Des weiteren rügte er in einer weiteren Eingabe vom 7. Juni 2002 zusätzlich die Nichtverständigung von der – inzwischen erfolgten - Löschung seiner KPA-Vormerkung sowie die Nicht-Beauskunftung sämtlicher Datenverarbeitungsvorgänge, insbesondere Abfragen, seitens des belangten Organs.In seiner am 11. Februar 2002 protokollierten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer vom belangten Organ auf ein Auskunftsbegehren vom 23. April 2001 ('Antrag auf Auskunft', ausdrücklich gestützt auf '§ 62 SPG in Verbindung mit Paragraph 26, DSG 2000') nur unvollständig Auskunft über eigene Daten in Datenanwendungen der Sicherheitsbehörde erhalten zu haben. Insbesondere führte er aus, dass vom belangten Organ gegen ihn vor kurzem eine Strafanzeige erstattet wurde, seine Daten demnach im so genannten 'kriminalpolizeilichen Aktenindex' (KPA) verarbeitet sein müssten. Weiters seien die 'Vormerkungen' im Kfz-Zentralregister und Melderegister nicht beauskunftet worden. Darüber hinaus brachte er vor, dass er erkennungsdienstlich behandelt worden sei und daher seine Daten in der so genannten 'Erkennungsdienstlichen Evidenz' aufscheinen müssten. Weiters wies er darauf hin, dass das belangte Organ DNA-Proben, die ihm im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung abgenommen worden waren, unter Missachtung des Identitätsschutzes gemäß Paragraph 67, SPG, das heißt: unter Angabe seines Namens, zwecks Auswertung und Spurenvergleich an das Gerichtsmedizinische Institut der Universität Innsbruck übermittelt hätte. Diese Daten und Fakten – das Institut für Gerichtsmedizin betrachtete der Beschwerdeführer als datenschutzrechtlichen Dienstleister – seien nicht vollständig beauskunftet worden, er demnach in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden. Des weiteren rügte er in einer weiteren Eingabe vom 7. Juni 2002 zusätzlich die Nichtverständigung von der – inzwischen erfolgten - Löschung seiner KPA-Vormerkung sowie die Nicht-Beauskunftung sämtlicher Datenverarbeitungsvorgänge, insbesondere Abfragen, seitens des belangten Organs. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs und Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und vom belangten Organ vorgelegten Urkundenkopien und Datenausdrucke. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Es wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer stand von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2000 bis zum 10. April 2001 (Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien) unter dem Verdacht des Verbrechens der versuchten Erpressung, und es wurden nach einer Strafanzeige des belangten Organs (Bezirkspolizeikommissariat Hietzing) am 23.Juli 2000, Zl. Kr 8XX-HG/00, gegen ihn auch gerichtliche Vorerhebungen geführt. Der Beschwerdeführer wurde erkennungsdienstlich behandelt (insbesondere Fotos, Fingerabdrücke und Handschriftenprobe), wobei ihm auch ein so genannter Mundhöhlenabstrich zur Gewinnung von DNA-Probenmaterial abgenommen wurde. Daten des Beschwerdeführers (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Namen der Eltern, Staatsangehörigkeit, angezeigtes Delikt, Tatzeit, anzeigende Dienststelle, Bezugszahl, Tatort (= zuständige Dienststelle)) wurden nach der Anzeigeerstattung unter der EDV-Zahl 93,XXX.302 gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem – kriminalpolizeilicher Aktenindex, kurz: EKIS und KPA) verarbeitet.Der Beschwerdeführer stand von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2000 bis zum 10. April 2001 (Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien) unter dem Verdacht des Verbrechens der versuchten Erpressung, und es wurden nach einer Strafanzeige des belangten Organs (Bezirkspolizeikommissariat Hietzing) am 23.Juli 2000, Zl. Kr 8XX-HG/00, gegen ihn auch gerichtliche Vorerhebungen geführt. Der Beschwerdeführer wurde erkennungsdienstlich behandelt (insbesondere Fotos, Fingerabdrücke und Handschriftenprobe), wobei ihm auch ein so genannter Mundhöhlenabstrich zur Gewinnung von DNA-Probenmaterial abgenommen wurde. Daten des Beschwerdeführers (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Namen der Eltern, Staatsangehörigkeit, angezeigtes Delikt, Tatzeit, anzeigende Dienststelle, Bezugszahl, Tatort (= zuständige Dienststelle)) wurden nach der Anzeigeerstattung unter der EDV-Zahl 93,römisch 