RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2003 GeschäftszahlK120.757/001-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Jänner 2003 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde der Prof. Mag. F aus T (Beschwerdeführerin) vom
- Oktober 2000, ergänzt mit Eingaben vom
- und
- Mai 2001 wird gemäß § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), entschieden:Über die Beschwerde der Prof. Mag. F aus T (Beschwerdeführerin) vom
- Oktober 2000, ergänzt mit Eingaben vom
- und
- Mai 2001 wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000), entschieden: - Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z (Gesundheitsamt) als belangtes Organ die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG) verletzt hat, dass sie ohne deren Zustimmung am
- Dezember 1999 Daten über die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch Einholung einer Stellungnahme der behandelnden Ärztinnen (Dr.med B /Ordination der Fachärztin für Psychiatrie Dr. A in P) ermittelte.- Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z (Gesundheitsamt) als belangtes Organ die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 632 aus 1994, (DSG) verletzt hat, dass sie ohne deren Zustimmung am
- Dezember 1999 Daten über die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch Einholung einer Stellungnahme der behandelnden Ärztinnen (Dr.med B /Ordination der Fachärztin für Psychiatrie Dr. A in P) ermittelte. Begründung Mit Eingabe vom
- Oktober 2000 erhob die Beschwerdeführerin unter Anschluss eines umfangreichen Konvoluts von Kopien (darunter mehrere medizinische Gutachten und Stellungnahmen) Beschwerde gegen verschiedene amtliche und private Stellen. Das zunächst als Kontroll- und Ombudsmannverfahren gemäß § 30 DSG 2000 geführte Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Mai 2001 ausdrücklich zur Beschwerde gegen das belangte Organ (amtsärztlicher Dienst) erklärt und bescheidmäßige Erledigung beantragt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die ohne ihre Zustimmung erfolgte Ermittlung von Daten durch den amtsärztlichen Dienst des belangten Organs bei ihren privat konsultierten Ärzten im Zuge der Erstellung eines Gutachtens über ihre Dienstfähigkeit als AHS-Lehrerin in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger und sensibler personenbezogener Daten als verletzt.Mit Eingabe vom
- Oktober 2000 erhob die Beschwerdeführerin unter Anschluss eines umfangreichen Konvoluts von Kopien (darunter mehrere medizinische Gutachten und Stellungnahmen) Beschwerde gegen verschiedene amtliche und private Stellen. Das zunächst als Kontroll- und Ombudsmannverfahren gemäß Paragraph 30, DSG 2000 geführte Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Mai 2001 ausdrücklich zur Beschwerde gegen das belangte Organ (amtsärztlicher Dienst) erklärt und bescheidmäßige Erledigung beantragt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die ohne ihre Zustimmung erfolgte Ermittlung von Daten durch den amtsärztlichen Dienst des belangten Organs bei ihren privat konsultierten Ärzten im Zuge der Erstellung eines Gutachtens über ihre Dienstfähigkeit als AHS-Lehrerin in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger und sensibler personenbezogener Daten als verletzt. Das belangte Organ bestritt in seiner Stellungnahme die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens und verwies insbesondere darauf, dass Amtsärzte bei ihrer Tätigkeit nicht an die gesetzliche ärztliche Schweigepflicht gebunden seien. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs und Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten (Urkunden-)Kopien. Der Beschwerdeführerin wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Es wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist AHS-Lehrerin in W und meldete sich am
- Dezember 1999 wegen verschiedener Symptome nervlicher Belastung (u.a. Übelkeit, Schlaflosigkeit) bei ihrer Dienststelle krank. Die konsultierte Ärztin für Allgemeinmedizin empfahl die Beiziehung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie. Die Beschwerdeführerin konsultierte darauf hin am
