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{'item': 'K120.758/003-DSK/2002'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum03.09.2002 GeschäftszahlK120.758/003-DSK/2002 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. LECHNER in ihrer Sitzung vom

  1. September 2002 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des X, XXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXX IXXX, vom
  2. Mai 2001, bei der Datenschutzkommission eingelangt am
  3. Mai 2001, gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung (kurz: BMLV) wird wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des römisch zehn, XXXXXXXXXXXXXXXXXX, römisch 40 IXXX, vom
  4. Mai 2001, bei der Datenschutzkommission eingelangt am
  5. Mai 2001, gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung (kurz: BMLV) wird wie folgt entschieden: Die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gem. § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), durch unvollständige bzw. unrichtige Auskunftserteilung über die vom Heeresabwehramt bzw. Heeresnachrichtenamt verarbeiteten Daten betreffend den Beschwerdeführer einschließlich des Antrags, die Datenschutzkommission möge dafür Sorge trage, dass das im DSG 2000 verankerte Auskunfts- und Löschungsrecht vom Datenverarbeiter erfüllt werde, wird gemäß §§ 1 Abs. 3, 26, 27, 31 und 58 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gem. Paragraph 26, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000), durch unvollständige bzw. unrichtige Auskunftserteilung über die vom Heeresabwehramt bzw. Heeresnachrichtenamt verarbeiteten Daten betreffend den Beschwerdeführer einschließlich des Antrags, die Datenschutzkommission möge dafür Sorge trage, dass das im DSG 2000 verankerte Auskunfts- und Löschungsrecht vom Datenverarbeiter erfüllt werde, wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 3, 26, 27, 31 und 58 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen. Begründung I. Herr X hat am
  6. März 2001 sowohl an das Abwehramt, Hetzgasse 2, 1030 Wien als auch an das Heeresnachrichtenamt, Hütteldorferstraße 126, 1140 Wien, beides Dienststellen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV), Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes BGBl 1987/287 i.d.g.F gestellt. Er begehrte damit Auskunft über die Frage, ob zu seiner Person 'Vormerkungen oder Anmerkungen vorliegen' bzw. zutreffendenfalls, welche Vormerkungen, Informationen, Daten (u.U. auch Fotos) unter den Gesichtspunkten des Abwehramtes bzw. Heeresnachrichtenamtes über seine Person angelegt und evident gehalten werden, weiters was der Wortlaut dieser Informationen sei und was auf allenfalls vorhandenen Fotos dargestellt sei. Verbunden mit dem vorstehend genannten Auskunftsbegehren verlangte der Beschwerdeführer gem. § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes BGBl 1991/51 i.d.g.F. Akteneinsicht und stellte den Antrag, ihm die Originale von über seine Person existierenden Schriftstücken, Fotos etc. aus den Akten des Abwehramtes bzw. Heeresnachrichtenamtes auszuhändigen und alle seine Person betreffenden Evidenzen zu löschen.römisch eins. Herr römisch zehn hat am
  7. März 2001 sowohl an das Abwehramt, Hetzgasse 2, 1030 Wien als auch an das Heeresnachrichtenamt, Hütteldorferstraße 126, 1140 Wien, beides Dienststellen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV), Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes BGBl 1987/287 i.d.g.F gestellt. Er begehrte damit Auskunft über die Frage, ob zu seiner Person 'Vormerkungen oder Anmerkungen vorliegen' bzw. zutreffendenfalls, welche Vormerkungen, Informationen, Daten (u.U. auch Fotos) unter den Gesichtspunkten des Abwehramtes bzw. Heeresnachrichtenamtes über seine Person angelegt und evident gehalten werden, weiters was der Wortlaut dieser Informationen sei und was auf allenfalls vorhandenen Fotos dargestellt sei. Verbunden mit dem vorstehend genannten Auskunftsbegehren verlangte der Beschwerdeführer gem. Paragraph 17, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes BGBl 1991/51 i.d.g.F. Akteneinsicht und stellte den Antrag, ihm die Originale von über seine Person existierenden Schriftstücken, Fotos etc. aus den Akten des Abwehramtes bzw. Heeresnachrichtenamtes auszuhändigen und alle seine Person betreffenden Evidenzen zu löschen. Mit Schreiben vom
