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{'item': 'K120.647/004-DSK/2003'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum01.07.2003 GeschäftszahlK120.647/004-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Mag. PREISS und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie der Schriftführerin Mag. FERCHENBAUER in ihrer Sitzung vom

  1. Juli 2003 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde des P (Beschwerdeführer) vom
  2. November 1998 gegen das Bundesministerium für Inneres (erstbelangtes Organ) sowie die Bundespolizeidirektion Wien (zweitbelangtes Organ) wegen Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Datenschutz wird gemäß den §§ 1, 14 und 36 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr. 565/1978 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 632/1994 (DSG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des P (Beschwerdeführer) vom
  3. November 1998 gegen das Bundesministerium für Inneres (erstbelangtes Organ) sowie die Bundespolizeidirektion Wien (zweitbelangtes Organ) wegen Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Datenschutz wird gemäß den Paragraphen eins, 14 und 36 des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, (DSG), als unbegründet abgewiesen. Begründung Mit Antrag vom
  4. November 1998, protokolliert am
  5. November 1998, beantragte der Beschwerdeführer, die Datenschutzkommission möge aussprechen, er sei 1) durch das Bundesministerium für Inneres respektive dessen nachgeordnete Dienststelle Bundespolizeidirektion Wien unmittelbar in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Datenschutz, und zwar auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten (Beruf, Geburtsdatum, Dienststelle, Dienstverwendung) verletzt worden, da seine Dienstbehörde, die Bundespolizeidirektion Wien, einen als Privatperson gestellten Antrag als Grundlage für ein dienstrechtliches Einschreiten und in der Folge für die Einleitung disziplinärer Maßnahmen genommen habe, sowie dass er weiters 2) durch die Weitergabe einer Telekopie vom
  6. Jänner 1997, 16:08 Uhr, vom Anschluss des KI-Leiters an das BMI (Abteilung II/2) betreffend Ersuchens um Aufhebung der Dienstverwendung im KRD sowie des C-Teiles seines Personalaktes an die Abteilung II/3, sowie 3) durch die Information der Gruppe C – staatspolizeiliche Abteilung ebenfalls unmittelbar in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden sei. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt: Zu 1): Am
  7. Oktober 1996 hat der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Bundesminister für Inneres gerichtet, dass ein Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit der geplanten Einführung eines neuen Dienstausweises für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ('Dienstausweis 2000') enthielt. Diesbezüglich richtete er in der Folge noch weitere Eingaben an den Bundesminister. Bei einer dienstlichen Aussprache mit dem Leiter des Referates 2 (Disziplinarangelegenheiten) der Bundespolizeidirektion Wien am 22.1.1997 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in der Angelegenheit der Dienstausweise schon mehrmals direkt an den Bundesminister für Inneres gewandt habe. In Niederschriften vom 5.2.1997 und 12.5.1997 bestätigte der Beschwerdeführer diesen Umstand. Am
  8. Mai 1997 wurde seitens der Bundespolizeidirektion Wien aus diesem Grund wegen Nichteinhaltung des Dienstweges eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erstattet. Im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8.7.1997 wurde die Nichteinhaltung des Dienstweges zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht. Bei den in der Disziplinaranzeige verwendeten Daten des Beschwerdeführers handelte es sich um bereits der Dienstbehörde vorliegende Daten, die nicht neu erhoben wurden. Zu 2): Auf einem Telefax, welches am
  9. Jänner 1997 vom Kriminalbeamteninspektorat der Bundespolizeidirektion Wien an das Bundesministerium für Inneres gesendet wurde und dessen Gegenstand ein Ersuchen um Aufhebung der Dienstverwendung des Beschwerdeführers im KRD war, wurde vom Leiter der Abteilung II/2 des Bundesministeriums, MR Dr. X, am
  10. Jänner 1997 handschriftlich ein Vermerk 'Y (Kopie II/3 zH Herrn OR Z) GrL iK' angebracht. Damit wurde zunächst eine Zuteilung des Faxeinlaufstückes an den Mitarbeiter der Abteilung II/2, FOI Y, zur weiteren Bearbeitung verfügt. Weiters wurde festgehalten, dass eine Kopie dieses Telefax an den Leiter der Abteilung II/3, OR Z übermittelt worden ist, weil diese Abteilung damals intern mit Angelegenheiten der Ausstellung von Dienstausweisen betraut war. Die Abkürzung 'GrL iK' steht für 'Gruppenleiter in Kenntnis'.Zu 2): Auf einem Telefax, welches am
  11. Jänner 1997 vom Kriminalbeamteninspektorat der Bundespolizeidirektion Wien an das Bundesministerium für Inneres gesendet wurde und dessen Gegenstand ein Ersuchen um Aufhebung der Dienstverwendung des Beschwerdeführers im KRD war, wurde vom Leiter der Abteilung II/2 des Bundesministeriums, MR Dr. römisch zehn, am
