RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.08.2002 GeschäftszahlK120.819/003-DSK/2002 Text TEILBESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- August 2002 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde der B-Bank reg. Gen.m.b.H. in B (Beschwerdeführerin), vertreten durch die H Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die M-Ges.m.b.H. in N (belangte Partei) vom
- Mai 2002 wegen Verletzung des datenschutzrechtlichen Rechts auf Auskunft wird hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, der belangten Partei die Verwendung von Daten der Beschwerdeführerin zu untersagen, gemäß §§ 1 Abs 5, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2002 (DSG 2000) iVm § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 137/2000 (AVG) wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.Die Beschwerde der B-Bank reg. Gen.m.b.H. in B (Beschwerdeführerin), vertreten durch die H Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die M-Ges.m.b.H. in N (belangte Partei) vom
- Mai 2002 wegen Verletzung des datenschutzrechtlichen Rechts auf Auskunft wird hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, der belangten Partei die Verwendung von Daten der Beschwerdeführerin zu untersagen, gemäß Paragraphen eins, Absatz 5, 31, Absatz eins und 32 Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2002, (DSG 2000) in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2000, (AVG) wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. Begründung: Zu beurteilen war der folgende aktenkundige verfahrensrechtliche Sachverhalt: Mit Beschwerde vom
- Mai 2002, protokolliert als GZ K120.819/001-DSK/2002 der Datenschutzkommission, brachte die Beschwerdeführerin vor, durch den unvollständigen Inhalt einer von der belangten Partei, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, am
- April 2002 erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft in ihrem Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 verletzt worden zu sein.Mit Beschwerde vom
- Mai 2002, protokolliert als GZ K120.819/001-DSK/2002 der Datenschutzkommission, brachte die Beschwerdeführerin vor, durch den unvollständigen Inhalt einer von der belangten Partei, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, am
- April 2002 erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 verletzt worden zu sein. Diesbezüglich wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, die Verwendung ('Verarbeitung') ihrer betreffenden Daten durch die belangte Partei sei generell unzulässig, da die belangte Partei nicht über die notwendigen rechtlichen Befugnisse im Sinne von § 7 Abs 1 DSG 2000 verfüge, da die betreffende Datenanwendung einem rechtswidrigen Zweck (von der Beschwerdeführerin näher dargelegtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften des Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl Nr 448/1984 idF BGBl I Nr 138/2001 (UWG)) diente. Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Sinne, der belangten Partei die Verwendung ihrer Daten zu untersagen.Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, die Verwendung ('Verarbeitung') ihrer betreffenden Daten durch die belangte Partei sei generell unzulässig, da die belangte Partei nicht über die notwendigen rechtlichen Befugnisse im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 verfüge, da die betreffende Datenanwendung einem rechtswidrigen Zweck (von der Beschwerdeführerin näher dargelegtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften des Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr 448 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2001, (UWG)) diente. Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Sinne, der belangten Partei die Verwendung ihrer Daten zu untersagen. Beweiswürdigung: Der angenommene Sachverhalt ergibt sich aus dem aktenkundigen Inhalt der Beschwerdeschrift vom
- Mai
- Die Rechtsform der belangten Partei ist insbesondere durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopie eines Firmenbuchauszugs (FN 2XXX38h, Beilage./4 zur Beschwerde) hinreichend bescheinigt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus Gemäß der Verfassungsbestimmung von § 1 Abs 5 DSG 2000 ist das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des daraus ableitbaren subjektiven Rechts auf Auskunft über eigene Daten gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.Gemäß der Verfassungsbestimmung von Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des daraus ableitbaren subjektiven Rechts auf Auskunft über eigene Daten gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Auf einfachgesetzlicher Ebene ist gemäß § 31 Abs 1 DSG 2000 die Datenschutzkommission dazu berufen, auf Antrag des Betroffenen über Verletzungen des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 durch jeden Auftraggeber, ausgenommen Fälle der Datenverwendung für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit, zu erkennen.Auf einfachgesetzlicher Ebene ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 die Datenschutzkommission dazu berufen, auf Antrag des Betroffenen über Verletzungen des Rechts auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch jeden Auftraggeber, ausgenommen Fälle der Datenverwendung für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit, zu erkennen. Schon aus diesen Gesetzesbestimmungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Datenschutzkommission unzuständig ist, wenn ein nicht aus dem Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 ableitbarer Anspruch gegenüber einem in Formen des Privatrechts eingerichteten Auftraggeber geltend gemacht wird.Schon aus diesen Gesetzesbestimmungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Datenschutzkommission unzuständig ist, wenn ein nicht aus dem Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000 ableitbarer Anspruch gegenüber einem in Formen des Privatrechts eingerichteten Auftraggeber geltend gemacht wird. Die belangte Partei ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zweifellos ein im Sinne von § 1 Abs 5 DSG 2000 'in Formen des Privatrechts' eingerichteter Rechtsträger.Die belangte Partei ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zweifellos ein im Sinne von Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 'in Formen des Privatrechts' eingerichteter Rechtsträger. Weiters legt § 32 Abs 2 DSG 2000 unter dem Titel 'Anrufung der Gerichte' fest, dass der Betroffene, wenn 'Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden' sind, Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes hat.Weiters legt Paragraph 32, Absatz 2, DSG 2000 unter dem Titel 'Anrufung der Gerichte' fest, dass der Betroffene, wenn 'Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden' sind, Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes hat. Das subjektive Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 umfasst den Anspruch, eine vollständige und richtige Auskunft im vom Gesetz umschriebenen Umfang über eigene Daten, die der Auftraggeber verarbeitet, vom Auftraggeber zu erhalten. Dieses Recht kann durch Beschwerde an die Datenschutzkommission durchgesetzt werden, die einen rechtswidrig handelnden Auftraggeber durch Leistungsbescheid zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht verhalten kann. Das Recht auf Auskunft beinhaltet aber keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung irgendwelcher Daten. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann aber, wie aus § 32 Abs 2 DSG 2000 zu folgern ist, gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs durch Klage auf dem gerichtlichen Rechtsweg eingefordert werden, wobei als Anspruchsgrundlage insbesondere die (Grund-)Rechte auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 und auf Löschung gemäß § 27 Abs 1 DSG 2000 in Frage kommen.Das subjektive Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 umfasst den Anspruch, eine vollständige und richtige Auskunft im vom Gesetz umschriebenen Umfang über eigene Daten, die der Auftraggeber verarbeitet, vom Auftraggeber zu erhalten. Dieses Recht kann durch Beschwerde an die Datenschutzkommission durchgesetzt werden, die einen rechtswidrig handelnden Auftraggeber durch Leistungsbescheid zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht verhalten kann. Das Recht auf Auskunft beinhaltet aber keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung irgendwelcher Daten. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann aber, wie aus Paragraph 32, Absatz 2, DSG 2000 zu folgern ist, gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs durch Klage auf dem gerichtlichen Rechtsweg eingefordert werden, wobei als Anspruchsgrundlage insbesondere die (Grund-)Rechte auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 und auf Löschung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 in Frage kommen. Eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Entscheidung über einen solchen Anspruch ist daher nicht gegeben, der förmliche Antrag auf Untersagung der Datenverwendung war daher spruchgemäß zurückzuweisen.