RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum25.03.2003 GeschäftszahlK120.822/001-DSK/2003 Anfechtung beim VwGH/VfGHVwGH-Beschwerde abgewiesen (VwGH-Zl. 2003/06/0133) Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Dieser hat mit Verfügung vom 25. August 2003, Zl. 2003/06/0133-2, das Vorerfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2003/06/0133-8, hat der VwGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. März 2003 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerden des D. (Erstbeschwerdeführer) und des K. (Zweitbeschwerdeführer), der Zweitbeschwerdeführer vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, vom 27. Juni 2002 gegen das Bundesministerium für Inneres (belangte Behörde) wird wie folgt entschieden: Hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführer, die belangte Behörde zur Löschung der rechtswidrigerweise verarbeiteten, falschen Daten aus der VISION (VISA INQUIRY OPEN-BORDER NETWORK) Datenanwendung zu verpflichten, wird die Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 Zi. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 DSG 2000, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000) abgewiesen.Hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführer, die belangte Behörde zur Löschung der rechtswidrigerweise verarbeiteten, falschen Daten aus der VISION (VISA INQUIRY OPEN-BORDER NETWORK) Datenanwendung zu verpflichten, wird die Beschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Zi. 1 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000) abgewiesen. B e g r ü n d u n g Sachverhalt: Der Zweitbeschwerdeführer ist thailändischer Staatsangehöriger. Er hatte sich bereits in den Jahren 1994, 1995 und 1996 nach Erteilung eines Sichtvermerkes rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Als der Zweitbeschwerdeführer beabsichtigte, noch ein weiteres, viertes Mal nach Österreich einzureisen, stellte er am 15. Jänner 1999 an die österreichische Botschaft in Bangkok einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes. Diesem Antrag schloss er ein Einladungsschreiben des Präsidialbüros des Bürgermeisters Dr. Häupl an. Nachforschungen der österreichischen Botschaft Bangkok beim Präsidialbüro Dr. Häupls ergaben jedoch, dass ein solches Schreiben nie ausgestellt worden war. Daraufhin wurden auch die bei den vorhergegangenen Anträgen des Zweitbeschwerdeführers aus den Jahren 1994, 1995 und 1996 vorgelegten Einladungsschreiben der Firma P.-AG durch die Österreichische Botschaft einer näheren Überprüfung unterzogen. Auch hier bestätigte der Rechtsvertreter dieser Firma in einem Schreiben an die österreichische Botschaft, dass diese Einladungen von der Firma P.-AG niemals ausgesprochen worden waren. Die darauf hin vom Bundesministerium für Inneres mit dem Erstbeschwerdeführer am 24. Juli 2002 durchgeführte Einvernahme ergab, dass der Erstbeschwerdeführer das 'Einladungsschreiben des Herrn Bürgermeister Dr. Häupl' über einen mit ihm entfernt Verwandten, der über eine 'Verbindung mit dem Rathaus' verfüge, 'im guten Glauben' besorgt habe. Bezüglich der 'Einladungsschreiben der Firma P.-AG' gab der Erstbeschwerdeführer zu, dass er diese – wenn auch angeblich nach Absprache mit dem Vorstandsdirektor – unter Verwendung des FAX-Papiers der Firma P.-AG selbst verfasst habe (vgl. den über die Einvernahme mit dem Erstbeschwerdeführer aufgenommenen Aktenvermerk des BMI vom 24.7.2002).Bezüglich der 'Einladungsschreiben der Firma P.-AG' gab der Erstbeschwerdeführer zu, dass er diese – wenn auch angeblich nach Absprache mit dem Vorstandsdirektor – unter Verwendung des FAX-Papiers der Firma P.-AG selbst verfasst habe vergleiche den über die Einvernahme mit dem Erstbeschwerdeführer aufgenommenen Aktenvermerk des BMI vom 24.7.2002). Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde in der VISION-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich beider Beschwerdeführer der Vermerk 'legte nachweislich gefälschte Unterlagen vor' angebracht. Konkret waren von den Beschwerdeführern – mit Stand 13.8.2002 – folgende Daten in der Datenanwendung VISION gespeichert: Unter dem Namen des Zweitbeschwerdeführers ist (bei Formular A0 und Formular A2) der Erstbeschwerdeführer gleichsam als 'Zusatzinformation' zum Zweitbeschwerdeführer unter der Eigenschaft 'Hinweise der Mitgliedstaaten' (Nr. 022) bzw. 