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{'item': 'K120.779/011-DSK/2002'}

Obsah (8)§ 1§ 33§ 31§ 212§ 9§ 26§ 183§ 184

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.08.2002 GeschäftszahlK120.779/011-DSK/2002 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING u

§ 1Abs. 1 und 5 i

Vm § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000), fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (belangtes Organ) den Beschwerdeführer durch Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bezüglich des Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisses des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten

§ 1DSG 2000 verletzt hat.1.

Die Datenschutzkommission stellt auf Grund der Beschwerde des R

Paragraph eins, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000), fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (belangtes Organ) den Beschwerdeführer durch Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bezüglich des Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisses des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten

Paragraph eins, DSG 2000 verletzt hat. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzkommission wolle dem Beschwerdeführer

§ 33Abs.

1 DSG 2000 Schadenersatz in Höhe des entstandenen materiellen Schadens (ATS 120.880,--, Euro 8.784,69) zusprechen, wird

§ 31Abs. 1 und 2 i

Vm §§ 32 Abs. 1 und 2 iVm §§ 32 Abs. 4 und 33 Abs. 4 DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.2. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzkommission wolle dem Beschwerdeführer

Paragraph 33, Absatz eins, DSG 2000 Schadenersatz in Höhe des entstandenen materiellen Schadens (ATS 120.880,--, Euro 8.784,69) zusprechen, wird

Paragraph 31, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 4 und 33 Absatz 4, DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. Begründung Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Vater der beiden zum Zeitpunkt der behaupteten Datenschutzverletzung noch minderjährigen Kinder Ernst und Sabine R. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 (UVG) gewährte der Bund den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers für die Monate Jänner bis Februar 1999 und Juli 1999 bis Juni 2000 Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von S 4.200,-- monatlich je Kind, somit für 14 Monate zusammen ATS 117.600,--. Die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde zunächst auf Grund einer Erklärung

§ 212Abs.

2 ABGB der Mutter als gesetzlichen Vertreterin der beiden minderjährigen Kinder tätig, worin diese die Zustimmung erteilte, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche als Sachwalter der minderjährigen Kinder einschreiten möge. Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt wurden, wurde die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha

§ 9Abs.

2 UVG alleiniger gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.Die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde zunächst auf Grund einer Erklärung

Paragraph 212, Absatz 2, ABGB der Mutter als gesetzlichen Vertreterin der beiden minderjährigen Kinder tätig, worin diese die Zustimmung erteilte, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche als Sachwalter der minderjährigen Kinder einschreiten möge. Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt wurden, wurde die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha

Paragraph 9, Absatz 2, UVG alleiniger gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Da

§ 26

Abs.2 UVG der Unterhaltsschuldner ab Zustellung des Vorschussbeschlusses an ihn zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger verpflichtet ist und der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachkam, forderte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Beschwerdeführer zwei mal zur Zahlung jenes Betrages auf, welcher den bereits gewährten Unterhaltsvorschüssen entsprach.Da

Paragraph 26, Absatz 2, UVG der Unterhaltsschuldner ab Zustellung des Vorschussbeschlusses an ihn zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger verpflichtet ist und der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachkam, forderte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Beschwerdeführer zwei mal zur Zahlung jenes Betrages auf, welcher den bereits gewährten Unterhaltsvorschüssen entsprach. Als der Beschwerdeführer auch in der Folge keine Zahlungen leistete, entschloss sich die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, einen Exekutionsantrag auf Durchführung einer Forderungsexekution nach § 294 Exekutionsordnung (EO) an das zuständige Bezirksgericht D zu stellen. Dieser Antrag langte am

  1. Juli 2001 beim Bezirksgericht D ein.Als der Beschwerdeführer auch in der Folge keine Zahlungen leistete, entschloss sich die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, einen Exekutionsantrag auf Durchführung einer Forderungsexekution nach Paragraph 294, Exekutionsordnung (EO) an das zuständige Bezirksgericht D zu stellen. Dieser Antrag langte am
  2. Juli 2001 beim Bezirksgericht D ein. Im Vorfeld dieses Exekutionsantrages richtete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am
  3. Juli 2001 eine Sozialversicherungsabfrage hinsichtlich des Dienstgebers des Beschwerdeführers an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Nach den Ausführungen des belangten Organs sollte durch diese Vorgehensweise nicht die Einkommenshöhe des Beschwerdeführers festgestellt werden, sondern lediglich ermittelt werden, ob es einen Drittschuldner (Arbeitgeber) des Beschwerdeführers gebe, sodass ein Exekutionsverfahren sinnvoll erscheine. Der Beschwerdeführer erachtete sich durch diese Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha in seinem Recht auf Schutz personenbezogener Daten

