sen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art 144 Abs 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.Gegen
sen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Der VfGH hat
Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zl. B 879/04-4, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG mangels Aussicht auf Klärung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen abgelehnt und sie gleichzeitig, gemäß einem vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Der VfGH hat
Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zl. B 879/04-4, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mangels Aussicht auf Klärung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen abgelehnt und sie gleichzeitig, gemäß einem vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. VwGH-Beschwerde abgewiesen (VwGH-Zl. 2006/06/0283) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat
Beschwerde mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/06/0283-3, als unbegründet abgewiesen (siehe Auszug aus den Entscheidungsgründen weiter unten). Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. PREISS, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 28. Mai 2004 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über
Beschwerde des N in P (Beschwerdeführer) vom 9. Dezember 2003, vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. H und Dr. I in Eisenstadt, gegen das Bundeskanzleramt (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung seines Namens im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wird gemäß § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über
Beschwerde des N in P (Beschwerdeführer) vom 9. Dezember 2003, vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. H und Dr. römisch eins in Eisenstadt, gegen das Bundeskanzleramt (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung seines Namens im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden:
Beschwerde wird gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 in Verbindung mit den §§ 15 und 15a des OGH-Gesetzes (OGHG), BGBl Nr. 328/1968 idF BGBl I Nr. 95/2001, und den §§ 6 und 13 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl I Nr. 100/2003, abgewiesen.
Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 in Verbindung mit den Paragraphen 15 und 15 a des OGH-Gesetzes (OGHG), Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2001,, und den Paragraphen 6 und 13 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, abgewiesen. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt, dass in dem im RIS im Bereich 'Judikatur Justiz' veröffentlichten Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anm.: Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 Ob xy, an einer Stelle sein Name vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt sei und er dort (inhaltlich richtig) als Konkursgläubiger bezeichnet werde.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt, dass in dem im RIS im Bereich 'Judikatur Justiz' veröffentlichten Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anmerkung, Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 Ob xy, an einer Stelle sein Name vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt sei und er dort (inhaltlich richtig) als Konkursgläubiger bezeichnet werde. Der Beschwerdegegner lehnt jede Verantwortung für den Inhalt der Daten des RIS, also auch
Anonymisierung, ab.
se liege alleine beim OGH. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird angenommen: In dem im RIS (also über das Internet) im Bereich 'Judikatur Justiz' für jedermann zugänglichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anm.: Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 xy, ist an einer Stelle der Name des Beschwerdeführers vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt, wodurch bekannt wurde, dass er am Verfahren als Konkursgläubiger beteiligt war.In dem im RIS (also über das Internet) im Bereich 'Judikatur Justiz' für jedermann zugänglichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anmerkung, Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 xy, ist an einer Stelle der Name des Beschwerdeführers vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt, wodurch bekannt wurde, dass er am Verfahren als Konkursgläubiger beteiligt war. Beweiswürdigung:
se Feststellungen beruhen auf den in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unwidersprochen gebliebenen Beschwerdebehauptungen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften Nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Nach Abs. 5 leg. cit. ist gegen Rechtsträger,
in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist
Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Nach Absatz 5, leg. cit. ist gegen Rechtsträger,
in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist
Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise
Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen
Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie
Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten
genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer
Entscheidung trifft,
se Daten zu verarbeiten.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise
Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen
Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie
Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten
genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer
Entscheidung trifft,
se Daten zu verarbeiten. Nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist
Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach
sem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.Nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist
Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach
sem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
1 OGHG lauten:
Paragraphen 15 und 15 a Absatz eins, OGHG lauten: „Entscheidungsdokumentation Justiz § 15.
Paragraph 15,
1.Ziffer eins Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte),
sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie 2.Ziffer 2 nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Textenach Paragraph 14, Absatz eins, aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.
Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst
Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.
Abfrage einzurichten und 2.Ziffer 2 welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten sind.
Rückschlüsse auf
betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass
Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund.
Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden. Zugänglichkeit der Entscheidungen § 15a.
für
Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen. Paragraph 15 a,
für
Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15,) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen. [...]'
