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{'item': 'K120.867/0001-DSK/2004'}

Obsah (5)Art. 8Art. 58§ 4§ 15Art 20

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum27.02.2004 GeschäftszahlK120.867/0001-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und

Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA

ihrer Sitzung vom 27. Februar 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des M

N (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. A/Dr. B/Mag. C/Dr. D, Rechtsanwälte

E, vom 9. Mai 2003 gegen den Landeshauptmann von Kärnten als verantwortliches Mitglied der Kärntner Landesregierung wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß § 1 Abs. 5 des Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des M

N (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. A/Dr. B/Mag. C/Dr. D, Rechtsanwälte

E, vom 9. Mai 2003 gegen den Landeshauptmann von Kärnten als verantwortliches Mitglied der Kärntner Landesregierung wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wie folgt entschieden:

  1. Das Amt der Kärntner Landesregierung als Geschäftsapparat des Landeshauptmanns von Kärnten hat den Beschwerdeführer durch Veröffentlichung den Beschwerdeführer betreffender personenbezogener Daten aus dem vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Vereines F durch den Kärntner Landesrechnungshof, GZ LRH xy/2002, sowie der darauf gestützten Prüfung der disziplinarrechtlichen Relevanz der Vorgangsweise des Beschwerdeführers auf der Homepage www.ktn.gv.at/pqpqpq am
  2. November 2002 im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 iVm § 8 DSG 2000 verletzt.
  3. Das Amt der Kärntner Landesregierung als Geschäftsapparat des Landeshauptmanns von Kärnten hat den Beschwerdeführer durch Veröffentlichung den Beschwerdeführer betreffender personenbezogener Daten aus dem vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Vereines F durch den Kärntner Landesrechnungshof, GZ LRH xy/2002, sowie der darauf gestützten Prüfung der disziplinarrechtlichen Relevanz der Vorgangsweise des Beschwerdeführers auf der Homepage www.ktn.gv.at/pqpqpq am
  4. November 2002 im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins,

Verbindung mit Paragraph 8, DSG 2000 verletzt.

  1. Das weitere Beschwerdebegehren, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass der belangte Auftraggeber die unter Punkt
  2. umschriebene Rechtsverletzung schuldhaft begangen habe, wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründung: Aufgrund der Beschwerde vom
  3. Mai 2003 und der Äußerung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom
  4. August 2003 sowie des Büros des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  5. August 2003 sowie der Äußerung des Beschwerdeführers vom
  6. Oktober 2003 wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Auf Verlangen des Kontrollausschusses des Kärntner Landtages hat der Kärntner Landesrechnungshof (LRH) den Verein F

Bezug auf Personalverwaltung und Finanzgebarung geprüft. Der Beschwerdeführer ist Obmann dieses Vereins. Mitte November 2002 wurde das vorläufige Ergebnis der Überprüfung unter anderem der Kärntner Landesregierung übermittelt. Am 28. November 2002 wurde vom Sekretariat des Landeshauptmannes der Auftrag an den Landespressedienst zur Erstellung und Aussendung einer Pressemitteilung mit dem

halt erteilt, 'dass der Herr Landeshauptmann die Landesamtsdirektion ersucht habe, die disziplinäre Relevanz der im Rechnungshofbericht kritisierten Vorgangsweise von M einer genauen Prüfung zu unterziehen und die daraus resultierenden Schritte, wie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglich zu veranlassen'. Daraufhin publizierte der Landespressedienst am 28. November 2002 auf der Homepage www.ktn.gv.at/pqpqpq folgenden für jedermann zugänglichen Bericht: 'POLITIK Landesrechnungshof ortet zahlreiche Mängel bei Verein F Donnerstag, 28.November 2002 LH Haider lässt Vereinsführung von Obmann M durch die Landesamtsdirektion auf 'disziplinäre Relevanz' prüfen Der Landesrechnungshof (LRH) Kärnten hat

