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{'item': 'K120.840/007-DSK/2003'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.05.2003 GeschäftszahlK120.840/007-DSK/2003 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2003 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h
  2. Die Beschwerde des Edi Y*** (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge: BPD Wien, belangte Behörde) vom
  3. Oktober 2002 wird hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000) aus einem Teilbereich des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS), nämlich aus dem Kraftfahrzeug-Zentralregister (KZR) durch Erteilung einer unvollständigen Auskunft gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
  4. Die Beschwerde des Edi Y*** (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge: BPD Wien, belangte Behörde) vom
  5. Oktober 2002 wird hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000) aus einem Teilbereich des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS), nämlich aus dem Kraftfahrzeug-Zentralregister (KZR) durch Erteilung einer unvollständigen Auskunft gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
  6. Die Beschwerde des Edi Y*** gegen die Bundespolizeidirektion Wien vom
  7. Oktober 2002 wird hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft durch Nichtbekanntgabe von Übermittlungsdaten aus der KFZ-Fahndungs/Informationsdatei gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
  8. Die Beschwerde des Edi Y*** gegen die Bundespolizeidirektion Wien vom
  9. Oktober 2002 wird hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft durch Nichtbekanntgabe von Übermittlungsdaten aus der KFZ-Fahndungs/Informationsdatei gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
  10. Die Beschwerde des Edi Y*** gegen die Bundespolizeidirektion Wien vom
  11. Oktober 2002 wird hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft mangels Bekanntgabe von Abfragedaten aus dem Kraftfahrzeug-Zentralregister (KZR) gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
  12. Die Beschwerde des Edi Y*** gegen die Bundespolizeidirektion Wien vom
  13. Oktober 2002 wird hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft mangels Bekanntgabe von Abfragedaten aus dem Kraftfahrzeug-Zentralregister (KZR) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen. B e g r ü n d u n g Sachverhalt: Mit Schreiben vom
  14. Februar 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundespolizeidirektion Wien und verlangte Auskunft dahingehend, wann, wie oft und von welcher Dienststelle in einem näher bestimmten Zeitraum ihn betreffende Kraftfahrzeugdaten im EKIS abgefragt worden wären. Darüber hinaus begehrte der Beschwerdeführer Auskunft, an welche Dienststelle bzw. an welche Abfrageberechtigten diese Daten weitergegeben worden seien. Der Beschwerdeführer bezog sein Auskunftsersuchen ausdrücklich auf das Kraftfahrzeug-Zentralregister bzw. auf die zentrale Evidenz für Kraftfahrzeuge und die KFZ-Fahndungs/Informationsdatei. Mit Schriftsatz vom
  15. Februar 2002 lehnte die Bundespolizeidirektion Wien die begehrte Auskunftserteilung ab. Sie teilte dem Beschwerdeführer darin mit, dass § 26 DSG 2000 zwar auch die Bekanntgabe von Empfängern oder Empfängerkreisen vorsehe, allerdings nur bei Übermittlung von Daten, somit gemäß § 4 Abs. 12 DSG 2000 bei Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister. Die Bekanntgabe, welche Organe eines Auftraggebers die Daten eines Betroffenen abgefragt hätten, sei vom gesetzlich vorgesehenen Umfang der Auskunft nach § 26 DSG 2000 oder § 62 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ebenso wenig umfasst, wie die Bekanntgabe konkreter Organwalter („Abfrageberechtigter“) bei Übermittlungen.Mit Schriftsatz vom
  16. Februar 2002 lehnte die Bundespolizeidirektion Wien die begehrte Auskunftserteilung ab. Sie teilte dem Beschwerdeführer darin mit, dass Paragraph 26, DSG 2000 zwar auch die Bekanntgabe von Empfängern oder Empfängerkreisen vorsehe, allerdings nur bei Übermittlung von Daten, somit gemäß Paragraph 4, Absatz 12, DSG 2000 bei Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister. Die Bekanntgabe, welche Organe eines Auftraggebers die Daten eines Betroffenen abgefragt hätten, sei vom gesetzlich vorgesehenen Umfang der Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 oder Paragraph 62, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ebenso wenig umfasst, wie die Bekanntgabe konkreter Organwalter („Abfrageberechtigter“) bei