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{'item': 'K120.845/012-DSK/2003'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum12.09.2003 GeschäftszahlK120.845/012-DSK/2003 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgelehnt (VfGH-Zl. B 1557/03) Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. November 2003 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  2. November 2003 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Der VfGH hat mit Verfügung vom
  3. Juni 2005, Zl. B 1557/03-8, gemäß § 83 Abs.1 VfGG die Datenschutzkommission unter Übermittlung der Beschwerdeschrift zur Vorlage der Verwaltungsakten aufgefordert und ihr Gelegenheit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.Der VfGH hat mit Verfügung vom
  4. Juni 2005, Zl. B 1557/03-8, gemäß Paragraph 83, Absatz eins, VfGG die Datenschutzkommission unter Übermittlung der Beschwerdeschrift zur Vorlage der Verwaltungsakten aufgefordert und ihr Gelegenheit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt. Mit Beschluss vom
  5. Dezember 2005, Zl. B 1557/03-12, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde mangels Aussicht auf Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage gemäß Art. 144 Abs.2 B-VG und § 19 Abs.3 Z.1 VfGG abgelehnt.Mit Beschluss vom
  6. Dezember 2005, Zl. B 1557/03-12, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde mangels Aussicht auf Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG und Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, VfGG abgelehnt. Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
  7. September 2003 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde des J (Beschwerdeführer) vom
  8. Dezember 2002 gegen die Bundespolizeidirektion Graz (belangtes Organ) wegen Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z. 2, 27 Abs. 1 sowie 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2002 (DSG 2000), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des J (Beschwerdeführer) vom
  9. Dezember 2002 gegen die Bundespolizeidirektion Graz (belangtes Organ) wegen Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2, 27, Absatz eins, sowie 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2002, (DSG 2000), als unbegründet abgewiesen. Begründung In der am
  10. Dezember 2002 erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch geltend, dass das belangte Organ sich trotz eines darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers geweigert hatte, eine Eintragung im „kriminalpolizeilichen Aktenindex“, welche sich auf gegen ihn durchgeführte sicherheitsbehördliche Erhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 209 StGB bezog, zu löschen.In der am
  11. Dezember 2002 erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch geltend, dass das belangte Organ sich trotz eines darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers geweigert hatte, eine Eintragung im „kriminalpolizeilichen Aktenindex“, welche sich auf gegen ihn durchgeführte sicherheitsbehördliche Erhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 209, StGB bezog, zu löschen. Nach zwei Erweiterungen des Beschwerdebegehrens am
  12. bzw.
  13. Jänner 2003 schränkte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  14. Juli 2003 nach Vorhalt der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sein Begehren schließlich darauf ein, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Löschung der ihn betreffenden Eintragungen im EKIS-KPA, die Ermittlungen im Zusammenhang mit § 209 StGB betrafen, in seinem Recht auf Löschung dieser Daten verletzt worden sei.Nach zwei Erweiterungen des Beschwerdebegehrens am
  15. bzw.
