RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum03.09.2002 GeschäftszahlK120.790/010-DSK/2002 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. LECHNER in ihrer Sitzung vom
- September 2002 folgenden Beschluss gefasst: Spruch
- Der Beschwerde des F aus I (Beschwerdeführer) vom
- November 2001 wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft über eigene Daten und Löschung von eigenen Daten gegen die E Institut für Konsumentenanalysen Gesellschaft m.b.H. [Anmerkung: Firmenwortlaut gekürzt und verändert] in I (belangte Partei, im Folgenden auch kurz 'E') wird gemäß §§ 1 Abs 5, 31 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Auskunft stattgegeben. Der belangten Partei wird gemäß § 1 Abs. 5 iVm § 31 Abs 1 DSG 2000 aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution nach den Vorgaben des § 26 Abs. 1 und 6 DSG 2000 über die zu dessen Person verarbeiteten Daten Auskunft zu geben.
- Der Beschwerde des F aus römisch eins (Beschwerdeführer) vom
- November 2001 wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft über eigene Daten und Löschung von eigenen Daten gegen die E Institut für Konsumentenanalysen Gesellschaft m.b.H. [Anmerkung: Firmenwortlaut gekürzt und verändert] in römisch eins (belangte Partei, im Folgenden auch kurz 'E') wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 5, 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000), hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Auskunft stattgegeben. Der belangten Partei wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution nach den Vorgaben des Paragraph 26, Absatz eins und 6 DSG 2000 über die zu dessen Person verarbeiteten Daten Auskunft zu geben.
- Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Löschung von Daten wird das Begehren des Beschwerdeführers gemäß §§ 1 Abs 5, 32 Abs 1 DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.
- Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Löschung von Daten wird das Begehren des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen eins, Absatz 5, 32, Absatz eins, DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. Begründung: Sachverhalt: (soweit er das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 DSG 2000 betrifft)(soweit er das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, DSG 2000 betrifft)
- Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben am
- Februar 2001 der E schriftlich mitgeteilt, dass er 'vor einer Woche den Fragebogen der Firma E ausgefüllt habe' und -Strichaufzählung einige seiner Angaben unrichtig gewesen seien, -Strichaufzählung er die Zustimmung zur Verwendung seiner Daten widerrufe, -Strichaufzählung die Löschung seiner Daten verlange und -Strichaufzählung Auskunft darüber verlange, ob und an wen seine Daten weitergegeben worden seien.
- Am
- November 2001 hat der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erhoben, weil er hinsichtlich seiner (oben zitierten) Anbringen keine Antwort erhalten habe.
- Am
- November 2001 hat der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 erhoben, weil er hinsichtlich seiner (oben zitierten) Anbringen keine Antwort erhalten habe.
- Der belangte Auftraggeber, die E, hat in einem Schreiben an die Datenschutzkommission vom
- Dezember 2001 zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Darin wird ausgeführt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers bei E nicht aufgefunden werden könne, dass aber nach Eintreffen der Aufforderung zur Stellungnahme an die Datenschutzkommission die Daten des Beschwerdeführers 'in unserer Datenbank gesperrt' worden seien, 'so dass keine Daten von Herrn F von uns weitergegeben werden können'.
- In seiner Äußerung anlässlich der Gewährung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer am
- Jänner 2002 zunächst aus, dass er ein Schreiben mit dem in Pkt. 1 dargestellten Inhalt tatsächlich zur Post gegeben habe; der Aufgabe- und Übernahmeschein sind dieser Äußerung in Kopie angeschlossen. Er hielt weiters fest, dass bis dato keine Antwort auf sein Begehren von der E erhalten habe. Im Übrigen habe er nicht die Sperrung seiner Daten verlangt, sondern deren Löschung. Weitere Ausführungen betreffen Mutmaßungen über die rechtswidrige Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers.
