F BGBl Nr. 136/2001 (DSG 2000) iVm § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz, BGBl Nr. 565/1978 idF BGBl Nr. 632/1994 (DSG), wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des R (Beschwerdeführer) vom 19.8.1998, modifiziert durch Schriftsatz vom 27.1.1999, gegen die Bundespolizeidirektion Wien wegen Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz wird
Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, (DSG), wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Begründung Mit Bescheid vom 22.11.1995, GZ 120.500/12-DSK/95, stellte die Datenschutzkommission rechtskräftig fest, dass der (damalige und nunmehrige) Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien in seinem Grundrecht
Abs 1 DSG dadurch verletzt wurde, dass seine personenbezogenen Daten in einer dortigen Kartei (chefärztliche Evidenz/Ges-Kartei) verarbeitet wurden.Mit Bescheid vom 22.11.1995, GZ 120.500/12-DSK/95, stellte die Datenschutzkommission rechtskräftig fest, dass der (damalige und nunmehrige) Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien in seinem Grundrecht
Paragraph eins, Absatz eins, DSG dadurch verletzt wurde, dass seine personenbezogenen Daten in einer dortigen Kartei (chefärztliche Evidenz/Ges-Kartei) verarbeitet wurden. Mit Antrag vom 19.8.1998 brachte der Beschwerdeführer vor, dadurch in seinem Grundrecht
Abs 1 DSG verletzt zu sein, dass die Bundespolizeidirektion Wien weiterhin über einen Akt betreffend seine Bewerbung um eine Stelle als Sicherheitswachebeamter im Jahre 1994 verfüge, der Rückschlüsse auf seine Eintragung in der – mittlerweile vernichteten - chefärztlichen Evidenz/Ges-Kartei ermögliche. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die Vernichtung ('Löschung') dieses Aktes anzuordnen. Nachdem die Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme an die Datenschutzkommission mitgeteilt hatte, dass der Akt betreffend die Bewerbung des Beschwerdeführers bereits wunschgemäß vernichtet wurde, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.1.1999, festzustellen, dass er durch die Führung des Aktes, der Rückschlüsse auf seine Eintragung in der – mittlerweile vernichteten – chefärztlichen Evidenz/Ges-Kartei ermöglicht hätte, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz verletzt worden wäre.Mit Antrag vom 19.8.1998 brachte der Beschwerdeführer vor, dadurch in seinem Grundrecht
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt zu sein, dass die Bundespolizeidirektion Wien weiterhin über einen Akt betreffend seine Bewerbung um eine Stelle als Sicherheitswachebeamter im Jahre 1994 verfüge, der Rückschlüsse auf seine Eintragung in der – mittlerweile vernichteten - chefärztlichen Evidenz/Ges-Kartei ermögliche. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die Vernichtung ('Löschung') dieses Aktes anzuordnen. Nachdem die Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme an die Datenschutzkommission mitgeteilt hatte, dass der Akt betreffend die Bewerbung des Beschwerdeführers bereits wunschgemäß vernichtet wurde, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.1.1999, festzustellen, dass er durch die Führung des Aktes, der Rückschlüsse auf seine Eintragung in der – mittlerweile vernichteten – chefärztlichen Evidenz/Ges-Kartei ermöglicht hätte, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz verletzt worden wäre. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einholung von Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Wien (AZ B1738/a/98 vom 9.10.1998 und 17.12.1998). Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer bewarb sich im März 1994 um die Aufnahme in den Bundesdienst als Sicherheitswachebeamter bei der Bundespolizeidirektion Wien. Seine Bewerbung wurde mit Schreiben vom 23.3.1994 abgelehnt. Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung erfolgte in diesem Zusammenhang nicht, es wurden lediglich die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen als Bewerbungsakt aufbewahrt. Im Bewerbungsakt wurde kein Hinweis auf die Vormerkung des Beschwerdeführers in der chefärztlichen Evidenz/Ges-Kartei ersichtlich gemacht; Rückschlüsse auf eine Eintragung des Beschwerdeführers in der, mittlerweile vernichteten, chefärztlichen Evidenz/Ges-Kartei waren aus der Führung des Bewerbungsaktes daher nicht möglich. Der Bewerbungsakt wurde nach Erhebung der Beschwerde am 9.10.1998 vernichtet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien. Sowohl hinsichtlich der Tatsache der Vernichtung des Bewerbungsaktes am 9.10.1998 (wodurch dem Antrag des Beschwerdeführers auf 'Löschung' dieses Aktes entsprochen wurde) als auch hinsichtlich der Frage möglicher Rückschlüsse im Bewerbungsakt auf die frühere Verarbeitung des Beschwerdeführers in der chefärztlichen Evidenz/Ges-Kartei wird der durchaus glaubwürdigen Darstellung der Bundespolizeidirektion Wien gefolgt; der Beschwerdeführer konnte seinen Vorwurf möglicher Rückschlüsse auf seine ehemalige Eintragung in der Ges-Kartei im Bewerbungsakt nicht belegen. Allein die Tatsache der Vernichtung des Bewerbungsaktes, die ja auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte, kann das Zutreffen dieses Vorwurfs nicht beweisen. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Abs 3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, bezüglich der Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten eines Sachverhaltes nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Als relevante Zeitspanne für den vorliegenden Fall ist jene zwischen März 1994 (Eingang des Bewerbungsschreibens bei der Bundespolizeidirektion Wien) und 9.10.1998 (Vernichtung des Bewerbungsaktes) anzusehen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet daher das DSG.
Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, bezüglich der Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten eines Sachverhaltes nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Als relevante Zeitspanne für den vorliegenden Fall ist jene zwischen März 1994 (Eingang des Bewerbungsschreibens bei der Bundespolizeidirektion Wien) und 9.10.1998 (Vernichtung des Bewerbungsaktes) anzusehen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet daher das DSG.
Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.
Abs 2 DSG sind Beschränkungen des Rechts nach Abs 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Da jedoch die Behauptung eines Hinweises im Bewerbungsakt auf die ehemalige, für rechtswidrig erklärte, Eintragung des Beschwerdeführers in der chefärztlichen Evidenz/Ges-Kartei nicht erwiesen wurde, war die Frage der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Datenschutz durch einen solchen Hinweis nicht zu beurteilen.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Rechts nach Absatz eins, nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Da jedoch die Behauptung eines Hinweises im Bewerbungsakt auf die ehemalige, für rechtswidrig erklärte, Eintragung des Beschwerdeführers in der chefärztlichen Evidenz/Ges-Kartei nicht erwiesen wurde, war die Frage der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Datenschutz durch einen solchen Hinweis nicht zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.