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{'item': 'K120.801/009-DSK/2003'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum04.11.2003 GeschäftszahlK120.801/009-DSK/2003 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgelehnt, VwGH-Beschwerde abgewiesen (VfGH-Zl. B 79/04, VwGH-Zl. 2004/06/0007) Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom

  1. Jänner 2004 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom
  2. Jänner 2004, Zl. 2004/06/0007-2, das Vorverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom
  3. November 2008, Zl. 2004/06/0007-5, hat der VwGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  4. Jänner 2004 gemäß Art.144 Abs.1 B-VG auch (parallel) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Der VfGH hat mit Verfügung vom
  5. November 2004, Zl. B 79/04-2, gemäß § 83 Abs.1 VfGG die Datenschutzkommission zur Vorlage der Verwaltungsakten aufgefordert und ihr die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt. Mit Beschluss vom
  6. Jänner 2006, Zl. B 79/04-6, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Art.144 Abs.2 B-VG abgelehnt.Mit Erkenntnis vom
  7. November 2008, Zl. 2004/06/0007-5, hat der VwGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  8. Jänner 2004 gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG auch (parallel) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Der VfGH hat mit Verfügung vom
  9. November 2004, Zl. B 79/04-2, gemäß Paragraph 83, Absatz eins, VfGG die Datenschutzkommission zur Vorlage der Verwaltungsakten aufgefordert und ihr die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt. Mit Beschluss vom
  10. Jänner 2006, Zl. B 79/04-6, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt. Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY und Mag. PREISS sowie des Schriftführer Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
  11. November 2003 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Q in J (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in E, vom
  12. Februar 2002 gegen die Bundespolizeidirektion P (belangter Auftraggeber) wegen Verletzung des Rechts auf Löschung von Daten im kriminalpolizeilichen Aktenindex wird gemäß § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Q in J (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in E, vom
  13. Februar 2002 gegen die Bundespolizeidirektion P (belangter Auftraggeber) wegen Verletzung des Rechts auf Löschung von Daten im kriminalpolizeilichen Aktenindex wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 27 Abs. 1, 4 und 5 DSG 2000 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, 4 und 5 DSG 2000 abgewiesen. B e g r ü n d u n g: In seiner Beschwerde vom
  14. Februar 2002 erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung zunächst dadurch verletzt, dass der belangte Auftraggeber ein auf Löschung sämtlicher zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteter Daten gerichtetes Löschungsbegehren vom
  15. Dezember 2001 am
  16. Februar 2002 lediglich mit einer Mitteilung gemäß § 27 Abs. 5 DSG 2000, nicht jedoch mit einer solchen nach Abs. 4 leg. cit. beantwortet habe. Weiters erachtete er sich durch die Nichtvornahme der Löschung sämtlicher Daten beschwert. Dieses Beschwerdebegehren hat in zweifacher Hinsicht eine Präzisierung erfahren:In seiner Beschwerde vom
  17. Februar 2002 erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung zunächst dadurch verletzt, dass der belangte Auftraggeber ein auf Löschung sämtlicher zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteter Daten gerichtetes Löschungsbegehren vom
  18. Dezember 2001 am
  19. Februar 2002 lediglich mit einer Mitteilung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, DSG 2000, nicht jedoch mit einer solchen nach Absatz 4, leg. cit. beantwortet habe. Weiters erachtete er sich durch die Nichtvornahme der Löschung sämtlicher Daten beschwert. Dieses Beschwerdebegehren hat in zweifacher Hinsicht eine Präzisierung erfahren: Am
  20. August 2002 erhielt der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des belangten Auftraggebers, welches sich wiederum auf das Löschungsbegehren vom
  21. Dezember 2001 bezog, jedoch lediglich konventionell auf der Grundlage des § 13 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 22/2002, verarbeitete Daten, zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der Löschung dieser Daten hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  22. August 2002 eine weitere Beschwerde eingebracht, die von der Datenschutzkommission mit Bescheid vom
  23. September 2003, GZ K120.828/002-DSK/2003, teilweise stattgebend erledigt wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen mit Schriftsatz vom
  24. Juli 2003 ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht auf personenbezogene Daten im Rahmen der Sachenfahndung erstreckt.Am
