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{'item': 'K073.022/004-DSK/2003'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.09.2003 GeschäftszahlK073.022/004-DSK/2003 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY, und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. HIRSCH in ihrer Sitzung vom

  1. September 2003 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Das Anbringen des D**** (Antragsteller) vom
  2. Mai 2003, die Datenschutzkommission möge 1.Ziffer eins eine Feststellungsklage gemäß § 32 Abs. 5 DSG 2000 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erheben undeine Feststellungsklage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, DSG 2000 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erheben und 2.Ziffer 2 einer von ihm eingebrachten Klage gemäß § 32 Abs. 6 Datenschutzgesetz 2000 als Nebenintervenient gemäß §§ 17 ffeiner von ihm eingebrachten Klage gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Datenschutzgesetz 2000 als Nebenintervenient gemäß Paragraphen 17, ff ZPO beitreten, wird als unzulässig zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g Auf Grund des Vorbringens des Antragstellers und der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Der Antragsteller ist der Ansicht, dass mehrere Personen, die nach seinem Vorbringen Partner einer Anwaltskanzlei sind, ein E-Mail auf nicht näher benannte Art verfälscht haben sollen. In der Folge sollen sie bei einem Internet-Provider angefragt haben, wer das E- Mail abgeschickt habe. Der Internet-Provider habe mitgeteilt, dass der Antragsteller der Versender gewesen sei. Die beschuldigten Personen sollen diese Information (dass der Antragsteller der Versender des besagten E-Mails gewesen sei) an andere, nicht näher benannte Personen übermittelt haben. Diese Ereignisse sollen im Juni 2002 stattgefunden haben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2003, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen, eingelangt am
  4. Mai 2003, eine Klage gegen die oben Genannten und noch weitere Personen eingebracht. Die Klage war auf Unterlassung, Feststellung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtet. Das Urteilsbegehren der Klage lautet: „Die Beklagten sind schuldig. Sie haben im Juli 2002 sensible personenbezogene Daten über die klagende Partei rechtswidrig beschafft und oder rechtswidrig zur Verfügung gestellt und oder rechtswidrig verbreitet. (Anm: Die Beklagten - inkl. [mehrere Namen] u.a. – waren jahrelang aktiv involviert in den Betrieb eines KINDERBORDELLS in Wien **** – selbstverständlich illegal).Anmerkung, Die Beklagten - inkl. [mehrere Namen] u.a. – waren jahrelang aktiv involviert in den Betrieb eines KINDERBORDELLS in Wien **** – selbstverständlich illegal). Die klagende Partei hat sich im Namen von Bewohnern der Anlage für eine Schließung des Kinderbordells eingesetzt und die Involvierung der Beklagten aufgedeckt. Deshalb betreiben die Beklagten seit längerer Zeit haltlose Verleumdungen gegen die Privatanklägerin.“ Die vorigen Absätze, inklusive die Anmerkung in Klammer, stammen originalgetreu aus der Klage. Mit E-Mail vom
  5. Juni 2003 (GZ K073.022/001-DSK/2003) stellt der Antragsteller folgenden Antrag: „Ich habe Ihnen meine Klage scanned angehängt und beantrage, dass die Datenschutzkommission eine Feststellungsklage gemäss § 228 ZPO beim zuständigen Gericht (LGZRS Wien) erhebt,„Ich habe Ihnen meine Klage scanned angehängt und beantrage, dass die Datenschutzkommission eine Feststellungsklage gemäss Paragraph 228, ZPO beim zuständigen Gericht (LGZRS Wien) erhebt, Zusätzlich beantrage ich, dass die Datenschutzkommission gemäss § 32 Ziff 6 Datenschutzgesetz 2000 meiner Klage als Nebenintervenient gemäss §§ 17 ff ZPO beitritt.“Zusätzlich beantrage ich, dass die Datenschutzkommission gemäss Paragraph 32, Ziff 6 Datenschutzgesetz 2000 meiner Klage als Nebenintervenient gemäss Paragraphen 17, ff ZPO beitritt.“ Dieser Nachricht war die eingescannte Klageschrift angeschlossen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragsstellers. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  6. Es besteht kein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Klägers auf Klagserhebung durch die Datenschutzkommission gemäß § 32 Abs. 5 DSG
  7. Danach hat die Datenschutzkommission in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem zuständigen Gericht zu erheben. Das Wort „hat“ bezieht sich auf die Wahrung öffentlicher Interessen durch die Datenschutzkommission. Ein Bürger kann ein Einschreiten der Datenschutzkommission bestenfalls anregen, aber nicht verlangen.
