RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.02.2003 GeschäftszahlK120.782/001-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Februar 2003 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde von Frau H. vom
- September 2001 wegen Verletzung in Ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000) gegen den Kreditschutzverband von 1870 (KSV, Beschwerdegegner) durch nicht (fristgerechte) Erteilung einer von der Beschwerdeführerin mit Fax vom
- Juli 2001 erbetenen Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten wird gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde von Frau H. vom
- September 2001 wegen Verletzung in Ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000) gegen den Kreditschutzverband von 1870 (KSV, Beschwerdegegner) durch nicht (fristgerechte) Erteilung einer von der Beschwerdeführerin mit Fax vom
- Juli 2001 erbetenen Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen. B e g r ü n d u n g: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ersuchte am
- Juli 2001 den Kreditschutzverband von 1870 (- in der Folge als "KSV" bezeichnet -) mittels Fax um Auskunft hinsichtlich sie betreffender personenbezogener Daten. Da der KSV dieser Auskunftspflicht bis zum Datum der Beschwerdeerhebung (
- September 2001) nicht entsprochen hatte, erhob die Beschwerdeführerin gegen den KSV Beschwerde vor der Datenschutzkommission. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine Abschrift ihres Auskunftsersuchens an den Beschwerdegegner sowie eine Abschrift eines dieses Auskunftsersuchen betreffenden Sendeberichtes vor. Daraufhin ersuchte die Datenschutzkommission den Beschwerdegegner um Stellungnahme. Dieser führte aus, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstauskunft beim Kreditschutzverband nicht eingelangt sei. Darüber hinaus teilte der Kreditschutzverband der Datenschutzkommission mit, dass gleichzeitig mit dem Schreiben an die Datenschutzkommission ein Schriftsatz an die Beschwerdeführerin gesendet werde, welcher die geforderte Auskunft enthalte. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2002 forderte die Datenschutzkommission die Beschwerdeführerin auf, sich zu dem in der Beilage angeschlossenen Schreiben des Kreditschutzverbandes zu äußern sowie der Datenschutzkommission mitzuteilen, ob ihrem Auskunftsersuchen seitens des Kreditschutzverbandes mittlerweile entsprochen worden wäre. Für diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen in Vormerkung genommen. Da die Beschwerdeführerin sich weder zum Schriftsatz des Kreditschutzverbandes noch zu der Aufforderung der Datenschutzkommission äußerte, erging mit Schriftsatz vom
- Oktober 2002, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am
- Oktober 2002 zugestellt, eine Urgenz. Auch diese blieb seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet. Beweiswürdigung: Im vorliegenden Fall bestreitet der KSV zwar, dass ihm das per Fax übermittelte Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2001 zugekommen ist, nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sendebericht, welcher den Vermerk "Sendung OK" trägt und den Namen der Gegenstelle mit "KSV 1870" wiedergibt, ist allerdings davon auszugehen, dass dem Kreditschutzverband das Fax der Beschwerdeführerin, mit dem sie Auskunft verlangt hat, tatsächlich zugegangen ist. Nach im Parteiengehör unwidersprochen gebliebenem Vorbringen des KSV hat dieser unmittelbar nach Einlangen der Aufforderung durch die Datenschutzkommission zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen Auskunft direkt an die Beschwerdeführerin erteilt. Da die Beschwerdeführerin im Parteiengehör auch nicht behauptet hat, dass die vom KSV – wenn auch verspätet - erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig gewesen sei, ist davon auszugehen, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunftserteilung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber einem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist diese Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber einem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist diese Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Auch wenn – wie die Sachverhaltsermittlungen ergeben haben – die verlangte Auskunft nicht innerhalb von 8 Wochen, sondern erst zu einem späteren, aber immer noch vor der Entscheidung durch die DSK gelegenen Zeitpunkt gegeben wurde, kann auf eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 26 DSG 2000 nicht mehr erkannt werden, daAuch wenn – wie die Sachverhaltsermittlungen ergeben haben – die verlangte Auskunft nicht innerhalb von 8 Wochen, sondern erst zu einem späteren, aber immer noch vor der Entscheidung durch die DSK gelegenen Zeitpunkt gegeben wurde, kann auf eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 26, DSG 2000 nicht mehr erkannt werden, da -Strichaufzählung zum einen ein Leistungsauftrag zur Auskunftserteilung nicht gerechtfertigt wäre, da Auskunft bereits erteilt wurde und -Strichaufzählung zum andern die Feststellung der - seinerzeitigen – Rechtsverletzung durch nicht rechtzeitige Auskunftserteilung mangels Rechtsschutzinteresse nach tatsächlich erfolgter Auskunft nicht zulässig ist. Ein Feststellungsbescheid kann von der Behörde nur dann erlassen werden, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vorhanden ist (eine solche liegt im gegenständlichen Fall nicht vor), oder wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Ein öffentliches Interesse kann im vorliegenden Zusammenhang nicht gesehen werden. Ein Parteiinteresse kann nach der Judikatur nur angenommen werden, "wenn die Erlassung des Bescheides für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist" (vgl. VfSlg 6392,8047). Im vorliegenden Zusammenhang ist aber infolge tatsächlich erteilter Auskunft eine weitere Rechtsverfolgung überhaupt nicht erforderlich, sodass auch ein Feststellungsbescheid nicht erforderlich sein kann.Ein Feststellungsbescheid kann von der Behörde nur dann erlassen werden, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vorhanden ist (eine solche liegt im gegenständlichen Fall nicht vor), oder wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Ein öffentliches Interesse kann im vorliegenden Zusammenhang nicht gesehen werden. Ein Parteiinteresse kann nach der Judikatur nur angenommen werden, "wenn die Erlassung des Bescheides für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist" vergleiche VfSlg 6392,8047). Im vorliegenden Zusammenhang ist aber infolge tatsächlich erteilter Auskunft eine weitere Rechtsverfolgung überhaupt nicht erforderlich, sodass auch ein Feststellungsbescheid nicht erforderlich sein kann. Hätte der Gesetzgeber einen selbstständigen, unabhängig von einer allfälligen späteren Auskunftserteilung bestehenden Anspruch auf Einhaltung der achtwöchigen Auskunftsfrist normieren wollen, so hätte er eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides geschaffen. Da er dies unterlassen hat, muss angenommen werden, dass kein über das Recht auf Durchsetzung der Auskunftserteilung hinausgehendes subjektives Recht besteht. Da eine Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des § 26 Abs. 1 DSG 2000 erreicht und somit der Betroffenen nicht mehr beschwert (vgl. die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 26.2.2002, GZ K 120.760/004- DSK/2002).Da eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erreicht und somit der Betroffenen nicht mehr beschwert vergleiche die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 26.2.2002, GZ K 120.760/004- DSK/2002). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.