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{'item': 'K120.819/0004-DSK/2004'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum27.02.2004 GeschäftszahlK120.819/0004-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Februar 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde der B-Bank AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch E & Partner, Rechtsanwälte, vom
  2. Dezember 2003 gegen die M-Ges.m.b.H. (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wird gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 117/2002, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde der B-Bank AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch E & Partner, Rechtsanwälte, vom
  3. Dezember 2003 gegen die M-Ges.m.b.H. (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2002,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags, die Datenschutzkommission möge der Beschwerdeführerin erneut auftragen, Auskunft über die konkret über die Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten zu geben, zurückgewiesen. Begründung: Zu beurteilen war der folgende verfahrensrechtliche Sachverhalt: Mit Bescheid vom
  4. November 2003, GZ K120.819/006-DSK/2003, hat die Datenschutzkommission einer datenschutzrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin, damals noch B-Bank reg. Gen.m.b.H., stattgegeben und der Beschwerdegegnerin gemäß §§ 1 Abs 3, 26 Abs 1 und 31 Abs 1 DSG 2000 den Auftrag erteilt, 'der Beschwerdeführerin unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen Auskunft gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten zu erteilen, insbesondere den genauen Inhalt der verarbeiteten Daten zu beauskunften und Name und Adresse der herangezogenen Dienstleister anzugeben'. Dieser Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdegegnerin durch nachweisliche Zustellung am
  5. November 2003 (Rückschein im Akt) erlassen. Der Bescheid unterliegt keinem weiteren Instanzenzug, ist daher rechtskräftig und als Leistungsbescheid auch vollstreckbar.Mit Bescheid vom
  6. November 2003, GZ K120.819/006-DSK/2003, hat die Datenschutzkommission einer datenschutzrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin, damals noch B-Bank reg. Gen.m.b.H., stattgegeben und der Beschwerdegegnerin gemäß Paragraphen eins, Absatz 3, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, DSG 2000 den Auftrag erteilt, 'der Beschwerdeführerin unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten zu erteilen, insbesondere den genauen Inhalt der verarbeiteten Daten zu beauskunften und Name und Adresse der herangezogenen Dienstleister anzugeben'. Dieser Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdegegnerin durch nachweisliche Zustellung am
  7. November 2003 (Rückschein im Akt) erlassen. Der Bescheid unterliegt keinem weiteren Instanzenzug, ist daher rechtskräftig und als Leistungsbescheid auch vollstreckbar. Laut nunmehrigem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom
  8. Dezember 2003, ist die Beschwerdegegnerin diesem Leistungsbefehl der Datenschutzkommission nicht vollständig nachgekommen, als sie wiederum nur die Datenarten der über die Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten angibt, nämlich, wie durch eine Urkundekopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom
  9. November 2003 bescheinigt, 'Markeninhaber/Firmenname, Adresse, Registernummer, Datum Registration (Schutzdauerbeginn), Klassen, Markenname (Wort oder Bildmarke)'. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen nun erneut Beschwerde mit dem Antrag, 'der Beschwerdegegnerin ERNEUT AUFZUTRAGEN, uns Auskunft über die konkret über uns verarbeiteten Daten zu geben' (Hervorhebung durch die Datenschutzkommission [Anmerkung: im Original Unterstreichung]). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere den zitierten Bescheid und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  10. Dezember 2003, protokolliert als GZ K120.819/008-DSK/2003, samt Beilagen, insbesondere dem zitierten Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin vom
  11. November
  12. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Dem von der Beschwerdeführerin begehrten neuerlichen Auftrag an die Beschwerdegegnerin, Auskunft über den Inhalt der offen gelegten Datenarten zu geben, steht die Rechtskraft des Bescheides der Datenschutzkommission vom