- Auf Grund des mit Schreiben vom
- Jänner 2002 dem belangten Auftraggeber gewährten Parteiengehörs, führte dieser gegenüber der Datenschutzkommission aus, -Strichaufzählung dass Post an den Auftraggeber am
- Februar 2001 bestätigt durch Gesamtabgabeschein des Postamtes XX06 N übernommen wurde (ohne Prüfung der einzelnen Poststücke) und dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Übernahmeschein (Doppel) erst mit
- März 2002 bestätigt wurde, also mehr als 2 Monate nach dem Zusendungsvorgang; -Strichaufzählung warum zunächst nur eine 'logische' Löschung der Daten des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei, und dass auf Wunsch des Betroffenen auch die voll-ständige 'physische' Löschung seiner Daten - allerdings mit dem Risiko der neuerlichen Verwendung für Marketingzwecke bei Wiederauftauchen dieser Adresse – durchgeführt werde; -Strichaufzählung dass Daten aus dem E-Fragebogen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fällen nicht weitergegeben worden wären. Dieses Schreiben erging in Kopie am
- Februar 2002 auch an den Beschwerdeführer mit einem Begleitschreiben, in dem der Beschwerdeführer ersucht wurde, -Strichaufzählung entsprechend den im Schreiben an die Datenschutzkommission enthaltenen Erklärungen mitzuteilen, ob er dennoch die 'komplette physische Löschung' wünsche, und -Strichaufzählung 'hinsichtlich der Weitergabe der Daten [des Beschwerdeführers] an andere Firmen vor dem
- Dezember 2001 (Datum der Löschung)' mitzuteilen, 'auf welche konkreten Anlassfälle [der Beschwerdeführer] dieses Auskunftsbegehren beziehe (Mitwirkungspflicht des Betroffenen § 26
(3)DSG).''hinsichtlich der Weitergabe der Daten [des Beschwerdeführers] an andere Firmen vor dem 3. Dezember 2001 (Datum der Löschung)' mitzuteilen, 'auf welche konkreten Anlassfälle [der Beschwerdeführer] dieses Auskunftsbegehren beziehe (Mitwirkungspflicht des Betroffenen Paragraph 26,
(3)DSG).'
- In einer Äußerung an die Datenschutzkommission vom 16.Juli 2002, bei der Datenschutzkommission eingetroffen am
- Juli 2002, hat der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens der E vom
- Februar 2002 bestätigt, und führte weiters aus, dass -Strichaufzählung laut DSG 2000 sein seinerzeitiger Antrag auf Löschung ausreichen müsse, um die physische Löschung zu erreichen und er – auch hinsichtlich des Fragebogens - ersuche, 'auf die Einhaltung der Bestimmungen des DSG hinzuwirken', -Strichaufzählung er noch immer keine Auskunft erhalten habe und die E 'mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht das Auskunftsbegehren gleichsam abgewehrt habe'; dass er sich auch Auskunft darüber erwarte, ob die Daten innerhalb der Firmengruppe weitergegeben worden seien. Rechtliche Beurteilung:
- Die Frage, ob und wann dem belangten Auftraggeber E das Begehren des Beschwerdeführers auf Auskunft über die allfällige Weitergabe seiner im Zusammenhang mit einem E-Fragebogen ermittelten Daten zugekommen ist, kann insofern dahingestellt bleiben, als das Auskunftsersuchen dem belangten Auftraggeber jedenfalls seit
- März 2001 zugekommen ist. Es steht weiters fest, dass der belangte Auftraggeber bis dato dem Beschwerdeführer in der Sache keine Auskunft erteilt hat, sondern dies mit Schreiben vom
- Februar 2002 an den Beschwerdeführer bis zur 'Mitteilung, auf welche konkreten Anlassfälle (er) dieses Auskunftsbegehren beziehe' aufgeschoben hat. Der auskunftspflichtige Auftraggeber begründet den Aufschub seiner Auskunftserteilung über die Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers mit der Pflicht zur 'Mithilfe des Betroffenen § 26
(3)DSG'. Dies scheint bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht gerechtfertigt:Der auskunftspflichtige Auftraggeber begründet den Aufschub seiner Auskunftserteilung über die Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers mit der Pflicht zur 'Mithilfe des Betroffenen Paragraph 26,
(3)DSG'. Dies scheint bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht gerechtfertigt: Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist klar, auf welche Datenanwendung er sein Auskunftsbegehren bezieht, nämlich auf die mit Hilfe des an den Beschwerdeführer im Jänner 2001 namentlich adressiert zugesandten Fragebogens der E ermittelten Daten. Steht aber die Datenanwendung, über die Auskunft gegeben werden soll fest, und ist auch der zeitliche Rahmen des Auskunftsbegehrens in zumutbarer Weise abgegrenzt, dann bedarf es keiner weiteren Klarstellungen des Betroffenen. Die Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 darf insbesondere nicht dahingehend missverstanden werden, dass den Betroffenen die Beweislast dafür trifft, dass