RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum25.03.2003 GeschäftszahlK120.749/006-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. März 2003 folgenden Beschluss gefasst: Spruch 1. Der Beschwerde des R aus A (Beschwerdeführer), vertreten durch den Z-Verein, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder F und Y, alle XXXX V, T-Gasse 20, vom 19. Februar 2001 gegen P, Inhaber der Firma 'Gläubigerinfo' [Anmerkung: Name geändert] (belangter Auftraggeber) in XXXX V, W-Straße 25, wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten wird gemäß §§ 1 Abs 3 Z 1 und 26 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000) iVm § 31 Abs 1 DSG 2000 stattgegeben.1. Der Beschwerde des R aus A (Beschwerdeführer), vertreten durch den Z-Verein, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder F und Y, alle römisch 40 römisch fünf, T-Gasse 20, vom 19. Februar 2001 gegen P, Inhaber der Firma 'Gläubigerinfo' [Anmerkung: Name geändert] (belangter Auftraggeber) in römisch 40 römisch fünf, W-Straße 25, wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins und 26 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 stattgegeben. 2. Dem belangten Auftraggeber wird aufgetragen, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Beschwerdeführer dem Gesetz entsprechend kostenlos Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründung: Mit Beschwerde vom 19. Februar 2001 (undatiert, Eingangsdatum) brachte der Beschwerdeführer vor, durch den belangten Auftraggeber trotz zuerst telefonischer dann schriftlicher Aufforderung keine Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten erhalten zu haben. Der belangte Auftraggeber wandte dagegen nach Aufforderung zur Stellungnahme durch die Datenschutzkommission mit Schreiben vom 29. März 2001 ein, der Beschwerdeführer habe sich bereits im Dezember 2000 nach Erhalt einer mündlichen Auskunft damit zufrieden gegeben. Auf erneutes Ersuchen um schriftliche Auskunft Anfang 2001 habe er daher dem Beschwerdeführer beschieden, es sei keine Änderung des Datenbestandes eingetreten, eine neuerliche kostenlose Auskunft könnte daher nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen. Er beantragte bei der Datenschutzkommission mit Schreiben vom 23. August 2001, dem belangten Auftraggeber aufzutragen, insbesondere die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen näher zu beauskunften. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung von Stellungnahmen des belangten Auftraggebers und Durchführung eines Augenscheins (Einschau, Inspektion) in Betriebsräumen des belangten Auftraggebers (samt Ausdruck von Daten aus den Datenanwendungen). Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Es wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der belangte Auftraggeber betreibt unter der Bezeichnung 'Gläubigerinfo' am Standort XXXX V, W-Straße 25 das Gewerbe einer Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 111/2002 (GewO). Der belangte Auftraggeber betreibt Datenanwendungen, die unter der DVR-Nr. XXXXX84 in dem bei der Datenschutzkommission eingerichteten Datenverarbeitungsregister verzeichnet sind.Der belangte Auftraggeber betreibt unter der Bezeichnung 'Gläubigerinfo' am Standort römisch 40 römisch fünf, W-Straße 25 das Gewerbe einer Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß Paragraph 152, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002, (GewO). Der belangte Auftraggeber betreibt Datenanwendungen, die unter der DVR-Nr. XXXXX84 in dem bei der Datenschutzkommission eingerichteten Datenverarbeitungsregister verzeichnet sind. Der belangte Auftraggeber verarbeitet die von ihm ermittelten Daten auf einer EDV-Anlage AS/400, Typ I Server 170 von IBM. Die Website des belangten Auftraggebers (http://www.XXXXXXXXXXXXX.
- at)wird von der Firma K gehostet, ein Abgleich zwischen den Datenbeständen, die auf der Datenverarbeitungsanlage am Sitz des belangten Auftraggebers verarbeitet werden, und dem Webserver der Firma K erfolgt zwei- bis dreimal wöchentlich unter der Kontrolle des belangten Auftraggebers (nicht-vollautomatisch).Der belangte Auftraggeber verarbeitet die von ihm ermittelten Daten auf einer EDV-Anlage AS/400, Typ römisch eins Server 170 von IBM. Die Website des belangten Auftraggebers (http://www.XXXXXXXXXXXXX.