'Referenzen' (Nr. 917-937) genannt. Unter 'Sonstiger Rückfragegrund' (Nr. 944) sind sodann für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung bedeutsame Daten enthalten, wie Angaben über den Einlader, wobei auch das Datum 'legte nachweislich gefälschte Unterlagen vor' in dieser Spalte aufscheint. Damit wird im Zusammenhang deutlich, dass sich dieses Datum sowohl (und in erster Linie) auf den Erstbeschwerdeführer als Einlader als auch auf den Zweitbeschwerdeführer bezieht. In der Folge begehrten die Beschwerdeführer die Löschung dieser Einträge in der Datenanwendung des Bundesministerium für Inneres und begründeten ihr Begehren einerseits mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, durch welches ein Bescheid des Bundesministeriums für Inneres betreffend der Versagung eines Reisevisums (Visum
- c)wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war und andererseits mit der Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien, wonach die wegen des Verdachtes der Vergehen nach §§ 223 und 224 Strafgesetzbuch (StGB) erstattete Strafanzeige gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 90 Strafprozessordnung (StPO) zurückgelegt worden war.In der Folge begehrten die Beschwerdeführer die Löschung dieser Einträge in der Datenanwendung des Bundesministerium für Inneres und begründeten ihr Begehren einerseits mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, durch welches ein Bescheid des Bundesministeriums für Inneres betreffend der Versagung eines Reisevisums (Visum
- c)wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war und andererseits mit der Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien, wonach die wegen des Verdachtes der Vergehen nach Paragraphen 223 und 224 Strafgesetzbuch (StGB) erstattete Strafanzeige gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 90, Strafprozessordnung (StPO) zurückgelegt worden war. Da sich das Bundesministerium für Inneres auch nach Aufforderung seitens der Beschwerdeführer weigerte, die entsprechenden Daten aus der VISION-Datenanwendung zu löschen, erhoben die Beschwerdeführer am 27. Juni 2002 Beschwerde an die Datenschutzkommission. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien sowie auf die von diesen vorgelegten Urkunden. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: § 99 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 idF BGBl I Nr. 134/2002 (FrG), berechtigt Fremdenpolizeibehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden zu ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jene personenbezogenen Daten des Fremden zu verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz).Paragraph 99, Absatz eins, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, (FrG), berechtigt Fremdenpolizeibehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden zu ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jene personenbezogenen Daten des Fremden zu verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwarGemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwar 1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2. auf begründeten Antrag des Betroffenen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der von den Beschwerdeführern angeführte Vermerk 'legte nachweislich gefälschte Unterlagen vor' in der Datenanwendung VISION der belangten Behörde ein 'richtiges' und damit der Wahrheit entsprechendes oder ein im Sinne des § 27 Abs 1 DSG 2000 'unrichtiges' und somit 'falsches' Datum (so:Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der von den Beschwerdeführern angeführte Vermerk 'legte nachweislich gefälschte Unterlagen vor' in der Datenanwendung VISION der belangten Behörde ein 'richtiges' und damit der Wahrheit entsprechendes oder ein im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 'unrichtiges' und somit 'falsches' Datum (so: Dohr/Pollirer/Weiss, Datenschutzrecht2
(2002), Anm. 4 zu § 27 DSG 2000) ist.Dohr/Pollirer/Weiss, Datenschutzrecht2
