RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.05.2004 GeschäftszahlK120.899/0004-DSK/2004 Text Bescheid Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Mag. HEIßENBERGER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Mai 2004 folgenden Beschluss gefasst: Über die Beschwerde des M. in Klagenfurt (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die Casinos Austria AG in Wien (in der Folge: Beschwerdegegner) wegen Verletzung seines Rechtes auf Auskunft über eigene Daten durch verspätete Beantwortung seines Auskunftsbegehrens vom
- Juli 2003 wird gemäß §§1 Abs3 Z1, 26 Abs1 und 4, 31 Abs1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000), wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des M. in Klagenfurt (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die Casinos Austria AG in Wien (in der Folge: Beschwerdegegner) wegen Verletzung seines Rechtes auf Auskunft über eigene Daten durch verspätete Beantwortung seines Auskunftsbegehrens vom
- Juli 2003 wird gemäß §§1 Abs3 Z1, 26 Abs1 und 4, 31 Abs1 Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000), wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung: Sachverhalt: Mit Eingabe vom
- Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Auskunftsrechts gemäß §26 Abs1 DSG 2000 Beschwerde vor der Datenschutzkommission. Er brachte vor, der Beschwerdegegner habe sein Auskunftsersuchen vom
- Juli 2003, in welchem der Beschwerdeführer um Auskunft hinsichtlich der Bekanntgabe seiner Besuche in den Casinos Velden/Baden/Salzburg im Zeitraum
- Jänner 2000 bis
- Juni 2003 ersuchte, unbeantwortet gelassen. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine Stellungnahme des Beschwerdegegners eingeholt. Dem Beschwerdeführer wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Es wird folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
- Juli 2003 an den Beschwerdegegner ein Ersuchen um Bekanntgabe seiner Besuche in den Casinos Velden/Baden/Salzburg im Zeitraum
- Jänner 2000 bis
- Juni
- Da der Beschwerdegegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkam obwohl der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner von seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß §51 Abs2 Z4 des Glücksspielgesetzes entbunden hatte, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Oktober 2003 Beschwerde vor der Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission forderte den Beschwerdegegner zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2003 legte der Beschwerdegegner jenes Schreiben selbigen Datums vor, mit welchem er dem Beschwerdeführer bekannt gab, dass in den angefragten Casinos im angefragten Zeitraum keine Besuche des Beschwerdeführers registriert worden waren. Die Datenschutzkommission legte ihrerseits dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners vor und gewährte ihm dazu Parteiengehör. Die Datenschutzkommission ersuchte in ihrem Schriftsatz insbesondere auch um Bekanntgabe, ob dem Anliegen des Beschwerdeführers seitens des Beschwerdegegners durch die obzitierte Auskunftserteilung mittlerweile entsprochen worden wäre und ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiterhin aufrechterhalte. Mit Schreiben vom
- Februar 2004 bestätigte der Beschwerdeführer der Datenschutzkommission den Erhalt des Auskunftsschreibens des Beschwerdegegners und teilte unter einem mit, dass er die Beschwerde aufrecht erhalte, da die Auskunft nicht in der gesetzlichen Frist erteilt worden wäre. Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien sowie auf die von diesen vorgelegten Urkunden. Die Datenschutzkommission hat hiezu erwogen: Gemäß §26 Abs1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Personen verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Gemäß §26 Abs4 DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von 8 Wochen nach Einlagen des Begehrens zu erteilen. Über behauptete Verletzungen des Rechts auf Auskunft erkennt die Datenschutzkommission gemäß §31 Abs2 DSG 2000 auf Antrag (Beschwerde) des Betroffenen. Wie die Datenschutzkommission in ihrer Rechtssprechung bereits wiederholt festgestellt hat, verfolgt das erwähnte Beschwerderecht den ausschließlichen Zweck der Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Auskunftserteilung; ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des Betroffenen auf Feststellung einer Überschreitung der achtwöchigen Auskunftsfrist oder des Umstandes, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung berechtigt war, hat der Gesetzgeber hingegen nicht normiert. Mit der Erteilung der vom Betroffenen verlangten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, ist somit das mit der Einrichtung des Auskunftsanspruches verbundene Regelungsziel verwirklicht (vergleiche zum Beispiel die Entscheidung der Datenschutzkommission vom
- Juli 2003, GZ K120.698). Da der Beschwerdeführer den Erhalt der Auskunftserteilung ausdrücklich bestätigt und nicht vorbringt, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.