Übermittlungen. Darüber hinaus wies die BPD Wien den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Auskunftserteilung gemäß § 26 Abs. 6 DSG 2000 nur dann unentgeltlich erfolge, wenn sie den aktuellen Datenbestand betreffe und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt habe. Für alle anderen Fälle könne ein pauschalierter Kostenersatz gem. § 26 Abs. 6 DSG 2000 in der Höhe von 18,89 Euro vorgeschrieben werden, von welchem wegen tatsächlich erwachsenen höheren Kosten abgewichen werden könne. Protokollinformationen über tatsächlich erfolgte Übermittlungen seien nicht Bestandteil des aktuellen Datenbestandes und daher kostenpflichtig. Für den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zeitraum sei mit Kosten in der Höhe von ca. 57,05 Euro zu rechnen.Darüber hinaus wies die BPD Wien den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 nur dann unentgeltlich erfolge, wenn sie den aktuellen Datenbestand betreffe und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt habe. Für alle anderen Fälle könne ein pauschalierter Kostenersatz gem. Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 in der Höhe von 18,89 Euro vorgeschrieben werden, von welchem wegen tatsächlich erwachsenen höheren Kosten abgewichen werden könne. Protokollinformationen über tatsächlich erfolgte Übermittlungen seien nicht Bestandteil des aktuellen Datenbestandes und daher kostenpflichtig. Für den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zeitraum sei mit Kosten in der Höhe von ca. 57,05 Euro zu rechnen. Weiters wies die BPD Wien den Beschwerdeführer darauf hin, dass Auskünfte gemäß § 26 DSG 2000 aus dem Kraftfahrzeug-Zentralregister nicht die BPD Wien sondern nur das Bundesministerium für Inneres als Auftraggeber erteilen könne.Weiters wies die BPD Wien den Beschwerdeführer darauf hin, dass Auskünfte gemäß Paragraph 26, DSG 2000 aus dem Kraftfahrzeug-Zentralregister nicht die BPD Wien sondern nur das Bundesministerium für Inneres als Auftraggeber erteilen könne. Die BPD Wien legte diesem Schreiben einen sie betreffenden Auszug des Datenverarbeitungsregisters bei und ersuchte den Beschwerdeführer um entsprechende Mitteilung, aus welcher ihrer Datenanwendung, die unter ihrer Verantwortung geführt werde, er Auskunft zu erhalten wünsche. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine kostenpflichtige Auskunft beantrage, so möge er dies der BPD Wien ebenfalls mitteilen, sodass die anfallenden Kosten berechnet und dem Beschwerdeführer die Zahlungsmodalitäten bekannt gegeben werden könnten. Eine derartige Mitteilung des Beschwerdeführers an die BPD Wien ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom
  17. März 2002 wandte sich der Beschwerdeführer daraufhin an das Bundesministerium für Inneres und ersuchte unter Berufung auf § 17 AVG um Einsichtnahme in das Abfrageprotokoll des Kraftfahrzeug-Zentralregisters bzw. der Zentralen Evidenz für Kraftfahrzeuge sowie der KFZ-Fahndungs/Informationsdatei.Mit Schreiben vom
  18. März 2002 wandte sich der Beschwerdeführer daraufhin an das Bundesministerium für Inneres und ersuchte unter Berufung auf Paragraph 17, AVG um Einsichtnahme in das Abfrageprotokoll des Kraftfahrzeug-Zentralregisters bzw. der Zentralen Evidenz für Kraftfahrzeuge sowie der KFZ-Fahndungs/Informationsdatei. Mit Schriftsatz vom
  19. April 2002 wartete das Bundesministerium für Inneres dieses Ersuchen als Antrag auf Auskunft und legte dem Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Kraftfahrzeugszentralregister, welcher ihn betreffende Daten enthielt, vor. Darüber hinaus teilte das Bundesministerium für Inneres dem Beschwerdeführer folgende Daten aus der Datenanwendung „KFZ-Fahndung“ zum Stichtag
  20. März 2002 mit: „Es wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet“. Weiters wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der Datenanwendung KFZ-Fahndung auch kein (weiterer) der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden könne. Insoweit keine Daten gespeichert sind, könne auch keine Übermittlung von Daten des Beschwerdeführers erfolgt sein. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  21. Oktober 2002 Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion Wien vor der Datenschutzkommission. In ihrer Stellungnahme vom