30 .302 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem – kriminalpolizeilicher Aktenindex, kurz: EKIS und KPA) verarbeitet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die übereinstimmenden Darstellungen des Beschwerdeführers und des belangten Organs (Stellungnahme vom 22. April 2002, AZ: P 4XX/55/EDV/01) und die dazu vorgelegten Urkundenkopien, insbesondere die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 10. April 2001, AZ: 9 St 3XX62/00, und den EKIS-KPA-Ausdruck vom 2. Mai 2001, Anlage 3 zur zitierten Stellungnahme des belangten Organs. Am 10. August 2000 ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 22d Vr 5XX8/00 mit schriftlichem Auftrag an das belangte Organ an, vorhandene, keiner Person zuordenbare Tatspuren (Speichelreste auf einer Briefmarke und dem Kuvert des Drohbriefes) mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers zu vergleichen. Am selben Tag wurde Univ. Prof. B am Institut für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom Gericht in der 'Strafsache gegen O' zum Sachverständigen für diesen Spurenvergleich bestellt. Das Spurenmaterial (Kuverts) wurde anschließend zunächst im Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung des belangten Organs kriminaltechnisch untersucht. Am 1. September 2000 übermittelte das belangte Organ (Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung (EKF) – Kriminalabteilung, DNA-Team) zu Zahl II-2XXX68/EKF/00 das Spurenmaterial und die DNA-Probe des Beschwerdeführers (MHA (= Mundhöhlenabstrich) Nr. 90XXX554) per Post an das Institut für Gerichtliche Medizin Innsbruck. Im Begleitschreiben wurde der Name des Beschwerdeführers genannt. Das daraufhin für das Landesgericht für Strafsachen Wien erstellte Sachverständigengutachten (Tatspuren und DNA-Probe stammten von verschiedenen Personen) trug entscheidend zur Entlastung des Beschwerdeführers und zur Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft bei.Am 10. August 2000 ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 22d römisch fünf r 5XX8/00 mit schriftlichem Auftrag an das belangte Organ an, vorhandene, keiner Person zuordenbare Tatspuren (Speichelreste auf einer Briefmarke und dem Kuvert des Drohbriefes) mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers zu vergleichen. Am selben Tag wurde Univ. Prof. B am Institut für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom Gericht in der 'Strafsache gegen O' zum Sachverständigen für diesen Spurenvergleich bestellt. Das Spurenmaterial (Kuverts) wurde anschließend zunächst im Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung des belangten Organs kriminaltechnisch untersucht. Am 1. September 2000 übermittelte das belangte Organ (Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung (EKF) – Kriminalabteilung, DNA-Team) zu Zahl II-2XXX68/EKF/00 das Spurenmaterial und die DNA-Probe des Beschwerdeführers (MHA (= Mundhöhlenabstrich) Nr. 90XXX554) per Post an das Institut für Gerichtliche Medizin Innsbruck. Im Begleitschreiben wurde der Name des Beschwerdeführers genannt. Das daraufhin für das Landesgericht für Strafsachen Wien erstellte Sachverständigengutachten (Tatspuren und DNA-Probe stammten von verschiedenen Personen) trug entscheidend zur Entlastung des Beschwerdeführers und zur Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft bei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die Kopie des zitierten Gerichtsauftrags (Beilage zur Stellungnahme des belangten Organs), die Kopie des Ersuchschreibens des Bezirkspolizeikommissariats Hietzing an das Büro für EKF vom 21. August 2000, AZ: Kr 8XX-hg-00 (weitere Beilage zur zitierten Stellungnahme), die Kopie der Aktenseite 145 des Aktes 22d Vr 5XX8/00 des LG Straf Wien, Kopie des Begleitschreibens des Büros für EKF an die Gerichtsmedizin Innsbruck vom 1. September 2000, vorgelegt vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Weiters hinsichtlich des Gerichtsauftrags an den Sachverständigen auf die Kopie der Aktenseite 149 des bereits zitierten Gerichtsaktes, erste Seite des Sachverständigengutachtens für das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. September 2000, vorgelegt ebenfalls vom Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigenbeweises stützt sich die Datenschutzkommission auf die übereinstimmende Darstellung des Beschwerdeführers wie des belangten Organs.