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{'item': 'K120.818/002-DSK/2003'}

Obsah (6)§ 1§ 26§ 27§ 47§ 4§ 66

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2003 GeschäftszahlK120.818/002-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING u

§ 1Abs. 5 i

Vm § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Dr.med. F (kurz: Beschwerdeführer) gegen die Ärztekammer für Oberösterreich wird

Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000), wie folgt entschieden: Die Ärztekammer für Oberösterreich hat den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft

§ 1Abs. 3 i

Vm § 26 Abs. 1 und 8 DSG 2000 dadurch verletzt, dass dem Beschwerdeführer trotz dessen schriftlichem Verlangen vom 5. Dezember 2001 keine konkreten Angaben, welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet werden, mitgeteilt wurden, sondern lediglich ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 erfolgte.Die Ärztekammer für Oberösterreich hat den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft

Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins und 8 DSG 2000 dadurch verletzt, dass dem Beschwerdeführer trotz dessen schriftlichem Verlangen vom

  1. Dezember 2001 keine konkreten Angaben, welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet werden, mitgeteilt wurden, sondern lediglich ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 erfolgte.
  2. Die Ärztekammer für Oberösterreich hat gem. § 40 Abs. 4 DSG 2000 mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen, also die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte

§ 26leg.

cit. zu erteilen.1. Die Ärztekammer für Oberösterreich hat gem. Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen, also die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte

Paragraph 26, leg. cit. zu erteilen. 2. Die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung bzw. des ‘Rechts auf die Zulässigkeit der Verwendung von Daten’ infolge Überlassung von in der öffentlichen Ärzteliste enthaltenen den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten an die ‘Ärzteberatung Z’ in Form von Adressenetiketten beinhaltend den Namen und die Dienst(Zustell)adresse des Beschwerdeführers wird

§ 1Abs. 1 i

Vm § 27 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 5 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I 169 idF BGBl. I Nr. 110/2001, als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung bzw. des ‘Rechts auf die Zulässigkeit der Verwendung von Daten’ infolge Überlassung von in der öffentlichen Ärzteliste enthaltenen den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten an die ‘Ärzteberatung Z’ in Form von Adressenetiketten beinhaltend den Namen und die Dienst(Zustell)adresse des Beschwerdeführers wird

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins und 2 und Paragraph 66, Absatz 5, des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,, als unbegründet abgewiesen. Begründung: Auf Grundlage der Beschwerde vom