seinem jüngsten Prüfbericht zum Teil gravierende Mängel beim Verein F festgestellt. Kritik gibt es an den Ämterverschachtelungen von Obmann und LKH-Primarius M ebenso wie an Honorar- und Spesenabrechnungen sowie Bauvergaben durch den Verein. Landeshauptmann Jörg Haider hat auf Grund des Rechnungshofberichtes nunmehr die Landesamtsdirektion schriftlich ersucht, 'die disziplinäre Relevanz der dort aufgezeigten Vorgangsweise von Prim. M einer genauen Prüfung zu unterziehen und die daraus resultierenden Schritte, wie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, unverzüglich zu veranlassen.' Im LRH-Bericht werden die Nebenbeschäftigungen von M als Leiter des Zentrums für Seelische Gesundheit (ZfSG) am LKH aufgelistet: Führung einer Privatordination, Gastprofessur an der Uni R, Obmann des Vereins F und Geschäftsführer im Bereich Strategisches Management, Mitarbeit im Psychiatrischen Not- und Krisendienst sowie Konsiliartätigkeit

der Psychotherapeutischen Ambulanz. Der LRH kommt zum Schluss: 'Angesichts der Vielzahl ausgeübter Nebenbeschäftigungen empfiehlt der LRH dem LKH zu prüfen, ob diese

zeitlicher Hinsicht mit den Aufgabestellungen als Vorstand der ZfSG noch

Einklang zu bringen sind.' Auch geht aus dem LRH-Bericht hervor, dass M als Obmann von F und die kaufmännische Geschäftsführerin des Vereins an einer Privatklinik von F, der 'T-Klink GmbH', beteiligt sind. Weiters wird kritisiert, dass

der Nebenbeschäftigungsmeldung die geleisteten 'Überdienste' des Obmannes beim Psychiatrischen Not- und Krisendienst, die beim Verein F verrechnet wurden, nicht erwähnt seien. Der LRH stellte bezüglich Reisespesen fest, 'dass für den Obmann einerseits vom LKH Dienstreisen genehmigt und andererseits dafür Spesen über das Vereinsbudget abgerechnet wurden.' Unstimmigkeiten gibt es für den LRH auch bei der Tätigkeit von M

nerhalb der Psychiatrischen Ambulanz. Hier wurde eine Einsatzstunde verrechnet, obwohl 'für diesen Tag beim Dienstgeber LKH eine Krankmeldung vorlag', so der LRH, der auch den hohen Kostenaufwand für Bereitschaftstätigkeiten im Rahmen des Psychiatrischen Not- und Krisendienstes kritisierte, 'nachdem vereinzelt festzustellen war, dass die Dienst habende Person sich

anderen Bundesländern auf Dienstreise befand.' Schwere Mängel listet der LRH-Bericht auch bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen durch den Verein F auf. Hier seien Generalplanerleistungen zum Teil 'ohne Wettbewerb freihändig' oder mit mangelnder Transparenz vergeben worden. Rückfragehinweis: Büro LH Haider Redaktion: U' Der Server www.ktn.gv.at wird vom Landespressedienst (auch als Landespressebüro bezeichnet), einer Untergliederung der Abteilung 1 – Landesamtsdirektion des Amtes der Kärntner Landesregierung betreut. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestritten gebliebenen Beschwerdebehauptungen, der Stellungnahme des Büros des Landeshauptmannes vom 19. August 2003, LH-rrr/2003, sowie einer Einschau

die

ternetseiten von www.ktn.gv.at. Schon vor dieser Aussendung hatte es

verschiedenen Medien Berichte gegeben, die sich mit dieser Prüfung durch den Landesrechungshof beschäftigten. Darin war über die Tatsache, dass eine Prüfung durch den LRH stattfindet und die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, die den politischen Ausschlag für die Einleitung einer Überprüfung gegeben hatten, nicht aber über das vorläufige Ergebnis der Überprüfung sowie den Auftrag zur disziplinarrechtlichen Prüfung berichtet worden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom belangten Auftraggeber vorgelegten Urkunden (Medienberichten).

rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann,

sbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges

teresse daran besteht. Das Bestehen eines solchen

teresses ist ausgeschlossen, wenn Daten

folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann,

sbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges

teresse daran besteht. Das Bestehen eines solchen

teresses ist ausgeschlossen, wenn Daten

folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen

teresse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter

teressen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den

Art. 8Abs.