  22. Jänner 2003 an die Datenschutzkommission bejahte die BPD Wien ihre Rolle als Auftraggeber für die KFZ-Fahndungs/Informationsdatei, in der Kraftfahrzeugsdaten des Beschwerdeführers verarbeitet sein können. B e w e i s w ü r d i g u n g : Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien und auf die von diesen vorgelegten Unterlagen. Die Datenschutzkommission hat hiezu erwogen: I. zu Spruchpunkt 1:römisch eins. zu Spruchpunkt 1: Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffenen dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffenen dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. § 26 Abs. 1 DSG 2000 verpflichtet daher in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 58 DSG 2000 nur den Auftraggeber einer Datenanwendung zur Auskunftserteilung.Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 verpflichtet daher in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 58, DSG 2000 nur den Auftraggeber einer Datenanwendung zur Auskunftserteilung. Auftraggeber des Teilbereiches Kraftfahrzeug-Zentralregister KZR aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem EKIS, ist allerdings nicht die Bundespolizeidirektion Wien, sondern das Bundesministerium für Inneres. Aus diesem Grunde war die belangte Behörde für die Auskunftserteilung unzuständig und der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag auf Auskunftserteilung bezüglich dieser Datenanwendung an das Bundesministerium für Inneres zu richten gehabt. II. zu Spruchpunkt 2:römisch zwei. zu Spruchpunkt 2: Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Wie soeben dargelegt wurde, trifft die Verpflichtung zur Auskunftserteilung (ausschließlich) den Auftraggeber. Die Datenschutzkommission hat allerdings schon mehrfach ausgesprochen (vgl. z.B. die Entscheidung der Datenschutzkommission vom
  23. März 2003, GZ K120.835/002- DSK/2003), dass die durch die Verweigerung der Auskunftserteilung vom Auftraggeber verursachte Beschwer mit Erteilung der Auskunft wegfällt. Dies deshalb, als § 31 Abs. 1 DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll und im Falle einer erteilten Auskunft das Ziel des § 26 Abs. 1 DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit nicht mehr beschwert ist.Die Datenschutzkommission hat allerdings schon mehrfach ausgesprochen vergleiche z.B. die Entscheidung der Datenschutzkommission vom
  24. März 2003, GZ K120.835/002- DSK/2003), dass die durch die Verweigerung der Auskunftserteilung vom Auftraggeber verursachte Beschwer mit Erteilung der Auskunft wegfällt. Dies deshalb, als Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll und im Falle einer erteilten Auskunft das Ziel des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit nicht mehr beschwert ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht von der Bundespolizeidirektion Wien, an welche der Beschwerdeführer seine Auskunftsersuchen gerichtet hatte, die begehrte Auskunft erteilt, wohl aber vom Bundesminister für Inneres, welcher gegenständlichenfalls Betreiber der beauskunfteten Datenanwendungen ist. Damit wurde ein dem Gesetz entsprechender Zustand hergestellt, sodass kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr besteht. Die Beschwerde war daher mangels Beschwer des Beschwerdeführers auch in diesem Spruchpunkt spruchgemäß abzuweisen. III. ad Spruchpunkt 3:römisch drei. ad Spruchpunkt 3: Wie oben näher ausgeführt sind gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 vom Auftraggeber unter anderem „allfällige Empfänger und Empfängerkreise von Übermittlungen“ zu beauskunften.Wie oben näher ausgeführt sind gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 vom Auftraggeber unter anderem „allfällige Empfänger und Empfängerkreise von Übermittlungen“ zu beauskunften. Zu beauskunften sind demnach nur Übermittlungsvorgänge gemäß § 4 Zif. 12 DSG 2000, die darin bestehen, dass die Daten einem neuen Auftraggeber zukommen, nicht aber einzelne Vorgänge der Datenverarbeitung gemäß § 4 Zif. 9 DSG 2000 durch Organwalter oder Bedienstete des Auftraggebers wie das Abfragen oder Ausgeben (inkl. Ausdrucken) von Daten (vgl. die Entscheidung der Datenschutzkommission vom
  25. August 2002, GZ K120.800/010-DSK/2002).Zu beauskunften sind demnach nur Übermittlungsvorgänge gemäß Paragraph 4, Zif. 12 DSG 2000, die darin bestehen, dass die Daten einem neuen Auftraggeber zukommen, nicht aber einzelne Vorgänge der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 4, Zif. 9 DSG 2000 durch Organwalter oder Bedienstete des Auftraggebers wie das Abfragen oder Ausgeben (inkl. Ausdrucken) von Daten vergleiche die Entscheidung der Datenschutzkommission vom
  26. August 2002, GZ K120.800/010-DSK/2002). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.