  1. Mai 2002, dem in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages ergangenen Schreiben des Beschwerdeführers vom
  2. Juli 2002, der dazu vom belangten Organ abgegebenen Stellungnahme vom
  3. August 2002 und der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  4. November 2002 wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Die Ärztekammer für Oberösterreich hat zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2001 Daten des Beschwerdeführers aus dem öffentlichen Teil der Ärzteliste (Vorname, Nachname, akademischer Grad, Dienstadresse) unter Angabe ihrer DVR-Nummer in Form von ausgedruckten Adressetiketten über Ersuchen des Unternehmens ‘Z Ärzteberatung’ an dieses für dessen Werbezwecke (Werbung für Seminarveranstaltungen) übermittelt. Die Übermittlung von Adressetiketten mit Ärztedaten aus dem öffentlichen Teil der Ärzteliste an verschiedenste Empfänger für Werbezwecke entspricht einer regelmäßig geübten Praxis. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Datenübermittlung als Turnusarzt nicht zur selbstständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigt, aber in die Ärzteliste eingetragen. Am
  5. Dezember 2001 (dieses Datum ergibt sich aus der Antwort der Ärztekammer für Oberösterreich vom
  6. Dezember 2001) begehrte der Beschwerdeführer von der Ärztekammer für Oberösterreich schriftlich unter Berufung auf § 26 DSG 2000 Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten. Die Ärztekammer für Oberösterreich antwortete darauf mit Schreiben vom
  7. Dezember
  8. In diesem Schreiben wird der Beschwerdeführer hauptsächlich über den Inhalt von § 29 und anderen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 und der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer informiert. Angaben, welche konkreten Daten über den Beschwerdeführer verarbeitet werden, machte die Ärztekammer nicht. Als konkrete Angabe wurde lediglich mitgeteilt, dass die T-Bank Linz als Dienstleister herangezogen wird.Die Ärztekammer für Oberösterreich hat zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2001 Daten des Beschwerdeführers aus dem öffentlichen Teil der Ärzteliste (Vorname, Nachname, akademischer Grad, Dienstadresse) unter Angabe ihrer DVR-Nummer in Form von ausgedruckten Adressetiketten über Ersuchen des Unternehmens ‘Z Ärzteberatung’ an dieses für dessen Werbezwecke (Werbung für Seminarveranstaltungen) übermittelt. Die Übermittlung von Adressetiketten mit Ärztedaten aus dem öffentlichen Teil der Ärzteliste an verschiedenste Empfänger für Werbezwecke entspricht einer regelmäßig geübten Praxis. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Datenübermittlung als Turnusarzt nicht zur selbstständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigt, aber in die Ärzteliste eingetragen. Am
  9. Dezember 2001 (dieses Datum ergibt sich aus der Antwort der Ärztekammer für Oberösterreich vom
  10. Dezember 2001) begehrte der Beschwerdeführer von der Ärztekammer für Oberösterreich schriftlich unter Berufung auf Paragraph 26, DSG 2000 Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten. Die Ärztekammer für Oberösterreich antwortete darauf mit Schreiben vom
  11. Dezember
  12. In diesem Schreiben wird der Beschwerdeführer hauptsächlich über den Inhalt von Paragraph 29 und anderen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 und der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer informiert. Angaben, welche konkreten Daten über den Beschwerdeführer verarbeitet werden, machte die Ärztekammer nicht. Als konkrete Angabe wurde lediglich mitgeteilt, dass die T-Bank Linz als Dienstleister herangezogen wird. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den eingangs angeführten Schriftsätzen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Zu Spruchpunkt 1:

§ 26Abs.

1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen ‘Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. .... Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Name und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind … ‘

Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen ‘Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. .... Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Name und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind … ‘ Wenngleich

§ 26Abs.

8 DSG 2000 der Betroffene, soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, ein Recht auf Auskunft nur in dem Umfang hat, in dem ein Einsichtsrecht besteht, so wären dem Betroffenen jedenfalls die konkreten Daten, die zu seiner Person verarbeitet werden, mitzuteilen gewesen. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die nicht im öffentlich zugänglichen Teil der Ärzteliste enthalten sind, hätte die Auskunft noch umfassender – nämlich den in § 26 Abs. 1 genannten Kriterien entsprechend – erfolgen müssen.Wenngleich

Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 der Betroffene, soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, ein Recht auf Auskunft nur in dem Umfang hat, in dem ein Einsichtsrecht besteht, so wären dem Betroffenen jedenfalls die konkreten Daten, die zu seiner Person verarbeitet werden, mitzuteilen gewesen. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die nicht im öffentlich zugänglichen Teil der Ärzteliste enthalten sind, hätte die Auskunft noch umfassender – nämlich den in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Kriterien entsprechend – erfolgen müssen. Die Auskunftserteilung durch die Ärztekammer für Oberösterreich erfolgte daher unvollständig, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben war. Zu Spruchpunkt 2:

§ 27Abs.

1 Ärztegesetz 1998 hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder – bei Ärzten

§ 47leg.

cit. – Wohnadresse öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet.

Paragraph 27, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder – bei Ärzten

Paragraph 47, leg. cit. – Wohnadresse öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Abs. 2 der zit. Gesetzesbestimmung ergänzt, dass u.a. Personen, die die

§ 4

des Ärztegesetzes 1998 für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen haben.Absatz 2, der zit. Gesetzesbestimmung ergänzt, dass u.a. Personen, die die

Paragraph 4, des Ärztegesetzes 1998 für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen haben.

§ 66Abs.

