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K120.698/002-DSK/2003

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum01.07.2003 GeschäftszahlK120.698/002-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Mag. PREISS und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie der Schriftführerin Mag. FERCHENBAUER in ihrer Sitzung vom 1. Juli 2003 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde von Frau P. (Beschwerdeführerin) vom 29.03.00 betreffend nicht fristgerechte Auskunftserteilung durch den Verein S. (belangter Rechtsträger) wird abgewiesen. Begründung Mit Schreiben vom 29.03.2000 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der belangte Rechtsträger ihrem Auskunftsverlangen vom 25.012000 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen achtwöchigen Auskunftsfrist nicht entsprochen habe. In seiner Stellungnahme an die Datenschutzkommission vom 24.5.2000 machte der belangte Rechtsträger verschiedene Einwände gegen die Berechtigung der Beschwerde geltend, wobei er u.a. auch darauf verwies, dass er in einem gleichzeitig von seinem Rechtsanwalt an die Beschwerdeführerin gesendeten Schreiben (datiert mit 25.5.2000) die gewünschte Auskunft erteilt habe (obwohl seines Erachtens keine diesbezügliche rechtliche Verpflichtung bestünde). Im Zuge des weiteren Verfahrens, das auch der Frage nachging, ob es bereits zu einer telefonischen Erledigung des Auskunftsbegehrens gekommen war, äußerte die Beschwerdeführerin, die im Schreiben des Rechtsanwaltes des belangten Rechtsträgers vom 25.5.2000 enthaltene Mitteilung sei nach ihrer „Einschätzung vollständig und richtig in dem Sinne, dass sie die gestellten Fragen beantwortet und die begehrte Auskunft enthält." Gemäß § 26 Abs.1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt. Gemäß § 26 Abs.4 DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen. Über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft erkennt die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 auf Antrag (Beschwerde) des Betroffenen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen. Über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft erkennt die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 auf Antrag (Beschwerde) des Betroffenen. Wie die Datenschutzkommission in ihrer Rechtsprechung bereits wiederholt festgestellt hat verfolgt das erwähnte Beschwerderecht den ausschließlichen Zweck der Durchsetzung des Rechtsanspruches auf Auskunftserteilung; ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des Betroffenen auf Feststellung einer Überschreitung der achtwöchigen Auskunftsfrist oder des Umstandes, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einbringung berechtigt war, hat der Gesetzgeber hingegen nicht normiert. Mit der Erteilung der vom Betroffenen verlangten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, ist somit das mit der Einrichtung des Auskunftsanspruches verbundene Regelungsziel vollständig verwirklicht (vgl. zuletzt die Entscheidungen der Datenschutzkommission vom 9.3.2000, GZ 120.672 und vom 26.2.2002, GZ 120.760).Wie die Datenschutzkommission in ihrer Rechtsprechung bereits wiederholt festgestellt hat verfolgt das erwähnte Beschwerderecht den ausschließlichen Zweck der Durchsetzung des Rechtsanspruches auf Auskunftserteilung; ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des Betroffenen auf Feststellung einer Überschreitung der achtwöchigen Auskunftsfrist oder des Umstandes, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einbringung berechtigt war, hat der Gesetzgeber hingegen nicht normiert. Mit der Erteilung der vom Betroffenen verlangten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, ist somit das mit der Einrichtung des Auskunftsanspruches verbundene Regelungsziel vollständig verwirklicht vergleiche zuletzt die Entscheidungen der Datenschutzkommission vom 9.3.2000, GZ 120.672 und vom 26.2.2002, GZ 120.760). Da die Beschwerdeführerin selbst erklärt hat, dass die von ihr verlangte Auskunft mittlerweile von der belangen Partei vollständig erteilt wurde, lag im Entscheidungszeitpunkt kein tauglicher Beschwerdegrund vor; damit erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit den von der belangten Einrichtung in ihrer Stellungnahme vom 24.5.2000 zur Abwehr des Beschwerdevorbringens vorgebrachten Einwänden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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