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die Kopie des zitierten Gerichtsauftrags (Beilage zur Stellungnahme des belangten Organs), die Kopie des Ersuchschreibens des Bezirkspolizeikommissariats Hietzing an das Büro für EKF vom 21. August 2000, AZ: Kr 8XX-hg-00 (weitere Beilage zur zitierten Stellungnahme), die Kopie der Aktenseite 145 des Aktes 22d römisch fünf r 5XX8/00 des LG Straf Wien, Kopie des Begleitschreibens des Büros für EKF an die Gerichtsmedizin Innsbruck vom 1. September 2000, vorgelegt vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Weiters hinsichtlich des Gerichtsauftrags an den Sachverständigen auf die Kopie der Aktenseite 149 des bereits zitierten Gerichtsaktes, erste Seite des Sachverständigengutachtens für das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. September 2000, vorgelegt ebenfalls vom Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigenbeweises stützt sich die Datenschutzkommission auf die übereinstimmende Darstellung des Beschwerdeführers wie des belangten Organs. Nach Zurücklegung der Anzeige begehrte der Beschwerdeführer vom belangten Organ mit Schreiben vom 23. April 2001 zunächst die Löschung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ermittelten und verarbeiteten Daten, einschließlich der Vernichtung oder Aushändigung von Fotos, Fingerabdrücken, Handschriften- und DNA-Proben. Weiters begehrte er ausdrücklich 'nach erfolgter Löschung' erkennungsdienstlicher Daten Auskunft aus dem EKIS (Personeninformationsdatei, KPA, Erkennungsdienstliche Evidenz (EDE) und 'DNA-Datenbank'). Weiters verlangte er die Bekanntgabe von Namen und Adressen 'sämtlicher Dienstleister' sowie die Löschung, Vernichtung oder Aushändigung der am Institut für gerichtliche Medizin Innsbruck untersuchten DNA-Probe. Das belangte Organ veranlasste nach Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Datenverwendung zu einem Zeitpunkt zwischen dem 2. April und dem 28. Juni 2001 die Löschung der KPA-Daten des Beschwerdeführers. Danach wurde ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2001, AZ: P 4XX/55/EDV/01, gemäß § 62 SPG Auskunft über die für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege im Sinne von § 62 Abs 1 SPG über ihn verarbeiteten Daten erteilt. Die Auskunft umfasste lediglich Daten aus der Datei für Sachenfahndung (in Verlust geratener Reisepass des Beschwerdeführers; neben der Reispassnummer, der Zahl der Verlustanzeige, dem Verarbeitungsgrund, der zuständigen Behörde und Prozessdaten (ID-Nummer, vorgesehene Löschung, Datenübermittlung ins Schengener Informationssystem, Kontaktaufnahme mit SIRENE) nur Namen, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum und Geburtsort des Beschwerdeführers). Als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes wurde das Bundesministerium für Inneres angeführt; hinsichtlich des Kraftfahrzeugzentralregisters wurde der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres als Auftraggeber verwiesen. Mit Bescheid vom 8. April 2002, Zl. II – 1XXX06/EKF/01, ordnete die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, der das Löschungsbegehrens vom belangten Organ vorgelegt wurde, die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten per 8. April 2002 an.Das belangte Organ veranlasste nach Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Datenverwendung zu einem Zeitpunkt zwischen dem 2. April und dem 28. Juni 2001 die Löschung der KPA-Daten des Beschwerdeführers. Danach wurde ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2001, AZ: P 4XX/55/EDV/01, gemäß Paragraph 62, SPG Auskunft über die für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege im Sinne von Paragraph 62, Absatz eins, SPG über ihn verarbeiteten Daten erteilt. Die Auskunft umfasste lediglich Daten aus der Datei für Sachenfahndung (in Verlust geratener Reisepass des Beschwerdeführers; neben der Reispassnummer, der Zahl der Verlustanzeige, dem Verarbeitungsgrund, der zuständigen Behörde und Prozessdaten (ID-Nummer, vorgesehene Löschung, Datenübermittlung ins Schengener Informationssystem, Kontaktaufnahme mit SIRENE) nur Namen, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum und Geburtsort des Beschwerdeführers). Als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes wurde das Bundesministerium für Inneres angeführt; hinsichtlich des Kraftfahrzeugzentralregisters wurde der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres als Auftraggeber verwiesen. Mit Bescheid vom 8. April 2002, Zl. römisch zwei – 1XXX06/EKF/01, ordnete die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, der das Löschungsbegehrens vom belangten Organ vorgelegt wurde, die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten per 8. April 2002 an. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des Umfangs des Begehrens auf der Kopie des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 23. April 2001, vorgelegt vom belangten Organ als Anlage 1 zur bereits mehrfach zitierten Stellungnahme. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise des belangten Organs wird dessen eigener Darstellung gefolgt. Feststellungen zum Inhalt der erteilten Auskunft stützen sich auf eine Kopie des Auskunftsschreibens vom 28. Juni 2001, vorgelegt vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Die erfolgte Löschung der EKIS-KPA-Daten vor dem 28. Juni 2001 ist durch eine Kopie eines KPA-Auszugs (keine Vormerkung hinsichtlich der angefragten Personendaten des Beschwerdeführers vorhanden) vom 28. Juni 2001, vorgelegt vom belangten Organ als Anlage 4 zur Stellungnahme, erwiesen. In einem KPA-Auszug vom 2. Mai 2002 (Anlage 3 zur bereits mehrfach zitierten Stellungnahme) scheint hingegen die KPA-Vormerkung des Beschwerdeführers noch auf. Die bescheidmäßige Anordnung der Löschung erkennungs-dienstlicher Daten wurde vom belangten Organ durch eine Kopie dieses Bescheides, Zl. II – 1XXX06/EKF/01, vorgelegt als Anlage zur Stellungnahme, nachgewiesen.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des Umfangs des Begehrens auf der Kopie des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 23. April 2001, vorgelegt vom belangten Organ als Anlage 1 zur bereits mehrfach zitierten Stellungnahme. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise des belangten Organs wird dessen eigener Darstellung gefolgt. Feststellungen zum Inhalt der erteilten Auskunft stützen sich auf eine Kopie des Auskunftsschreibens vom 28. Juni 2001, vorgelegt vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Die erfolgte Löschung der EKIS-KPA-Daten vor dem 28. Juni 2001 ist durch eine Kopie eines KPA-Auszugs (keine Vormerkung hinsichtlich der angefragten Personendaten des Beschwerdeführers vorhanden) vom 28. Juni 2001, vorgelegt vom belangten Organ als Anlage 4 zur Stellungnahme, erwiesen. In einem KPA-Auszug vom 2. Mai 2002 (Anlage 3 zur bereits mehrfach zitierten Stellungnahme) scheint hingegen die KPA-Vormerkung des Beschwerdeführers noch auf. Die bescheidmäßige Anordnung der Löschung erkennungs-dienstlicher Daten wurde vom belangten Organ durch eine Kopie dieses Bescheides, Zl. römisch zwei – 1XXX06/EKF/01, vorgelegt als Anlage zur Stellungnahme, nachgewiesen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. zum Umfang des Auskunftsrechts über eigene Daten in der Sicherheitsverwaltung Gemäß der Grundlage in der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 1 DSG 2000 und den Ausführungsbestimmungen in § 26 Abs 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität nachweist. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben.Gemäß der Grundlage in der Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 und den Ausführungsbestimmungen in Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität nachweist. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben. Für den Bereich der Sicherheitsverwaltung ist das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht durch § 62 SPG und andere Bestimmungen des SPG modifiziert. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass gemäß § 80 SPG die 'Bestimmungen der §§ 11 und 12 des Datenschutzgesetzes' auf erkennungsdienstliche Daten, die gemäß §§ 70 oder 75 SPG verarbeitet werden, nicht anzuwenden sind. Die Bezugnahme auf § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG), das mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft getreten ist, ist gemäß der Verfassungsbestimmung § 61 Abs 7 DSG 2000 nunmehr als sinngemäßer Verweis auf § 26 DSG 2000 zu verstehen. Daraus folgt, dass für den Bereich der lokalen (§ 70 SPG) und der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.