  13. November 2003 entgegen. Mit diesem Bescheid hat die Datenschutzkommission nämlich bereits unter anderem ausdrücklich über die hier neuerlich aufgeworfene Rechtsfrage – nämlich ob eine Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 vollständig ist, wenn nur Datenarten (wie: Name, Geburtsdatum, Adresse usw.) statt Dateninhalte (wie Adresse = Ballhausplatz 1) bekannt gegeben werden – entschieden. Die Datenschutzkommission hat dem entsprechend auch einen ausdrücklichen Leistungsbefehl an die Beschwerdegegnerin erlassen.Mit diesem Bescheid hat die Datenschutzkommission nämlich bereits unter anderem ausdrücklich über die hier neuerlich aufgeworfene Rechtsfrage – nämlich ob eine Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000 vollständig ist, wenn nur Datenarten (wie: Name, Geburtsdatum, Adresse usw.) statt Dateninhalte (wie Adresse = Ballhausplatz 1) bekannt gegeben werden – entschieden. Die Datenschutzkommission hat dem entsprechend auch einen ausdrücklichen Leistungsbefehl an die Beschwerdegegnerin erlassen. Wenn die Beschwerdeführerin nun behauptet, keine dem Bescheid der Datenschutzkommission entsprechende Auskunft erhalten zu haben, so behauptet sie damit, dass die Beschwerdegegnerin dem Leistungsbefehl im Bescheid vom
  14. November 2003 nicht (vollständig) nachgekommen ist. Die Durchsetzung rechtskräftiger Leistungsbescheide hat im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu erfolgen und kann nicht zum Gegenstand einer neuen Beschwerde gemacht werden. Gemäß dem Rechtsgrundsatz 'ne bis in idem' ist ein Antrag, erneut über eine bereits geklärte Sachfrage zu entscheiden, aber unzulässig. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 354 EO (Vollstreckung unvertretbarer Leistungen durch Verhängung von Zwangsstrafen) in der Frage der Erzwingung einer Rechnungslegung kann per analogiam herangezogen werden. In ständiger Rechtsprechung seit SZ 25/99 vertritt der OGH hier die Auffassung, dass die Pflicht zur Rechnungslegung so lange im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, als keine 'formell vollständige' Rechnung gelegt wurde, wobei das Exekutionsgericht jeweils zu prüfen habe, ob sich die von der verpflichteten Partei vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen (OGH
  15. Oktober 1996 SZ 69/226). Überträgt man diesen Grundsatz auf die gegenständliche Sache, so hat die verpflichtete Partei so lange den im Titelbescheid zuerkannten Anspruch der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, als sie nicht in einer dem Titelbescheid entsprechenden Weise Auskunft erteilt hat. Der Leistungsbefehl lautet dabei, wie schon in der Sachverhaltsfeststellung referiert, ausdrücklich auf Erteilung einer Auskunft über den genauen Inhalt der verarbeiteten Daten. Solange eine solche Auskunft nicht erteilt wurde, wurde dieser Anspruch formell nur unvollständig erfüllt. Es steht der Beschwerdeführerin daher frei, bei der zuständigen Behörde die Vollstreckung zu beantragen.Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 354, EO (Vollstreckung unvertretbarer Leistungen durch Verhängung von Zwangsstrafen) in der Frage der Erzwingung einer Rechnungslegung kann per analogiam herangezogen werden. In ständiger Rechtsprechung seit SZ 25/99 vertritt der OGH hier die Auffassung, dass die Pflicht zur Rechnungslegung so lange im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, als keine 'formell vollständige' Rechnung gelegt wurde, wobei das Exekutionsgericht jeweils zu prüfen habe, ob sich die von der verpflichteten Partei vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen (OGH
  16. Oktober 1996 SZ 69/226). Überträgt man diesen Grundsatz auf die gegenständliche Sache, so hat die verpflichtete Partei so lange den im Titelbescheid zuerkannten Anspruch der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, als sie nicht in einer dem Titelbescheid entsprechenden Weise Auskunft erteilt hat. Der Leistungsbefehl lautet dabei, wie schon in der Sachverhaltsfeststellung referiert, ausdrücklich auf Erteilung einer Auskunft über den genauen Inhalt der verarbeiteten Daten. Solange eine solche Auskunft nicht erteilt wurde, wurde dieser Anspruch formell nur unvollständig erfüllt. Es steht der Beschwerdeführerin daher frei, bei der zuständigen Behörde die Vollstreckung zu beantragen. Gemäß Lehre (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8.Aufl.

(2003)Rz 462ff) und Judikatur (VwSlg 10.074 A) erstrecken sich die durch § 68 Abs 1 AVG angeordneten Rechtsfolgen nicht nur auf formelle Abänderungsanträge zu rechtskräftigen Bescheiden sondern auf den Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Verfahrens schlechthin. Die Beschwerde war daher, so weit mit ihr Anträge verbunden sind, die bei Zulässigkeit durch Bescheid zu erledigen wären, spruchgemäß wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Lehre (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8.Aufl.
(2003)Rz 462ff) und Judikatur (VwSlg 10.074 A) erstrecken sich die durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG angeordneten Rechtsfolgen nicht nur auf formelle Abänderungsanträge zu rechtskräftigen Bescheiden sondern auf den Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Verfahrens schlechthin. Die Beschwerde war daher, so weit mit ihr Anträge verbunden sind, die bei Zulässigkeit durch Bescheid zu erledigen wären, spruchgemäß wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

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