Vm § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000), abgewiesen.Die Beschwerde der R., vertreten durch Mag. L, Rechtsanwältin in römisch 40 Wien, XXXXXXXXXXXXXXXXX, vom 19. August 2002 gegen römisch zehn Computerdienstleistungs Ges.m.b.H. & Co KG (in der Folge: römisch zehn, Beschwerdegegner) wegen Nichterteilung einer Auskunft wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000), abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei durch ein Inserat auf der Homepage www.yyy.at, welche von der Beschwerdegegnerin betrieben wird, in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
F BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000), verletzt worden, wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei durch ein Inserat auf der Homepage www.yyy.at, welche von der Beschwerdegegnerin betrieben wird, in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000), verletzt worden, wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. Begründung: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lebt als Hausbesorgerin, Ehefrau und Mutter an einer näher bezeichneten Adresse in Wien. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrmals durch ihr unbekannte männliche Personen telefonisch und auch persönlich an ihrer Wohnadresse sexuell belästigt worden war, erfuhr sie zufällig, dass auf einer Internetseite, welche vom Beschwerdegegner betrieben wird, unter der Rubrik 'Erotik-Affäre/Seitensprung' eine angeblich von der Beschwerdeführerin geschaltete Annonce veröffentlich wurde. Dieses Inserat enthielt den Namen der Beschwerdeführerin, ihr Alter, ihr Geschlecht, das Geschlecht ihres Wunschpartners, das Alter ihres Wunschpartners, Wien als Wohnort der Beschwerdeführerin (in einer späteren Anzeige war sogar die genaue Wohnadresse der Beschwerdeführerin enthalten), das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sowie ihr Sternzeichen. Darüber hinaus wurden Hinweise auf das Aussehen der Beschwerdeführerin sowie ihre sexuellen Vorlieben veröffentlicht. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin zuerst mündlich und nachdem das oben genannte weitere Inserat erschienen war am
1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.
Z 4 DSG 2000 sind unter 'Auftraggeber' jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft bzw. die Geschäftsapparate solcher Organe zu verstehen, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9) und zwar unabhängig davon ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. (....)
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind unter 'Auftraggeber' jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft bzw. die Geschäftsapparate solcher Organe zu verstehen, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,) und zwar unabhängig davon ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. (....)
Z 9 DSG 2000 ist unter 'Verarbeiten von Daten' das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns von Daten zu verstehen.
Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 ist unter 'Verarbeiten von Daten' das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns von Daten zu verstehen. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall daher, ob die X Computerdienstleistungs Ges.m.b.H. & Co KG Auftraggeber der gegenständlichen Datenanwendung ist, denn nur in diesem Fall träfe den Beschwerdegegner die Auskunftspflicht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000.Zu prüfen ist im vorliegenden Fall daher, ob die römisch zehn Computerdienstleistungs Ges.m.b.H. & Co KG Auftraggeber der gegenständlichen Datenanwendung ist, denn nur in diesem Fall träfe den Beschwerdegegner die Auskunftspflicht nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000. Ermittlungen der Datenschutzkommission hinsichtlich der Internetseiten 'www.yyy.at' haben ergeben, dass für die Schaltung eines Inserates die Registrierung dessen, der die Annonce aufgeben möchte, erforderlich ist. Für diese Registrierung ist insbesondere die Eingabe einer (gültigen) email Adresse sowie eines Passwortes nötig. Sind diese Erfordernisse erfüllt, so kann jeder ein Inserat auf den von ihm gewählten Seiten der Beschwerdegegnerin platzieren. Der Inhalt eines derartigen Inserates steht - im Rahmen des von X vorgegebenen Rasters - völlig im Belieben des Inserenten, sowie auch sämtliche verarbeiteten Daten ausschließlich vom Inserenten eingegeben werden.Der Inhalt eines derartigen Inserates steht - im Rahmen des von römisch zehn vorgegebenen Rasters - völlig im Belieben des Inserenten, sowie auch sämtliche verarbeiteten Daten ausschließlich vom Inserenten eingegeben werden. Der Beschwerdegegner selbst traf hingegen keinerlei Entscheidungen dahingehend, die Daten der Beschwerdeführerin zu verarbeiten. Aus diesem Grund ist daher davon auszugehen, dass X nicht Auftraggeber der gegenständlichen Datenanwendung iSd DSG 2000 ist.Aus diesem Grund ist daher davon auszugehen, dass römisch zehn nicht Auftraggeber der gegenständlichen Datenanwendung iSd DSG 2000 ist. Doch auch die datenschutzrechtliche Definition des Begriffes 'Dienstleister' in § 4 Z. 5 DSG 2000 ('Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person (...), wenn sie Daten, die ihr zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verarbeitet') ist auf X nicht anwendbar.Doch auch die datenschutzrechtliche Definition des Begriffes 'Dienstleister' in Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 ('Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person (...), wenn sie Daten, die ihr zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verarbeitet') ist auf römisch zehn nicht anwendbar. X ist vielmehr lediglich Anbieter bzw. Vermieter von Speicherplatz und kein im datenschutzrechtlichen Sinn auskunftspflichtiger Auftraggeber oder Dienstleister.römisch zehn ist vielmehr lediglich Anbieter bzw. Vermieter von Speicherplatz und kein im datenschutzrechtlichen Sinn auskunftspflichtiger Auftraggeber oder Dienstleister. Die Datenschutzkommission weist aber auf Folgendes hin: § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz 2001 (ECG) sieht vor, dass die in § 16 genannten Diensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln haben, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.Paragraph 18, Absatz 4, E-Commerce-Gesetz 2001 (ECG) sieht vor, dass die in Paragraph 16, genannten Diensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln haben, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Für die Durchsetzung dieses Rechtsanspruches nach § 18 Abs. 4 ECG ist die Datenschutzkommission allerdings nicht zuständig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Für die Durchsetzung dieses Rechtsanspruches nach Paragraph 18, Absatz 4, ECG ist die Datenschutzkommission allerdings nicht zuständig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Ad Spruchpunkt 2.:
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Nach § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Nach Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Dass es sich bei der X Ges.m.b.H. & Co KG um eine Gesellschaftsform des Privatrechtes handelt, steht außer Zweifel.Dass es sich bei der römisch zehn Ges.m.b.H. & Co KG um eine Gesellschaftsform des Privatrechtes handelt, steht außer Zweifel. Nach dem oben Gesagten ist daher auch hier eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission nicht gegeben, weshalb die Beschwerde in diesem Spruchpunkt zurückzuweisen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.