G lauten:
Paragraphen 6 und 13 BGBlG lauten: 'Rechtsinformationssystem des Bundes § 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es
nt Paragraph 6, Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es
nt 1.Ziffer eins der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowieder Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,) sowie 2.Ziffer 2 der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,). [...] Information über das Recht der Republik Österreich § 13. Daten,
nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden)
nen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse Paragraph 13, Daten,
nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden)
nen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereit gehalten werden. Für
Richtigkeit und Vollständigkeit
ser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.“ 2. Rechtliche Schlussfolgerungen § 15 Abs. 5 OGHG weist
Verantwortung für
Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich dem erkennenden Senat des OGH und damit einem gerichtlichen Organ zu. Daher ist auch der OGH
sbezüglich als datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinn des § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen.Paragraph 15, Absatz 5, OGHG weist
Verantwortung für
Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich dem erkennenden Senat des OGH und damit einem gerichtlichen Organ zu. Daher ist auch der OGH
sbezüglich als datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 anzusehen. Dass der Bundesminister für Justiz seiner aus § 15a Abs. 1 OGHG erfließenden Verpflichtung zur Bereitstellung der Entscheidungen im Internet im Rahmen des nach § 6 BGBlG vom Bundeskanzler betriebenen RIS nachkommt, vermag keinesfalls eine Auftraggebereigenschaft des Bundeskanzlers (bzw. des ihm gemäß Art.77 Abs.3 B-VG beigegebenen Geschäftsapparates Bundeskanzleramt) zu begründen, weil
sem – ebenso wie dem Bundesminister für Justiz – keinerlei inhaltliche Einflussmöglichkeit auf
se im RIS nach § 6 Z 2 iVm § 13 BGBlG zu Informationszwecken veröffentlichten Daten zukommt.Dass der Bundesminister für Justiz seiner aus Paragraph 15 a, Absatz eins, OGHG erfließenden Verpflichtung zur Bereitstellung der Entscheidungen im Internet im Rahmen des nach Paragraph 6, BGBlG vom Bundeskanzler betriebenen RIS nachkommt, vermag keinesfalls eine Auftraggebereigenschaft des Bundeskanzlers (bzw. des ihm gemäß Artikel 77, Absatz 3, B-VG beigegebenen Geschäftsapparates Bundeskanzleramt) zu begründen, weil
sem – ebenso wie dem Bundesminister für Justiz – keinerlei inhaltliche Einflussmöglichkeit auf
se im RIS nach Paragraph 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, BGBlG zu Informationszwecken veröffentlichten Daten zukommt.
Tätigkeit des Bundeskanzlers nach § 13 BGBlG stellt nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BGBlG (93 BlgNR XXII. GP) Privatwirtschaftsverwaltung dar. Bloß auf privatrechtlicher Grundlage Speicherplatz zur Verfügung zu stellen ohne auf den Inhalt der verarbeiteten Daten in irgendeiner Form Einfluss zu nehmen, führt, wie
Datenschutzkommission in ihrem Bescheid vom 2. September 2003, GZ K120.831/005-DSK/2003 (abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at), ausgesprochen hat, nicht zu einer Qualifikation als Auftraggeber.