  12. Jänner 1997 handschriftlich ein Vermerk 'Y (Kopie II/3 zH Herrn OR Z) GrL iK' angebracht. Damit wurde zunächst eine Zuteilung des Faxeinlaufstückes an den Mitarbeiter der Abteilung II/2, FOI Y, zur weiteren Bearbeitung verfügt. Weiters wurde festgehalten, dass eine Kopie dieses Telefax an den Leiter der Abteilung II/3, OR Z übermittelt worden ist, weil diese Abteilung damals intern mit Angelegenheiten der Ausstellung von Dienstausweisen betraut war. Die Abkürzung 'GrL iK' steht für 'Gruppenleiter in Kenntnis'. Zu 3): Es wurde weder der 'C-Teil' der Personalakte des Beschwerdeführers angefragt bzw. übermittelt, noch erfolgte in irgendeiner Form eine Weitergabe seiner Daten an die Staatspolizei (damalige Gruppe II/C des Bundesministeriums für Inneres). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen zum Teil auf den Beschwerdebehauptungen sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Urkundenkopien. Dem Beschwerdevorbringen wurde insoweit nicht gefolgt, als die belangten Organe in schlüssiger Weise dessen sachliche Unrichtigkeit darlegen konnten. Dies betrifft einerseits die behauptete Übermittlung der an das erstbelangte Organ gerichteten Schreiben vom
  13. Oktober 1996 bzw. vom
  14. Jänner 1997 an das zweitbelangte Organ. Andererseits erwiesen sich auch die Behauptungen hinsichtlich einer Übermittlung des 'C-Teiles' des Personalaktes des Beschwerdeführers zur Gänze als unrichtig und beruhen offenbar auf einem Missverständnis (Lesefehler) des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt für die behauptete Weitergabe von Daten an die Gruppe II/C – Staatspolizei. Der Beschwerdeführer hat diesen nachvollziehbaren Darlegungen der belangten Organe im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht widersprochen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Der in Punkt
  15. des Beschwerdebegehrens behauptete Sachverhalt (Information der Gruppe II/C?Staatspolizei) hat sich als unzutreffend erwiesen, weshalb auch die behauptete Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz nicht vorliegt. Die unter Punkt
  16. behauptete Rechtsverletzung betrifft keine automationsunterstützt verarbeiteten Daten (Datenverarbeitung im Sinn von § 3 Z. 5 DSG), weshalb lediglich eine Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG in Betracht kommt. Eine solche ist jedoch im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil das zweitbelangte Organ der Disziplinaranzeige vom
  17. Mai 1997 lediglich das vom Beschwerdeführer selbst gegenüber seinen Dienstvorgesetzten erstattete Vorbringen zu Grunde gelegt hat. Darüber hinaus gehende personenbezogene Daten, insbesondere aus den Schreiben an das erstbelangte Organ vom
  18. Oktober 1996 sowie vom
  19. Jänner 1997, wurden nicht ermittelt und hat das zweitbelangte Organ solche Daten insbesondere nicht vom erstbelangten Organ übermittelt erhalten.Die unter Punkt
  20. behauptete Rechtsverletzung betrifft keine automationsunterstützt verarbeiteten Daten (Datenverarbeitung im Sinn von Paragraph 3, Ziffer 5, DSG), weshalb lediglich eine Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Betracht kommt. Eine solche ist jedoch im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil das zweitbelangte Organ der Disziplinaranzeige vom
  21. Mai 1997 lediglich das vom Beschwerdeführer selbst gegenüber seinen Dienstvorgesetzten erstattete Vorbringen zu Grunde gelegt hat. Darüber hinaus gehende personenbezogene Daten, insbesondere aus den Schreiben an das erstbelangte Organ vom
  22. Oktober 1996 sowie vom
  23. Jänner 1997, wurden nicht ermittelt und hat das zweitbelangte Organ solche Daten insbesondere nicht vom erstbelangten Organ übermittelt erhalten. Der in Punkt
  24. des Beschwerdebegehrens behauptete Sachverhalt hat sich im Hinblick auf die Weitergabe des Telefax vom
  25. Jänner 1997 an die Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres als zutreffend erwiesen. Auch hier hat mangels Vorliegens einer Datenverarbeitung im Sinne des DSG alleine § 1 Abs. 1 und 2 DSG als Maßstab zu dienen.Der in Punkt
  26. des Beschwerdebegehrens behauptete Sachverhalt hat sich im Hinblick auf die Weitergabe des Telefax vom
  27. Jänner 1997 an die Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres als zutreffend erwiesen. Auch hier hat mangels Vorliegens einer Datenverarbeitung im Sinne des DSG alleine Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG als Maßstab zu dienen. Die - für den Beschwerdeführer folgenlos gebliebene - Weiterleitung eines Telefax an eine andere Abteilung innerhalb des erstbelangten Organs, welche mit dem Inhalt des Telefax im Zusammenhang stehende Zuständigkeiten (betreffend Dienstausweise), wahrnimmt ist sachlich gerechtfertigt und stellt nach Ansicht der Datenschutzkommission keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.