F BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000) iVm § 90 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 85/2000 (SPG), wie folgt entschieden:Über die Beschwerde der L aus R (Beschwerdeführerin) vom 2. Mai 2002, ergänzt am 16. August 2002, gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangtes Organ) wird
Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000) in Verbindung mit Paragraph 90, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2000, (SPG), wie folgt entschieden: 1. So weit die Beschwerdeführerin die Löschung ihrer Daten aus der zentralen Informationssammlung
Abs 1 Z 6 SPG (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem – EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA) begehrt, wird die Beschwerde
Vm § 63 Abs 1 SPG als unbegründet abgewiesen.1. So weit die Beschwerdeführerin die Löschung ihrer Daten aus der zentralen Informationssammlung
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem – EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA) begehrt, wird die Beschwerde
Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, SPG als unbegründet abgewiesen. 2. So weit die Beschwerdeführerin beantragt, 'der Bezirkshauptmannschaft Bregenz aufzutragen, den Bescheid vom 11.12.2000 mit der GZ: IIXXXX2.01-34/00 'löschen' zu lassen', wird dieser Antrag wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission
F BGBl I Nr 117/2002 (AVG) sowie §§ 77 Abs 2 iVm 14a SPG zurückgewiesen.2. So weit die Beschwerdeführerin beantragt, 'der Bezirkshauptmannschaft Bregenz aufzutragen, den Bescheid vom 11.12.2000 mit der GZ: IIXXXX2.01-34/00 'löschen' zu lassen', wird dieser Antrag wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission
Paragraphen eins, Absatz 3 und 5, 31 Absatz eins und 2 DSG 2000, Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2002, (AVG) sowie Paragraphen 77, Absatz 2, in Verbindung mit 14a SPG zurückgewiesen. Begründung: Mit Beschwerde vom
Abs 1 Z 6 SPG (KPA, Betreiber: Bundesministerium für Inneres) unter EDV-Zahl 15XXX4.604 verarbeitet:Durch das belangte Organ als Auftraggeber werden folgende personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG (KPA, Betreiber: Bundesministerium für Inneres) unter EDV-Zahl 15XXX4.604 verarbeitet: Familiennamen (derzeitiger und Familienname im Zeitpunkt der Geburt) Vorname Geschlecht Geburtsdatum Geburtsort Vornamen der Eltern Staatsangehörigkeit Angaben zu folgenden gegen die Beschwerdeführerin erstatteten Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen:
der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 DSG 2000 ('Grundrecht auf Datenschutz') hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht.
Abs 2 leg. cit. darf in den subjektiven Anspruch des Betroffenen (in das – hier – subjektiv-öffentliche Recht) auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen Daten nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen eingegriffen werden, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind.
der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende Daten zur Verarbeitung in einer Datei bestimmt sind, NACH MASSGABE GESETZLICHER BESTIMMUNGEN [Anmerkung: im Original unterstrichen] das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
der Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 ('Grundrecht auf Datenschutz') hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht.
Absatz 2, leg. cit. darf in den subjektiven Anspruch des Betroffenen (in das – hier – subjektiv-öffentliche Recht) auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen Daten nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen eingegriffen werden, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind.
der Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende Daten zur Verarbeitung in einer Datei bestimmt sind, NACH MASSGABE GESETZLICHER BESTIMMUNGEN [Anmerkung: im Original unterstrichen] das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die maßgebende einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung enthält § 27 Abs 1 DSG 2000; demnach hat jeder Auftraggeber unrichtige oder unzulässigerweise verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwar aus eigenem, sobald die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit bekannt geworden ist (Z. 1), oder AUF BEGRÜNDETEN ANTRAG [Anmerkung: im Original unterstrichen]des Betroffenen (Z. 2).Die maßgebende einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung enthält Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000; demnach hat jeder Auftraggeber unrichtige oder unzulässigerweise verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwar aus eigenem, sobald die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit bekannt geworden ist (Ziffer eins,), oder AUF BEGRÜNDETEN ANTRAG [Anmerkung: im Original unterstrichen]des Betroffenen (Ziffer 2,). Anträge auf Löschung rechtswidrig erlangter bzw. gespeicherter Daten sind
1 Z 2 DSG 2000 zunächst direkt an den betreffenden Auftraggeber zu richten. Erst wenn der Auftraggeber einem entsprechenden Antrag nicht binnen 8 Wochen ab Einlangen entsprochen hat (vgl. § 27 Abs. 4 DSG 2000), kommt die Geltendmachung im Wege einer Beschwerde an die Datenschutzkommission
2 DSG 2000 in Betracht. Vor Geltendmachung des Rechts auf Löschung von Daten kann eine Verletzung in diesem Recht aber denkmöglich gar nicht stattfinden (Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. Februar 2002, GZ K120.746/001-DSK/2002, veröffentlicht in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).Anträge auf Löschung rechtswidrig erlangter bzw. gespeicherter Daten sind
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 zunächst direkt an den betreffenden Auftraggeber zu richten. Erst wenn der Auftraggeber einem entsprechenden Antrag nicht binnen 8 Wochen ab Einlangen entsprochen hat vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000), kommt die Geltendmachung im Wege einer Beschwerde an die Datenschutzkommission
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 in Betracht. Vor Geltendmachung des Rechts auf Löschung von Daten kann eine Verletzung in diesem Recht aber denkmöglich gar nicht stattfinden (Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. Februar 2002, GZ K120.746/001-DSK/2002, veröffentlicht in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Die Nichtbeachtung der durch § 27 Abs 1 Z 1 DSG 2000 festgelegten Löschungspflicht durch den Auftraggeber stellt dagegen nur eine Pflichtenverletzung dar, bewirkt aber keinen unmittelbaren Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Löschung seiner Daten. Die Datenschutzkommission ist im Beschwerdeverfahren (§ 31 DSG 2000) nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu berufen, den Anspruch des Betroffenen auf Löschung seiner Daten gleichsam stellvertretend für diesen durchzusetzen, sondern dazu, über die Berechtigung eines bereits geltend gemachten Löschungsanspruchs zu entscheiden (zur Möglichkeit eines Kontroll- und Ombudsmannverfahrens
DSG 2000 siehe weiter unten).Die Nichtbeachtung der durch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 festgelegten Löschungspflicht durch den Auftraggeber stellt dagegen nur eine Pflichtenverletzung dar, bewirkt aber keinen unmittelbaren Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Löschung seiner Daten. Die Datenschutzkommission ist im Beschwerdeverfahren (Paragraph 31, DSG 2000) nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu berufen, den Anspruch des Betroffenen auf Löschung seiner Daten gleichsam stellvertretend für diesen durchzusetzen, sondern dazu, über die Berechtigung eines bereits geltend gemachten Löschungsanspruchs zu entscheiden (zur Möglichkeit eines Kontroll- und Ombudsmannverfahrens
Paragraph 30, DSG 2000 siehe weiter unten). Im Beschwerdefall sind überdies die folgenden Spezialvorschriften des SPG anzuwenden:
Abs 1 Z 6 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind.
Abs 1 Z 6 lit a und b SPG sind personenbezogene Daten, die
Abs 1 Z 6 SPG evident gehalten werden, für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald feststeht, dass eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt sowie fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen fünf Jahre nach der letzten. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen und dürfen bis dahin nur für den Zweck der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigen anderen Speicherung verwendet werden.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b SPG sind personenbezogene Daten, die
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG evident gehalten werden, für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald feststeht, dass eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt sowie fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen fünf Jahre nach der letzten. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen und dürfen bis dahin nur für den Zweck der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigen anderen Speicherung verwendet werden.
SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
Paragraph 61, SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben. § 63 Abs 1 SPG ordnet an, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des SPG ermittelte Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen sind. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen.Paragraph 63, Absatz eins, SPG ordnet an, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des SPG ermittelte Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen sind. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen. Der VfGH leitete im gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 6. Mai 1999, GZ K120.645/6-DSK/99, angestrengten Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 30. Juni 2000
GH leitete im gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom
, Absatz eins, B-VG ein amtswegiges Normenkontrollverfahren betreffend Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer 6 und 58 Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, SPG ein. Mit Erkenntnis vom 16. März 2001, Zl. G 94/00, hat der VfGH ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des SPG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der VfGH war der Meinung, § 63 Abs 1 SPG sei unter Beachtung des Gebots der verfassungskonformen Interpretation (und unter Nichtbeachtung des Wortlauts des nicht ins Gesetzesprüfungsverfahren einbezogenen letzten Halbsatzes von § 63 Abs 1 SPG, der genau auf Sonderregelungen wie die Frist des § 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG verweist) so auszulegen, dass er die Sicherheitsbehörden bereits vor Ablauf der fünfjährigen Frist für die Datenspeicherung dann zur Löschung der Daten verpflichte, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist. Dabei sei das Interesse des von der Speicherung und Übermittlung der Daten
Abs 1 Z 6 SPG Betroffenen an einer Löschung der Daten mit dem öffentlichen Interesse an der Notwendigkeit der Speicherung und Übermittlung dieser Daten auch während des Zeitraums
Vm dem zweiten Satz dieses Absatzes auf Grund der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Nach Fristablauf seien die Daten weiterhin jedenfalls zu löschen. Entsprechend dem im Sicherheitspolizeirecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 29 SPG) können Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung laut VfGH sein, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten richtet oder ob der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht. Aufgabe der Datenschutzkommission sei es wiederum, die 'Feststellungen' der Sicherheitsbehörden betreffend die Erforderlichkeit der Datenspeicherung im Dienste der Strafrechtspflege nachzuprüfen.Der VfGH war der Meinung, Paragraph 63, Absatz eins, SPG sei unter Beachtung des Gebots der verfassungskonformen Interpretation (und unter Nichtbeachtung des Wortlauts des nicht ins Gesetzesprüfungsverfahren einbezogenen letzten Halbsatzes von Paragraph 63, Absatz eins, SPG, der genau auf Sonderregelungen wie die Frist des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, SPG verweist) so auszulegen, dass er die Sicherheitsbehörden bereits vor Ablauf der fünfjährigen Frist für die Datenspeicherung dann zur Löschung der Daten verpflichte, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist. Dabei sei das Interesse des von der Speicherung und Übermittlung der Daten
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG Betroffenen an einer Löschung der Daten mit dem öffentlichen Interesse an der Notwendigkeit der Speicherung und Übermittlung dieser Daten auch während des Zeitraums
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, SPG in Verbindung mit dem zweiten Satz dieses Absatzes auf Grund der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Nach Fristablauf seien die Daten weiterhin jedenfalls zu löschen. Entsprechend dem im Sicherheitspolizeirecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 29, SPG) können Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung laut VfGH sein, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten richtet oder ob der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht. Aufgabe der Datenschutzkommission sei es wiederum, die 'Feststellungen' der Sicherheitsbehörden betreffend die Erforderlichkeit der Datenspeicherung im Dienste der Strafrechtspflege nachzuprüfen. Zur Frage, wann die Löschung durchzuführen ist, führt der VfGH aus (Hervorhebung durch die Datenschutzkommission [Anmerkung: Unterstreichung nicht darstellbar, daher durch Großschrift ersetzt]): 'IM FALLE EINES ANTRAGES auf Löschung vor dem im § 58 Abs1 Z6 lit b SPG iVm. dem zweiten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkt hat die Sicherheitsbehörde die Notwendigkeit dieser Datenspeicherung festzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Sicherheitsbehörde hat das Interesse des von der Speicherung und Übermittlung der Daten
Abs 1 Z 6 SPG Betroffenen an einer Löschung der Daten mit dem öffentlichen Interesse an der Notwendigkeit der Speicherung und Übermittlung dieser Daten auch während des Zeitraumes