Tätigkeit des Bundeskanzlers nach Paragraph 13, BGBlG stellt nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BGBlG (93 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Privatwirtschaftsverwaltung dar. Bloß auf privatrechtlicher Grundlage Speicherplatz zur Verfügung zu stellen ohne auf den Inhalt der verarbeiteten Daten in irgendeiner Form Einfluss zu nehmen, führt, wie
Datenschutzkommission in ihrem Bescheid vom 2. September 2003, GZ K120.831/005-DSK/2003 (abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at), ausgesprochen hat, nicht zu einer Qualifikation als Auftraggeber. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde zutreffend darauf, dass das gerichtliche Verfahrens- bzw. Organisationsrecht derzeit kein besonderes Rechtsschutzinstrumentarium für Datenschutzverletzungen,
durch Organe der Gerichtsbarkeit begangen wurden, vorsieht. Er erblickt darin eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) und begehrt
sbezüglich
Einholung einer Vorabentscheidung durch
Datenschutzkommission. Dabei übersieht er jedoch zweierlei: Zunächst richtet sich
Beschwerde explizit nur gegen das Bundeskanzleramt, den OGH bezeichnet der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2004 selbst als 'unzuständig'. Da aber
Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 nur
Kompetenz hat, über 'behauptete' Verletzungen in den dort bezeichneten Rechten zu entscheiden, kommt eine Entscheidung über das Verhalten des OGH, von dem der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit ausdrücklich nicht behauptet hat, durch
Datenschutzkommission nicht in Betracht. Selbst
unmittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht könnte nicht zur Heranziehung eines 'ersatzweisen' Auftraggebers, nämlich des Bundeskanzleramtes, führen. Genau
s begehrt der Beschwerdeführer aber.Zunächst richtet sich
Beschwerde explizit nur gegen das Bundeskanzleramt, den OGH bezeichnet der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2004 selbst als 'unzuständig'. Da aber
Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 nur
Kompetenz hat, über 'behauptete' Verletzungen in den dort bezeichneten Rechten zu entscheiden, kommt eine Entscheidung über das Verhalten des OGH, von dem der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit ausdrücklich nicht behauptet hat, durch
Datenschutzkommission nicht in Betracht. Selbst
unmittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht könnte nicht zur Heranziehung eines 'ersatzweisen' Auftraggebers, nämlich des Bundeskanzleramtes, führen. Genau
s begehrt der Beschwerdeführer aber. Auch im Falle einer gegen den OGH gerichteten Beschwerde könnten jene Teile der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 DSG 2000 bzw. der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 31 Abs. 2 DSG 2000, welche
Gerichtsbarkeit von der Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission ausnehmen, nicht infolge einer unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht hinter
ses zurücktreten.
se Ausnahme schreibt nämlich nur das in Art. 94 B-VG zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Grundprinzip der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung für das Datenschutzrecht fest.
DS-RL schreibt den Mitgliedstaaten in ihrem Art 28 nicht eine bestimmte Form des Rechtsschutzes (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) in Datenschutzangelegenheiten vor, sie stellt nur bestimmte Anforderungen (insb. Unabhängigkeit) an
Kontrollstelle(n) und überlässt
nähere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten. Sie verlangt daher von Österreich keineswegs
Durchbrechung des gewaltenteilenden Prinzips. Eine gegen den OGH gerichtete Beschwerde wäre nach den §§ 1 Abs.5 und 31 Abs.2 DSG 2000 von der Datenschutzkommission wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Somit konnte mangels Präjudizialität
Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 234 EG unterbleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.Auch im Falle einer gegen den OGH gerichteten Beschwerde könnten jene Teile der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 bzw. der einfachgesetzlichen Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000, welche
Gerichtsbarkeit von der Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission ausnehmen, nicht infolge einer unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht hinter
ses zurücktreten.
se Ausnahme schreibt nämlich nur das in Artikel 94, B-VG zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Grundprinzip der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung für das Datenschutzrecht fest.
DS-RL schreibt den Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 28, nicht eine bestimmte Form des Rechtsschutzes (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) in Datenschutzangelegenheiten vor, sie stellt nur bestimmte Anforderungen (insb. Unabhängigkeit) an
Kontrollstelle(n) und überlässt
nähere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten. Sie verlangt daher von Österreich keineswegs
Durchbrechung des gewaltenteilenden Prinzips. Eine gegen den OGH gerichtete Beschwerde wäre nach den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 von der Datenschutzkommission wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Somit konnte mangels Präjudizialität
Einholung einer Vorabentscheidung nach Artikel 234, EG unterbleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/06/0283-3, hat der VwGH
gegen
sen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen: Nach Darstellung des Verfahrensgangs führt der VwGH aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Beschwerdeführer erachtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdepunkt) durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten und “auf Erlassung einer meritorischen Entscheidung in der Sache selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ verletzt; in weiterer Folge wird auch eine Verletzung des § 11 Abs.1 Z 4 DSG 2000 geltend gemacht. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren (
wörtlich wiederholt werden). Der Beschwerdeführer erachtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdepunkt) durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten und “auf Erlassung einer meritorischen Entscheidung in der Sache selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ verletzt; in weiterer Folge wird auch eine Verletzung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 geltend gemacht. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren (
wörtlich wiederholt werden). Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr.165/1999 (DSG 2000), in der Fassung BGBl I Nr.136/2001, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.165 aus 1999, (DSG 2000), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.136 aus 2001,, anzuwenden. § 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet: Paragraph eins, DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet: “Grundrecht auf Datenschutz § 1.
