den §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 4 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (DSG 2000), in Verbindung mit den §§ 57 Abs. 1 Z. 6, 58 Abs.1 Z. 6 und 60 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl I Nr. 566/1991 (SPG) sowie den §§ 19 Abs. 2 und 55 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/1991 (VStG 1991), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des C (Beschwerdeführer) vom 13. Jänner 2001 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (belangtes Organ) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird
den Paragraphen eins, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer 4 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), in Verbindung mit den Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer 6, 58, Absatz eins, Ziffer 6 und 60 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 566 aus 1991, (SPG) sowie den Paragraphen 19, Absatz 2 und 55 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (VStG 1991), als unbegründet abgewiesen. Begründung Mit Eingabe vom
PO zurück, weil sie beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 11 StGB, nicht jedoch jene des § 21 StGB, als gegeben erachtete.Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 1997 in einem Amtsgebäude [Anm.: in der nicht anonymisierten Ausfertigung exakt bezeichnet] durch dem belangten Organ zugeordnete Sicherheitswachebeamte einer zwangsweisen Identitätsfeststellung sowie einer Personendurchsuchung nach dem SPG unterzogen. Danach gab der Beschwerdeführer an, dass aus seiner Brieftasche Geld fehle. Da diese Anschuldigung von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten für völlig haltlos befunden wurde, erstatteten sie Anzeige wegen des Verdachtes der Vortäuschung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 298, StGB). Diese wurde vom belangten Organ (Bezirkspolizeikommissariat A) der Staatsanwaltschaft Wien weiter geleitet. Diese legte die Anzeige
Paragraph 90, Absatz 2, StPO zurück, weil sie beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB, nicht jedoch jene des Paragraph 21, StGB, als gegeben erachtete. Am
1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Die beschwerdegegenständlichen Speicherungen betreffen automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, welche einerseits den Verdacht der Begehung einer Straftat (Vergehen nach § 298 StGB), andererseits Ermittlungshandlungen sowie die rechtskräftige Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dokumentieren. Die Verwendung derartiger Daten verstößt
Die beschwerdegegenständlichen Speicherungen betreffen automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, welche einerseits den Verdacht der Begehung einer Straftat (Vergehen nach Paragraph 298, StGB), andererseits Ermittlungshandlungen sowie die rechtskräftige Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dokumentieren. Die Verwendung derartiger Daten verstößt
Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen wenn
Nr. 631/1975, haben die Sicherheitsbehörden allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können; sie haben von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen.
Paragraph 24, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, haben die Sicherheitsbehörden allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können; sie haben von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Nach § 57 Abs. 1 Z. 6 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind. Nach § 58 Abs. 1 Z. 6 SPG sind derartige Daten für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald feststeht, dass eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt (lit. a) bzw. fünf Jahre nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen
1 Z. 6 SPG fünf Jahre nach der letzten (lit. b). Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen.Nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind. Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, SPG sind derartige Daten für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald feststeht, dass eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt (Litera a,) bzw. fünf Jahre nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG fünf Jahre nach der letzten (Litera b,). Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Bei den vom belangten Organ durchgeführten Ermittlungen wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens nach § 298 StGB, welche zur Erstattung einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Wien führten, handelt es sich um eine sicherheitsbehördliche Tätigkeit im Dienst der Strafjustiz. Für die diesbezügliche Datenverarbeitung stellt § 57 Abs. 1 Z. 6 SPG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dar.Bei den vom belangten Organ durchgeführten Ermittlungen wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens nach Paragraph 298, StGB, welche zur Erstattung einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Wien führten, handelt es sich um eine sicherheitsbehördliche Tätigkeit im Dienst der Strafjustiz. Für die diesbezügliche Datenverarbeitung stellt Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dar. Die Voraussetzungen für diese Speicherung sind bis heute nicht weggefallen, da hinsichtlich der hierfür alleine ausschlaggebenden Eintragung vom 27. März 2001 die Voraussetzungen für eine Zugriffssperre bzw. Löschung nach § 58 Abs. 1 SPG noch nicht eingetreten sind. Auch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung der
1 Z. 6 SPG erfassten sicherheitspolizeilichen Daten, welche nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ua. im Erkenntnis vom
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG erfassten sicherheitspolizeilichen Daten, welche nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ua. im Erkenntnis vom
1 SPG haben die Sicherheitsdirektionen für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den §§ 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen
Abs. 2 übermittelten personenbezogenen Daten (Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft) zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
Paragraph 60, Absatz eins, SPG haben die Sicherheitsdirektionen für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den Paragraphen 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen
Absatz 2, übermittelten personenbezogenen Daten (Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft) zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
1 B-VG ist für Wien die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion.
b, Absatz eins, B-VG ist für Wien die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Für die Verarbeitung der Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG liefert § 60 SPG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sinn von § 8 Abs. 4 Z. 1 DSG 2000.Für die Verarbeitung der Bestrafung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG liefert Paragraph 60, SPG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sinn von Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000. Doch auch außerhalb des SPG ist die Verarbeitung von Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Daten durch das belangte Organ nach § 8 Abs. 4 Z. 2 DSG 2000 im vorliegenden Fall als zulässig anzusehen, weil die Kenntnis von anderen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausübung der Strafbemessung war.Doch auch außerhalb des SPG ist die Verarbeitung von Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Daten durch das belangte Organ nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG 2000 im vorliegenden Fall als zulässig anzusehen, weil die Kenntnis von anderen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausübung der Strafbemessung war. Es liegt daher auch keine Verletzung durch die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Verwaltungsstrafevidenz des belangten Organs vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.