2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher

teressen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff

das Grundrecht jeweils nur

der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen

teresse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter

teressen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind.

Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher

teressen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff

das Grundrecht jeweils nur

der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. § 1 Abs. 5 DSG 2000 bestimmt, dass gegen Rechtsträger, die

Formen des Privatrechts eingerichtet sind, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist, soweit sie nicht

Vollziehung der Gesetze tätig werden.

allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 bestimmt, dass gegen Rechtsträger, die

Formen des Privatrechts eingerichtet sind, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist, soweit sie nicht

Vollziehung der Gesetze tätig werden.

allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. § 15 des Kärntner Landesrechnungshofgesetzes 1996 (K-LRHG), LGBl Nr. 91/1996, lautet:Paragraph 15, des Kärntner Landesrechnungshofgesetzes 1996 (K-LRHG), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1996,, lautet: '§ 15 Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen

(1)Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung, ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10 und 11, dem Kontrollausschuß des Landtages zur Kenntnis zu bringen; weiters ist es jedenfalls der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfungen gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu

nerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden

früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist

der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind.

(1)Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung, ausgenommen bei Überprüfungen nach den Paragraphen 10 und 11, dem Kontrollausschuß des Landtages zur Kenntnis zu bringen; weiters ist es jedenfalls der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfungen gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu

nerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden

früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist

der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind.

(2)Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(3)Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des endgültigen Berichtes über eine Überprüfung zu berücksichtigen. Von einer Stellungnahme abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofes sind im endgültigen Bericht zu begründen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind dem endgültigen Bericht anzuschließen.' Gemäß § 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im

teresse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen

teresse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden

teresse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im

teresse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen

teresse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden

teresse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Eine Bestimmung gleichen

halts findet sich

Art. 58Abs.

2 und 3 K-LVG.Eine Bestimmung gleichen

halts findet sich

Artikel 58, Absatz 2 und 3 K-LVG.

  1. Rechtliche Schlussfolgerungen a. Zurechenbarkeit der Veröffentlichung zum belangten Auftraggeber, Beschwerdegegner Der gegenständliche Bericht vom
  2. November 2002 wurde auf der

ternetseite des Amtes der Kärntner Landesregierung veröffentlicht, die vom 'Landespressedienst' betreut wird, worunter nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 64/2001, ein Teil der Abteilung 1 Landesamtsdirektion des Amtes der Kärntner Landesregierung zu verstehen ist. Nach der auf dieser Homepage vorhandenen Darstellung plant, koordiniert und realisiert der Landespressedienst den Auftritt des Amtes der Kärntner Landesregierung

der Öffentlichkeit. Als Aufgaben des Landespressedienstes sind u.a. die Verfassung von Presseaussendungen über Aktivitäten der Regierungsmitglieder und der Landesverwaltung sowie die Betreuung und Koordination der Kärnten-homepage (www.kaernten.gv.at) angeführt. Damit ergibt sich, dass die homepage vom Amt der Kärntner Landesregierung als Auftraggeber betrieben wird, weshalb auch die Aufnahme des beschwerdegegenständlichen Berichts dem Amt der Landesregierung als Beschwerdegegner zuzurechnen ist. Konkret ist dieser Bericht auch durch den Landespressedienst gezeichnet ('Redaktion: U').Der gegenständliche Bericht vom 28. November 2002 wurde auf der