Vm. dem zweiten Satz dieses Absatzes aufgrund der Umstände des Einzelfalles abzuwägen.''IM FALLE EINES ANTRAGES auf Löschung vor dem im Paragraph 58, Abs1 Z6 Litera b, SPG in Verbindung mit dem zweiten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkt hat die Sicherheitsbehörde die Notwendigkeit dieser Datenspeicherung festzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Sicherheitsbehörde hat das Interesse des von der Speicherung und Übermittlung der Daten
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG Betroffenen an einer Löschung der Daten mit dem öffentlichen Interesse an der Notwendigkeit der Speicherung und Übermittlung dieser Daten auch während des Zeitraumes
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, SPG in Verbindung mit dem zweiten Satz dieses Absatzes aufgrund der Umstände des Einzelfalles abzuwägen.' Grundsätzlich gilt also auch für den Bereich der sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen, dass der Betroffene sich zunächst mit einem ausdrücklichen Löschungsbegehren an den Auftraggeber der Datenanwendung wenden muss. Erst wenn dieser auf ein ihm zugestelltes Löschungsbegehren innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen (§ 27 Abs 4 DSG 2000) nicht oder abschlägig reagiert, kann eine Verletzung im Recht auf Löschung – bei Vorliegen weiterer materieller Voraussetzung (unrechtmäßige Verarbeitung der Beschwerdeführerdaten, dazu gehört laut VfGH auch eine unrichtige Vornahme der gebotenen Interessenabwägung zwischen Interessen der öffentlichen Sicherheit und des individuellen Datenschutzes) - mit Aussicht auf Erfolg mit Beschwerde an die Datenschutzkommission geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren
Abs 1 oder 2 DSG 2000, das ein formelles, relativ formstrenges Rechtsschutzverfahren ist, kann die Datenschutzkommission nur behauptete Sachverhalte überprüfen und über subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers entscheiden, nicht aber zu Gunsten des Beschwerdeführers intervenieren und gleichsam von diesem versäumte Verfahrensschritte nachholen. Für solche Anbringen, unter anderem auch für den Fall, dass eine Pflichtenverletzung des Auftraggebers behauptet wird, hat der Gesetzgeber das weniger formstrenge und nicht mit Bescheid zu erledigende Verfahren
DSG 2000 (so genanntes Kontroll- und Ombudsmannverfahren) vorgesehen.Grundsätzlich gilt also auch für den Bereich der sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen, dass der Betroffene sich zunächst mit einem ausdrücklichen Löschungsbegehren an den Auftraggeber der Datenanwendung wenden muss. Erst wenn dieser auf ein ihm zugestelltes Löschungsbegehren innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen (Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000) nicht oder abschlägig reagiert, kann eine Verletzung im Recht auf Löschung – bei Vorliegen weiterer materieller Voraussetzung (unrechtmäßige Verarbeitung der Beschwerdeführerdaten, dazu gehört laut VfGH auch eine unrichtige Vornahme der gebotenen Interessenabwägung zwischen Interessen der öffentlichen Sicherheit und des individuellen Datenschutzes) - mit Aussicht auf Erfolg mit Beschwerde an die Datenschutzkommission geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren
Paragraph 31, Absatz eins, oder 2 DSG 2000, das ein formelles, relativ formstrenges Rechtsschutzverfahren ist, kann die Datenschutzkommission nur behauptete Sachverhalte überprüfen und über subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers entscheiden, nicht aber zu Gunsten des Beschwerdeführers intervenieren und gleichsam von diesem versäumte Verfahrensschritte nachholen. Für solche Anbringen, unter anderem auch für den Fall, dass eine Pflichtenverletzung des Auftraggebers behauptet wird, hat der Gesetzgeber das weniger formstrenge und nicht mit Bescheid zu erledigende Verfahren
Paragraph 30, DSG 2000 (so genanntes Kontroll- und Ombudsmannverfahren) vorgesehen. Da der VfGH seine für die vorzeitige Löschung von KPA-Daten aufgestellten Kriterien auf ein vom Betroffenen gestelltes Löschungsbegehren bezieht, hat das VfGH-Erkenntnis vom
Abs 1 SPG hat die Sicherheitsbehörde einen Menschen, dessen erkennungsdienstliche Daten sie ermitteln möchte, zunächst formlos dazu aufzufordern. Kommt die Person dieser Aufforderung nicht nach, so ist sie
Abs 2 SPG mit Bescheid zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu verpflichten.
Paragraph 77, Absatz eins, SPG hat die Sicherheitsbehörde einen Menschen, dessen erkennungsdienstliche Daten sie ermitteln möchte, zunächst formlos dazu aufzufordern. Kommt die Person dieser Aufforderung nicht nach, so ist sie
Paragraph 77, Absatz 2, SPG mit Bescheid zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu verpflichten.
SPG steht gegen einen solchen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion offen.
Paragraph 14 a, SPG steht gegen einen solchen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion offen. Daraus ergibt sich, dass gegen die bescheidmäßige Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gesetzlich ein administrativer Instanzenzug festgelegt ist, der nicht zur Datenschutzkommission führt. Die Datenschutzkommission ist daher nicht dafür zuständig, den gewünschten 'Löschungsbescheid' zu erlassen. Dieser Antrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.