← Österreich

{'item': 'K120.569/002-DSK/2003'}

Obsah (6)§ 61§ 1§ 103§ 134§ 43§ 109

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.07.2003 GeschäftszahlK120.569/002-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und

§ 61Abs 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 id

F BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), und §§ 1 Abs 1 und 2, 7 Abs 2 und 36 Abs. 1 Z 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG), wie folgt entschieden:Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des D (Beschwerdeführer) vom 4. März 1997 (Eingangsdatum) gegen die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (belangtes Organ), wird

Paragraph 61, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000), und Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 7 Absatz 2 und 36 Absatz eins, Ziffer eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 632 aus 1994, (DSG), wie folgt entschieden: Die Beschwerde mit dem Vorbringen, im Juni 1996 durch

  1. Übermittlung einer Kopie des Bescheides (Erkenntnisses) des Unabhängigen Verwaltungssenats für Oberösterreich vom
  2. April 1996, VwSen-XXXXX1/9/XXX/XX, an die Bundespolizeidirektion Linz (Dienstbehörde des Beschwerdeführers) und
  3. durch Übermittlung einer Kopie des Berufungsbescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom
  4. April 1996, Gz: VerkR-XXX.9XX/6-1996/XXX an die Bundespolizeidirektion Linz (Dienstbehörde des Beschwerdeführers) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten

§ 1Abs. 1 DSG verletzt worden zu sein,Verk

R-XXX.9XX/6-1996/XXX an die Bundespolizeidirektion Linz (Dienstbehörde des Beschwerdeführers) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden zu sein, sowie dem Antrag auf Feststellung dieser Rechtsverletzung wird hinsichtlich beider Punkte als unbegründet abgewiesen. Begründung Zur Vorgeschichte dieser Beschwerde wird auf die Bescheide der Datenschutzkommission vom

  1. Dezember 1996, GZ 120.516/12- DSK/96 und vom
  2. Mai 1998, GZ 120.568/6-DSK/98, hingewiesen. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Übermittlung eines Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats für Oberösterreich (betreffend Verwaltungsstrafen) und eines Berufungsbescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich (betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung) von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung an die Bundespolizeidirektion Linz. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  3. Dezember 1996, GZ 120.516/12-DSK/96, und führt dazu in rechtlicher Hinsicht aus, die Übermittlung der betreffenden Berufungsentscheidungen sei für die der Bundespolizeidirektion Linz als Disziplinarbehörde übertragenen Aufgaben nicht mehr wesentliche Voraussetzung gewesen, da diese bereits durch den im zitierten Bescheid der Datenschutzkommission festgestellten Sachverhalt von den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen unterrichtet gewesen sei. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs sowie durch Einsichtnahme in die betreffenden Verwaltungsakten; dem Beschwerdeführer wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt. Es wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich in zwei von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (VerKRXXXXXXX-1994-XX/XX und VerkRXXXXXXX-1995-XX/XX)

§ 103Abs.

2 KFG als Zulassungsbesitzer für die Tatzeit eine Person als Fahrzeuglenker angegeben, die zwischen dem Zeitpunkt der Übertretung und dem Zeitpunkt der Lenkeranfrage verstorben war. Da der Wohnsitz dieser Person in den Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz fiel, waren diese Verwaltungsstrafverfahren an die Bundespolizeidirektion Linz abgetreten worden. Aufgrund der Feststellungen der Bundespolizeidirektion Linz, dass die als Lenker angegebene Person verstorben war, wurden die Verwaltungsstrafverfahren an die BH Urfahr-Umgebung rückgemittelt, die Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung

§ 134Abs 1 i

Vm § 103 Abs 2 KFG 1967 (unrichtige Lenkerauskunft) einleitete. Mit Straferkenntnissen vom

  1. Juni 1995, Gz: VerkRXXXXXXX-1995- XX/XX und VerKRXXXXXXX-1994-XX/XX wurden über den Beschwerdeführer deswegen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von ATS 5.000,-- verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom
  2. April 1996, Gz: VwSen-XXXXXX1/9/XXX/XX und VwSen-XXXXXX/7/XXX/XX, wurden die Strafen auf jeweils ATS 3.000,-- plus Kostenbeiträge von jeweils ATS 300,-- herabgesetzt.Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich in zwei von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (VerKRXXXXXXX-1994-XX/XX und VerkRXXXXXXX-1995-XX/XX)

Paragraph 103, Absatz 2, KFG als Zulassungsbesitzer für die Tatzeit eine Person als Fahrzeuglenker angegeben, die zwischen dem Zeitpunkt der Übertretung und dem Zeitpunkt der Lenkeranfrage verstorben war. Da der Wohnsitz dieser Person in den Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz fiel, waren diese Verwaltungsstrafverfahren an die Bundespolizeidirektion Linz abgetreten worden. Aufgrund der Feststellungen der Bundespolizeidirektion Linz, dass die als Lenker angegebene Person verstorben war, wurden die Verwaltungsstrafverfahren an die BH Urfahr-Umgebung rückgemittelt, die Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 (unrichtige Lenkerauskunft) einleitete. Mit Straferkenntnissen vom