ternetseite des Amtes der Kärntner Landesregierung veröffentlicht, die vom 'Landespressedienst' betreut wird, worunter nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2001,, ein Teil der Abteilung 1 Landesamtsdirektion des Amtes der Kärntner Landesregierung zu verstehen ist. Nach der auf dieser Homepage vorhandenen Darstellung plant, koordiniert und realisiert der Landespressedienst den Auftritt des Amtes der Kärntner Landesregierung

der Öffentlichkeit. Als Aufgaben des Landespressedienstes sind u.a. die Verfassung von Presseaussendungen über Aktivitäten der Regierungsmitglieder und der Landesverwaltung sowie die Betreuung und Koordination der Kärnten-homepage (www.kaernten.gv.at) angeführt. Damit ergibt sich, dass die homepage vom Amt der Kärntner Landesregierung als Auftraggeber betrieben wird, weshalb auch die Aufnahme des beschwerdegegenständlichen Berichts dem Amt der Landesregierung als Beschwerdegegner zuzurechnen ist. Konkret ist dieser Bericht auch durch den Landespressedienst gezeichnet ('Redaktion: U'). Die Verbreitung von Pressemeldungen, welche die Landesverwaltung und damit die auch die Tätigkeit der Mitglieder der Landesregierung betreffen, ist - sei es auf Grund des Art. 15 Abs. 1 oder des Art. 17 B-VG - jedenfalls der Landesverwaltung zuzurechnen.Die Verbreitung von Pressemeldungen, welche die Landesverwaltung und damit die auch die Tätigkeit der Mitglieder der Landesregierung betreffen, ist - sei es auf Grund des Artikel 15, Absatz eins, oder des Artikel 17, B-VG - jedenfalls der Landesverwaltung zuzurechnen. Die Beschwerde nennt ausschließlich 'Dr. Jörg HAIDER, Landeshauptmann für Kärnten' als Beschwerdegegner. Der beschwerdegegenständliche Bericht wurde auf der homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung veröffentlicht. Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass der tatsächliche

halt des Berichts vom Landeshauptmann angeordnet oder beauftragt wurde. Lediglich vom Büro des Landeshauptmannes wurde der Landespressedienst ersucht, eine Presseaussendung bezüglich des Prüfungsauftrages über die disziplinarrechtliche Relevanz des Verhaltens des Beschwerdeführers an die Landesamtsdirektion vorzunehmen. Da das Amt der Kärntner Landesregierung Auftraggeber der homepage ist und die

haltliche Gestaltung des Berichts durch den Landespressedienst erfolgte, kommt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Publikation dieses Berichts – anders als die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften sich dafür ergebende politische Verantwortung – auch dem Amt der Kärntner Landesregierung zu. b. Zuständigkeit der Datenschutzkommission Gemäß § 48 Abs. 1 DSG 2000 sind von den einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden, soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, DSG 2000 sind von den einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 nur die Paragraphen 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden, soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Landespressedienst des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Mediendienst im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. I Nr. 75/2000 ist. Mediendienste sind demnach Unternehmen, die Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen

Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgen. Wesentlich ist für die Qualifikation als Mediendienst die Unternehmereigenschaft und damit die Selbständigkeit, weshalb bloße Pressestellen oder Öffentlichkeitsabteilungen einer Behörde oder eines Wirtschaftsunternehmens nicht als Mediendienst im Sinne des Mediengesetzes angesehen werden können (Rz. 28 zu § 1 Abs. 1 Z. 7 Mediengesetz;Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Landespressedienst des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Mediendienst im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2000, ist. Mediendienste sind demnach Unternehmen, die Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen

Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgen. Wesentlich ist für die Qualifikation als Mediendienst die Unternehmereigenschaft und damit die Selbständigkeit, weshalb bloße Pressestellen oder Öffentlichkeitsabteilungen einer Behörde oder eines Wirtschaftsunternehmens nicht als Mediendienst im Sinne des Mediengesetzes angesehen werden können (Rz. 28 zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Mediengesetz; Berka/Höhne/Noll/Polley – Mediengesetz ...). Der Landespressedienst stellt demnach keinen Mediendienst dar, als ihm als Untergliederung einer Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung die selbständige Unternehmereigenschaft fehlt. Für den vorliegenden Fall greift die im § 48 DSG 2000 normierte Ausnahme für publizistische Tätigkeit daher nicht.Berka/Höhne/Noll/Polley – Mediengesetz ...). Der Landespressedienst stellt demnach keinen Mediendienst dar, als ihm als Untergliederung einer Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung die selbständige Unternehmereigenschaft fehlt. Für den vorliegenden Fall greift die im Paragraph 48, DSG 2000 normierte Ausnahme für publizistische Tätigkeit daher nicht. Selbst wenn der Landespressedienst als Mediendienst nach § 1 Abs. 1 Z. 7 Mediengesetz zu qualifizieren wäre, würde sich aber dennoch unmittelbar aus der - durch § 48 Abs. 1 DSG 2000 ausdrücklich nicht berührten - Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 DSG 2000, eine durch einfaches Gesetz nicht beschränkbare Zuständigkeit der Datenschutzkommission ('

allen übrigen Fällen') ergeben. Wollte man die Anordnung des § 48 Abs. 1 DSG 2000 so verstehen, dass er durch Ausschluss der Geltung von § 31 DSG 2000 die Zuständigkeit der Datenschutzkommission ausschließt, würde man § 48 Abs. 1 DSG 2000 unzulässigerweise einen verfassungswidrigen

halt unterstellen.Selbst wenn der Landespressedienst als Mediendienst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Mediengesetz zu qualifizieren wäre, würde sich aber dennoch unmittelbar aus der - durch Paragraph 48, Absatz eins, DSG 2000 ausdrücklich nicht berührten - Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000, eine durch einfaches Gesetz nicht beschränkbare Zuständigkeit der Datenschutzkommission ('

allen übrigen Fällen') ergeben. Wollte man die Anordnung des Paragraph 48, Absatz eins, DSG 2000 so verstehen, dass er durch Ausschluss der Geltung von Paragraph 31, DSG 2000 die Zuständigkeit der Datenschutzkommission ausschließt, würde man Paragraph 48, Absatz eins, DSG 2000 unzulässigerweise einen verfassungswidrigen

halt unterstellen. Selbst Medienunternehmen und Mediendienste haben daher immer das Grundrecht auf Datenschutz zu beachten (FN12 zu § 48, Dohr/Pollierer/Weiss, DSG,

  1. Auflage, Manz). § 1 Abs. 5 DSG 2000 gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 48 DSG 2000 auch für die publizistische Tätigkeit.Selbst Medienunternehmen und Mediendienste haben daher immer das Grundrecht auf Datenschutz zu beachten (FN12 zu Paragraph 48,, Dohr/Pollierer/Weiss, DSG,
  2. Auflage, Manz). Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 48, DSG 2000 auch für die publizistische Tätigkeit. § 1 Abs. 5 DSG 2000 enthält allerdings lediglich eine Kompetenz der Datenschutzkommission, über die 'Geltendmachung' des Grundrechts auf Datenschutz zu erkennen, worunter jegliche Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung, nicht nur einer verschuldeten, zu verstehen ist. Verschulden ist nicht Voraussetzung für eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz. Aus der Datenschutzrechtsverletzung resultierende Rechtsfolgen und -ansprüche wie Strafbarkeit bzw. Schadenersatzpflicht (vgl. die - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - §§ 33, 51 und 52 DSG 2000 iVm mit den einschlägigen Bestimmungen im ABGB, StGB und VStG), für die das Verschulden eine Tatbestandsvoraussetzung darstellt, sind von § 1 Abs. 5 DSG 2000 nicht umfasst.Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 enthält allerdings lediglich eine Kompetenz der Datenschutzkommission, über die 'Geltendmachung' des Grundrechts auf Datenschutz zu erkennen, worunter jegliche Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung, nicht nur einer verschuldeten, zu verstehen ist. Verschulden ist nicht Voraussetzung für eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz. Aus der Datenschutzrechtsverletzung resultierende Rechtsfolgen und -ansprüche wie Strafbarkeit bzw. Schadenersatzpflicht vergleiche die - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Paragraphen 33, 51 und 52 DSG 2000

