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{'item': 'K120.859/012-DSK/2003'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.09.2003 GeschäftszahlK120.859/012-DSK/2003 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. HIRSCH in ihrer Sitzung vom

  1. September 2003 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Datenschutzkommission entscheidet über die datenschutzrechtliche Beschwerde
  2. des Franz U (Erstbeschwerdeführer) und
  3. der Friederike U (Zweitbeschwerdeführerin) [Anmerkung: Vornamen und Namensinitialen der Beschwerdeführer geändert], beide aus XXXX, vom
  4. März 2003 gegen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Justizverwaltung) wegen Verletzung des Rechts auf Richtigstellung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Justizverwaltungsverfahren zu Aktenzeichen X2 C 1XXX/02i (Zahlungsauftrag für Gerichtsgebühren an die klagende Partei A. s.à.r.l.) gemäß §§ 1 Abs 3 Z 2, 27 Abs 1 und 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2003 (DSG 2000) wie folgt:Die Datenschutzkommission entscheidet über die datenschutzrechtliche Beschwerde
  5. des Franz U (Erstbeschwerdeführer) und
  6. der Friederike U (Zweitbeschwerdeführerin) [Anmerkung: Vornamen und Namensinitialen der Beschwerdeführer geändert], beide aus römisch 40 , vom
  7. März 2003 gegen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Justizverwaltung) wegen Verletzung des Rechts auf Richtigstellung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Justizverwaltungsverfahren zu Aktenzeichen X2 C 1XXX/02i (Zahlungsauftrag für Gerichtsgebühren an die klagende Partei A. s.à.r.l.) gemäß Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2, 27, Absatz eins und 31 Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2003, (DSG 2000) wie folgt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Mit Schreiben vom
  8. März 2003 wandten sich die Beschwerdeführer an die Datenschutzkommission und brachten vor, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (belangtes Organ) führe sie in seinen Datenanwendungen für Zwecke des Gebührenverfahrens als Zustellbevollmächtigte der A. s.à.r.l. und lasse Zustellungen an ihrer Adresse vornehmen, obwohl eine früher bestehende Zustellbevollmächtigung dieser Prozesspartei bereits widerrufen worden sei. Ein entsprechendes Berichtigungsbegehren an das belangte Organ sei unerfüllt geblieben. Diese Vorgehensweise schaffe den irreführenden Eindruck, an der gemeinsamen Adresse der Beschwerdeführer befinde sich der Sitz, eine Niederlassung oder Agentur der A. s.à.r.l.. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs, Einsichtnahme in die vom belangten Organ und den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden(kopien) sowie durch Einholung von Informationen über die A. s.à.r.l. durch Recherche im Internet (luxemburgisches Handelsregister, verschiedene Ausgaben des luxemburgischen Amtsblatts). Den Beschwerdeführern wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Erfolgte Äußerungen namens der A. s.à.r.l. waren dabei nicht zu beachten, da diese Gesellschaft nicht als Partei in diesem Verfahren aufgetreten ist. Es wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Am
  9. Februar 2003 erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren mit dem Aktenzeichen X2 C XXX5/02i durch die Kostenbeamtin einen Zahlungsauftrag gegen die klagende Partei A. s.à.r.l. über ausständige Gerichtsgebühren in Höhe von Euro 213,
  10. Dieser Zahlungsauftrag wurde 'p.A. Franz U, XXXX XXXX, R-Gasse 41' zugestellt. Name und Adresse des Erstbeschwerdeführers sowie seine Eigenschaft als Zustellempfänger der klagenden Partei werden in den unter DVR-Nr. 0469599 vom belangten Auftraggeber gemeldeten Datenanwendungen verarbeitet.Am
  11. Februar 2003 erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren mit dem Aktenzeichen X2 C XXX5/02i durch die Kostenbeamtin einen Zahlungsauftrag gegen die klagende Partei A. s.à.r.l. über ausständige Gerichtsgebühren in Höhe von Euro 213,
  12. Dieser Zahlungsauftrag wurde 'p.A. Franz U, römisch 40 römisch 40 , R-Gasse 41' zugestellt. Name und Adresse des Erstbeschwerdeführers sowie seine Eigenschaft als Zustellempfänger der klagenden Partei werden in den unter DVR-Nr. 0469599 vom belangten Auftraggeber gemeldeten Datenanwendungen verarbeitet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des zitierten Zahlungsauftrags, vorgelegt von den Beschwerdeführern als Beilage zur Beschwerde vom