  8. April 2001 teilte das BMLV/Abwehramt Herrn X mit, dass seit der letzten Auskunftserteilung vom
  9. März 1990 keine Akte bzw. Vormerkung im Sinne seiner Anfrage aufliegen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Person lediglich im Zusammenhang mit einer Gruppierung, die sich offensichtlich in besonderem Maße mit Angelegenheiten der Landesverteidigung beschäftige, bekannt sei. Hinsichtlich des Aushändigungs- bzw. Akteneinsichts- und Löschungsbegehrens wurde Herrn X im Übrigen beschieden, dass das Auskunftspflichtgesetz keine diesbezüglichen Ansprüche vermittle. In Bezug auf allfällige im Zusammenhang mit einer Präsenzdienstleistung, einem Ausbildungsdienst oder einem Dienstverhältnis zum BMLV festgehaltene Daten stellte das BMLV zugleich klar, dass sich die erteilte Auskunft nicht auf eben solche Daten beziehe, da hiefür das Datenschutzgesetz die maßgebliche Grundlage für die Auskunftserteilung sei.Mit Schreiben vom
  10. April 2001 teilte das BMLV/Abwehramt Herrn römisch zehn mit, dass seit der letzten Auskunftserteilung vom
  11. März 1990 keine Akte bzw. Vormerkung im Sinne seiner Anfrage aufliegen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Person lediglich im Zusammenhang mit einer Gruppierung, die sich offensichtlich in besonderem Maße mit Angelegenheiten der Landesverteidigung beschäftige, bekannt sei. Hinsichtlich des Aushändigungs- bzw. Akteneinsichts- und Löschungsbegehrens wurde Herrn römisch zehn im Übrigen beschieden, dass das Auskunftspflichtgesetz keine diesbezüglichen Ansprüche vermittle. In Bezug auf allfällige im Zusammenhang mit einer Präsenzdienstleistung, einem Ausbildungsdienst oder einem Dienstverhältnis zum BMLV festgehaltene Daten stellte das BMLV zugleich klar, dass sich die erteilte Auskunft nicht auf eben solche Daten beziehe, da hiefür das Datenschutzgesetz die maßgebliche Grundlage für die Auskunftserteilung sei. Auch das BMLV/Heeresnachrichtenamt teilte mit Schreiben vom
  12. April 2001 Herrn X mit, dass keine Akte bzw. Vormerkungen im Sinne seiner Anfrage aufliegen. Hinsichtlich allfälliger Daten aus einer Präsenzdienstleistung bzw. aus einem Ausbildungsdienst oder einem Dienstverhältnis zum BMLV wurde eine der Auskunftserteilung durch das Heeresabwehramt gleichlautende Auskunftserteilung vorgenommen.Auch das BMLV/Heeresnachrichtenamt teilte mit Schreiben vom
  13. April 2001 Herrn römisch zehn mit, dass keine Akte bzw. Vormerkungen im Sinne seiner Anfrage aufliegen. Hinsichtlich allfälliger Daten aus einer Präsenzdienstleistung bzw. aus einem Ausbildungsdienst oder einem Dienstverhältnis zum BMLV wurde eine der Auskunftserteilung durch das Heeresabwehramt gleichlautende Auskunftserteilung vorgenommen. In Reaktion auf die dargestellten Auskunftserteilungen durch Heeresnachrichtenamt und Heeresabwehramt brachte Herr X mit Schreiben vom
  14. Mai 2001 eine Auskunftsbeschwerde nach § 26 DSG 2000 bei der Datenschutzkommission ein, in welcher er behauptete, an das Heeresabwehramt bzw. das Heeresnachrichtenamt mit einem Auskunftsbegehren nach § 1, 26 DSG 2000 herangetreten zu sein und durch eine unvollständige bzw. unrichtige Auskunftserteilung durch die genannten Dienststellen in seinen gesetzlich garantierten Rechten verletzt zu sein.In Reaktion auf die dargestellten Auskunftserteilungen durch Heeresnachrichtenamt und Heeresabwehramt brachte Herr römisch zehn mit Schreiben vom
