den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde der K (Erstbeschwerdeführerin) sowie des M (Zweitbeschwerdeführer) vom 7. April 2003, beide vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses C (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Aushängen einer Liste an einem öffentlich zugänglichen Ort, wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Begründung: Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch geltend, dass der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, Herr A, am
1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs. 5 DSG 2000 bestimmt, dass gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 bestimmt, dass gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Die Verfassungsbestimmungen des § 1 DSG 2000 werden in Artikel 2 DSG 2000 (§§ 4 ff) einfachgesetzlich näher ausgeführt.
Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.Die Verfassungsbestimmungen des Paragraph eins, DSG 2000 werden in Artikel 2 DSG 2000 (Paragraphen 4, ff) einfachgesetzlich näher ausgeführt.
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. § 5 DSG 2000 lautet:Paragraph 5, DSG 2000 lautet: ' Öffentlicher und privater Bereich § 5.
2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind hingegen nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind hingegen nach Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
F BGBl Nr. 310/1987, sind Organe der Personalvertretung nach Maßgabe der folgenden BestimmungenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,, sind Organe der Personalvertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen a)Litera a die Dienststellenversammlung, b)Litera b der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen), c)Litera c der Fachausschuß, d)Litera d der Zentralausschuß und e)Litera e der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß. Mit dem Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.