§ 1

DSG 2000 verletzt und erhob daher Beschwerde an die Datenschutzkommission.Der Beschwerdeführer erachtete sich durch diese Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha in seinem Recht auf Schutz personenbezogener Daten

Paragraph eins, DSG 2000 verletzt und erhob daher Beschwerde an die Datenschutzkommission. Beweiswürdigung Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien, auf die von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorgelegten Schriftstücke, sowie auf unbedenkliche Urkunden. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Zu Spruchteil 1:

der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Beschäftigungs- und Versicherungsdaten des Beschwerdeführers steht außer Zweifel. Die Ermittlung derartiger Daten bedarf daher

§ 1Abs.

2 DSG 2000 einer besonderen gesetzlichen Grundlage oder einer Rechtfertigung 'zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen'.Die Ermittlung derartiger Daten bedarf daher

Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 einer besonderen gesetzlichen Grundlage oder einer Rechtfertigung 'zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen'. Was die besondere gesetzliche Grundlage für die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha betrifft, so kämen die §§ 183 und 184 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. 1854/208 idgF (Außerstreitgesetz – AußStrG) in Betracht.Was die besondere gesetzliche Grundlage für die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha betrifft, so kämen die Paragraphen 183 und 184 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. 1854/208 idgF (Außerstreitgesetz – AußStrG) in Betracht.

§ 183Abs. 1 AußStr

G haben Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen von Belang ist, dem Gericht auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und deren Überprüfung zu ermöglichen.

Paragraph 183, Absatz eins, AußStrG haben Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen von Belang ist, dem Gericht auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und deren Überprüfung zu ermöglichen.

§ 183Abs.

2 leg. cit. kann das Gericht, wenn jemand den im vorstehend angeführten Absatz angeführten Pflichten nicht nachkommt, dessen Arbeitgeber und erforderlichen Falls den in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Betreffenden ersuchen. In gleicher Weise kann das Gericht die Finanzämter um Auskunft über die maßgebenden Tatsachen für die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens des Unterhaltspflichtigen ersuchen.

Paragraph 183, Absatz 2, leg. cit. kann das Gericht, wenn jemand den im vorstehend angeführten Absatz angeführten Pflichten nicht nachkommt, dessen Arbeitgeber und erforderlichen Falls den in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Betreffenden ersuchen. In gleicher Weise kann das Gericht die Finanzämter um Auskunft über die maßgebenden Tatsachen für die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens des Unterhaltspflichtigen ersuchen.

§ 183Abs.

3 leg.cit. gilt der vorstehende Absatz auch für Anfragen des Pflegschaftsgerichts, die der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger oder Pflegebefohlener durch den gesetzlichen Vertreter dienen.

Paragraph 183, Absatz 3, leg.cit. gilt der vorstehende Absatz auch für Anfragen des Pflegschaftsgerichts, die der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger oder Pflegebefohlener durch den gesetzlichen Vertreter dienen.

§ 184leg.cit.

hat der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter die in § 183 dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in seinem Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

Paragraph 184, leg.cit. hat der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter die in Paragraph 183, dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in seinem Absatz 2, letzter Satz genannte Recht. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, hatte bei der beschwerdegegenständlichen Datenermittlung

§ 9Abs.

2 UVG [Anmerkung: im Original in Folge eines Redaktionsversehens: '§ 9 Abs 2 GVG'] die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Unterhaltsberechtigten. Die Anfrage diente der 'Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen'; somit gelten die zitierten Bestimmungen der §§ 183 und 184 Außerstreitgesetz daher im vorliegenden Fall auch für das belangte Organ.Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, hatte bei der beschwerdegegenständlichen Datenermittlung

Paragraph 9, Absatz 2, UVG [Anmerkung: im Original in Folge eines Redaktionsversehens: '§ 9 Absatz 2, GVG'] die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Unterhaltsberechtigten. Die Anfrage diente der 'Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen'; somit gelten die zitierten Bestimmungen der Paragraphen 183 und 184 Außerstreitgesetz daher im vorliegenden Fall auch für das belangte Organ. Die Erläuterungen zu den §§ 183 und 184 Außerstreitgesetz (RV 172 Blg. Nr.