  1. Juni 1995, Gz: VerkRXXXXXXX-1995- XX/XX und VerKRXXXXXXX-1994-XX/XX wurden über den Beschwerdeführer deswegen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von ATS 5.000,-- verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom
  2. April 1996, Gz: VwSen-XXXXXX1/9/XXX/XX und VwSen-XXXXXX/7/XXX/XX, wurden die Strafen auf jeweils ATS 3.000,-- plus Kostenbeiträge von jeweils ATS 300,-- herabgesetzt. Mit nicht vollständig in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom
  3. März 1995, Zl. VerkRXXXXXXX-1994- XX/XX, wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt ATS 33.000,-- (Strafe/Kosten/Barauslagen) wegen diverser StVO-Übertretungen (Schnellfahren auf der Autobahn A7 am
  4. Dezember 1994) verhängt. Parallel dazu wurde wegen des selben Vorfalls dem Beschwerdeführer mit (Mandats-)Bescheid des belangten Organs vom
  5. Dezember 1994, Zl. VerkRXXXXXX-1994 X/X, die Lenkerberechtigung Gruppe B für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Nach Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom
  6. Juni 1995, Zl. VerkRXXXXXX-1994 X/X, die Entziehung der Lenkerberechtigung neuerlich für die Dauer von 12 Monaten ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich; das belangte Organ legte darauf hin am
  7. Juli 1995 den Verwaltungsakt dem Amt der oberösterreichischen Landesregierung vor. Der Landeshauptmann von Oberösterreich behob den Bescheid des belangten Organs mit Berufungsbescheid vom
  8. April 1996, Gz: VerkRXXX.9XX/6-1996/XXX, wegen geänderter Beurteilung einer Vorfrage hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Erkenntnis vom
  9. Dezember 1995, Gz: VwSenXXXXXXX/6/XX/XX. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der zitierten Verwaltungsakten. Mit Schreiben vom
  10. Mai 1995 wurde von der Abteilung III, dem Strafamt der Bundespolizeidirektion Linz, die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, nämlich das Zentralinspektorat der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz im Wege der Präsidialabteilung verständigt. Diese Verständigung erfolgte aufgrund einer Dienstanweisung des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom
  11. April 1993, Zahl P – YYYY - , wonach '...die Dienstbehörde von Amtshandlungen gegen Bedienstete von Gebietskörperschaften' zur Prüfung, ob die Voraussetzung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige und in weiterer Folge mögliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen, zu verständigen ist. Am
  12. Juni 1995 ersuchte das Zentralinspektorat der Sicherheitswache bei der Bundespolizeidirektion Linz das belangte Organ telefonisch, Informationen über Fortgang und Abschluss der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zu übermitteln. Darauf übermittelte das belangte Organ am
  13. Juni 1995 die unter den Geschäftszeichen VerkRXXXXXX-1995, VerkRXXXXXXX-1994 und VerkRXXXXXXX-1994 ergangenen Straferkenntnisse an das Zentralinspektorat der Sicherheitswache bei der Bundespolizeidirektion Linz.Mit Schreiben vom
  14. Mai 1995 wurde von der Abteilung römisch drei, dem Strafamt der Bundespolizeidirektion Linz, die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, nämlich das Zentralinspektorat der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz im Wege der Präsidialabteilung verständigt. Diese Verständigung erfolgte aufgrund einer Dienstanweisung des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom
  15. April 1993, Zahl P – YYYY - , wonach '...die Dienstbehörde von Amtshandlungen gegen Bedienstete von Gebietskörperschaften' zur Prüfung, ob die Voraussetzung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige und in weiterer Folge mögliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen, zu verständigen ist. Am
  16. Juni 1995 ersuchte das Zentralinspektorat der Sicherheitswache bei der Bundespolizeidirektion Linz das belangte Organ telefonisch, Informationen über Fortgang und Abschluss der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zu übermitteln. Darauf übermittelte das belangte Organ am
  17. Juni 1995 die unter den Geschäftszeichen VerkRXXXXXX-1995, VerkRXXXXXXX-1994 und VerkRXXXXXXX-1994 ergangenen Straferkenntnisse an das Zentralinspektorat der Sicherheitswache bei der Bundespolizeidirektion Linz. Über eine diese Übermittlung von Daten in Form einer Urkundenkopie rügende Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Urfahr hat die Datenschutzkommission mit Spruchpunkt
  18. des rechtskräftigen Bescheids vom
  19. Dezember 1996, GZ 120.516/12-DSK/96 abweisend entschieden Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Verwaltungsakten sowie dem Bescheid der Datenschutzkommission vom
  20. Dezember 1996, GZ 120.516/12- DSK/
  21. Am
  22. April 1996 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf dem Postweg eine Kopie des Aktes VerkRXXXXXX-1994 XX/XX, eine Kopie des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats für Oberösterreich vom
  23. April 1996, Gz: VwSen-XXXXXX/9/XX/XX und VwSen-XXXXXX/7/XX/XX, sowie des Berufungsbescheids des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom
  24. April 1996, Gz: VerkRXXXXXXXX/6-1996/XXX, an die Bundespolizeidirektion Linz als Dienstbehörde des Beschwerdeführers. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Übermittlung von Kopien der aufgezählten Bescheide stützen sich auf den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Gz: VerkRXXXXXX-1994 XX/XX, insbesondere den auf dem Blatt 'Verwaltungsstrafen' (Ausdruck der örtlichen Evidenz der ungetilgten Verwaltungsstrafen) angebrachten handschriftlichen Vermerk vom 26.4.
  25. Diese Feststellung deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Rechtlich war zu erwägen:

der Übergangsbestimmung § 61 Abs 3 DSG 2000 kommt zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf Grund des Zeitpunkts des beschwerenden Ereignisses das DSG zur Anwendung.

der Übergangsbestimmung Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 kommt zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf Grund des Zeitpunkts des beschwerenden Ereignisses das DSG zur Anwendung.

§ 1Abs.

1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Beschränkungen dieses Rechts nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind Beschränkungen dieses Rechts nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Im gegenständlichen Zusammenhang kommen als den Anspruch auf Geheimhaltung iSd § 1 Abs. 1 DSG zulässigerweise beschränkende Bestimmungen, insbesondere die §§ 43 und 109 BDG in Frage.

§ 43Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 id

F BGBl. I Nr. 138/1997 (BDG) hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 109Abs.

1 BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.Im gegenständlichen Zusammenhang kommen als den Anspruch auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG zulässigerweise beschränkende Bestimmungen, insbesondere die Paragraphen 43 und 109 BDG in Frage.

Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, (BDG) hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 109, Absatz eins, BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Ohne Kenntnis der in den übermittelten Kopien enthaltenen Daten hätte eine Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers iSd § 109 Abs. 1 BDG durch die Dienstbehörde gar nicht erfolgen können und wäre eine Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten nicht ausreichend gewährleistet.Ohne Kenntnis der in den übermittelten Kopien enthaltenen Daten hätte eine Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG durch die Dienstbehörde gar nicht erfolgen können und wäre eine Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten nicht ausreichend gewährleistet. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers gilt dies auch für weitere Informationen zu Verwaltungsstrafverfahren und zu eng damit zusammenhängenden Verwaltungsverfahren (Entziehung der Lenkerberechtigung). Auch eine Kenntnisnahme von Ereignissen, die zeitlich und logisch an den möglichen Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens anknüpfen, ist 'wesentliche Voraussetzung' (analog zu § 7 Abs 2 DSG, da keine automationsunterstützt verarbeiteten Daten sondern Kopien von Aktenteilen übermittelt wurden) für die Tätigkeit der Disziplinarbehörde, wobei hier noch Bedacht darauf zu nehmen ist, dass es sich um für den Beschwerdeführer dem Ergebnis nach günstige Behördenentscheidungen gehandelt hat.Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers gilt dies auch für weitere Informationen zu Verwaltungsstrafverfahren und zu eng damit zusammenhängenden Verwaltungsverfahren (Entziehung der Lenkerberechtigung). Auch eine Kenntnisnahme von Ereignissen, die zeitlich und logisch an den möglichen Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens anknüpfen, ist 'wesentliche Voraussetzung' (analog zu Paragraph 7, Absatz 2, DSG, da keine automationsunterstützt verarbeiteten Daten sondern Kopien von Aktenteilen übermittelt wurden) für die Tätigkeit der Disziplinarbehörde, wobei hier noch Bedacht darauf zu nehmen ist, dass es sich um für den Beschwerdeführer dem Ergebnis nach günstige Behördenentscheidungen gehandelt hat. Da der Beschwerdeführer als Sicherheitswachebeamter der BPD Linz dem Disziplinarrecht nach BDG untersteht, war die Übermittlung der Daten durch das belangte Organ an die Bundespolizeidirektion Linz als zulässig iSd § 1 Abs. 2 DSG anzusehen.Da der Beschwerdeführer als Sicherheitswachebeamter der BPD Linz dem Disziplinarrecht nach BDG untersteht, war die Übermittlung der Daten durch das belangte Organ an die Bundespolizeidirektion Linz als zulässig iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.