Verbindung mit mit den einschlägigen Bestimmungen im ABGB, StGB und VStG), für die das Verschulden eine Tatbestandsvoraussetzung darstellt, sind von Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 nicht umfasst. Eine

haltliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde konnte daher nur hinsichtlich des objektiven Vorliegens einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erfolgen, soweit darüber hinaus ein Verschuldensausspruch begehrt wurde, war dieses Begehren wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen (Spruchpunkt 2). c.

haltliche Beurteilung Durch den beschwerdegegenständlichen Bericht vom 28. November 2002 hat der belangte Auftraggeber Angaben über den Beschwerdeführer, also personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) über das

ternet veröffentlicht.Durch den beschwerdegegenständlichen Bericht vom 28. November 2002 hat der belangte Auftraggeber Angaben über den Beschwerdeführer, also personenbezogene Daten (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000) über das

ternet veröffentlicht. Der europäische Gerichtshof hat

seinem Urteil vom 6. November 2003

der Rechtssache C-101/01 (Lindqvist; abrufbar auf der Homepage des EuGH www.curia.eu.

t, Link 'Rechtsprechung') ausgesprochen, dass die Handlung, die darin besteht, auf einer

ternetseite auf verschiedene Personen hinzuweisen und diese entweder durch ihren Namen oder auf andere Weise [...] erkennbar zu machen, eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DS-RL) darstellt. Der Richtlinienbegriff 'Verarbeitung personenbezogener Daten' (Art. 2 lit. b DS-RL) beinhaltet auch die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, entspricht also im Wesentlichen dem Begriff 'Verwenden von Daten'

§ 4Z 8 DSG 2000 (vgl. Mayer-Schönberger/Brandl, Datenschutzgesetz 2000

(1999), S 18, Fn. 25). Eine Übertragung des EuGH-Urteils

die Terminologie des DSG 2000, das die DS-RL

Österreich umsetzt, liefert also das Ergebnis, dass eine Veröffentlichung von Daten im Wege des

ternet ein Verwenden von Daten darstellt, wobei im vorliegenden Fall wegen der Zugänglichkeit des Artikels für jedermann von einer Übermittlung von Daten durch Veröffentlichung iSd § 4 Z 12 DSG 2000 auszugehen ist. Der belangte Auftraggeber behauptet, schon vor Herausgabe des Berichts sei

zahlreichen Zeitungen über die den

halt des Berichts darstellenden, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe berichtet worden, weshalb auf Grund der allgemeinen Verfügbarkeit der Daten ein schutzwürdiges

teresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 gar nicht vorliege. Diesem Vorbringen steht entgegen, dass zwar über die Vorwürfe an sich tatsächlich

zahlreichen Medien berichtet wurde, jedoch die gegenständliche Aussendung sich dadurch wesentlich von diesen früheren Medienberichten unterscheidet, als darin erstmals auf

halte des vorläufigen Überprüfungsergebnisses der Landesrechnungshofüberprüfung Bezug genommen und somit gänzlich neue, von den bloßen Vorwürfen zu unterscheidende Daten preisgegeben werden. Zeitungsberichte mit derartigem

halt sind allesamt erst nach dem Bericht des Landespressedienstes - ob auf dessen Grundlage vermag dahingestellt bleiben - erschienen. Von der allgemeinen Verfügbarkeit dieser im beschwerdegegenständlichen Bericht enthaltenen

