RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2003 GeschäftszahlK120.798/001-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Jänner 2003 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des D. (Beschwerdeführer) vom
- Februar 2002 gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng, Beschwerdegegner) wird gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000) wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des D. (Beschwerdeführer) vom
- Februar 2002 gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng, Beschwerdegegner) wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000) wie folgt entschieden: Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat den Beschwerdeführer dadurch, dass sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (Versicherungsdaten betreffend Nachkauf von Schul- und Studienzeiten) an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, nämlich die S-AG, übermittelt hat, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG 2000 verletzt.Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat den Beschwerdeführer dadurch, dass sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (Versicherungsdaten betreffend Nachkauf von Schul- und Studienzeiten) an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, nämlich die S-AG, übermittelt hat, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, DSG 2000 verletzt. Begründung Mit Eingabe vom
- Feber 2002, ergänzt durch das Schreiben vom
- März 2002, beantragte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission die Feststellung, die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte habe ihn dadurch, dass sie ihn betreffende Versicherungsdaten (erworbene und nachgekaufte Versicherungszeiten) an seinen Arbeitgeber, die S-AG, übermittelt hat, in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte sowie Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegten Schriftsätze und Ausdrucke. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer war technischer Angestellter der S-AG. Am
- März 2000 stellte der Beschwerdeführer an die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte ein schriftliches Ansuchen um Zusendung einer Bestätigung über die bisher von ihm erworbenen Versicherungszeiten. Die Monate, für die Beiträge für Schul- und Studienzeiten nachbezahlt wurden, sollten in die Bestätigung nicht aufgenommen werden. Diesem Ansuchen entsprach die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte mit Schreiben vom
- April 2000 und übermittelte dem Beschwerdeführer die entsprechende Bestätigung. Mit Schreiben vom
- Mai 2000 forderte der Beschwerdeführer die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte unter Bezugnahme auf das Datenschutzgesetz auf, 'zu berücksichtigen, dass er nicht daran denke, einem Vertreter seiner Firma die Erlaubnis zu geben, Daten über Versicherungszeiten oder dergleichen bei der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte zu erheben'. Am
- Oktober 2001 führte ein Mitarbeiter der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte, Außenstelle Linz, Herr A., eine Abfrage hinsichtlich der Versicherungsdaten des Beschwerdeführers durch. A. hatte an diesem Tag für die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte Parteienverkehr zu versehen. Er gab die abgefragten Versicherungsdaten (u.a. Daten über nachgekaufte Schul- und Studienzeiten) an eine Person, deren Identität er nicht durch Überprüfung eines Lichtbildausweises näher festgestellt hatte, nämlich einem Mitarbeiter der S-AG, weiter. Am
- November 2001 bezog sich der Direktorsleiter der S-AG in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer auf Versicherungsdaten des Beschwerdeführers, die ihm die 'Linzer' ermittelt hätten, wie insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Studienzeiten nachgekauft habe, was dieser ihm bisher verschwiegen hätte. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien sowie auf die von diesen vorgelegten Schriftsätze und Ausdrucke. Die Feststellung hinsichtlich der Weitergabe der Daten durch einen Mitarbeiter der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an einen Mitarbeiter der S-AG stützt sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die von der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegte Äußerung ihres Mitarbeiters A., der darin selber nicht ausschließen konnte, die Versicherungsdaten an eine Person, der Identität er nicht durch Überprüfung eines Lichtbildausweises näher festgestellt hatte, weitergegeben zu haben. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Abfrage der Versicherungsdaten durch den Mitarbeiter der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte am
- Oktober 2001 und dem in der Folge am
- November 2001 zwischen dem Direktionsleiter der S-AG und dem Beschwerdeführer geführten Gespräch, in welchem der Direktionsleiter ihm bisher unbekannt gewesene Versicherungsdaten (Nachkauf von Schul- und Studienzeiten) ansprach und deutlich zum Ausdruck brachte, dass er dieses Wissen von den 'Linzern' (dies kann nur so ausgelegt werden, dass Mitarbeiter der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte der Außenstelle Linz gemeint sind) stammte, spricht deutlich dafür, dass die Versicherungsdaten des Beschwerdeführers von der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte an einen Mitarbeiter der S-AG übermittelt wurden. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Versicherungsdaten des Beschwerdeführers steht außer Zweifel. Eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung liegt im vorliegenden Zusammenhang nicht vor. Eine Datenweitergabe mit Zustimmung des Betroffenen wäre rechtmäßig. Gerade eine solche liegt jedoch nicht vor (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers an die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte vom
- Mai 2000). Im übrigen ist die stattgefundene Übermittlung jedoch schon deshalb rechtswidrig, weil das belangte Organ (PVAng) seiner Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 DSG 2000 nicht nachgekommen ist, wonach Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn der Übermittelnde sich vom Empfänger bescheinigen hat lassen, dass dieser eine ausreichende rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck besitzt und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.Eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung liegt im vorliegenden Zusammenhang nicht vor. Eine Datenweitergabe mit Zustimmung des Betroffenen wäre rechtmäßig. Gerade eine solche liegt jedoch nicht vor vergleiche das Schreiben des Beschwerdeführers an die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte vom
- Mai 2000). Im übrigen ist die stattgefundene Übermittlung jedoch schon deshalb rechtswidrig, weil das belangte Organ (PVAng) seiner Pflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 DSG 2000 nicht nachgekommen ist, wonach Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn der Übermittelnde sich vom Empfänger bescheinigen hat lassen, dass dieser eine ausreichende rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck besitzt und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. Da die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte somit verpflichtet gewesen wäre, das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten zu wahren, das Vorliegen der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen jedoch in keiner Weise geprüft hat, war spruchgemäß zu entscheiden.