  16. Jänner 2003 schränkte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  17. Juli 2003 nach Vorhalt der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sein Begehren schließlich darauf ein, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Löschung der ihn betreffenden Eintragungen im EKIS-KPA, die Ermittlungen im Zusammenhang mit Paragraph 209, StGB betrafen, in seinem Recht auf Löschung dieser Daten verletzt worden sei. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der dazu ergangenen Stellungnahmen des belangten Organs samt damit vorgelegten Urkundenkopien wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt angenommen: Gegen den Beschwerdeführer wurden vom belangten Organ im Februar 1999 wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens nach § 209 StGB Erhebungen geführt und Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet. In der Folge kam es zu einer entsprechenden gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers.Gegen den Beschwerdeführer wurden vom belangten Organ im Februar 1999 wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens nach Paragraph 209, StGB Erhebungen geführt und Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet. In der Folge kam es zu einer entsprechenden gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers. Am
  18. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim belangten Organ die Löschung sämtlicher von diesem im Zusammenhang mit § 209 StGB verarbeiteter Daten.Am
  19. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim belangten Organ die Löschung sämtlicher von diesem im Zusammenhang mit Paragraph 209, StGB verarbeiteter Daten. Am
  20. Dezember 2002 teilte das belangte Organ dem Beschwerdeführer mit, dass es diesem Ersuchen nicht nachzukommen gedenke. Nach Erhebungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde wurden jedoch schließlich im Mai 2003 sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Eintragungen im „Kriminalpolizeilichen Aktenindex“, welche sich auf § 209 StGB bezogen haben, gelöscht.Nach Erhebungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde wurden jedoch schließlich im Mai 2003 sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Eintragungen im „Kriminalpolizeilichen Aktenindex“, welche sich auf Paragraph 209, StGB bezogen haben, gelöscht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den eingangs angeführten Schriftsätzen, welche einander in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht widersprechen. Hinsichtlich der Löschung ist insbesondere auf einen vom belangten Organ vorgelegten Auszug aus dem „Kriminalpolizeilichen Aktenindex“ vom
  21. Juni 2003 hinzuweisen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung bestimmt § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 auf einfachgesetzlicher Ebene, dass jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten auf begründeten Antrag des Betroffenen richtig zu stellen oder zu löschen hat. Gemäß Abs 4 leg.cit. hat der Auftraggeber alternativ binnen acht Wochen nach Einlangen des Begehrens (Antrags) die Löschung vorzunehmen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum dem Löschungsbegehren nicht Rechnung getragen wird.In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung bestimmt Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 auf einfachgesetzlicher Ebene, dass jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten auf begründeten Antrag des Betroffenen richtig zu stellen oder zu löschen hat. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Auftraggeber alternativ binnen acht Wochen nach Einlangen des Begehrens (Antrags) die Löschung vorzunehmen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum dem Löschungsbegehren nicht Rechnung getragen wird. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission (unter anderem) zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission (unter anderem) zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Im Beschwerdefall steht für die Datenschutzkommission fest, dass der Hauptanspruch des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Löschung eigener personenbezogener Daten vom belangten Organ als Auftraggeber jedenfalls vor Ende des Beschwerdeverfahrens erfüllt wurde. Dieses Recht umfasst den Anspruch, dass in unzulässiger Weise verarbeitete Daten jedenfalls auf Begehren des Betroffenen unverzüglich durch einen letzten Schritt der Datenverarbeitung (§ 4 Z 9 DSG 2000), nämlich die Löschung jedweder Verwendung im Sinne von § 4 Z 8 DSG 2000 beim Auftraggeber auf Dauer entzogen werden. Diese Löschung aus dem „Kriminalpolizeilichen Aktenindex“ ist erfolgt.Im Beschwerdefall steht für die Datenschutzkommission fest, dass der Hauptanspruch des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Löschung eigener personenbezogener Daten vom belangten Organ als Auftraggeber jedenfalls vor Ende des Beschwerdeverfahrens erfüllt wurde. Dieses Recht umfasst den Anspruch, dass in unzulässiger Weise verarbeitete Daten jedenfalls auf Begehren des Betroffenen unverzüglich durch einen letzten Schritt der Datenverarbeitung (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000), nämlich die Löschung jedweder Verwendung im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 beim Auftraggeber auf Dauer entzogen werden. Diese Löschung aus dem „Kriminalpolizeilichen Aktenindex“ ist erfolgt. Der Beschwerdeführer behauptet nun im Schriftsatz vom
