RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.01.2004 GeschäftszahlK120.895/002-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Mag. PREISS, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Jänner 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des T (Beschwerdeführer) aus B vom
- September 2003 gegen die A & Partner OEG [Anmerkung: Firma aus Anonymisierungsgründen verändert] (Beschwerdegegnerin) aus S wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, durch Nichterfüllung eines Auskunftsbegehrens (laut Beschwerdevorbringen am
- Juli 2003) wird gemäß § 31 Abs 1 DSG 2000 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des T (Beschwerdeführer) aus B vom
- September 2003 gegen die A & Partner OEG [Anmerkung: Firma aus Anonymisierungsgründen verändert] (Beschwerdegegnerin) aus S wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, durch Nichterfüllung eines Auskunftsbegehrens (laut Beschwerdevorbringen am
- Juli 2003) wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung Mit Schreiben an die Datenschutzkommission vom
- September 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, von der Beschwerdegegnerin unerwünschte Werbung per E-Mail erhalten zu haben. Als Reaktion darauf habe er am
- Juli 2003 ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 bezüglich seines Namens und seiner E-Mail Adresse an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Die Beschwerdegegnerin habe ihm darauf keine Antwort gegeben.Mit Schreiben an die Datenschutzkommission vom
- September 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, von der Beschwerdegegnerin unerwünschte Werbung per E-Mail erhalten zu haben. Als Reaktion darauf habe er am
- Juli 2003 ein Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, DSG 2000 bezüglich seines Namens und seiner E-Mail Adresse an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Die Beschwerdegegnerin habe ihm darauf keine Antwort gegeben. Die Beschwerdegegnerin bestritt, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom
- Oktober 2003 zur Stellungnahme aufgefordert, mit undatiertem Schreiben, das am
- November 2003 einlangte, den Beschwerdeführer zu kennen und ihm ein Werbemail gesendet zu haben. Eine Gesamtüberprüfung des Schriftverkehres und der E-Mail Korrespondenz habe nichts Gegenteiliges ergeben. Selbst eine Suche im Telefonbuch, um mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufzunehmen, wäre erfolglos geblieben. Darauf hin forderte die Datenschutzkommission den Beschwerdeführer mit Erledigung vom
- Dezember 2003 unter Fristsetzung auf, konkrete Angaben zu seinem Auskunftsbegehren zu machen (Kopie der Anfrage bzw. Form des Auskunftsbegehrens Brief/Fax/E-Mail, Form des gesetzlich geforderten Identitätsnachweises) und Beweismittel dafür vorzulegen, dass sein Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerin tatsächlich zugekommen sei (wie etwa durch Vorlage des Aufgabescheines der Post oder einer Sendebestätigung Fax oder der Eingangsund/oder der Lesebestätigung E-Mail). Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist trotz nachgewiesener Zustellung nicht reagiert. Damit konnte aber das anspruchsbegründende Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die Stellung eines Auskunftsbegehrens nach § 26 DSG 2000 an die Beschwerdegegnerin am
- Juli 2003 insofern nicht erwiesen werden, als nur die Behauptung des Beschwerdeführers vorliegt, ein Auskunftsbegehren in Form einer an die Beschwerdegegnerin gesendeten Anfrage gestellt zu haben. Ohne weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers ist die Datenschutzkommission nicht in der Lage, durch weitere Ermittlungen die Beschwerdebehauptung unter Beweis zu stellen.Damit konnte aber das anspruchsbegründende Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die Stellung eines Auskunftsbegehrens nach Paragraph 26, DSG 2000 an die Beschwerdegegnerin am
- Juli 2003 insofern nicht erwiesen werden, als nur die Behauptung des Beschwerdeführers vorliegt, ein Auskunftsbegehren in Form einer an die Beschwerdegegnerin gesendeten Anfrage gestellt zu haben. Ohne weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers ist die Datenschutzkommission nicht in der Lage, durch weitere Ermittlungen die Beschwerdebehauptung unter Beweis zu stellen. § 26 Abs. 1 DSG 2000 setzt voraus, dass der Betroffene ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität an den Auftraggeber gerichtet hat. Reagiert der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen auf dieses Auskunftsbegehren nicht, indem er weder gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 die begehrte Auskunft erteilt noch dem Auskunftswerber schriftlich begründet, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird, so verletzt er den Betroffenen in seinem Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG
- Ohne Vorliegen eines Auskunftsbegehrens kann der Beschwerdeführer aber in gar keinem Recht verletzt worden sein.Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 setzt voraus, dass der Betroffene ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität an den Auftraggeber gerichtet hat. Reagiert der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen auf dieses Auskunftsbegehren nicht, indem er weder gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 die begehrte Auskunft erteilt noch dem Auskunftswerber schriftlich begründet, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird, so verletzt er den Betroffenen in seinem Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG
- Ohne Vorliegen eines Auskunftsbegehrens kann der Beschwerdeführer aber in gar keinem Recht verletzt worden sein. Bei gegebenem Sachverhalt ist es der Datenschutzkommission ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers gar nicht möglich, die sein Recht auf Auskunft begründende Stellung eines konkreten Auskunftsbegehrens festzustellen. Mangels eines derartigen Auskunftsbegehrens kann aber gar keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin als Auftraggeber zur Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 entstehen.Bei gegebenem Sachverhalt ist es der Datenschutzkommission ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers gar nicht möglich, die sein Recht auf Auskunft begründende Stellung eines konkreten Auskunftsbegehrens festzustellen. Mangels eines derartigen Auskunftsbegehrens kann aber gar keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin als Auftraggeber zur Auskunftserteilung nach Paragraph 26, DSG 2000 entstehen. Da es im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, die Stellung eines - das Auskunftsrecht erst begründenden - Auskunftsbegehrens an den Beschwerdegegner nachzuweisen, war spruchgemäß zu entscheiden.