  13. März
  14. Am
  15. Februar 2003 forderten die Beschwerdeführer den belangten Auftraggeber unter Hinweis auf den erfolgten Widerruf einer Zustellvollmacht auf, Name und Adresse des Erstbeschwerdeführers als Zustelladresse der A. s.à.r.l. zu löschen. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als belangter Auftraggeber ist diesem Begehren nicht nachgekommen, wobei es sich auf den Standpunkt stellte, es lägen nicht Daten des Erstbeschwerdeführers sondern ausschließlich Daten (Zustelldaten) der A. s.à.r.l. vor. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkundenkopien (Beschwerdeschreiben vom
  16. März 2003, Richtigstellungsbegehren vom
  17. Februar 2003) sowie die Stellungnahme des Vorstehers des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom
  18. Juni 2003, GZ: Jv XXXX-17a/
  19. Die A. s.à.r.l., eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg, wurde am
  20. August 2001 durch Notariatsakt von den Beschwerdeführern gegründet und ist zu Zahl B XXXX96 im Handelsregister des Großherzogtums Luxemburg (Registre de commerce et des sociétés - RCS) eingetragen. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Gesellschafter der A. s.à.r.l.. Auf unbestimmte Dauer bestellte Geschäftsführer der A. s.à.r.l. mit dem Recht zur Einzelvertretung sind auf Grund des zweiten Beschlusses der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der A. s.à.r.l. vom
  21. August 2001 die beiden Beschwerdeführer sowie Dr. Eduard U. [Anmerkung: Vorname und Namensinitialen geändert]. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Aktenvermerk vom
  22. April 2003, GZ K120.859/003-DSK/2003, sowie die diesem angeschlossene Beilage./A, einen Auszug aus dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen (MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg, recueil des sociétés et associations), nämlich Mémorial C - N° XX2, XX janvier 20XX, p XX51-XX53, darin enthalten die Kundmachung des Gründungsaktes, die Gesellschaftsstatuten sowie der zitierte Gesellschafterbeschluss. Diese Akten wurden in deutscher Sprache abgefasst und kundgemacht.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Aktenvermerk vom
  23. April 2003, GZ K120.859/003-DSK/2003, sowie die diesem angeschlossene Beilage./A, einen Auszug aus dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen (MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg, recueil des sociétés et associations), nämlich Mémorial C - N° XX2, römisch zwanzig janvier 20XX, p XX51-XX53, darin enthalten die Kundmachung des Gründungsaktes, die Gesellschaftsstatuten sowie der zitierte Gesellschafterbeschluss. Diese Akten wurden in deutscher Sprache abgefasst und kundgemacht. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten. Entsprechende einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen enthält § 27 DSG 2000.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten. Entsprechende einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen enthält Paragraph 27, DSG
  24. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission ist gegeben, da das als Auftraggeber belangte Gericht im gegebenen Zusammenhang (Verfahren zur Festsetzung von Gerichtsgebühren) nicht als Gericht, sondern als Justizverwaltungsbehörde tätig geworden ist. Daher liegt kein 'Akt der Gerichtsbarkeit' im Sinne von § 1 Abs 5 DSG 2000 vor.Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission ist gegeben, da das als Auftraggeber belangte Gericht im gegebenen Zusammenhang (Verfahren zur Festsetzung von Gerichtsgebühren) nicht als Gericht, sondern als Justizverwaltungsbehörde tätig geworden ist. Daher liegt kein 'Akt der Gerichtsbarkeit' im Sinne von Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 vor. Im Gegensatz zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien teilt die Datenschutzkommission die Auffassung der Beschwerdeführer, dass Daten des Erstbeschwerdeführers verarbeitet worden sind. Wird jemand mit den Daten Name und Adresse als Empfänger von Zustellungen an eine vom Betroffenen verschiedene Partei (etwa als Organ einer juristischen Person, Parteienvertreter oder Zustellbevollmächtigter) von einer