formationen vor dem 28. November 2002 kann schon wegen der Beschränkung des Adressatenkreises nach § 15 Abs. 1 K-LRHG sowie der ausdrücklichen Geheimhaltungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 leg. cit. keinesfalls ausgegangen werden. Nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 ist Grundvoraussetzung für den Eingriff

das Grundrecht auf Geheimhaltung durch eine staatliche Behörde eine gesetzliche Grundlage. Eine solche ist aber im vorliegenden Fall weder im DSG 2000 noch

sonstigen Vorschriften zu erkennen. Eine solche wurde auch vom belangten Auftraggeber nicht angegeben. Vielmehr ist gerade für vorläufige Überprüfungsergebnisse des Landesrechnungshofes, welche nur einem

§ 15Abs.

1 K-LRHG abschließend benannten Personenkreis zur Kenntnis zu bringen sind, durch Abs. 2 leg. cit. eine unmissverständliche Geheimhaltungspflicht durch die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung auch einfachgesetzlich normiert.Der Richtlinienbegriff 'Verarbeitung personenbezogener Daten' (Artikel 2, Litera b, DS-RL) beinhaltet auch die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, entspricht also im Wesentlichen dem Begriff 'Verwenden von Daten'

Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 vergleiche Mayer-Schönberger/Brandl, Datenschutzgesetz 2000

(1999), S 18, Fn. 25). Eine Übertragung des EuGH-Urteils

die Terminologie des DSG 2000, das die DS-RL

Österreich umsetzt, liefert also das Ergebnis, dass eine Veröffentlichung von Daten im Wege des

ternet ein Verwenden von Daten darstellt, wobei im vorliegenden Fall wegen der Zugänglichkeit des Artikels für jedermann von einer Übermittlung von Daten durch Veröffentlichung iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 auszugehen ist. Der belangte Auftraggeber behauptet, schon vor Herausgabe des Berichts sei

zahlreichen Zeitungen über die den

halt des Berichts darstellenden, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe berichtet worden, weshalb auf Grund der allgemeinen Verfügbarkeit der Daten ein schutzwürdiges

teresse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 gar nicht vorliege. Diesem Vorbringen steht entgegen, dass zwar über die Vorwürfe an sich tatsächlich

zahlreichen Medien berichtet wurde, jedoch die gegenständliche Aussendung sich dadurch wesentlich von diesen früheren Medienberichten unterscheidet, als darin erstmals auf

halte des vorläufigen Überprüfungsergebnisses der Landesrechnungshofüberprüfung Bezug genommen und somit gänzlich neue, von den bloßen Vorwürfen zu unterscheidende Daten preisgegeben werden. Zeitungsberichte mit derartigem

halt sind allesamt erst nach dem Bericht des Landespressedienstes - ob auf dessen Grundlage vermag dahingestellt bleiben - erschienen. Von der allgemeinen Verfügbarkeit dieser im beschwerdegegenständlichen Bericht enthaltenen

formationen vor dem 28. November 2002 kann schon wegen der Beschränkung des Adressatenkreises nach Paragraph 15, Absatz eins, K-LRHG sowie der ausdrücklichen Geheimhaltungsverpflichtung nach Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. keinesfalls ausgegangen werden. Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 ist Grundvoraussetzung für den Eingriff

das Grundrecht auf Geheimhaltung durch eine staatliche Behörde eine gesetzliche Grundlage. Eine solche ist aber im vorliegenden Fall weder im DSG 2000 noch

sonstigen Vorschriften zu erkennen. Eine solche wurde auch vom belangten Auftraggeber nicht angegeben. Vielmehr ist gerade für vorläufige Überprüfungsergebnisse des Landesrechnungshofes, welche nur einem

Paragraph 15, Absatz eins, K-LRHG abschließend benannten Personenkreis zur Kenntnis zu bringen sind, durch Absatz 2, leg. cit. eine unmissverständliche Geheimhaltungspflicht durch die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung auch einfachgesetzlich normiert. Diese hat der belangte Auftraggeber im vorliegenden Fall durch die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Bericht des Landesrechnungshofes am 28. November 2003 nicht beachtet. Ebenso hat er sich über die auf Grund eindeutig erkennbarer Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers (der Begriff 'Partei'

Art 20Abs.