  15. Mai 2001 eine Auskunftsbeschwerde nach Paragraph 26, DSG 2000 bei der Datenschutzkommission ein, in welcher er behauptete, an das Heeresabwehramt bzw. das Heeresnachrichtenamt mit einem Auskunftsbegehren nach Paragraph eins, 26, DSG 2000 herangetreten zu sein und durch eine unvollständige bzw. unrichtige Auskunftserteilung durch die genannten Dienststellen in seinen gesetzlich garantierten Rechten verletzt zu sein. Mit Schreiben vom
  16. Februar 2002 teilte die Datenschutzkommission Herrn X mit, dass sie davon ausgehe, dass lediglich ein Auskunftsbegehren unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes an das BMLV gestellt worden sei, weshalb die Einleitung eines Verfahrens durch die Datenschutzkommission zur inhaltlichen Prüfung einer behaupteten Verletzung von Rechten nach § 26 DSG 2000 derzeit nicht in Betracht komme. Zunächst sei unter ausdrücklicher Berufung auf § 26 DSG 2000 an das BMLV ein entsprechendes Auskunftsersuchen zu stellen. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Datenschutzkommission mitzuteilen, ob er vor dem dargestellten Hintergrund seinen Wunsch nach einer förmlichen Erledigung seines Antrages aufrecht halte. Eine ausdrückliche Erklärung auf den Verzicht auf Entscheidung ist bei der Datenschutzkommission bis dato nicht eingelangt.Mit Schreiben vom
  17. Februar 2002 teilte die Datenschutzkommission Herrn römisch zehn mit, dass sie davon ausgehe, dass lediglich ein Auskunftsbegehren unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes an das BMLV gestellt worden sei, weshalb die Einleitung eines Verfahrens durch die Datenschutzkommission zur inhaltlichen Prüfung einer behaupteten Verletzung von Rechten nach Paragraph 26, DSG 2000 derzeit nicht in Betracht komme. Zunächst sei unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph 26, DSG 2000 an das BMLV ein entsprechendes Auskunftsersuchen zu stellen. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Datenschutzkommission mitzuteilen, ob er vor dem dargestellten Hintergrund seinen Wunsch nach einer förmlichen Erledigung seines Antrages aufrecht halte. Eine ausdrückliche Erklärung auf den Verzicht auf Entscheidung ist bei der Datenschutzkommission bis dato nicht eingelangt. II.
  18. Die Datenschutzkommission hat Beweis erhoben durch:römisch zwei.
  19. Die Datenschutzkommission hat Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung das Beschwerdeschreiben des X vom
  20. Mai 2001, bei der Datenschutzkommission eingelangt am
  21. Mai 2001 samt beigehefteten Kopien der Auskunftserteilungen durch Heeresnachrichtenamt und Heeresabwehramt vom
  22. bzw.
  23. April 2001 (OZ 001/2001); sowiedas Beschwerdeschreiben des römisch zehn vom
  24. Mai 2001, bei der Datenschutzkommission eingelangt am
  25. Mai 2001 samt beigehefteten Kopien der Auskunftserteilungen durch Heeresnachrichtenamt und Heeresabwehramt vom
  26. bzw.
  27. April 2001 (OZ 001 aus 2001,); sowie -Strichaufzählung die Stellungnahme des BMLV vom
  28. Dezember 2001 samt Kopien der Auskunftsbegehren des X an Heeresnachrichtenamt und Heeresabwehramt in der Beilage (OZ 003/2001).die Stellungnahme des BMLV vom
  29. Dezember 2001 samt Kopien der Auskunftsbegehren des römisch zehn an Heeresnachrichtenamt und Heeresabwehramt in der Beilage (OZ 003 aus 2001,).
  30. Widersprüche zeigten sich hinsichtlich der Frage, auf welcher Grundlage Herr X am
  31. März 2001 Auskunftsbegehren an das BMLV/Abwehramt bzw. Heeresnachrichtenamt gestellt hat. Während der Beschwerdeführer behauptet, sich ausdrücklich auf § 1, 26 DSG 2000 gestützt zu haben, ergibt sich aus den vom BMLV übermittelten Kopien der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformulare, dass sich die seinerzeitigen Auskunftsbegehren tatsächlich ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes stützten. Die Datenschutzkommission geht daher mit dem BMLV davon aus, dass kein Auskunftsersuchen nach § 26 DSG 2000 gegenüber dem BMLV vorliegt.