- Dezember 1999 die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A in P. Diese verordnete ein Medikament und bestellte sie für den
- Dezember 1999 zur Kontrolle, nicht ohne darauf hinzuweisen, dass sie ab
- Dezember 1999 wegen Urlaubs von Frau Dr. B vertreten werden würde. Am
- Dezember 1999 erfuhr die Beschwerdeführerin, dass die Dienstbehörde (Landesschulrat für W) eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit angeordnet hatte. Diese sollte, wie der Beschwerdeführerin am
- Dezember 1999 in ihrer Schule mitgeteilt wurde, am
- Dezember 1999 im Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Z stattfinden. Außerdem wurde ihr an diesem Tag von Seiten der Dienstbehörde mündlich das Angebot gemacht, in Frühpension zu gehen. Am
- Dezember 1999 konsultierte die Beschwerdeführerin Frau Dr.med. B in der Ordination Dr. A. Diese riet davon ab, dem Angebot zur Frühpension nahe zu treten, empfahl aber eine gründliche Durchuntersuchung. Am nächsten Tag, dem
- Dezember 1999, erschien die Beschwerdeführerin auf der Bezirkshauptmannschaft Z und wurde vom Amtsarzt Dr. Y untersucht und befragt. Die Beschwerdeführerin gab ihm gegenüber an, wegen eines gegen sie gerichteten 'Mobbings' unter starker nervlicher Belastung, verbunden mit Migräne und Schlafstörungen, zu stehen, weswegen sie sich bereits in fachärztliche Behandlung durch Dr. A/Dr. B begeben habe. Eine Zustimmung oder Ermächtigung zur Einholung von ärztlichen Unterlagen oder zur Ermittlung von sie betreffenden Daten bei privat konsultierten Ärzten erteilte die Beschwerdeführerin nicht. Unmittelbar nach dieser amtsärztlichen Untersuchung nahm die Leiterin der Gruppe Gesundheit beim belangten Organ, Frau Dr. Q, telefonisch Kontakt mit Dr. B in der Ordination Dr. A auf. Sie ersuchte um eine fachärztliche Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Dr. B schickte daraufhin eine mit
- 1999 datierte fachärztliche Stellungnahme an das belangte Organ. In dieser wird angegeben, die Beschwerdeführerin sei 'auf Grund eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes mit paranoiden Zügen' bei Dr. A/Dr. B in Behandlung. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen folgen den schriftlichen Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2000 und
- Jänner 2002 und den der Eingabe vom
- Oktober 2000 angeschlossenen (Urkunden-) Kopien, insbesondere einer Kopie (nicht unterschriebener Ausdruck) der von Dr. B an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelten fachärztlichen Stellungnahme vom
- Dezember
- Die Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin ist logisch geschlossen, glaubwürdig und mit den von ihr selbst vorgelegten Beweismitteln im Einklang. Das belangte Organ bestätige in seiner Stellungnahme vom
- November 2001 den Sachverhalt im Wesentlichen, fügte aber hinzu, die Datenermittlung bei Frau Dr. B sei 'glaublich' mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgt. Für diese Behauptung liegt allerdings weder Beweis noch Beweisanbot vor. Das belangte Organ macht auch keinerlei Angaben, in welcher Form eine solche Zustimmung erfolgt sein sollte. Stellt man in Rechnung, dass es hier um sensibelste Gesundheitsdaten (betreffend die geistige Gesundheit der Beschwerdeführerin) und eine Datenermittlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie geht, und bedenkt man weiters, dass Behörden sich üblicherweise absichern und entsprechende Zustimmungserklärungen aktenkundig machen würden, so erweist sich diese Behauptung als nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet eine solche Zustimmungserklärung ganz entschieden (siehe zuletzt Stellungnahme vom
- Jänner 2002, GZ K120.757/001-DSK/2002). In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Da sich die den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden Ereignisse vor Inkrafttreten des DSG 2000 (