Behörde in deren Datenanwendungen verarbeitet, so ist auch er Betroffener dieser Datenanwendung und nicht bloß die Partei, da entsprechend der Definition in § 4 Z 3 DSG 2000 dabei seine Daten verwendet werden.Im Gegensatz zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien teilt die Datenschutzkommission die Auffassung der Beschwerdeführer, dass Daten des Erstbeschwerdeführers verarbeitet worden sind. Wird jemand mit den Daten Name und Adresse als Empfänger von Zustellungen an eine vom Betroffenen verschiedene Partei (etwa als Organ einer juristischen Person, Parteienvertreter oder Zustellbevollmächtigter) von einer Behörde in deren Datenanwendungen verarbeitet, so ist auch er Betroffener dieser Datenanwendung und nicht bloß die Partei, da entsprechend der Definition in Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 dabei seine Daten verwendet werden. Allerdings hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die über den Erstbeschwerdeführer verarbeiteten Daten nicht unrichtig sind. Der Erstbeschwerdeführer ist vertretungsbefugter Geschäftsführer, somit Organ der A. s.à.r.l.. Daher ist der Annahme des belangten Auftraggebers, seine Daten auch nach Widerruf einer im Ausgangsverfahren (Zivilprozess AZ: X2 C XXX5/02i) von der A. s.à.r.l. erteilten Zustellvollmacht verarbeiten zu dürfen, rechtmäßig. § 13 Abs 3 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 65/2002 (ZustellG) bestimmt grundsätzlich jeden 'zur Empfangnahme befugten Vertreter' einer juristischen Person zum Zustellempfänger für diese. Bei der Vertretung durch Organe kann, anders als bei durch Willenserklärung der juristischen Person bestellten Zustellbevollmächtigten, die juristische Person nicht nach Belieben (und ohne gesellschaftsrechtliche Vorkehrungen wie die Publizitäts- und Vertrauensschutzwirkung öffentlicher Register), etwa durch Erklärung eines Einzelgeschäftsführers mit Wirkung gegen einen anderen Einzelgeschäftsführer, die Vertretungsbefugnis ihrer Organe nach außen hin verändern. Auch die Statuten der A. s.à.r.l. (Artikel 11), von denen anzunehmen ist, dass sie dem luxemburgischen Gesellschaftsrecht konform gestaltet wurden, enthalten keine dieser Annahme entgegen stehende Bestimmung. Daher besteht kein Grund, dem belangten Auftraggeber eine Richtigstellung der Daten des Erstbeschwerdeführers aufzutragen.Allerdings hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die über den Erstbeschwerdeführer verarbeiteten Daten nicht unrichtig sind. Der Erstbeschwerdeführer ist vertretungsbefugter Geschäftsführer, somit Organ der A. s.à.r.l.. Daher ist der Annahme des belangten Auftraggebers, seine Daten auch nach Widerruf einer im Ausgangsverfahren (Zivilprozess AZ: X2 C XXX5/02i) von der A. s.à.r.l. erteilten Zustellvollmacht verarbeiten zu dürfen, rechtmäßig. Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002, (ZustellG) bestimmt grundsätzlich jeden 'zur Empfangnahme befugten Vertreter' einer juristischen Person zum Zustellempfänger für diese. Bei der Vertretung durch Organe kann, anders als bei durch Willenserklärung der juristischen Person bestellten Zustellbevollmächtigten, die juristische Person nicht nach Belieben (und ohne gesellschaftsrechtliche Vorkehrungen wie die Publizitäts- und Vertrauensschutzwirkung öffentlicher Register), etwa durch Erklärung eines Einzelgeschäftsführers mit Wirkung gegen einen anderen Einzelgeschäftsführer, die Vertretungsbefugnis ihrer Organe nach außen hin verändern. Auch die Statuten der A. s.à.r.l. (Artikel 11), von denen anzunehmen ist, dass sie dem luxemburgischen Gesellschaftsrecht konform gestaltet wurden, enthalten keine dieser Annahme entgegen stehende Bestimmung. Daher besteht kein Grund, dem belangten Auftraggeber eine Richtigstellung der Daten des Erstbeschwerdeführers aufzutragen. Um Missverständnisse zu vermeiden, merkt die Datenschutzkommission an, dass diese Beurteilung der datenschutzrechtlichen Rechtslage weder die Frage der Wirksamkeit einer vorgenommenen Zustellung an der Adresse der Beschwerdeführer noch die der Frage einer Haftung der Beschwerdeführer für die A. s.à.r.l. präjudiziert. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin konnte keine Verarbeitung von auf sie bezogenen personenbezogenen Daten festgestellt werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.