  22. Juli 2003 durch Modifizierung seines Beschwerdeantrags ein Recht darauf, bescheidmäßig festgestellt zu erhalten, dass er durch die verspätete Vornahme der Löschung in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Dazu hat die Datenschutzkommission bereits in ihrem Bescheid vom
  23. März 2003, GZ K
  24. 835/002-DSK/2003 (veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes, www.ris.bka.gv.at), die Auffassung vertreten, dass das Recht auf Löschung schon in der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 inhaltlich festgelegt ist, und die folgenden einfachgesetzlichen Bestimmungen, darunter § 27 Abs 4 DSG 2000, nur die zur Geltendmachung des Rechts ’nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen’ notwendigen Details regeln. § 27 Abs. 4 DSG 2000 normiert daher kein einfachgesetzliches Recht auf Löschung binnen der achtwöchigen Frist des § 27 Abs. 4 DSG 2000 sondern regelt nur die näheren Bedingungen, unter denen die Löschung von Daten durchgesetzt werden kann. Insbesondere wird durch diese Bestimmung klar gestellt, dass der Betroffene erst nach Ablauf dieser Frist materiell berechtigt ist, eine Verletzung des Rechts auf Löschung vor der Datenschutzkommission bzw. einem Gericht geltend zu machen. Somit bedeutet alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers.Dazu hat die Datenschutzkommission bereits in ihrem Bescheid vom
  25. März 2003, GZ K
  26. 835/002-DSK/2003 (veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes, www.ris.bka.gv.at), die Auffassung vertreten, dass das Recht auf Löschung schon in der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 inhaltlich festgelegt ist, und die folgenden einfachgesetzlichen Bestimmungen, darunter Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000, nur die zur Geltendmachung des Rechts ’nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen’ notwendigen Details regeln. Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 normiert daher kein einfachgesetzliches Recht auf Löschung binnen der achtwöchigen Frist des Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 sondern regelt nur die näheren Bedingungen, unter denen die Löschung von Daten durchgesetzt werden kann. Insbesondere wird durch diese Bestimmung klar gestellt, dass der Betroffene erst nach Ablauf dieser Frist materiell berechtigt ist, eine Verletzung des Rechts auf Löschung vor der Datenschutzkommission bzw. einem Gericht geltend zu machen. Somit bedeutet alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers. Ein reiner Feststellungsbescheid muss sich im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB das Erkenntnis vom
  27. November 1999, Zl. 97/15/0178) entweder auf eine spezielle Rechtsgrundlage stützen können oder aber die bescheidmäßige Feststellung muss im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen sein, wobei letzteres anzunehmen ist, wenn der Feststellungsbescheid ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt.Ein reiner Feststellungsbescheid muss sich im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB das Erkenntnis vom
  28. November 1999, Zl. 97/15/0178) entweder auf eine spezielle Rechtsgrundlage stützen können oder aber die bescheidmäßige Feststellung muss im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen sein, wobei letzteres anzunehmen ist, wenn der Feststellungsbescheid ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt. Insoweit der begehrte Feststellungsbescheid im breiteren Zusammenhang ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sein könnte, fehlt es an jeglichem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid liegen nicht vor. Die Unterlassung der Löschung kann, wenn sie keine vorsätzliche Missachtung einer bescheidmäßigen Anordnung der Datenschutzkommission darstellt (vgl. § 52 Abs. 1 Z. 3 DSG 2000), prima facie keine strafbare Handlung bilden. Einen realen Schaden durch die Unterlassung der Löschung hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist ein solcher absehbar. Ein immaterieller Schaden, etwa in Form des Anspruchs gemäß § 33 Abs. 1
  29. Satz DSG 2000 (Bloßstellung durch rechtswidrige Datenverwendung), kann bei einer bloßen Verwendung der Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ohne Eintritt sehr spezieller Umstände, wie sie weder behauptet noch bescheinigt oder bewiesen worden sind, ebenfalls nicht in Betracht kommen.Die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid liegen nicht vor. Die Unterlassung der Löschung kann, wenn sie keine vorsätzliche Missachtung einer bescheidmäßigen Anordnung der Datenschutzkommission darstellt vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000), prima facie keine strafbare Handlung bilden. Einen realen Schaden durch die Unterlassung der Löschung hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist ein solcher absehbar. Ein immaterieller Schaden, etwa in Form des Anspruchs gemäß Paragraph 33, Absatz eins,
  30. Satz DSG 2000 (Bloßstellung durch rechtswidrige Datenverwendung), kann bei einer bloßen Verwendung der Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ohne Eintritt sehr spezieller Umstände, wie sie weder behauptet noch bescheinigt oder bewiesen worden sind, ebenfalls nicht in Betracht kommen. Mangels Beschwer und mangels Behauptung und Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.