  25. August 2002 erhielt der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des belangten Auftraggebers, welches sich wiederum auf das Löschungsbegehren vom
  26. Dezember 2001 bezog, jedoch lediglich konventionell auf der Grundlage des Paragraph 13, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, verarbeitete Daten, zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der Löschung dieser Daten hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  27. August 2002 eine weitere Beschwerde eingebracht, die von der Datenschutzkommission mit Bescheid vom
  28. September 2003, GZ K120.828/002-DSK/2003, teilweise stattgebend erledigt wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen mit Schriftsatz vom
  29. Juli 2003 ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht auf personenbezogene Daten im Rahmen der Sachenfahndung erstreckt. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Gegen den Beschwerdeführer wurden im Februar 2001 vom Bezirkspolizeikommissariat H Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz wegen des Verdachts nach § 209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002 durchgeführt, die zu einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft P führten. Die Staatsanwaltschaft P erhob gegen den Beschwerdeführer Anklage. Der Beschwerdeführer wurde am
  30. April 2001 vom Landesgericht P von dieser Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Gegen den Beschwerdeführer wurden im Februar 2001 vom Bezirkspolizeikommissariat H Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz wegen des Verdachts nach Paragraph 209, StGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002, durchgeführt, die zu einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft P führten. Die Staatsanwaltschaft P erhob gegen den Beschwerdeführer Anklage. Der Beschwerdeführer wurde am
  31. April 2001 vom Landesgericht P von dieser Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich dieser polizeilichen Erhebungen wurde im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) vom belangten Auftraggeber eine Eintragung veranlasst. Diese wurde jedoch nach Überprüfung des Löschungsersuchens des Beschwerdeführers vom
  32. Dezember 2001 gelöscht. Im KPA befand sich im Zeitpunkt der Erhebung des Löschungsbegehrens noch eine zweite Eintragung datiert mit
  33. Februar 2001, welche die Bezeichnung 'Raufhandel/Körperverletzung (Gaststätte/Gastronomiebetrieb)' trug, und bei der als Tatzeit der
  34. Oktober 2000 angeführt war. Diesbezüglich wurde dem belangten Auftraggeber am
  35. Jänner 2002 vom zuständigen Bezirksgericht mitgeteilt, dass an den Beschwerdeführer ein Anbot zur Zahlung einer Geldstrafe (Diversion) ergangen sei, welches aber noch nicht erledigt sei. Die Eintragung verblieb daraufhin zunächst im KPA. Darüber hinaus waren vom belangten Auftraggeber zur Person des Beschwerdeführers (mit Ausnahme einer Eintragung in der ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogenen Sachenfahndung) keine Daten automationsunterstützt verarbeitet. Am
  36. Februar 2002 erging an den Beschwerdeführer seitens des belangten Auftraggebers die auf § 27 Abs. 5 DSG 2000 gestützte Mitteilung, dass die Überprüfung seiner Datenbestände im Hinblick auf das Löschungsbegehren durchgeführt worden sei. Am
  37. September 2002 wurde auch die KPA-Vormerkung betreffend 'Raufhandel/Körperverletzung' gelöscht, nachdem der Abschluss des Strafverfahrens durch Diversion gemäß § 90c StPO verifiziert worden war.Am
  38. Februar 2002 erging an den Beschwerdeführer seitens des belangten Auftraggebers die auf Paragraph 27, Absatz 5, DSG 2000 gestützte Mitteilung, dass die Überprüfung seiner Datenbestände im Hinblick auf das Löschungsbegehren durchgeführt worden sei. Am
  39. September 2002 wurde auch die KPA-Vormerkung betreffend 'Raufhandel/Körperverletzung' gelöscht, nachdem der Abschluss des Strafverfahrens durch Diversion gemäß Paragraph 90 c, StPO verifiziert worden war. Seither scheint auch im KPA keine Vormerkung mehr auf. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des KPA auf den Stellungnahmen des belangten Organs vom
  40. März 2002 und vom
  41. Juli 2003, wobei letztere unwidersprochen geblieben ist, sowie auf dem ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten KPA-Auszug mit Stand
  42. Juli
  43. Hinsichtlich sonstiger Datenanwendungen beruhen sie auf einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Antwort auf ein Auskunftsbegehren vom
  44. April
  45. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Diese Verfassungsbestimmung wird durch § 27 DSG 2000 näher ausgeführt, dessen im Beschwerdefall maßgebliche Absätze lauten:Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Diese Verfassungsbestimmung wird durch Paragraph 27, DSG 2000 näher ausgeführt, dessen im Beschwerdefall maßgebliche Absätze lauten: 'Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.