Übermittlungen tatsächlich stattgefunden haben. Sie soll nur (wie die Materialien zu § 26 DSG 2000 erkennen lasen) einen unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber vermeiden:Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist klar, auf welche Datenanwendung er sein Auskunftsbegehren bezieht, nämlich auf die mit Hilfe des an den Beschwerdeführer im Jänner 2001 namentlich adressiert zugesandten Fragebogens der E ermittelten Daten. Steht aber die Datenanwendung, über die Auskunft gegeben werden soll fest, und ist auch der zeitliche Rahmen des Auskunftsbegehrens in zumutbarer Weise abgegrenzt, dann bedarf es keiner weiteren Klarstellungen des Betroffenen. Die Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen nach Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 darf insbesondere nicht dahingehend missverstanden werden, dass den Betroffenen die Beweislast dafür trifft, dass Übermittlungen tatsächlich stattgefunden haben. Sie soll nur (wie die Materialien zu Paragraph 26, DSG 2000 erkennen lasen) einen unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber vermeiden: 'Gerade bei Auftraggebern mit sehr vielen Datenverarbeitungen kann die Verpflichtung des Auftraggebers, alle seine Datenverarbeitungen zu durchsuchen, wenn der Betroffene nicht den mindesten Hinweis darauf gibt oder geben will, in welchem Zusammenhang er in den Datenanwendungen des Auftraggebers vorhanden sein könnte, eine beträchtliche Belastung des Auftraggebers (unter Umständen sogar Stillegung der Datenverarbeitung für einige Zeit) bewirken.' (GP XX RV 1613). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, die besondere Mitwirkung des Betroffenen zu verlangen; die Führung von Aufzeichnungen darüber, welche Datenübermittlungen aus einer bestimmten Datenanwendung - im vorliegenden Fall: der Auswertung des E-Fragebogens - vorgenommen wurden, ist allein Aufgabe des Auftraggebers. Die Auskunftserteilung aus der vom Auftrageber zu führenden Übermittlungsdokumentation für diese Datenanwendung kann angesichts der Auskunftsverpflichtung des Auftraggebers, wie sie in § 26 DSG 2000 in Ausführung des Art. 12 der EG-Richtlinie 95/46/EG festgelegt ist, nicht als übermäßige Belastung des Auftraggebers angesehen werden und bedarf daher keiner weiteren Mitwirkung des Betroffenen.'Gerade bei Auftraggebern mit sehr vielen Datenverarbeitungen kann die Verpflichtung des Auftraggebers, alle seine Datenverarbeitungen zu durchsuchen, wenn der Betroffene nicht den mindesten Hinweis darauf gibt oder geben will, in welchem Zusammenhang er in den Datenanwendungen des Auftraggebers vorhanden sein könnte, eine beträchtliche Belastung des Auftraggebers (unter Umständen sogar Stillegung der Datenverarbeitung für einige Zeit) bewirken.' Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 1613). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, die besondere Mitwirkung des Betroffenen zu verlangen; die Führung von Aufzeichnungen darüber, welche Datenübermittlungen aus einer bestimmten Datenanwendung - im vorliegenden Fall: der Auswertung des E-Fragebogens - vorgenommen wurden, ist allein Aufgabe des Auftraggebers. Die Auskunftserteilung aus der vom Auftrageber zu führenden Übermittlungsdokumentation für diese Datenanwendung kann angesichts der Auskunftsverpflichtung des Auftraggebers, wie sie in Paragraph 26, DSG 2000 in Ausführung des Artikel 12, der EG-Richtlinie 95/46/EG festgelegt ist, nicht als übermäßige Belastung des Auftraggebers angesehen werden und bedarf daher keiner weiteren Mitwirkung des Betroffenen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Verletzung des Rechtes auf Auskunft statt-zugeben. 2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung seines Rechtes auf Löschung liegt mangelnde Zuständigkeit der Datenschutzkommission vor. Das Recht auf Richtigstellung und auf Löschung ist gemäß § 41 Abs. 4 DSG 2000 [Anmerkung: Redaktionsversehen, eine derartige Bestimmung existiert nicht, sinngemäß gemeint ist wohl § 32 Abs 1 DSG 2000] gegenüber einem Auftraggeber des privaten Bereichs, zu welchen die E zweifelsfrei zu zählen ist, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung seines Rechtes auf Löschung liegt mangelnde Zuständigkeit der Datenschutzkommission vor. Das Recht auf Richtigstellung und auf Löschung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 4, DSG 2000 [Anmerkung: Redaktionsversehen, eine derartige Bestimmung existiert nicht, sinngemäß gemeint ist wohl Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000] gegenüber einem Auftraggeber des privaten Bereichs, zu welchen die E zweifelsfrei zu zählen ist, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.