- at)wird von der Firma K gehostet, ein Abgleich zwischen den Datenbeständen, die auf der Datenverarbeitungsanlage am Sitz des belangten Auftraggebers verarbeitet werden, und dem Webserver der Firma K erfolgt zwei- bis dreimal wöchentlich unter der Kontrolle des belangten Auftraggebers (nicht-vollautomatisch). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des belangten Auftraggebers, insbesondere auf der Stellungnahme vom 4. Februar 2002, GZ K120.749/002-DSK/2002, und den anlässlich des Augenscheins von Beauftragten der Datenschutzkommission am 20. März 2002 gemachten Angaben und Beobachtungen (Niederschrift vom 20. März 2002, GZ K120.749/007-DSK/2002) sowie dem Inhalt der Website des belangten Auftraggebers. Der belangte Auftraggeber verarbeitet Daten des Beschwerdeführers für seinen Geschäftszweck (Auskunftserteilung über Kreditverhältnisse). Im Einzelnen werden folgende Daten verarbeitet: Es gibt (Stand der Überprüfung 20. März 2002) neun Datensätze, die sich auf den Beschwerdeführer beziehen (Übersicht: Beilage./A zu GZ K120.749/007-DSK/2002). Jeder einzelne Datensatz (Beilagen./B bis ./J zu GZ K120.749/007-DSK/2002) gibt eine Meldung über einen Zahlungsanstand wieder, die dem belangten Auftraggeber zugegangen ist. Folgende Datenarten, die sich auf den Beschwerdeführer beziehen, scheinen auf: Ausgabenummer (= Bezeichnung des Datensatzes), Suchbegriff (= vollständiger Name), Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Postleitzahl, Ort, Beruf, Berufscode, Betrag, Exekutionsart, Gerichtszahl, Datum, Betreibende Partei, Melder, Gericht sowie Angaben zur Funktion im Unternehmen ('Geschäftsführer'). Nicht bei jedem Datensatz sind alle Datenarten verarbeitet. Einige Angaben sind als Codes gestaltet (Kennzahlen, z.B. 'Melder' und 'Gericht' aber auch Zusätze wie '02 Pfändung Zwangsvollstreckung' bei der Datenart 'Exekutionsart' oder 'SVA 42' bei der Datenart 'Betreibende Partei') und sind ohne Hintergrundwissen nicht eindeutig überprüfbar. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der Datenausdrucke Beilagen ./B bis ./J zu GZ K120.749/007-DSK/2002, hergestellt anlässlich des Augenscheins am 20. März 2002. Mitte Dezember 2000 ersuchte der Beschwerdeführer den belangten Auftraggeber telefonisch um Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten. Der belangte Auftraggeber erklärte sich dazu bereit und ersuchte den Beschwerdeführer um einen Identitätsnachweis, worauf Kopien von Meldezettel und Führerschein des Beschwerdeführers gefaxt wurden. Bei einem neuerlichen Anruf zwei bis drei Tage später wurden dem Beschwerdeführer am Telefon einige Auskünfte (frühere Gewerbeausübung, unbezahlte Rechnungen und eingeklagte bzw. zwangsvollstreckte Forderungen) gegeben, worauf dieser eine schriftliche Auskunftserteilung verlangte und dieses Auskunftsbegehren im Jänner 2001 auch brieflich wiederholte. Eine schriftliche Auskunft wurde nicht erteilt. Beweiswürdigung: Diesen Feststellungen liegt die Darstellung des Beschwerdeführers zu Grunde. Bis zur mündlichen Auskunftserteilung stimmen die Darstellungen beider Parteien (siehe Stellungnahme des belangten Auftraggebers vom 23. April 2001, GZ K120.749/004-DSK/2001). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nach telefonischer Mitteilung über Daten zu verschiedenen Zahlungsanständen auf einer schriftlichen Auskunft bestanden ist glaubwürdiger als die Darstellung des belangten Auftraggebers, der Beschwerdeführer sei mit dieser Auskunft 'zufrieden' gewesen. Wenn auch im Verfahren vor der Datenschutzkommission nur die Auskunftserteilung Gegenstand der Beschwerde ist, so hat der Beschwerdeführer doch mehrmals durchblicken lassen, dass er die inhaltliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten durch den belangten Auftraggeber allgemein bezweifelt (z.B. Schreiben vom 24. April 2001, GZ K120.749/005-DSK/2001). In Anbetracht dieser Umstände ist die Annahme, der Beschwerdeführer habe sofort bei Kenntnisnahme von den ersten mündlich übermittelten Daten auf einer schriftlichen Auskunft bestanden, glaubwürdiger. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Anzuwendende Rechtsvorschriften: Gemäß der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 1 und Abs 2 DSG 2000 hat jedermann, so weit ihn betreffend personenbezogene Daten zur automationsunterstützten VerarbeitungGemäß der Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 2, DSG 2000 hat jedermann, so weit ihn betreffend personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Beschränkungen dieser Rechte sind nur unter den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs 2 DSG 2000 (zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die Art 8 Abs 2 EMRK entsprechen) zulässig.oder zur Verarbeitung in manuellen Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Beschränkungen dieser Rechte sind nur unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 (zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die Artikel 8, Absatz 2, EMRK entsprechen) zulässig. § 26 Abs 1 DSG 2000 ist die einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zur eingangs zitierten Verfassungsbestimmung. Demnach hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 ist die einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zur eingangs zitierten Verfassungsbestimmung. Demnach hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. zur Auskunftspflicht – mündliche Auskunftserteilung: Für die Entstehung der Pflicht zur Auskunftserteilung ist gemäß § 26 