F BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000) hinsichtlich des Leistungsbegehrens stattgegeben.Die Beschwerde der Dr. Helena T-E und des Dr. Franz Meinrad T (im Folgenden kurz: Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer [Anmerkung: Vornamen und Initialen geändert]), beide aus Wien, gegen die N-Bank Aktiengesellschaft (amtswegig berichtigt, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch A-Bank Aktiengesellschaft, im Folgenden kurz: belangte Partei) in Wien wird
Paragraphen 26, Absatz eins und Absatz 4, 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000) hinsichtlich des Leistungsbegehrens stattgegeben. Der belangten Partei wird aufgetragen, den Beschwerdeführern jeweils einzeln und mit Stand 10. Jänner 2002 zu ihrer Person mit getrennten Schreiben a. Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten betreffend die Bonität des jeweiligen Beschwerdeführers von der belangten Partei verarbeitet werden; b. Auskunft über die Herkunft dieser Bonitätsdaten zu erteilen; c. Sämtliche Empfänger von Übermittlungen dieser Bonitätsdaten so zu bezeichnen, dass eine Identifizierung für Zwecke weiterer Auskunftsbegehren möglich ist; d. Auskunft darüber zu geben, welche weiteren Daten des jeweiligen Beschwerdeführers anlässlich der Übermittlung von Bonitätsdaten an die Empfänger dieser Daten übermittelt wurden, und e. den Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenübermittlung in allgemein verständlicher Form bekannt zu geben; dies sowohl für die nunmehrige belangte Partei als auch für die frühere, durch Verschmelzung in der belangten Partei aufgegangene A-Bank Aktiengesellschaft; dies alles weiters binnen einer Frist von acht Wochen bei sonstiger Exekution. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wird die Beschwerde
den zitierten Gesetzesbestimmungen als unbegründet abgewiesen. Begründung Mit Eingabe vom 22. Februar 2002 erhoben die Beschwerdeführer wegen Verletzung des Auskunftsrechts
Die belangte Partei habe über ein Auskunftsersuchen der Beschwerdeführer vom
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 Beschwerde gegen die (damals) A-Bank AG. Die belangte Partei habe über ein Auskunftsersuchen der Beschwerdeführer vom 10. Jänner 2002 nur unvollständig Auskunft über Datenübermittlungen betreffend Daten über die Bonitätseinstufung der Beschwerdeführer erteilt. Die belangte Partei bestritt das Beschwerdevorbringen und wendete ein, die Beschwerdeführer hätten die Beschwerde vor Ablauf der achtwöchigen Frist
Abs 4 DSG 2000, also zu früh und damit ohne Legitimation erhoben, handelten an der Grenze zur Schikane ('Retourkutsche' für ein fällig gestelltes und eingeklagtes Darlehen) und hätten die Erfüllung des Auskunftsbegehrens dadurch selbst erschwert, ja unmöglich gemacht, dass sie ein gemeinsames Auskunftsbegehren gestellt hätten, ohne die belangte Partei als Bank gegenüber dem jeweils anderen und dem namens der Beschwerdeführer auftretenden Rechtsanwalt vom Bank- und Datengeheimnis zu entbinden. Weiters hätten die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht vernachlässigt, da sie es unterlassen hätten, das Auskunftsbegehren angesichts des sachlichen und zeitlichen Umfangs der Geschäftsbeziehungen (zahlreiche Konten und Depots, Bestand der Geschäftsverbindung teilweise bis zu 15 Jahren) einzuschränken und zu spezifizieren. Andernfalls könnte die belangte Partei das Auskunftsbegehren nicht ohne Erlag eines Kostenvorschusses von Euro 1.500,-- erfüllen.Die belangte Partei bestritt das Beschwerdevorbringen und wendete ein, die Beschwerdeführer hätten die Beschwerde vor Ablauf der achtwöchigen Frist
Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000, also zu früh und damit ohne Legitimation erhoben, handelten an der Grenze zur Schikane ('Retourkutsche' für ein fällig gestelltes und eingeklagtes Darlehen) und hätten die Erfüllung des Auskunftsbegehrens dadurch selbst erschwert, ja unmöglich gemacht, dass sie ein gemeinsames Auskunftsbegehren gestellt hätten, ohne die belangte Partei als Bank gegenüber dem jeweils anderen und dem namens der Beschwerdeführer auftretenden Rechtsanwalt vom Bank- und Datengeheimnis zu entbinden. Weiters hätten die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht vernachlässigt, da sie es unterlassen hätten, das Auskunftsbegehren angesichts des sachlichen und zeitlichen Umfangs der Geschäftsbeziehungen (zahlreiche Konten und Depots, Bestand der Geschäftsverbindung teilweise bis zu 15 Jahren) einzuschränken und zu spezifizieren. Andernfalls könnte die belangte Partei das Auskunftsbegehren nicht ohne Erlag eines Kostenvorschusses von Euro 1.500,-- erfüllen. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Urkunden. Den Beschwerdeführern wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Es wird folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt festgestellt: Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer waren langjährige Kunden der belangten Partei (damals: A-Bank bzw. A-Bank Aktiengesellschaft). Im Jahr 2000 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen Beschwerdeführern (solidarischen Darlehensschuldnern) und belangter Partei, der vor Gericht verglichen wurde. Am 20. November 2001 äußerten die Beschwerdeführer in einem Schreiben an die belangte Partei die Vermutung, auf eine 'schwarze Liste der Kreditinstitute' gesetzt worden zu sein und forderten Löschung bzw. Widerruf der Meldung (Schadenersatzbegehren vorbehalten). Im Antwortschreiben der belangten Partei vom 18. Dezember 2001 ist eine bereits als 'erledigt' gekennzeichnete Vormerkung bei einer 'Gemeinschaftseinrichtung der österreichischen Kreditunternehmungen' erwähnt. Am 10. Jänner 2002 (übermittelt per Fax am selben Tag, 15:21 Uhr) stellten die Beschwerdeführer gemeinsam, durch ihren Anwalt, ein Auskunftsbegehren an die belangte Partei. Dieses Auskunftsbegehren beruft sich zwar nicht ausdrücklich auf das DSG 2000, stellt aber wörtlich folgende einzelne Begehren: [...fordern wir die A-Bank auf, uns umgehend und vollständig darüber Auskunft zu geben,]
Abs 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft hat (zumindest) die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über die Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzugeben.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat jeder Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft hat (zumindest) die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über die Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzugeben.
Abs 2 Z 7 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber seine Datenanwendungen im Rahmen der Pflicht, Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen, in bestimmter Weise zu organisieren, insbesondere Protokoll zu führen, damit die tatsächlich durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Auch nicht registrierte Übermittlungen in Einzelfall sind
Abs 3 leg cit so zu protokollieren, dass dem Betroffenen Auskunft
DSG 2000 gegeben werden kann.
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, DSG 2000 hat jeder Auftraggeber seine Datenanwendungen im Rahmen der Pflicht, Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen, in bestimmter Weise zu organisieren, insbesondere Protokoll zu führen, damit die tatsächlich durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Auch nicht registrierte Übermittlungen in Einzelfall sind
Absatz 3, leg cit so zu protokollieren, dass dem Betroffenen Auskunft
Paragraph 26, DSG 2000 gegeben werden kann.
Abs 5 DSG 2000 sind Protokoll- und Dokumentationsdaten, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren.