(2002), Anmerkung 4 zu Paragraph 27, DSG 2000) ist. Die Beschwerdeführer legten zum Nachweis der Unrichtigkeit der vom Bundesministerium für Inneres verarbeiteten Daten das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2001, Zahl 99/21/0226, vor sowie eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom
- Juni 1997, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die von der Behörde gegen ihn wegen des Verdachtes nach §§ 223, 224 StGB erstattete Strafanzeige am
- Mai 1997 gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden sei.Die Beschwerdeführer legten zum Nachweis der Unrichtigkeit der vom Bundesministerium für Inneres verarbeiteten Daten das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2001, Zahl 99/21/0226, vor sowie eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom
- Juni 1997, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die von der Behörde gegen ihn wegen des Verdachtes nach Paragraphen 223, 224, StGB erstattete Strafanzeige am
- Mai 1997 gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführer keine gefälschten Unterlagen vorgelegt hätten. In diesem Erkenntnis wurde die Aufhebung wie folgt begründet: 'Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) ist für die Beurteilung, ob vom Aufenthalt einer Person eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit ausgeht, grundsätzlich nicht das Vorliegen von Bestrafungen maßgebend. Wesentlich ist vielmehr, ob das Gesamtverhalten des Antragstellers Grund zur Annahme bot, sein Aufenthalt gefährde die (oder zumindest eines der) in dieser Bestimmung genannten Rechtsgüter. Dabei hat die Behörde eine Würdigung des Verhaltens des Antragstellers anhand der Art der gesetzten Tathandlung, der Anzahl und des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen der Antragsteller strafrechtlich auffällig geworden ist, vorzunehmen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1995, Zl. 95/21/0177, und vom
- Mai 1997, Zl. 95/19/1148). Bei der von den Verwaltungsbehörden zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers seit der zu Grunde gelegten Straftat abzustellen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Mai 1997, Zl. 95/19/1148, und vom
- September 1997, Zl. 96/19/0212).''Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) ist für die Beurteilung, ob vom Aufenthalt einer Person eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit ausgeht, grundsätzlich nicht das Vorliegen von Bestrafungen maßgebend. Wesentlich ist vielmehr, ob das Gesamtverhalten des Antragstellers Grund zur Annahme bot, sein Aufenthalt gefährde die (oder zumindest eines der) in dieser Bestimmung genannten Rechtsgüter. Dabei hat die Behörde eine Würdigung des Verhaltens des Antragstellers anhand der Art der gesetzten Tathandlung, der Anzahl und des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen der Antragsteller strafrechtlich auffällig geworden ist, vorzunehmen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1995, Zl. 95/21/0177, und vom
- Mai 1997, Zl. 95/19/1148). Bei der von den Verwaltungsbehörden zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers seit der zu Grunde gelegten Straftat abzustellen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Mai 1997, Zl. 95/19/1148, und vom
- September 1997, Zl. 96/19/0212).' Im vorliegenden Fall wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Grund des von ihm begehrten Reisevisums zu einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 führen würde. Diese Schlussfolgerung durfte allein aus dem Umstand, dass zu seinen Gunsten gefälschte Briefe vorgelegt worden seien, und sogar ohne die Feststellung, dass er davon auch nur gewusst hätte, nicht gezogen werden. Eine zur Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ausreichende Gefährdungsprognose setzt nämlich entsprechende Feststellungen über derartige besondere Umstände voraus, aus denen sich das konkrete und aktuelle Gefährdungspotenzial des Fremden ergibt.Im vorliegenden Fall wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Grund des von ihm begehrten Reisevisums zu einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1992 führen würde. Diese Schlussfolgerung durfte allein aus dem Umstand, dass zu seinen Gunsten gefälschte Briefe vorgelegt worden seien, und sogar