F BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000) wird festgestellt, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge kurz: GIS) den Beschwerdeführer E. dadurch, dass sie ihm trotz Aufforderung nicht bekannt gab, welchen Inhalt die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten haben, in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt hat.
Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000) wird festgestellt, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge kurz: GIS) den Beschwerdeführer E. dadurch, dass sie ihm trotz Aufforderung nicht bekannt gab, welchen Inhalt die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten haben, in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt hat. Der GIS-Gebühren Info Service GmbH wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Auskunft über die bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu erteilen. Hiebei sind dem Beschwerdeführer sämtliche tatsächlichen Eintragungen in den verarbeiteten Datenfeldern (samt der Feldbezeichnung) in allgemein verständlicher Form bekannt zu geben. B e g r ü n d u n g: Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auskunftserteilung
1 DSG 2000 an den Beschwerdegegner.Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auskunftserteilung
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 an den Beschwerdegegner. Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer binnen der gesetzlichen Frist von acht Wochen keine Auskunft erteilte, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 obliegt die Einbringung der Rundfunkgebühren der GIS Gebühren Info Service GmbH.
3 leg.cit. hat die Gesellschaft alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der GIS, dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln.„
Paragraph 4, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, obliegt die Einbringung der Rundfunkgebühren der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. hat die Gesellschaft alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der GIS, dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. In Anwendung der oben angeführten Bestimmungen werden von der GIS Daten zu Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte gespeichert bzw. verarbeitet. Diese Daten stammen von den jeweils örtlich zuständigen Meldebehörden sowie von der „Fa. X. Direktmarketing GmbH".Diese Daten stammen von den jeweils örtlich zuständigen Meldebehörden sowie von der „Fa. römisch zehn. Direktmarketing GmbH". Diese Daten werden zum Zwecke der Erfassung der Rundfunkteilnehmer gespeichert bzw. verarbeitet." Die Datenschutzkommission räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zu dieser Stellungnahme der GIS zu äußern. Diese Möglichkeit nutzte der Beschwerdeführer allerdings nicht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien, sowie auf die von diesen vorgelegten Urkunden. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Diese Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Diese Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Der Anspruch auf Auskunft enthält also das Recht, Auskunft über „die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form" zu erhalten. Dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zu geben ist. Es genügt daher nicht festzustellen, dass etwa der „Name und das Geburtsdatum" gespeichert seien, sondern es muss offen gelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei diesen Datenarten „Name" und „Geburtsdatum" lauten. Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nur die Datenarten, nicht jedoch auch den Inhalt dieser Daten bekannt gab, entsprach die vom Beschwerdegegner erteilte Auskunft diesen Anforderungen nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.