Paragraph 14, Absatz 5, DSG 2000 sind Protokoll- und Dokumentationsdaten, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren. Umfang des Auskunftsrechts in der Rechtsprechung Der Anspruch auf Auskunft enthält das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erhalten, dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zugeben ist. Es genügt daher nicht, festzustellen, dass etwa der Name und das Geburtsdatum gespeichert seien, sondern es muss offen gelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei diesen Datenarten Name und Geburtsdatum lauten. Weiters sind bezüglich aller in Frage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Darüber hinaus sind der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften (Bescheid der Datenschutzkommission vom 23. November 2001, GZ: K120.748/022- DSK/2001, Entscheidungsdatenbank http://www.ris.bka.gv.at/dsk). Der Oberste Gerichtshof, bis zum Inkrafttreten des DSG 2000 oberste Instanz auch in Fragen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts im privaten Bereich, führte zum Umfang des Auskunftsrechts
F BGBl Nr 314/1981 aus: Der Betroffene hat nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, sondern auf Auskunft über deren konkreten Inhalt. Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, so weit ein dem § 234 ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 25 Abs 1 DSG erstreckt sich im Falle der Datenübermittlung auch auf Offenlegung der Person des Empfängers (OGH 10. Juli 1986, 6 Ob 12/85, SZ 59/123 = JBl 1986, 663 = RdW 1986, 306; Hervorhebungen durch die Datenschutzkommission).Der Oberste Gerichtshof, bis zum Inkrafttreten des DSG 2000 oberste Instanz auch in Fragen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts im privaten Bereich, führte zum Umfang des Auskunftsrechts
Paragraph 25, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1981, aus: Der Betroffene hat nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, sondern auf Auskunft über deren konkreten Inhalt. Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, so weit ein dem Paragraph 234, ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach Paragraph 25, Absatz eins, DSG erstreckt sich im Falle der Datenübermittlung auch auf Offenlegung der Person des Empfängers (OGH 10. Juli 1986, 6 Ob 12/85, SZ 59/123 = JBl 1986, 663 = RdW 1986, 306; Hervorhebungen durch die Datenschutzkommission). zum Einwand der verfrühten Beschwerdeerhebung Entgegen den Argumenten der belangten Partei (Stellungnahme vom 22. April 2002 (K120.804/003-DSK/2002), Seite 6) bewirkt die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts vor Ablauf der achtwöchigen Frist
Die Frist
Abs 4 DSG 2000 ist eine materiellrechtliche Frist.
Judikatur des VwGH (VwGH Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 95/02/0014) ist auf die Berechnung solcher Fristen das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl Nr 254/1983, unmittelbar anzuwenden.
Abs 1 laufen Fristen, die in Wochen ausgedrückt sind, von Mitternacht des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, bis Mitternacht des Tages der letzten Fristwoche, der dem fristenauslösenden Tag im Namen entspricht. Das Auskunftsbegehren wurde am Donnerstag, dem
Abs 4 DSG 2000 hat lediglich bewirkt, dass die Beschwerdeführer das Prozessrisiko dahingehend getragen haben, dass die belangte Partei ihre Auskunft noch vor Ende der Frist dem Gesetz entsprechend ergänzt und damit die Beschwerde unbegründet macht. Sie ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert waren.Entgegen den Argumenten der belangten Partei (Stellungnahme vom 22. April 2002 (K120.804/003-DSK/2002), Seite 6) bewirkt die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts vor Ablauf der achtwöchigen Frist
Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Frist
Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist eine materiellrechtliche Frist.
Judikatur des VwGH (VwGH Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 95/02/0014) ist auf die Berechnung solcher Fristen das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, Bundesgesetzblatt Nr 254 aus 1983,, unmittelbar anzuwenden.
