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{'item': 'K120.646/001-DSK/2003'}

Obsah (5)§ 1§ 61§ 7§ 36§ 34

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2003 GeschäftszahlK120.646/001-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING u

§ 1Abs 2 i

Vm § 36 Abs 1 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr. 632/1994 (DSG), sowie § 23 c und § 34 Abs 2 Zivildienstgesetz, BGBl Nr 679/1986 idF BGBl Nr 788/1996 (ZDG) und § 36

(4)Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 422/1992 (HGG), als unbegründet abgewiesen.So weit beide Beschwerdeführer die Feststellung einer Verletzung ihres Grundrechtes auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch die Übermittlung des Bescheids des Magistratischen Bezirksamtes für den römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk vom 13.11.1998 an das Sekretariat des Vereins B, Bundesland Wien, begehren, wird die Beschwerde

Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, (DSG), sowie Paragraph 23, c und Paragraph 34, Absatz 2, Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 788 aus 1996, (ZDG) und Paragraph 36,

(4)Heeresgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, (HGG), als unbegründet abgewiesen. Begründung Mit Schreiben vom 23.11.1998 erhoben die Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission Beschwerde gegen das Magistratische Bezirksamt für den XXXX. Bezirk, das über den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe bescheidmäßig abgesprochen habe. Sie erachteten sich dadurch in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt, dass im Bescheid sowohl des monatliche Nettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers als auch die Höhe des Wochengeldbezuges seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, aufscheine und der Bescheidinhalt der Zivildiensteinrichtung, der er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugeteilt gewesen sei - dem Sekretariat des Vereins B - zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl diese weder mit der Vergabe noch mit der Auszahlung der beiden beantragten Leistungen betraut gewesen sei.Mit Schreiben vom 23.11.1998 erhoben die Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission Beschwerde gegen das Magistratische Bezirksamt für den römisch 40 . Bezirk, das über den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe bescheidmäßig abgesprochen habe. Sie erachteten sich dadurch in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt, dass im Bescheid sowohl des monatliche Nettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers als auch die Höhe des Wochengeldbezuges seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, aufscheine und der Bescheidinhalt der Zivildiensteinrichtung, der er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugeteilt gewesen sei - dem Sekretariat des Vereins B - zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl diese weder mit der Vergabe noch mit der Auszahlung der beiden beantragten Leistungen betraut gewesen sei. Der Magistrat der Stadt Wien als belangtes Organ verweist in seiner Stellungnahme vom 12.01.1999 an die Datenschutzkommission auf jene Rechtsgrundlagen im Zivildienstgesetz 1986 und Heeresgebührengesetz 1992, die seiner Ansicht nach den entscheidenden Behörden unmissverständlich auftragen, der im Zuweisungsbescheid angegebenen Zivildiensteinrichtung Bescheide über die Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe zur Kenntnis zu bringen. Die Übermittlung des Bescheides an das Sekretariat des Vereins B entspreche der geltende Rechtslage. Die Datenschutzkommission führte ein Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs (Zl. MA 62 – IXXX/99 vom 12. Jänner 1999) sowie des Bundesministerium für Inneres (Zl. 86.1XXXXX-IV/14/99 vom 24. Mai 1999). Den Beschwerdeführern wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Es wird demnach folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Im Zuge seines beim Verein B abgeleisteten Zivildienstes hat der Beschwerdeführer beim Magistratischen Bezirksamt für den XXXX. Bezirk einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gestellt. Die Bescheiderledigung des zuständigen Bezirksamtes vom 13.11.1998 enthielt sowohl Angaben zum monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers als auch die Höhe des Wochengeldbezuges seiner Gattin und wurde dem Sekretariat des Vereins B, Bundesland Wien, zur Kenntnisnahme übermittelt.Im Zuge seines beim Verein B abgeleisteten Zivildienstes hat der Beschwerdeführer beim Magistratischen Bezirksamt für den römisch 40 . Bezirk einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gestellt. Die Bescheiderledigung des zuständigen Bezirksamtes vom 13.11.1998 enthielt sowohl Angaben zum monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers als auch die Höhe des Wochengeldbezuges seiner Gattin und wurde dem Sekretariat des Vereins B, Bundesland Wien, zur Kenntnisnahme übermittelt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die Stellungnahme des belangten Organs, die widerspruchsfrei zum Vorbringen der Verfahrensparteien passt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus. Zu Spruchpunkt 1:

§ 61

Abs 3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, bezüglich der Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten eines Sachverhaltes nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Relevanter Zeitpunkt für den vorliegenden Fall ist das Erstellungsdatum des Bescheides (13.11.1998), da davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Übermittlung des Bescheides an das Sekretariat des Vereins B in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgt ist.

Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, bezüglich der Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten eines Sachverhaltes nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Relevanter Zeitpunkt für den vorliegenden Fall ist das Erstellungsdatum des Bescheides (13.11.1998), da davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Übermittlung des Bescheides an das Sekretariat des Vereins B in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgt ist.

§ 1

Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.

§ 1Abs 2 DSG sind Beschränkungen des Rechts nach Abs.

1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Rechts nach Absatz eins, nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Der durch § 1 Abs 2 zweiter Satz DSG normierte Vorrang der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten schließt das Gebot mit ein, sowohl die Voraussetzungen, die im Sinn der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 erster Satz DSG gesetzliche Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz rechtfertigen, als auch die auf dieser Grundlage erlassenen, das Grundrecht beschränkenden Rechtsvorschriften restriktiv auszulegen. Dem Gesetzgeber erwächst daraus die Verpflichtung, derartige Rechtsvorschriften inhaltlich so zu gestalten, dass die Beschränkung des Grundrechtes zur Erreichung des von ihm angestrebten und zulässigen Zieles erforderlich und geeignet ist und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis steht.Der durch Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz DSG normierte Vorrang der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten schließt das Gebot mit ein, sowohl die Voraussetzungen, die im Sinn der Ermächtigung des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG gesetzliche Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz rechtfertigen, als auch die auf dieser Grundlage erlassenen, das Grundrecht beschränkenden Rechtsvorschriften restriktiv auszulegen. Dem Gesetzgeber erwächst daraus die Verpflichtung, derartige Rechtsvorschriften inhaltlich so zu gestalten, dass die Beschränkung des Grundrechtes zur Erreichung des von ihm angestrebten und zulässigen Zieles erforderlich und geeignet ist und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis steht.

§ 7

Abs 1 DSG dürfen verarbeitete Daten nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen übermittelt werden, etwa wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hierfür besteht (Z 1) oder der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (Z 2).

Paragraph 7, Absatz eins, DSG dürfen verarbeitete Daten nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen übermittelt werden, etwa wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hierfür besteht (Ziffer eins,) oder der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (Ziffer 2,).

Abs 3 derselben Bestimmung dürfen Daten an andere als in Abs 2 genannten Empfänger (Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften öffentlichen Rechts) nur übermittelt werden, so weit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.

Absatz 3, derselben Bestimmung dürfen Daten an andere als in Absatz 2, genannten Empfänger (Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften öffentlichen Rechts) nur übermittelt werden, so weit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.

§ 36

Abs 1 des Heeresgebührengesetzes (HGG) 1992 obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe dem Heeresgebührenamt. Abs 4 verpflichtet die entscheidenden Behörden, ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, bei welcher der Wehrpflichtige den Präsenzdienst anzutreten hat oder Dienst leistet oder unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat, zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes (HGG) 1992 obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe dem Heeresgebührenamt. Absatz 4, verpflichtet die entscheidenden Behörden, ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, bei welcher der Wehrpflichtige den Präsenzdienst anzutreten hat oder Dienst leistet oder unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat, zur Kenntnis zu bringen.

§ 34Abs 2 Z 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) 1986 id

F BGBl Nr 788/1996 sind bezüglich des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des V. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes (HGG) 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 nach Maßgabe des Abs 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle des Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1).