  32. Widersprüche zeigten sich hinsichtlich der Frage, auf welcher Grundlage Herr römisch zehn am
  33. März 2001 Auskunftsbegehren an das BMLV/Abwehramt bzw. Heeresnachrichtenamt gestellt hat. Während der Beschwerdeführer behauptet, sich ausdrücklich auf Paragraph eins, 26, DSG 2000 gestützt zu haben, ergibt sich aus den vom BMLV übermittelten Kopien der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformulare, dass sich die seinerzeitigen Auskunftsbegehren tatsächlich ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes stützten. Die Datenschutzkommission geht daher mit dem BMLV davon aus, dass kein Auskunftsersuchen nach Paragraph 26, DSG 2000 gegenüber dem BMLV vorliegt. III. Rechtlich war zu erwägen:römisch drei. Rechtlich war zu erwägen: Eine Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen Nichterfüllung des Auskunftsanspruches eines Betroffenen nach § 26 DSG 2000 kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Betroffene ein entsprechendes schriftliches Auskunftsbegehren an den Auftraggeber gerichtet hat und innerhalb von acht Wochen ab Einlangen dieses Begehrens dem Auftraggeber keine oder nur eine unvollständige Auskunft erteilt wurde (vgl. § 26 Abs. 4 DSG 2000). Da ein gemäß § 26 DSG 2000 an die belangte Behörde gerichtetes Auskunftsbegehren nicht vorlag, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu; sie war daher – ausgehend von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Auskunftsbeschwerde an die Datenschutzkommission gegenüber einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs - mangels einer Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten als unbegründet abzuweisen.Eine Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen Nichterfüllung des Auskunftsanspruches eines Betroffenen nach Paragraph 26, DSG 2000 kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Betroffene ein entsprechendes schriftliches Auskunftsbegehren an den Auftraggeber gerichtet hat und innerhalb von acht Wochen ab Einlangen dieses Begehrens dem Auftraggeber keine oder nur eine unvollständige Auskunft erteilt wurde vergleiche Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000). Da ein gemäß Paragraph 26, DSG 2000 an die belangte Behörde gerichtetes Auskunftsbegehren nicht vorlag, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu; sie war daher – ausgehend von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Auskunftsbeschwerde an die Datenschutzkommission gegenüber einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs - mangels einer Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten als unbegründet abzuweisen. Sinngemäßes gilt für das gegenüber einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs behauptete Recht auf Richtigstellung oder Löschung nach § 27 DSG
  34. Ein Antrag auf Richtigstellung oder Löschung ist zunächst an den Auftraggeber zu stellen; erst wenn der Auftraggeber innerhalb von acht Wochen nach Einlagen eines Antrages diesem nicht entspricht oder schriftlich mitteilt, warum er die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen hat, kommt eine Beschwerde nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 an die Datenschutzkommission in Betracht (vgl. § 27 Abs. 4 DSG 2000). Ein auf § 27 DSG 2000 gestütztes Löschungsbegehren an das BMLV hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.Sinngemäßes gilt für das gegenüber einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs behauptete Recht auf Richtigstellung oder Löschung nach Paragraph 27, DSG
  35. Ein Antrag auf Richtigstellung oder Löschung ist zunächst an den Auftraggeber zu stellen; erst wenn der Auftraggeber innerhalb von acht Wochen nach Einlagen eines Antrages diesem nicht entspricht oder schriftlich mitteilt, warum er die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen hat, kommt eine Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 an die Datenschutzkommission in Betracht vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000). Ein auf Paragraph 27, DSG 2000 gestütztes Löschungsbegehren an das BMLV hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Mangels einer begründeten Beschwerde im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 war das Begehren daher spruchgemäß abzuweisen.Mangels einer begründeten Beschwerde im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 war das Begehren daher spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.