5 Ärztegesetz 1998 sind die (Landes-) Ärztekammern - und somit auch die Ärztekammer für Oberösterreich - u.a. im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten der Ärzte (§ 27 Ärztegesetz 1998) ermächtigt, wobei der Verweis auf das Datenschutzgesetz des Jahres 1978

der Verfassungsbestimmung des § 61 Abs. 7 DSG 2000 bis zu seiner Anpassung an das letztgenannte Gesetz sinngemäß weiter gilt. Aus § 65 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 ergibt sich weiters, dass die Ärztekammern in den Bundesländern Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind.

Paragraph 66, Absatz 5, Ärztegesetz 1998 sind die (Landes-) Ärztekammern - und somit auch die Ärztekammer für Oberösterreich - u.a. im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten der Ärzte (Paragraph 27, Ärztegesetz 1998) ermächtigt, wobei der Verweis auf das Datenschutzgesetz des Jahres 1978

der Verfassungsbestimmung des Paragraph 61, Absatz 7, DSG 2000 bis zu seiner Anpassung an das letztgenannte Gesetz sinngemäß weiter gilt. Aus Paragraph 65, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 ergibt sich weiters, dass die Ärztekammern in den Bundesländern Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. Zufolge § 68 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 gehört einer Landesärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, derZufolge Paragraph 68, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 gehört einer Landesärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der 1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste

den §§ 4, 5 18 oder 19 eingetragen worden ist und1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste

den Paragraphen 4, 5, 18 oder 19 eingetragen worden ist und 2.Ziffer 2 seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und 3.Ziffer 3 keine Alter- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht. Was die im § 27 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 enthaltenen Bestimmungen betreffend die teilweise öffentlich zu führenden Ärzteliste betrifft, führen die auch für diese Bestimmung relevanten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Ärztegesetz-Novelle BGBl. Nr. 314/1987, mit der eine Regelung in das Ärztegesetz 1984 aufgenommen wurde, in der ein Teil der Ärzteliste für öffentlich erklärt wurde u. a. Folgendes aus:Was die im Paragraph 27, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 enthaltenen Bestimmungen betreffend die teilweise öffentlich zu führenden Ärzteliste betrifft, führen die auch für diese Bestimmung relevanten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,, mit der eine Regelung in das Ärztegesetz 1984 aufgenommen wurde, in der ein Teil der Ärzteliste für öffentlich erklärt wurde u. a. Folgendes aus: ‘Um dem vorhandenen und zweifellos auch berechtigten Interesse der Bevölkerung an bestimmten Informationen über die zur Verfügung stehenden Ärzte Rechnung zu tragen, wird die Ärzteliste im Hinblick auf Name, Berufsbezeichnung, sonstige Titel, Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz bzw. Wohnadresse bei sogenannten ‘Wohnsitzärzten’ für öffentlich erklärt. Darüber hinaus erweisen sich bestimmte erforderliche Datenübermittlungen auf dem Boden der geltenden Rechtslage aus datenschutzrechtlichen Gründen zumindest problematisch, weshalb auch aus diesem Grund die Ärzteliste hinsichtlich der genannten Daten, die ohnehin aus anderen Unterlagen wie z. B. Telefonbuch, für jedermann zur Verfügung stehen, für öffentlich zu erklären sind. Die mit der Einsichtnahme der österreichischen Ärztekammer entstehenden Spesen sollen durch einen Unkostenbeitrag abgegolten werden.’ Klargestellt wird, dass Kostenersatz nur für die Anfertigung von Kopien des öffentlichen Teils der Ärzteliste zu leisten ist (AB zur Ärztegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1987). Dabei ist der Begriff ‘Einsichtnahme’ nicht wortwörtlich, sondern im übertragenen Sinne zu verstehen, d. h., dass bezüglich der genannten Daten keine datenschutzrechtliche Verschwiegenheitspflicht besteht und hierüber von den Ärztekammern auch telefonische Auskünfte sowie Abschriften und EDV-Ausdrucke möglich sind.Klargestellt wird, dass Kostenersatz nur für die Anfertigung von Kopien des öffentlichen Teils der Ärzteliste zu leisten ist Ausschussbericht zur Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,). Dabei ist der Begriff ‘Einsichtnahme’ nicht wortwörtlich, sondern im übertragenen Sinne zu verstehen, d. h., dass bezüglich der genannten Daten keine datenschutzrechtliche Verschwiegenheitspflicht besteht und hierüber von den Ärztekammern auch telefonische Auskünfte sowie Abschriften und EDV-Ausdrucke möglich sind. Durch diese Regelung über den Kostenersatz für Kopien bleibt den Ärztekammern die Möglichkeit unbenommen, kostendeckende Beiträge für die Zurverfügungstellung von Adressenmaterial auf Listen, auf Klebeetiketten, per Computerausdruck und dergleichen einzuheben. Die Bekanntgabe von Ärztenamen und der weiteren Daten könnte an sich mit den Bestimmungen des Ärztegesetzes über das Werbeverbot (§ 25 und vor allem § 25 Abs. 4 neu) in Konflikt kommen. Die Öffentlichkeit der Ärzteliste ist auch aus diesem Blickwinkel sinnvoll. Datenschutzrechtlich wird durch die Öffentlichkeit der Ärzteliste ein Großteil der rechtlichen Fragen, die durch die Übermittlung einschlägiger vom Datenschutzgesetz erfassten Daten entstehen können, gelöst.......’Durch diese Regelung über den Kostenersatz für Kopien bleibt den Ärztekammern die Möglichkeit unbenommen, kostendeckende Beiträge für die Zurverfügungstellung von Adressenmaterial auf Listen, auf Klebeetiketten, per Computerausdruck und dergleichen einzuheben. Die Bekanntgabe von Ärztenamen und der weiteren Daten könnte an sich mit den Bestimmungen des Ärztegesetzes über das Werbeverbot (Paragraph 25 und vor allem Paragraph 25, Absatz 4, neu) in Konflikt kommen. Die Öffentlichkeit der Ärzteliste ist auch aus diesem Blickwinkel sinnvoll. Datenschutzrechtlich wird durch die Öffentlichkeit der Ärzteliste ein Großteil der rechtlichen Fragen, die durch die Übermittlung einschlägiger vom Datenschutzgesetz erfassten Daten entstehen können, gelöst.......’