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, des Zivildienstgesetzes (ZDG) 1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 788 aus 1996, sind bezüglich des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes (HGG) 1992 sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle des Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,). Die Datenschutzkommission verkennt nicht, dass die Anwendung der zitierten Bestimmungen im Einzelfall für Zivildiener einen stärkeren Grundrechtseingriff als für Wehrpflichtige darstellen kann: Die Übermittlung von Bescheiden über Familienunterhalt und Wohnbeihilfen an militärische Dienststellen, bei welchen Wehrpflichtige ihren Dienst leisten, findet ausnahmslos zwischen zwei öffentlichrechtlichen Rechtsträgern (im Sinne des § 7 Abs 2 DSG) statt. Im Zuge der Anwendung des Heeresgebührengesetzes auf Beihilfenanträge von Zivildienstleistenden kann der Fall eintreten, dass Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden auch an Privatrechtsträger - wie im gegenständlichen Fall dem Verein B - weiterzuleiten sind. Nach § 7 Abs 3 DSG 1978 wären derartige Übermittlungen ohne explizite gesetzliche Grundlage im Zivildienst- und Heeresgebührengesetz zweifellos an strengere Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere müsste der Übermittlung ein berechtigtes Interesse zu Grunde liegen und dieses die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber offenbar im Hinblick darauf, dass privatrechtliche Rechtsträger in ihrer Funktion als Zivildiensteinrichtungen im weitesten Sinn mit öffentlichen Aufgaben betraut sind und auch einer öffentlich-rechtlichen Aufsichtskontrolle unterliegen (siehe § 4 und § 38 Abs 2 des Zivildienstgesetzes 1986 idF BGBl Nr 788/1996), die dargestellte Regelung getroffen hat.Die Datenschutzkommission verkennt nicht, dass die Anwendung der zitierten Bestimmungen im Einzelfall für Zivildiener einen stärkeren Grundrechtseingriff als für Wehrpflichtige darstellen kann: Die Übermittlung von Bescheiden über Familienunterhalt und Wohnbeihilfen an militärische Dienststellen, bei welchen Wehrpflichtige ihren Dienst leisten, findet ausnahmslos zwischen zwei öffentlichrechtlichen Rechtsträgern (im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, DSG) statt. Im Zuge der Anwendung des Heeresgebührengesetzes auf Beihilfenanträge von Zivildienstleistenden kann der Fall eintreten, dass Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden auch an Privatrechtsträger - wie im gegenständlichen Fall dem Verein B - weiterzuleiten sind. Nach Paragraph 7, Absatz 3, DSG 1978 wären derartige Übermittlungen ohne explizite gesetzliche Grundlage im Zivildienst- und Heeresgebührengesetz zweifellos an strengere Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere müsste der Übermittlung ein berechtigtes Interesse zu Grunde liegen und dieses die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber offenbar im Hinblick darauf, dass privatrechtliche Rechtsträger in ihrer Funktion als Zivildiensteinrichtungen im weitesten Sinn mit öffentlichen Aufgaben betraut sind und auch einer öffentlich-rechtlichen Aufsichtskontrolle unterliegen (siehe Paragraph 4 und Paragraph 38, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 788 aus 1996,), die dargestellte Regelung getroffen hat. Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt, dass das belangte Organ als bescheiderlassende Behörde einer gesetzlich normierten Meldepflicht nachgekommen ist. Auf Grund der ausdrücklichen Anordnung, das Heeresgebührengesetz 1992 auf Antragsteller nach § 34 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 analog anzuwenden, bestand für das belangte Organ kein Ermessensspielraum. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, die vollziehende Behörde habe bei der Anwendung der fallrelevanten Vorschriften Ermessensspielräume zu Lasten seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht genutzt, kann daher nicht gefolgt werden.Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt, dass das belangte Organ als bescheiderlassende Behörde einer gesetzlich normierten Meldepflicht nachgekommen ist. Auf Grund der ausdrücklichen Anordnung, das Heeresgebührengesetz 1992 auf Antragsteller nach Paragraph 34, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 analog anzuwenden, bestand für das belangte Organ kein Ermessensspielraum. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, die vollziehende Behörde habe bei der Anwendung der fallrelevanten Vorschriften Ermessensspielräume zu Lasten seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht genutzt, kann daher nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 1.3.1999 an die Datenschutzkommission in diesem Zusammenhang noch vor, dass § 34 des ZDG 1992, BGBl Nr 424/1992 nur eine 'sinngemäße Anwendung' der Heeresgebührenvorschriften normiere. An der rechtlichen Beurteilung vermag dieses Vorbringen jedoch nichts zu ändern, zumal für den vorliegenden Fall der mit BGBl Nr 788/1996 geänderte § 34 einschlägig ist, der das Wort 'sinngemäß' nicht enthält.Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 1.3.1999 an die Datenschutzkommission in diesem Zusammenhang noch vor, dass Paragraph 34, des ZDG 1992, Bundesgesetzblatt Nr 424 aus 1992, nur eine 'sinngemäße Anwendung' der Heeresgebührenvorschriften normiere. An der rechtlichen Beurteilung vermag dieses Vorbringen jedoch nichts zu ändern, zumal für den vorliegenden Fall der mit Bundesgesetzblatt Nr 788 aus 1996, geänderte Paragraph 34, einschlägig ist, der das Wort 'sinngemäß' nicht enthält. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit der Vorlage ärztlicher Bescheinigungen an die zugewiesene Zivildiensteinrichtung im Krankheitsfall stellen sich als allgemein gehaltene Kritik an die Verfassungsmäßigkeit des ZDG dar, da kein Antrag auf Entscheidung zu entnehmen war. Zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen wäre die Datenschutzkommission auch gar nicht zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.