- Jänner 2000) zugetragen haben, ist die Rechtmäßigkeit des Handelns des belangten Organs gemäß § 61 Abs 3 DSG 2000 an Hand der materiellrechtlichen Bestimmungen des DSG zu beurteilen.Da sich die den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden Ereignisse vor Inkrafttreten des DSG 2000 (
- Jänner 2000) zugetragen haben, ist die Rechtmäßigkeit des Handelns des belangten Organs gemäß Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 an Hand der materiellrechtlichen Bestimmungen des DSG zu beurteilen. Nach herrschender Auffassung beinhaltet das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 DSG auch den Schutz vor Ermittlung (Dohr-Pollirer-Weiss, DSG
(1988), 5) und strukturierter Evidenthaltung von personenbezogenen Daten in nichtautomationsunterstützter Weise, wobei Daten, die Schlüsse auf den geistigen Gesundheitszustand eines Betroffenen erlauben, in die Kategorie der sensiblen, besonders schutzwürdigen Daten fallen (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 1999, GZ 120.667/8-DSK/99, veröffentlicht in der RIS-Datenbank der DSK, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Liegen die relevanten Daten, die für den Inhalt eines Behördenaktes typischerweise zu erwarten sind, nicht in automationsunterstützt verarbeiteter Form vor, sondern sind sie unstrukturiert auf dem Papier der einzelnen Aktenstücke festgehalten, kommt als verletztes subjektives Recht nur das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG in Frage (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Mai 2000, GZ 120.686/3-DSK/00, veröffentlicht in der RIS-Datenbank der DSK, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Dies gilt auch in dem Fall, dass in das Grundrecht auf Geheimhaltung durch Ermittlung von Daten für die Erstellung eines bloßen Aktenstücks (amtsärztliches Gutachten) eingegriffen wird.Nach herrschender Auffassung beinhaltet das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG auch den Schutz vor Ermittlung (Dohr-Pollirer-Weiss, DSG
(1988), 5) und strukturierter Evidenthaltung von personenbezogenen Daten in nichtautomationsunterstützter Weise, wobei Daten, die Schlüsse auf den geistigen Gesundheitszustand eines Betroffenen erlauben, in die Kategorie der sensiblen, besonders schutzwürdigen Daten fallen (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 1999, GZ 120.667/8-DSK/99, veröffentlicht in der RIS-Datenbank der DSK, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Liegen die relevanten Daten, die für den Inhalt eines Behördenaktes typischerweise zu erwarten sind, nicht in automationsunterstützt verarbeiteter Form vor, sondern sind sie unstrukturiert auf dem Papier der einzelnen Aktenstücke festgehalten, kommt als verletztes subjektives Recht nur das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Frage (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Mai 2000, GZ 120.686/3-DSK/00, veröffentlicht in der RIS-Datenbank der DSK, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Dies gilt auch in dem Fall, dass in das Grundrecht auf Geheimhaltung durch Ermittlung von Daten für die Erstellung eines bloßen Aktenstücks (amtsärztliches Gutachten) eingegriffen wird. Die Ermittlung von Gesundheitsdaten durch Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme war also ein Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu diesem Eingriff lag nicht vor. Somit bleibt die Möglichkeit, den Eingriff auf eine rechtfertigende Rechtsvorschrift (Eingriffsnorm) im Sinne von § 1 Abs 2 DSG zu stützen, welcher da lautet:Die Ermittlung von Gesundheitsdaten durch Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme war also ein Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu diesem Eingriff lag nicht vor. Somit bleibt die Möglichkeit, den Eingriff auf eine rechtfertigende Rechtsvorschrift (Eingriffsnorm) im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu stützen, welcher da lautet: 'Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.''Beschränkungen des Rechtes nach Absatz eins, sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.' Eine Rechtsvorschrift, die einen Amtsarzt dazu