(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
  1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
  2. auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. [...]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Absatz 4, erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 4, [...]' Gemäß § 31 Abs. 4 DSG 2000 hat die Datenschutzkommission nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren, wenn sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die §§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5 leg. cit. beruft.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 hat die Datenschutzkommission nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren, wenn sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die Paragraphen 26, Absatz 5, oder 27 Absatz 5, leg. cit. beruft. Sämtlichen beschwerdegegenständlichen Löschungsanträgen wurde durch den belangten Auftraggeber mittlerweile Folge gegeben. Insoweit ist der Beschwerdeführer jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt durch die Nichtvornahme von beantragten Löschungen nicht mehr beschwert (ständige Rechtssprechung der Datenschutzkommission, siehe z.B. Bescheid vom 25. März 2003, GZ K120.835/002-DSK/2003, veröffentlicht http://www.ris.bka.gv.at/dsk). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Recht auf Löschung auch dadurch verletzt zu sein, dass der belangte Auftraggeber nach § 27 Abs. 5 DSG 2000 anstatt nach Abs. 4 leg. cit. vorgegangen ist, ist er darauf hinzuweisen, dass sich der belangte Auftraggeber im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht mehr auf § 27 Abs. 5 DSG 2000 berufen hat. Daher hat die Datenschutzkommission kein 'besonderes Beschwerdeverfahren' nach § 31 Abs. 4 DSG 2000 durchgeführt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist aber im Umkehrschluss zu folgern, dass nur in einem derartigen Verfahren die Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise nach § 27 Abs. 5 DSG 2000 überprüft werden kann.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Recht auf Löschung auch dadurch verletzt zu sein, dass der belangte Auftraggeber nach Paragraph 27, Absatz 5, DSG 2000 anstatt nach Absatz 4, leg. cit. vorgegangen ist, ist er darauf hinzuweisen, dass sich der belangte Auftraggeber im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht mehr auf Paragraph 27, Absatz 5, DSG 2000 berufen hat. Daher hat die Datenschutzkommission kein 'besonderes Beschwerdeverfahren' nach Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 durchgeführt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist aber im Umkehrschluss zu folgern, dass nur in einem derartigen Verfahren die Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise nach Paragraph 27, Absatz 5, DSG 2000 überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer hat dadurch aber insofern im Ergebnis keinen Nachteil erfahren, als ihm mangels einer Verpflichtung zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 31 Abs. 4 DSG 2000 im Rahmen des von der Datenschutzkommission zu wahrenden Parteiengehörs alle beschwerdegegenständlichen Eintragungen und deren Löschung zur Kenntnis gelangt sind.Der Beschwerdeführer hat dadurch aber insofern im Ergebnis keinen Nachteil erfahren, als ihm mangels einer Verpflichtung zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 im Rahmen des von der Datenschutzkommission zu wahrenden Parteiengehörs alle beschwerdegegenständlichen Eintragungen und deren Löschung zur Kenntnis gelangt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.