ohne die Feststellung, dass er davon auch nur gewusst hätte, nicht gezogen werden. Eine zur Verwirklichung des Versagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1992 ausreichende Gefährdungsprognose setzt nämlich entsprechende Feststellungen über derartige besondere Umstände voraus, aus denen sich das konkrete und aktuelle Gefährdungspotenzial des Fremden ergibt. Diesbezügliche Feststellungen wurden im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht getroffen. (Erkenntnis des VwGH vom 30.5.2001, Zl. 99/21/0226, Seite 4f). Damit setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht mit der hier entscheidungsrelevanten Frage, ob es sich bei den vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen um Fälschungen handle und ob die Beschwerdeführer davon gewusst hätten, auseinander, sondern behob den angefochtenen Bescheid des BMI bereits auf einer formalen, der inhaltlichen Frage der Echtheit der Urkunden vorgelagerten Ebene: Aufhebungsgrund war lediglich die von § 10 Abs. 1 Z 4 FrG 1992 vorgeschriebene, vom BMI aber nicht bzw. nur unzureichend angestellte Gefährdungsprognose und nicht die Frage, ob die Urkunden gefälscht waren oder nicht.Damit setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht mit der hier entscheidungsrelevanten Frage, ob es sich bei den vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen um Fälschungen handle und ob die Beschwerdeführer davon gewusst hätten, auseinander, sondern behob den angefochtenen Bescheid des BMI bereits auf einer formalen, der inhaltlichen Frage der Echtheit der Urkunden vorgelagerten Ebene: Aufhebungsgrund war lediglich die von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1992 vorgeschriebene, vom BMI aber nicht bzw. nur unzureichend angestellte Gefährdungsprognose und nicht die Frage, ob die Urkunden gefälscht waren oder nicht. Auch aus der Zurücklegung der Strafanzeige gegen den Erstbeschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Wien wegen § 90 StPO kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer keine gefälschten Unterlagen eingebracht hätten. Sie gibt vielmehr lediglich an, dass die Staatsanwaltschaft keinen Grund zu einer weiteren Verfolgung sieht.Auch aus der Zurücklegung der Strafanzeige gegen den Erstbeschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Wien wegen Paragraph 90, StPO kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer keine gefälschten Unterlagen eingebracht hätten. Sie gibt vielmehr lediglich an, dass die Staatsanwaltschaft keinen Grund zu einer weiteren Verfolgung sieht. So bedeutet ein Einstellungsbeschluss nach § 90 StPO – wenn der Verdächtige noch nicht gemäß § 38 StPO vernommen wurde - nur, dass weitere Vorerhebungen unterbleiben (OGH vom 28.4.1971, 9Os 182/70 = EvBl 1971/352 S. 669). Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 90 StPO hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde (OGH vom 12.9.2001, 13Os 79/01).So bedeutet ein Einstellungsbeschluss nach Paragraph 90, StPO – wenn der Verdächtige noch nicht gemäß Paragraph 38, StPO vernommen wurde - nur, dass weitere Vorerhebungen unterbleiben (OGH vom 28.4.1971, 9Os 182/70 = EvBl 1971/352 S. 669). Eine Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 90, StPO hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde (OGH vom 12.9.2001, 13Os 79/01). Somit kann weder aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch aus der Entscheidung der Zurücklegung der Strafanzeige zur Richtigkeit des Vermerks in der Datenanwendung VISION, die ausschließlich die 'Evidenthaltung und Durchführung des fremdenrechtlichen Konsultationsverfahrens' zum Gegenstand hat (vgl. die entsprechende Registermeldung dieser Verarbeitung), etwas gewonnen werden.Somit kann weder aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch aus der Entscheidung der Zurücklegung der Strafanzeige zur Richtigkeit des Vermerks in der Datenanwendung VISION, die ausschließlich die 'Evidenthaltung und Durchführung des fremdenrechtlichen Konsultationsverfahrens' zum Gegenstand hat vergleiche die entsprechende Registermeldung dieser Verarbeitung), etwas gewonnen werden. Vielmehr ist nach dem historischen Willen des Gesetzgebers für die Bestandteile