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist
Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 4 DSG 2000 enthält Definitionen. In Z 4 wird “Auftraggeber“, in Z 5 “
nstleister“ wie folgt definiert (
bezogene Z 8 betrifft den Begriff “Verwenden von Daten“, Z 9 den Begriff “Verarbeiten von Daten“): Paragraph 4, DSG 2000 enthält Definitionen. In Ziffer 4, wird “Auftraggeber“, in Ziffer 5, “
nstleister“ wie folgt definiert (
bezogene Ziffer 8, betrifft den Begriff “Verwenden von Daten“, Ziffer 9, den Begriff “Verarbeiten von Daten“): “4. ‘Auftraggeber‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise
Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen
Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie
Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten
genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer
Entscheidung trifft,
se Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung
Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer
Entscheidung über
Art und Weise der Verwendung, insbesondere
Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber; “4. ‘Auftraggeber‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise
Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen
Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie
Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten
genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer
Entscheidung trifft,
se Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung
Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer
Entscheidung über
Art und Weise der Verwendung, insbesondere
Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber; 5. ‘
nstleister‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise
Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten,
ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);“ 5. ‘
nstleister‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise
Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten,
ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Ziffer 8,);“ § 11 leg. cit. normiert
“Pflichten des
nstleisters“. Nach Abs. 1 Z 4
ses Paragraphen hat der
nstleister (auch)
Pflicht, sofern
s nach der Art der
nstleistung in Frage kommt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten des Auftraggebers zu schaffen. Paragraph 11, leg. cit. normiert
“Pflichten des
nstleisters“. Nach Absatz eins, Ziffer 4,
ses Paragraphen hat der
nstleister (auch)
Pflicht, sofern
s nach der Art der
nstleistung in Frage kommt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten des Auftraggebers zu schaffen. Nach § 27 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unter näher umschriebenen Voraussetzungen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen
ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Der Paragraph enthält in insgesamt neun Absätzen nähere Bestimmungen zum Recht auf Richtigstellung oder Löschung. Nach Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unter näher umschriebenen Voraussetzungen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen
ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Der Paragraph enthält in insgesamt neun Absätzen nähere Bestimmungen zum Recht auf Richtigstellung oder Löschung.
Nr.28/1968 (
se beiden Paragraphen in der Fassung BGBl. I Nr.95/2001), lauten:
Paragraphen 15 und 15 a des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof (OGHG), Bundesgesetzblatt Nr.28 aus 1968, (
se beiden Paragraphen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.95 aus 2001,), lauten: “Entscheidungsdokumentation Justiz § 15.
Paragraph 15,
1.Ziffer eins Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte),
sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie 2.Ziffer 2 nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Textenach Paragraph 14, Absatz eins, aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.
Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst
Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.
Abfrage einzurichten und 2.Ziffer 2 welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten sind.
Rückschlüsse auf
betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass
Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund.
Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden. Zugänglichkeit der Entscheidungen § 15a.
für
Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.Paragraph 15 a,
für
Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15,) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.
Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.“Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15, Absatz 4,) gegen Kostenersatz Einsicht in
Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.“
G, BGBl. I Nr. 100/2003, lauten:
Paragraphen 6 und 13 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt (BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, lauten: “Rechtsinformationssystem des Bundes § 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es
nt Paragraph 6, Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es
nt 1.Ziffer eins der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowieder Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,) sowie 2.Ziffer 2 der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).“der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,).“ “Information über das Recht der Republik Österreich § 13. Daten,
nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden)
nen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse Paragraph 13, Daten,
nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden)
nen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitgehalten werden. Für
Richtigkeit und Vollständigkeit
ser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.“ Soweit der Beschwerdeführer
Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, wie das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000, geltend macht, ist hiefür nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig. Soweit der Beschwerdeführer
Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, wie das Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, geltend macht, ist hiefür nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig. Der Anspruch auf Richtigstellung und Löschung gemäß § 27 DSG 2000 ist gegen den “Auftraggeber“ zu richten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062).
belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das gegen das Bundeskanzleramt bzw. den Bundeskanzler gerichtete Begehren mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Bundeskanzler bzw. sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, sei im Beschwerdefall nicht “Auftraggeber“.
se Auffassung ist aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen zutreffend, der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb sie unrichtig sein sollte. Ob nun der
nstleister den Vorgaben des § 11 Abs.1 Z 4 DSG 2000 entsprochen hat oder nicht, vermag daran, dass weder der Bundeskanzler noch sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, “Auftraggeber“ waren, nichts zu ändern. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung in Rechten darin sieht, dass das Bundeskanzleramt oder auch
belangte Behörde seine Eingabe nicht an
, wie er meint, zuständige Stelle, nämlich den Obersten Gerichtshof, weitergeleitet haben, genügt es, darauf hinzuweisen, dass kein subjektives Recht auf Weiterleitung einer Eingabe durch
unzuständige Behörde gemäß § 6 AVG besteht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/06/0088, mwN, oder auch
Hinweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 8.Aufl, Rz 83 Anm. 26). Abgesehen davon richtete sich
Beschwerde an
belangte Behörde gegen eine Untätigkeit des Bundeskanzlers bzw. das Bundeskanzleramt, zur Behandlung einer solchen Beschwerde war
belangte Behörde aber zuständig.
Frage, ob der Beschwerdeführer den Obersten Gerichtshof hätte belangen können, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern, weil
belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (mit dem maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheids) hierüber nicht abgesprochen hat. Der Anspruch auf Richtigstellung und Löschung gemäß Paragraph 27, DSG 2000 ist gegen den “Auftraggeber“ zu richten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062).
belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das gegen das Bundeskanzleramt bzw. den Bundeskanzler gerichtete Begehren mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Bundeskanzler bzw. sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, sei im Beschwerdefall nicht “Auftraggeber“.
se Auffassung ist aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen zutreffend, der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb sie unrichtig sein sollte. Ob nun der
nstleister den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 entsprochen hat oder nicht, vermag daran, dass weder der Bundeskanzler noch sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, “Auftraggeber“ waren, nichts zu ändern. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung in Rechten darin sieht, dass das Bundeskanzleramt oder auch
belangte Behörde seine Eingabe nicht an
, wie er meint, zuständige Stelle, nämlich den Obersten Gerichtshof, weitergeleitet haben, genügt es, darauf hinzuweisen, dass kein subjektives Recht auf Weiterleitung einer Eingabe durch
unzuständige Behörde gemäß Paragraph 6, AVG besteht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/06/0088, mwN, oder auch
Hinweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 8.Aufl, Rz 83 Anmerkung 26). Abgesehen davon richtete sich
Beschwerde an
belangte Behörde gegen eine Untätigkeit des Bundeskanzlers bzw. das Bundeskanzleramt, zur Behandlung einer solchen Beschwerde war
belangte Behörde aber zuständig.
Frage, ob der Beschwerdeführer den Obersten Gerichtshof hätte belangen können, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern, weil
belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (mit dem maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheids) hierüber nicht abgesprochen hat. Da sich
s schon aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, dass
behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war
Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs.1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.“ Da sich
s schon aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, dass
behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war
Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.“
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.