  1. GP) führen aus, dass derjenige, in dessen Sphäre eine bestimmte Tatsache eintritt, hierüber am besten Auskunft geben kann. Deshalb hat der Unterhaltspflichtige dem Gericht die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen, zu denen er Zugang hat, zu übergeben, damit seine Angaben überprüft werden können. Kommt jemand diesen Pflichten nicht nach, so kann das Gericht im Interesse des Minderjährigen von Amtswegen u.a. den in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft ersuchen.Die Erläuterungen zu den Paragraphen 183 und 184 Außerstreitgesetz Regierungsvorlage 172 Blg. Nr.
  2. Gesetzgebungsperiode führen aus, dass derjenige, in dessen Sphäre eine bestimmte Tatsache eintritt, hierüber am besten Auskunft geben kann. Deshalb hat der Unterhaltspflichtige dem Gericht die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen, zu denen er Zugang hat, zu übergeben, damit seine Angaben überprüft werden können. Kommt jemand diesen Pflichten nicht nach, so kann das Gericht im Interesse des Minderjährigen von Amtswegen u.a. den in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft ersuchen.

§ 183Abs.

4 Außerstreitgesetz sind die Ersuchten zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Paragraph 183, Absatz 4, Außerstreitgesetz sind die Ersuchten zur Auskunftserteilung verpflichtet. § 37 Abs. 4 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl Nr. 161/1989 idgF (JWG), enthält (als unmittelbar anzuwendendes Bundesgesetz) aus dem Blickwinkel der Auskunftspflicht folgende Bestimmung: 'Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen des Wohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder das Beschäftigungsverhältnis des Genannten Auskunft zu geben.'Paragraph 37, Absatz 4, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, idgF (JWG), enthält (als unmittelbar anzuwendendes Bundesgesetz) aus dem Blickwinkel der Auskunftspflicht folgende Bestimmung: 'Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen des Wohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder das Beschäftigungsverhältnis des Genannten Auskunft zu geben.' Aus den zitierten Gesetzesstellen und Gesetzesmaterialien geht somit hervor, dass zuerst der Unterhaltspflichtige zu befragen ist und nur dann, wenn dies nicht zum Ziel führt, der Arbeitgeber oder der zuständige Sozialversicherungsträger zur Auskunft heranzuziehen ist. Dies entspricht auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, wonach stets das gelindeste zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist, wenn durch die Ermittlung (oder Übermittlung) von Daten in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer Person eingegriffen wird. Dieser Grundsatz wird daraus abgeleitet, dass Grundrechtseingriffe immer nur im absolut notwendigen und verhältnismäßigen Umfang durchgeführt werden dürfen, sodass bei Alternativen immer jene Eingriffsform zu wählen ist, die die grundrechtlichen Interessen des Betroffenen am wenigsten gefährdet. Bei der Befragung eines Dritten iZm Unterhaltssachen überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Unterhaltsberechtigten erst dann, wenn die Auskunft durch den Unterhaltspflichtigen unzureichend, unglaubwürdig, verspätet oder überhaupt nicht zu erlangen ist (vgl. zu all diesen Ausführungen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 19.3.1997, GZ 120.523/9-DSK/97, ZfVBDat 1997/4).Bei der Befragung eines Dritten iZm Unterhaltssachen überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Unterhaltsberechtigten erst dann, wenn die Auskunft durch den Unterhaltspflichtigen unzureichend, unglaubwürdig, verspätet oder überhaupt nicht zu erlangen ist vergleiche zu all diesen Ausführungen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 19.3.1997, GZ 120.523/9-DSK/97, ZfVBDat 1997/4). Im vorliegenden Fall rechtfertigt die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ihr Vorgehen einerseits damit, dass die Sozialversicherungsanfrage lediglich dazu dienen sollte, festzustellen, ob die Durchführung eines Exekutionsverfahrens sinnvoll erscheine und andererseits damit, dass sowohl aus anhängigen Verfahren vor dem belangten Organ als auch beim zuständigen Bezirksgericht hinlänglich bekannt wäre, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, am Verfahren sinnvoll mitzuwirken. Vielmehr ließe die Benachrichtigung des Beschwerdeführers vom Bevorstehen eines Exekutionsverfahrens befürchten, dass der Beschwerdeführer alles versuchen würde, ein solches zu verhindern. Des Weiteren führte das belangte Organ auch das Kindeswohl sowie eine Abwägung dieses Kindeswohles mit den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers ins Treffen. Mit diesen Ausführungen hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha jedoch keine ausreichenden Tatsachen ins Treffen geführt, aus denen sich die völlige Zwecklosigkeit einer Befragung des Unterhaltspflichtigen vor der Einholung der in § 183 Abs. 2 Außerstreitgesetz vorgesehenen Auskünfte im gegenständlichen Verfahren ergeben hätte, zumal im Hinblick auf die Exekutionsführung gegen den unbekannten Drittschuldner (§ 294a EO) eine derartige Anfrage vor der Einleitung eines Exekutionsverfahrens nicht erforderlich war.Mit diesen Ausführungen hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha jedoch keine ausreichenden Tatsachen ins Treffen geführt, aus denen sich die völlige Zwecklosigkeit einer Befragung des Unterhaltspflichtigen vor der Einholung der in Paragraph 183, Absatz 2, Außerstreitgesetz vorgesehenen Auskünfte im gegenständlichen Verfahren ergeben hätte, zumal im Hinblick auf die Exekutionsführung gegen den unbekannten Drittschuldner (Paragraph 294 a, EO) eine derartige Anfrage vor der Einleitung eines Exekutionsverfahrens nicht erforderlich war. An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Fall nicht um ein Verfahren zur Festsetzung der Höhe eines Unterhaltsanspruches, sondern um eine Anfrage, die der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Wege eines Exekutionsverfahrens dienen sollte, nichts zu ändern, da für beide Fälle die obzitierten Bestimmungen in gleichem Ausmaß gelten. Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nicht, wie gesetzlich vorgesehen, zuerst den Beschwerdeführer zur Auskunft aufforderte, sondern sofort von der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 183 Abs. 2 Außerstreitgesetz Gebrauch gemacht hat, indem sie sogleich den Sozialversicherungsträger um Beschäftigungs- und Versicherungsauskunft ersuchte, hat sie daher den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG 2000 verletzt.Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nicht, wie gesetzlich vorgesehen, zuerst den Beschwerdeführer zur Auskunft aufforderte, sondern sofort von der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 183, Absatz 2, Außerstreitgesetz Gebrauch gemacht hat, indem sie sogleich den Sozialversicherungsträger um Beschäftigungs- und Versicherungsauskunft ersuchte, hat sie daher den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. Unbeachtlich ist ferner die Tatsache, dass sowohl die Kinder des Beschwerdeführers als auch deren Mutter mittlerweile aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verzogen sind. Dies deshalb, weil die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha im Beurteilungszeitraum zu Recht als Unterhaltssachwalter der minderjährigen Kinder tätig wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil 2: Der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzkommission wolle ihm Schadenersatz