des Personendatensatzes nach § 99 Abs. 1 FrG entscheidend, dass diese 'Bedeutung für die Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung haben' (RV zu den § 75 FrG 1992, welcher nach der RV zu § 99 FrG in seinen wesentlichen Bestandteilen im § 99 FrG übernommen wurde; vgl. Widermann/Körner/Schindler/Wimmer, Fremdenrecht Praxiskommentar, Wien 2002, 1.1.170).Vielmehr ist nach dem historischen Willen des Gesetzgebers für die Bestandteile des Personendatensatzes nach Paragraph 99, Absatz eins, FrG entscheidend, dass diese 'Bedeutung für die Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung haben' Regierungsvorlage zu den Paragraph 75, FrG 1992, welcher nach der Regierungsvorlage zu Paragraph 99, FrG in seinen wesentlichen Bestandteilen im Paragraph 99, FrG übernommen wurde; vergleiche Widermann/Körner/Schindler/Wimmer, Fremdenrecht Praxiskommentar, Wien 2002, 1.1.170). Die Frage, ob das in der Datenanwendung VISION gespeicherte Datum 'legte nachweislich gefälschte Unterlagen vor' nun ein 'richtiges' oder ein 'falsches' Datum darstellt, ist daher nach dieser von § 99 FrG vorausgesetzten Bedeutung für die Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zu prüfen. Bei dieser Prüfung kommt die Datenschutzkommission aufgrund der schlüssigen und glaubwürdigen Stellungnahme des BMI im Verfahren zum Ergebnis, dass es sich bei den vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Urkunden in der Tat um Fälschungen gehandelt hat. Dies ergibt sich zum einen aus der Stellungnahme der Sektion III – Fremdenwesen des BMI, in der auf die von der österreichischen Botschaft Bangkok durchgeführten Ermittlungen (siehe Sachverhalt) verwiesen wird, und zum anderen aus dem Aktenvermerk vom 24.7.2002 über eine Vorsprache des Erstbeschwerdeführers beim BMI, in welcher der Erstbeschwerdeführer (siehe Sachverhalt) die 'Besorgung' dieser Urkunden für den Zweitbeschwerdeführer zugegeben hat.Die Frage, ob das in der Datenanwendung VISION gespeicherte Datum 'legte nachweislich gefälschte Unterlagen vor' nun ein 'richtiges' oder ein 'falsches' Datum darstellt, ist daher nach dieser von Paragraph 99, FrG vorausgesetzten Bedeutung für die Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zu prüfen. Bei dieser Prüfung kommt die Datenschutzkommission aufgrund der schlüssigen und glaubwürdigen Stellungnahme des BMI im Verfahren zum Ergebnis, dass es sich bei den vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Urkunden in der Tat um Fälschungen gehandelt hat. Dies ergibt sich zum einen aus der Stellungnahme der Sektion römisch drei – Fremdenwesen des BMI, in der auf die von der österreichischen Botschaft Bangkok durchgeführten Ermittlungen (siehe Sachverhalt) verwiesen wird, und zum anderen aus dem Aktenvermerk vom 24.7.2002 über eine Vorsprache des Erstbeschwerdeführers beim BMI, in welcher der Erstbeschwerdeführer (siehe Sachverhalt) die 'Besorgung' dieser Urkunden für den Zweitbeschwerdeführer zugegeben hat. Auf die Frage, ob (auch) dem Zweitbeschwerdeführer bewusst war, dass es sich bei diesen Urkunden um Fälschungen handle, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht näher eingegangen werden, da § 99 FrG 1992 hinsichtlich der Berechtigung der Fremdenpolizeibehörden zur Verarbeitung der genannten Daten nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern lediglich auf das objektive Vorliegen einer Tatsache abstellt.Auf die Frage, ob (auch) dem Zweitbeschwerdeführer bewusst war, dass es sich bei diesen Urkunden um Fälschungen handle, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht näher eingegangen werden, da Paragraph 99, FrG 1992 hinsichtlich der Berechtigung der Fremdenpolizeibehörden zur Verarbeitung der genannten Daten nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern lediglich auf das objektive Vorliegen einer Tatsache abstellt. Da nach dem oben Gesagten die belangte Behörde ein 'richtiges' Datum speicherte, zu dessen Verarbeitung sie nach § 99 FrG 1992 auch berechtigt war, war spruchgemäß zu entscheiden.Da nach dem oben Gesagten die belangte Behörde ein 'richtiges' Datum speicherte, zu dessen Verarbeitung sie nach Paragraph 99, FrG 1992 auch berechtigt war, war spruchgemäß zu entscheiden.