Abs 1 erster Satz DSG 2000 Voraussetzung, dass ein schriftliches Auskunftsverlangen vorliegt. Von diesem Erfordernis ermöglicht der zweite Satz des § 26 Abs 1 DSG 2000 allerdings eine Ausnahme: an Stelle des schriftlichen Auskunftsverlangens 'kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden', wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Dass dies im vorliegenden Fall gegeben ist, wurde nicht bestritten. Eine konkrete Pflicht zur Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer liegt also vor.Für die Entstehung der Pflicht zur Auskunftserteilung ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 Voraussetzung, dass ein schriftliches Auskunftsverlangen vorliegt. Von diesem Erfordernis ermöglicht der zweite Satz des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 allerdings eine Ausnahme: an Stelle des schriftlichen Auskunftsverlangens 'kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden', wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Dass dies im vorliegenden Fall gegeben ist, wurde nicht bestritten. Eine konkrete Pflicht zur Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer liegt also vor. Für die Erfüllung der Pflicht zur Auskunftserteilung ist grundsätzlich eine schriftliche Auskunft notwendig; der letzte Satz des § 26 Abs 1 DSG 2000 eröffnet jedoch auch die Möglichkeit, mit Zustimmung des Betroffenen eine mündliche Auskunft zu geben 'mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung'.Für die Erfüllung der Pflicht zur Auskunftserteilung ist grundsätzlich eine schriftliche Auskunft notwendig; der letzte Satz des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 eröffnet jedoch auch die Möglichkeit, mit Zustimmung des Betroffenen eine mündliche Auskunft zu geben 'mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung'. Daraus ergibt sich, dass eine 'mündliche Auskunft' nur dann vom Ablauf der Auskunftserteilung her 'vollständig' ist, wenn dem Betroffenen über die mündlichen Äußerungen hinaus die Möglichkeit geboten wird, Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht verschafft, da er hievon durch das Telefon nicht unmittelbar Gebrauch machen konnte. Wenn er daher im Telefongespräch das Verlangen nach Übermittlung schriftlicher Unterlagen zur Auskunft gestellt hat, und dieses Verlangen einige Wochen später wegen Nicht-Entsprechung schriftlich wiederholt hat, wird erst die Erfüllung dieses Verlangens die vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht bewirken: Gleichgültig, ob der Rechtsgrund hiefür darin gesehen wird, dass der Betroffene vor vollständiger Vornahme einer mündlichen Auskunft – und deshalb zulässigerweise – sein Begehren geändert und eine schriftliche Auskunft verlangt hat, oder ob man davon ausgeht, dass bei der mündlichen Auskunft inter absentes die Möglichkeit der Einsichtnahme und Herstellung von Abschriften in einer der Kommunikation inter absentes angepassten Weise verstanden werden muss, lag zum Zeitpunkt des Verlangens nach Übersendung von schriftlichen Unterlagen zur Auskunft noch kein abgeschlossenes Verfahren der mündlichen Auskunftserteilung vor, sodass der Auskunftswerber sein Recht auf kostenlose Auskunftserteilung noch nicht konsumiert hatte. Dem Vorbringen des belangten Auftraggebers, dass die spätere schriftliche Anforderung von schriftlichen Unterlagen zur Auskunft in keinem sachlichen Zusammenhang mit der bereits erteilten mündlichen Auskunft stünde und daher als neuerliche – und daher kostenpflichtige – Auskunft zu werten sei, kann allein schon auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen telefonischer und schriftlicher Kommunikation nicht gefolgt werden (vgl. hiezu auch die obigen Beweiswürdigungsergebnisse zu dieser Frage).Dem Vorbringen des belangten Auftraggebers, dass die spätere schriftliche Anforderung von schriftlichen Unterlagen zur Auskunft in keinem sachlichen Zusammenhang mit der bereits erteilten mündlichen Auskunft stünde und daher als neuerliche – und daher kostenpflichtige – Auskunft zu werten sei, kann allein schon auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen telefonischer und schriftlicher Kommunikation nicht gefolgt werden vergleiche hiezu auch die obigen Beweiswürdigungsergebnisse zu dieser Frage). Da der Beschwerdeführer keinerlei schriftliche Auskunft erteilt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt, und es war ihm bescheidmäßig die Auskunftserteilung aufzutragen. keine vorweggenommene Beschwerdeführung: So weit der Beschwerdeführer bereits jetzt Anträge stellt, die auf die inhaltliche Gestaltung des Auskunftsrechts hinauslaufen, wenn etwa die Datenschutzkommission dem belangten Auftraggeber vorab bestimmte Auflagen hinsichtlich der Genauigkeit seiner Auskunftserteilung erteilen soll, so stellen solche Anträge eine unzulässige Vorwegnahme einer Beschwerde wegen Verletzung im Auskunftsrecht durch eine inhaltlich mangelhafte Auskunftserteilung dar. Bevor dem Beschwerdeführer eine schriftliche Auskunft überhaupt zugekommen ist, kann nicht schon die inhaltliche Mangelhaftigkeit der erst zu erteilenden Auskunft gerügt werden. Der Beschwerdeführer zieht hier offenkundig aus den Einblicken, die er durch Parteiengehör im Zuge des Ermittlungsverfahrens in die Datenanwendungen des belangten Auftraggebers erhalten hat, Schlüsse auf den Inhalt der zukünftigen Auskunft. Hier kann aber noch keine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten eingetreten sein, und die entsprechenden Anträge waren daher abzuweisen.