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{'item': 'K120.836/0001-DSK/2004'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.05.2004 GeschäftszahlK120.836/0001-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Mag. HEIßENBERGER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des L (Beschwerdeführer) aus H vom
  2. September 2002 gegen die A-Y Software GmbH in V (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Mag. D, Rechtsanwalt in B, wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten (inhaltlich falsche Auskunft) wird gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 26 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr 136/2001, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des L (Beschwerdeführer) aus H vom
  3. September 2002 gegen die A-Y Software GmbH in römisch fünf (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Mag. D, Rechtsanwalt in B, wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten (inhaltlich falsche Auskunft) wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung Am
  4. Juli 2002 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben der Firma A-Y Software GmbH. Mit Telefax vom
  5. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der Firma A-Y Software GmbH Auskunft über die Herkunft seiner Daten. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2002 beantwortete die A-Y Software GmbH das Auskunftsersuchen dahin, dass die Beschwerdegegnerin die Adressen aus verschiedenen öffentlichen Verzeichnissen und dem Internet, sowie die Adressen von sämtlichen Vereinen und Namen von dessen Mitgliedern in Österreich zusammengetragen habe, darunter auch die des N-Clubs. Bei den verschiedenen regionalen N-Clubs seien Name, Vorname und Funktion von deren Mitgliedern angeführt. Durch Internetrecherche unter www.xxxx.at [Anmerkung des Bearbeiters: Initialen des Vereins, ebenso alle anderen Initialen und zuvor angegebene Internetadresse aus Anonymisierungsgründen verändert] sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer eine Funktion im N-Club in H innehabe. Den Beschwerdeführer stellte die geleistete Auskunft durch die Firma A-Y Software GmbH nicht zufrieden, daher wandte er sich nochmals mit Schreiben vom 23.Juli 2002 an diese, mit der Begründung, dass sein Name in der Funktion als Präsident des N-Club und seine Privatadresse unter www.google.at bzw. unter www.superpages.at nicht aufscheine. Mit Schriftsatz vom
  7. September 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzkommission mit der Behauptung, dass seine Privatadresse in keinem öffentlichen Verzeichnis, insbesondere mit der angegebenen Türnummer 4, aufscheine und dass die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft falsch sei, und weitere Auskünfte unterblieben seien. Mit Schreiben vom
  8. Jänner 2003 fordert die Datenschutzkommission die A-Y Software GmbH auf, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom
  9. Februar 2003 führte die Beschwerdegegnerin, rechtsanwaltlich vertreten durch Mag. D, aus, dass alle in Frage stehenden persönlichen Daten des Beschwerdeführers durch Internetrecherchen ermittelt worden seien. Durch Internetrecherche sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in einer Beziehung zum N-Club in H stehe. Die konkrete Adresse des Beschwerdeführers sei auch aus verschiedenen Hinweisen im Internet ersichtlich wie z.B. unter www.yyyy.at/html/schie%DFst%E4nde.htm [Anmerkung des Bearbeiters: angegebene Internetadresse aus Anonymisierungsgründen verändert]. Die Datenschutzkommission hat in ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweise durch eigene Internetrecherchen aufgenommen. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Die Datenschutzkommission stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest: Alle in Frage stehenden persönlichen Daten des Beschwerdeführers konnten von der Beschwerdegegnerin durch Internetrecherchen ermittelt werden. Durch Internetrecherche wurde unter www.xxxx.at festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Funktion als Präsident beim N-Club H innehat, wobei dort dessen Name und Funktion als Präsident veröffentlicht wurde. Unter Eingabe des Namens des Beschwerdeführers sind unter www.google.at der Name und die Funktion, bzw. unter www.superpages.at die Privatadresse des Beschwerdeführers veröffentlicht und somit veröffentlichte Daten, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Die konkrete Privatadresse mit Türnummer des Beschwerdeführers ist auch aus verschiedenen Hinweisen im Internet ersichtlich, wie z.B. www.yyyy.at/html/schie%DFst%E4nde.htm. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund von Überprüfungen der Behauptungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin, in Form von eigenen Recherchen im Internet, durch die Datenschutzkommission. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  10. Februar 2003 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. In diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin wurde mitgeteilt, dass die konkrete Adresse des Beschwerdeführers aus verschiedenen Hinweisen im Internet ersichtlich ist, wie z. B. unter der Adresse www.yyyy.at/html/schie%DFst%E4nde.htm. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs wurde nicht abgegeben. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Gem. § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber den Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Diese Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenanwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form anzuführen.Gem. Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber den Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Diese Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenanwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Der Anspruch auf Auskunft enthält also das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erhalten. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
  11. Juli 2002 an den Beschwerdeführer grundsätzlich nachgekommen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die konkrete Adresse mitgeteilt, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Auskunftsverpflichtung vollständig nachgekommen wurde. Wie die Datenschutzkommission wiederholt festgestellt hat, verfolgt das Beschwerderecht den ausschließlichen Zweck der Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Auskunftserteilung. Die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte wurden erteilt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.