ermächtigen würde, ohne Zustimmung des Betroffenen für Zwecke eines Gutachtens Gesundheitsdaten bei niedergelassenen Ärzten zu ermitteln, besteht nicht. Aus § 41 Abs 4 und 5 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 110/2001 (ÄrzteG) ergibt sich lediglich, dass der Amtsarzt selbst bei Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht an das ÄrzteG, damit auch nicht an die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 54 ÄrzteG, gebunden ist. Eine umfassendere Regelung betreffend Rechte und Pflichten der Amtsärzte bei ihrer Tätigkeit als Sachverständige fehlt. Das belangte Organ verweist zwar in seiner Stellungnahme vom 8.November 2001 mit gewissem Recht darauf, die Einholung von Stellungnahmen niedergelassener Ärzte, bei denen der Betroffene bereits als Patient in Behandlung stehe, verkürze das Ermittlungsverfahren und spare Zeit und Kosten, sei daher üblich. Das belangte Organ stellt dies aber selbst unter den Vorbehalt, dass solches 'mit Einverständnis des Untersuchten' geschehe. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen über den Sachverständigenbeweis hat die Behörde, die den Beweis aufzunehmen hat, in anderen Fällen die unmittelbare Befundaufnahme (z.B. durch fachärztliche Untersuchung) durch einen entsprechend qualifizierten amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen zu veranlassen.Eine Rechtsvorschrift, die einen Amtsarzt dazu ermächtigen würde, ohne Zustimmung des Betroffenen für Zwecke eines Gutachtens Gesundheitsdaten bei niedergelassenen Ärzten zu ermitteln, besteht nicht. Aus Paragraph 41, Absatz 4 und 5 Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2001, (ÄrzteG) ergibt sich lediglich, dass der Amtsarzt selbst bei Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht an das ÄrzteG, damit auch nicht an die ärztliche Schweigepflicht gemäß Paragraph 54, ÄrzteG, gebunden ist. Eine umfassendere Regelung betreffend Rechte und Pflichten der Amtsärzte bei ihrer Tätigkeit als Sachverständige fehlt. Das belangte Organ verweist zwar in seiner Stellungnahme vom 8.November 2001 mit gewissem Recht darauf, die Einholung von Stellungnahmen niedergelassener Ärzte, bei denen der Betroffene bereits als Patient in Behandlung stehe, verkürze das Ermittlungsverfahren und spare Zeit und Kosten, sei daher üblich. Das belangte Organ stellt dies aber selbst unter den Vorbehalt, dass solches 'mit Einverständnis des Untersuchten' geschehe. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen über den Sachverständigenbeweis hat die Behörde, die den Beweis aufzunehmen hat, in anderen Fällen die unmittelbare Befundaufnahme (z.B. durch fachärztliche Untersuchung) durch einen entsprechend qualifizierten amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen zu veranlassen. Die Datenschutzkommission übersieht dabei nicht, dass der wesentliche Teil der Verantwortung für den Schutz von Patientendaten beim niedergelassenen Arzt liegt, der als Auftraggeber für die Sicherheit seiner Patientenkarteien, Datenanwendungen und sonstigen Aufzeichnungen haftet. Das Verhalten der beteiligten Fachärztinnen für Psychiatrie, Dr. A und Dr. B, entzieht sich aber im gegebenen Zusammenhang gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 einer abschließenden Beurteilung durch die Datenschutzkommission.Die Datenschutzkommission übersieht dabei nicht, dass der wesentliche Teil der Verantwortung für den Schutz von Patientendaten beim niedergelassenen Arzt liegt, der als Auftraggeber für die Sicherheit seiner Patientenkarteien, Datenanwendungen und sonstigen Aufzeichnungen haftet. Das Verhalten der beteiligten Fachärztinnen für Psychiatrie, Dr. A und Dr. B, entzieht sich aber im gegebenen Zusammenhang gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 einer abschließenden Beurteilung durch die Datenschutzkommission. Mangels einer rechtfertigenden Eingriffsnorm oder einer Zustimmung der Beschwerdeführerin, war die Ermittlung von Gesundheitsdaten durch das belangte Organ ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.