, Absatz eins, laufen Fristen, die in Wochen ausgedrückt sind, von Mitternacht des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, bis Mitternacht des Tages der letzten Fristwoche, der dem fristenauslösenden Tag im Namen entspricht. Das Auskunftsbegehren wurde am Donnerstag, dem
Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 hat lediglich bewirkt, dass die Beschwerdeführer das Prozessrisiko dahingehend getragen haben, dass die belangte Partei ihre Auskunft noch vor Ende der Frist dem Gesetz entsprechend ergänzt und damit die Beschwerde unbegründet macht. Sie ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert waren. zum Einwand betreffend mangelnde Entbindung vom Daten- und Bankgeheimnis Die belangte Partei hat wiederholt - allerdings in Form eines Eventualeinwands, in der Hauptsache wird der Vorwurf mangelnder Auskunftserteilung bestritten – eingewendet, durch das gemeinsam durch einen Rechtsanwalt gestellte Auskunftsbegehren hätten die Beschwerdeführer die Auskunftserteilung erschwert bzw. unmöglich gemacht. Eine datenschutzrechtliche Auskunft zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts hätte nämlich zwingend bedeutet, dass jeweils wechselseitig sowie gegenüber dem Rechtsanwalt das den Beschwerdeführern zustehende Bank- und Datengeheimnis verletzt worden wäre. Dieser Einwand ist aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig. Zum einen hätte die belangte Partei, wollte sie sich gegenüber den Beschwerdeführern ernsthaft auf solche Hindernisse berufen, diesen
Abs 4 DSG 2000 spätestens acht Wochen nach dem Auskunftsbegehren mitteilen müssen warum die begehrte datenschutzrechtliche Auskunft nicht erteilt wird. Das Recht auf Auskunft umfasst nämlich auch den Anspruch, eine solche begründete Ablehnung zu erhalten. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Auskunft nur teilweise verweigert wird. Weiters hätte nichts die belangte Partei daran gehindert, den Beschwerdeführern in getrennten Schreiben – ob zu eigenen Handen oder zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts kann dahingestellt bleiben – die begehrte Auskunft, jeweils bezogen auf den einzelnen Betroffenen, zu erteilen. Über Daten über bestimmte Geldtransaktionen auf einem Gemeinschaftskonto, die sich untrennbar auf mehrere Betroffene beziehen, kann ohne Verletzung des (Grund-)Rechts auf Geheimhaltung jedem der beteiligten Betroffenen Auskunft erteilt werden.Zum einen hätte die belangte Partei, wollte sie sich gegenüber den Beschwerdeführern ernsthaft auf solche Hindernisse berufen, diesen
Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 spätestens acht Wochen nach dem Auskunftsbegehren mitteilen müssen warum die begehrte datenschutzrechtliche Auskunft nicht erteilt wird. Das Recht auf Auskunft umfasst nämlich auch den Anspruch, eine solche begründete Ablehnung zu erhalten. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Auskunft nur teilweise verweigert wird. Weiters hätte nichts die belangte Partei daran gehindert, den Beschwerdeführern in getrennten Schreiben – ob zu eigenen Handen oder zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts kann dahingestellt bleiben – die begehrte Auskunft, jeweils bezogen auf den einzelnen Betroffenen, zu erteilen. Über Daten über bestimmte Geldtransaktionen auf einem Gemeinschaftskonto, die sich untrennbar auf mehrere Betroffene beziehen, kann ohne Verletzung des (Grund-)Rechts auf Geheimhaltung jedem der beteiligten Betroffenen Auskunft erteilt werden. Und letztendlich fällt das Argument mangelnder Zustimmung im Hinblick auf das Daten- und Bankgeheimnis spätestens nach Zugang der Entbindungserklärung vom
F BGBl Nr 304/1996 (AktG), die übertragende Gesellschaft erloschen und sind ihre Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. Dabei erlischt die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft. Damit würde eine Entscheidung, die an eine nicht mehr existierende juristische Person gerichtet ist, auch keine Rechtswirkung mehr entfalten. An deren Stelle tritt die Rechtspersönlichkeit der übernehmenden Gesellschaft (vgl. VwGH Erkenntnis vom
Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer 2, Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 304 aus 1996, (AktG), die übertragende Gesellschaft erloschen und sind ihre Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. Dabei erlischt die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft. Damit würde eine Entscheidung, die an eine nicht mehr existierende juristische Person gerichtet ist, auch keine Rechtswirkung mehr entfalten. An deren Stelle tritt die Rechtspersönlichkeit der übernehmenden Gesellschaft vergleiche VwGH Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl 93/03/0023). Es handelt sich daher um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge, der zur amtswegigen Richtigstellung der Partei auf die Firma der nunmehr als belangte Partei eintretenden N-Bank AG berechtigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.