§ 1Abs.

1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist u.a. ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Aus dieser und den bereits oben zit. Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 2 sowie 66 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner im öffentlichen Teil der Ärzteliste enthaltenen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf Geheimhaltung bzw. Nichtverwendung dieser Daten durch die Ärztekammer für Oberösterreich nicht verletzt worden ist.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist u.a. ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Aus dieser und den bereits oben zit. Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz eins und 2 sowie 66 Absatz 5, Ärztegesetz 1998 ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner im öffentlichen Teil der Ärzteliste enthaltenen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf Geheimhaltung bzw. Nichtverwendung dieser Daten durch die Ärztekammer für Oberösterreich nicht verletzt worden ist. Zu demselben Ergebnis gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man die in Rede stehenden Daten als ‘zulässigerweise veröffentlichte Daten’ iS des § 8 Abs. 2 DSG 2000 ansehen würde, zumal bei deren Verwendung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt gelten.Zu demselben Ergebnis gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man die in Rede stehenden Daten als ‘zulässigerweise veröffentlichte Daten’ iS des Paragraph 8, Absatz 2, DSG 2000 ansehen würde, zumal bei deren Verwendung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt gelten. Im Übrigen ist die Datenschutzkommission an die bestehende Gesetzeslage (ausdrückliche Nennung der Turnusärzte in den Bestimmungen über die Ärzteliste) gebunden. Eine Beurteilung, inwieweit die Einbeziehung von Turnusärzten in die Ärzteliste sinnvoll ist oder die Verwendung derartiger Daten gar überschießend und daher verfassungswidrig wäre, kommt ihr nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.