RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.11.2003 GeschäftszahlK178.169/005-DSK/2003 TextAn die X Bank AG Filiale Wienrömisch zehn Bank AG Filiale Wien BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- November 2003 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Aufgrund des Antrages vom
- Mai 2003, ergänzt durch die Urkundenvorlagen vom
- August 2003 und
- September 2003, wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 iVm § 55 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, die Genehmigung erteilt, die angeführten Daten in dem folgenden Umfang in das Ausland zu überlassen:Aufgrund des Antrages vom
- Mai 2003, ergänzt durch die Urkundenvorlagen vom
- August 2003 und
- September 2003, wird Ihnen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, die Genehmigung erteilt, die angeführten Daten in dem folgenden Umfang in das Ausland zu überlassen: Zum Zweck der teilweisen Bearbeitung der kurzfristigen Finanzierungsinstrumente (Akkreditive, Dokumenteninkasso sowie Bankgarantien) der X Bank AG Filiale Wien dürfen Eckdaten des Finanzierungsinstruments wie Form, Nummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdaten und Spesentragung, Name und Anschrift des Auftraggebers, Name und Anschrift des Begünstigten, Name und Anschrift der im jeweiligen Finanzierungsinstrument genannten Banken, Gegenstand des Grundgeschäftes sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der für die Durchführung des Finanzierungsinstruments vorzulegenden Dokumente an die X Bank AG Filiale Prag überlassen werden.Zum Zweck der teilweisen Bearbeitung der kurzfristigen Finanzierungsinstrumente (Akkreditive, Dokumenteninkasso sowie Bankgarantien) der römisch zehn Bank AG Filiale Wien dürfen Eckdaten des Finanzierungsinstruments wie Form, Nummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdaten und Spesentragung, Name und Anschrift des Auftraggebers, Name und Anschrift des Begünstigten, Name und Anschrift der im jeweiligen Finanzierungsinstrument genannten Banken, Gegenstand des Grundgeschäftes sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der für die Durchführung des Finanzierungsinstruments vorzulegenden Dokumente an die römisch zehn Bank AG Filiale Prag überlassen werden. Begründung Gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 ist die Genehmigung der Überlassung von Daten ins Ausland ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus zu erteilen, wenn der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Dies erfolgt im vorliegenden Fall durch Vorlage der zwischen X Bank AG Filiale Wien als Datenexporteur und X Bank AG Filiale Prag als Datenimporteur abgeschlossenen Vereinbarung für die Überlassung personenbezogener Daten in Drittländer, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission vom
- Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (ABl. Nr. L 006 vom
- Jänner 2002, S 52). Da antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 ist die Genehmigung der Überlassung von Daten ins Ausland ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus zu erteilen, wenn der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Dies erfolgt im vorliegenden Fall durch Vorlage der zwischen römisch zehn Bank AG Filiale Wien als Datenexporteur und römisch zehn Bank AG Filiale Prag als Datenimporteur abgeschlossenen Vereinbarung für die Überlassung personenbezogener Daten in Drittländer, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission vom
- Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (ABl. Nr. L 006 vom
- Jänner 2002, S 52). Da antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.