  8. Es besteht kein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Klägers auf Klagserhebung durch die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 32, Absatz 5, DSG
  9. Danach hat die Datenschutzkommission in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) bei dem zuständigen Gericht zu erheben. Das Wort „hat“ bezieht sich auf die Wahrung öffentlicher Interessen durch die Datenschutzkommission. Ein Bürger kann ein Einschreiten der Datenschutzkommission bestenfalls anregen, aber nicht verlangen. Im Übrigen wäre jedoch auch bei Wegfall des oben genannten Hindernisses keine Klage der Datenschutzkommission einzubringen. Die Pflicht zur Klage gemäß § 32 Abs. 5 DSG 2000 bezieht sich auf Fälle, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht. Die Datenschutzkommission kann anstelle des Betroffenen bei dem zuständigen ordentlichen Gericht Klage zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung erheben, um die öffentlichen Interessen zu wahren. Diese Möglichkeit ist auf vermutete schwerwiegende Datenschutzverletzungen beschränkt und soll für solche Fälle, an deren Klärung auch ein öffentliches Interesse besteht, das Prozessrisiko des Betroffenen vermeiden. Auf der Grundlage des gerichtlichen Feststellungsurteils kann der Betroffene sodann entscheiden, ob er seine Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche selbst weiterverfolgen will (siehe dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Datenschutzgesetz 2000, 1613 d.B. XX.Im Übrigen wäre jedoch auch bei Wegfall des oben genannten Hindernisses keine Klage der Datenschutzkommission einzubringen. Die Pflicht zur Klage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, DSG 2000 bezieht sich auf Fälle, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht. Die Datenschutzkommission kann anstelle des Betroffenen bei dem zuständigen ordentlichen Gericht Klage zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung erheben, um die öffentlichen Interessen zu wahren. Diese Möglichkeit ist auf vermutete schwerwiegende Datenschutzverletzungen beschränkt und soll für solche Fälle, an deren Klärung auch ein öffentliches Interesse besteht, das Prozessrisiko des Betroffenen vermeiden. Auf der Grundlage des gerichtlichen Feststellungsurteils kann der Betroffene sodann entscheiden, ob er seine Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche selbst weiterverfolgen will (siehe dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Datenschutzgesetz 2000, 1613 d.B. römisch zwanzig. GP). § 32 Abs. 5 DSG 2000 bezieht sich auf besondere Fälle und ist kein allgemeiner Ersatz für die normale Rechtsdurchsetzung im zivilgerichtlichen Verfahren durch die Parteien selbst.Paragraph 32, Absatz 5, DSG 2000 bezieht sich auf besondere Fälle und ist kein allgemeiner Ersatz für die normale Rechtsdurchsetzung im zivilgerichtlichen Verfahren durch die Parteien selbst. Im vorliegenden Fall ist kein derartiges öffentliches Interesse ersichtlich. Im Übrigen hat der Antragsteller bereits selbst eine Klage eingebracht und damit erkennbar das Prozessrisiko auf sich genommen.
  10. Gemäß § 32 Abs. 6 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission verpflichtet, bei Vorliegen dreier materieller Voraussetzungen, einem Rechtsstreit vor dem zuständigen Gericht als Nebenintervenientin beizutreten. Diese Voraussetzungen sind:
  11. Gemäß Paragraph 32, Absatz 6, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission verpflichtet, bei Vorliegen dreier materieller Voraussetzungen, einem Rechtsstreit vor dem zuständigen Gericht als Nebenintervenientin beizutreten. Diese Voraussetzungen sind: 1.Ziffer eins ein anhängiger Zivilprozess, in dem das Begehren sich auf die gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machenden Rechte (Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung von Daten) richtet,ein anhängiger Zivilprozess, in dem das Begehren sich auf die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machenden Rechte (Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung von Daten) richtet, 2.Ziffer 2 ein Begehren eines Betroffenen - dies muss nicht die Hauptpartei(Kläger) sein! - auf Nebenintervention an die Datenschutzkommission und 3.Ziffer 3 ein öffentliches Interesse an einem Obsiegen des Klägers, weil die Rechte einer größeren Zahl von Betroffenen in gleicher Weise tangiert werden. Es besteht aber kein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Klägers auf Nebenintervention der Datenschutzkommission, da deren Einschreiten nicht seinem Prozesserfolg dienen sondern vielmehr das öffentliche Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens wahrnehmen soll. Die Pflicht, die der Gesetzgeber durch die Wahl der Worte „Die Datenschutzkommission ..... hat .....beizutreten“ zum Ausdruck bringt, bezieht sich auf die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses, sie ist Ausdruck der im DSG 2000 der Datenschutzkommission mehrfach zugesprochenen Rolle als „Datenschutz-Ombudsmann“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom
  12. Juni 2001, GZ 073.020/006-DSK/2001 veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes, www.ris.bka.gv.at). Abgesehen davon, dass kein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Klägers auf Nebenintervention der Datenschutzkommission besteht, ist eine Gefahr für Rechte anderer Personen nicht ersichtlich. Die normalen Mittel einer zivilgerichtlichen Klage reichen aus, um die Rechte einer einzelnen Partei zu schützen. Daher ist ein Eingreifen der Datenschutzkommission als Nebenintervenientin zur Wahrung eines öffentlichen Interesses nicht erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.