3 B-VG ist im weitesten Sinn zu verstehen; er umfasst nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zl. 91/01/0201, alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden

Berührung kommen) bestehende bundes- und landesverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinweg gesetzt.Diese hat der belangte Auftraggeber im vorliegenden Fall durch die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Bericht des Landesrechnungshofes am 28. November 2003 nicht beachtet. Ebenso hat er sich über die auf Grund eindeutig erkennbarer Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers (der Begriff 'Partei'

Artikel 20

, Absatz 3, B-VG ist im weitesten Sinn zu verstehen; er umfasst nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zl. 91/01/0201, alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden

Berührung kommen) bestehende bundes- und landesverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinweg gesetzt. Gleiches gilt für die

formation über die vom Landeshauptmann verlangte disziplinarrechtliche Prüfung der im Landesrechnungshofbericht aufgezeigten Vorgangsweise des Beschwerdeführers. Zu diesem Zeitpunkt waren diese Tatsachen der Öffentlichkeit nicht bekannt, sodass für sie die Geheimhaltungspflicht des § 1 Abs. 1 DSG 2000 und des Art. 20 Abs. 3 B-VG gegolten hat. Angesichts des vorläufigen Charakters der Überprüfungsergebnisse steht diese Geheimhaltungsverpflichtung auch nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 2 Z 6 DSG 2000. Das Ermittlungsverfahren hat darüber hinaus auch keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 8 DSG 2000 ergeben.Gleiches gilt für die

formation über die vom Landeshauptmann verlangte disziplinarrechtliche Prüfung der im Landesrechnungshofbericht aufgezeigten Vorgangsweise des Beschwerdeführers. Zu diesem Zeitpunkt waren diese Tatsachen der Öffentlichkeit nicht bekannt, sodass für sie die Geheimhaltungspflicht des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 und des Artikel 20, Absatz 3, B-VG gegolten hat. Angesichts des vorläufigen Charakters der Überprüfungsergebnisse steht diese Geheimhaltungsverpflichtung auch nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000. Das Ermittlungsverfahren hat darüber hinaus auch keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 8, DSG 2000 ergeben. Damit hat der belangte Auftraggeber mangels einer gesetzlichen Grundlage für sein Vorgehen den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt. Die vom belangten Auftraggeber vorgebrachten Argumente wie 'ein legitimes

teresse der Öffentlichkeit an

formation über allfällige Unregelmäßigkeiten beziehungsweise eingeleitete Maßnahmen der verantwortlichen Stellen (Aufsicht –

nerer Dienst) zur Aufklärung derselben', da der vom Beschwerdeführer geleitete Verein zu einem großen Teil mit öffentlichen Geldern finanziert werde, die allenfalls im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung Beachtung finden könnten, sind daher im vorliegenden Fall ohne Relevanz.Damit hat der belangte Auftraggeber mangels einer gesetzlichen Grundlage für sein Vorgehen den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. Die vom belangten Auftraggeber vorgebrachten Argumente wie 'ein legitimes

teresse der Öffentlichkeit an

formation über allfällige Unregelmäßigkeiten beziehungsweise eingeleitete Maßnahmen der verantwortlichen Stellen (Aufsicht –

nerer Dienst) zur Aufklärung derselben', da der vom Beschwerdeführer geleitete Verein zu einem großen Teil mit öffentlichen Geldern finanziert werde, die allenfalls im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung Beachtung finden könnten, sind daher im vorliegenden Fall ohne Relevanz. Diese Verletzung war daher dem Beschwerdebegehren folgend festzustellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.