§ 33Abs.

1 DSG 2000 zusprechen, war wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen, da sich gem. § 33 Abs. 4 DSG 2000 die Zuständigkeit für Schadenersatzklagen nach § 32 Abs. 4 DSG 2000 richtet.Der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzkommission wolle ihm Schadenersatz

Paragraph 33, Absatz eins, DSG 2000 zusprechen, war wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen, da sich gem. Paragraph 33, Absatz 4, DSG 2000 die Zuständigkeit für Schadenersatzklagen nach Paragraph 32, Absatz 4, DSG 2000 richtet. Gem. § 32 Abs. 4 DSG 2000 liegt jedoch die Zuständigkeit in erster Instanz bei dem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.Gem. Paragraph 32, Absatz 4, DSG 2000 liegt jedoch die Zuständigkeit in erster Instanz bei dem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Somit ist die Datenschutzkommission nicht dafür zuständig, über Schadenersatzansprüche zu entscheiden, die in Grund und Höhe nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. § 33 Abs. 1 1. Satz DSG 2000) zu beurteilen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Anspruch gegen einen Auftraggeber des öffentlichen oder des privaten Bereichs bzw. dessen Rechtsträger richtet.Somit ist die Datenschutzkommission nicht dafür zuständig, über Schadenersatzansprüche zu entscheiden, die in Grund und Höhe nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, 1. Satz DSG 2000) zu beurteilen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Anspruch gegen einen Auftraggeber des öffentlichen oder des privaten Bereichs bzw. dessen Rechtsträger richtet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.