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{'item': 'K120.917/0008-DSK/2004'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum28.05.2004 GeschäftszahlK120.917/0008-DSK/2004 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgelehnt (VfGH-Zl. B 879/04) Gegen

sen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art 144 Abs 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.Gegen

sen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Der VfGH hat

Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zl. B 879/04-4, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG mangels Aussicht auf Klärung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen abgelehnt und sie gleichzeitig, gemäß einem vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Der VfGH hat

Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zl. B 879/04-4, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mangels Aussicht auf Klärung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen abgelehnt und sie gleichzeitig, gemäß einem vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. VwGH-Beschwerde abgewiesen (VwGH-Zl. 2006/06/0283) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat

Beschwerde mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/06/0283-3, als unbegründet abgewiesen (siehe Auszug aus den Entscheidungsgründen weiter unten). Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. PREISS, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 28. Mai 2004 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über

Beschwerde des N in P (Beschwerdeführer) vom 9. Dezember 2003, vertreten durch

Rechtsanwälte Dr. H und Dr. I in Eisenstadt, gegen das Bundeskanzleramt (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung seines Namens im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wird gemäß § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über

Beschwerde des N in P (Beschwerdeführer) vom 9. Dezember 2003, vertreten durch

Rechtsanwälte Dr. H und Dr. römisch eins in Eisenstadt, gegen das Bundeskanzleramt (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung seines Namens im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden:

Beschwerde wird gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 in Verbindung mit den §§ 15 und 15a des OGH-Gesetzes (OGHG), BGBl Nr. 328/1968 idF BGBl I Nr. 95/2001, und den §§ 6 und 13 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl I Nr. 100/2003, abgewiesen.

Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 in Verbindung mit den Paragraphen 15 und 15 a des OGH-Gesetzes (OGHG), Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2001,, und den Paragraphen 6 und 13 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, abgewiesen. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt, dass in dem im RIS im Bereich 'Judikatur Justiz' veröffentlichten Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anm.: Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 Ob xy, an einer Stelle sein Name vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt sei und er dort (inhaltlich richtig) als Konkursgläubiger bezeichnet werde.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt, dass in dem im RIS im Bereich 'Judikatur Justiz' veröffentlichten Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anmerkung, Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 Ob xy, an einer Stelle sein Name vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt sei und er dort (inhaltlich richtig) als Konkursgläubiger bezeichnet werde. Der Beschwerdegegner lehnt jede Verantwortung für den Inhalt der Daten des RIS, also auch

Anonymisierung, ab.

se liege alleine beim OGH. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird angenommen: In dem im RIS (also über das Internet) im Bereich 'Judikatur Justiz' für jedermann zugänglichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anm.: Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 xy, ist an einer Stelle der Name des Beschwerdeführers vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt, wodurch bekannt wurde, dass er am Verfahren als Konkursgläubiger beteiligt war.In dem im RIS (also über das Internet) im Bereich 'Judikatur Justiz' für jedermann zugänglichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anmerkung, Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 xy, ist an einer Stelle der Name des Beschwerdeführers vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt, wodurch bekannt wurde, dass er am Verfahren als Konkursgläubiger beteiligt war. Beweiswürdigung:

se Feststellungen beruhen auf den in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unwidersprochen gebliebenen Beschwerdebehauptungen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften Nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf

Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Nach Abs. 5 leg. cit. ist gegen Rechtsträger,

in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist

Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf

Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Nach Absatz 5, leg. cit. ist gegen Rechtsträger,

in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist

Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise

Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen

Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie

Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten

genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer

Entscheidung trifft,

se Daten zu verarbeiten.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise

Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen

Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie

Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten

genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer

Entscheidung trifft,

se Daten zu verarbeiten. Nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist

Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach

sem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.Nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist

Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach

sem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

§§ 15und 15a Abs.

1 OGHG lauten:

Paragraphen 15 und 15 a Absatz eins, OGHG lauten: „Entscheidungsdokumentation Justiz § 15.

(1)Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in

Paragraph 15,

(1)Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in

1.Ziffer eins Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte),

sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie 2.Ziffer 2 nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Textenach Paragraph 14, Absatz eins, aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.

(2)Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass

Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst

Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.

(3)Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen, 1.Ziffer eins welche Übermittlungsstellen für

Abfrage einzurichten und 2.Ziffer 2 welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten sind.

(4)In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen,

Rückschlüsse auf

betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass

Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

(5)Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
(5)Anordnungen nach dem Absatz 4, hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
(6)Für

durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund.

Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden. Zugänglichkeit der Entscheidungen § 15a.

(1)

für

Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen. Paragraph 15 a,

(1)

für

Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15,) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen. [...]'

§§ 6und 13 BGBl

G lauten:

Paragraphen 6 und 13 BGBlG lauten: 'Rechtsinformationssystem des Bundes § 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es

nt Paragraph 6, Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es

nt 1.Ziffer eins der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowieder Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,) sowie 2.Ziffer 2 der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,). [...] Information über das Recht der Republik Österreich § 13. Daten,

nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden)

nen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse Paragraph 13, Daten,

nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden)

nen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereit gehalten werden. Für

Richtigkeit und Vollständigkeit

ser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.“ 2. Rechtliche Schlussfolgerungen § 15 Abs. 5 OGHG weist

Verantwortung für

Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich dem erkennenden Senat des OGH und damit einem gerichtlichen Organ zu. Daher ist auch der OGH

sbezüglich als datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinn des § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen.Paragraph 15, Absatz 5, OGHG weist

Verantwortung für

Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich dem erkennenden Senat des OGH und damit einem gerichtlichen Organ zu. Daher ist auch der OGH

sbezüglich als datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 anzusehen. Dass der Bundesminister für Justiz seiner aus § 15a Abs. 1 OGHG erfließenden Verpflichtung zur Bereitstellung der Entscheidungen im Internet im Rahmen des nach § 6 BGBlG vom Bundeskanzler betriebenen RIS nachkommt, vermag keinesfalls eine Auftraggebereigenschaft des Bundeskanzlers (bzw. des ihm gemäß Art.77 Abs.3 B-VG beigegebenen Geschäftsapparates Bundeskanzleramt) zu begründen, weil

sem – ebenso wie dem Bundesminister für Justiz – keinerlei inhaltliche Einflussmöglichkeit auf

se im RIS nach § 6 Z 2 iVm § 13 BGBlG zu Informationszwecken veröffentlichten Daten zukommt.Dass der Bundesminister für Justiz seiner aus Paragraph 15 a, Absatz eins, OGHG erfließenden Verpflichtung zur Bereitstellung der Entscheidungen im Internet im Rahmen des nach Paragraph 6, BGBlG vom Bundeskanzler betriebenen RIS nachkommt, vermag keinesfalls eine Auftraggebereigenschaft des Bundeskanzlers (bzw. des ihm gemäß Artikel 77, Absatz 3, B-VG beigegebenen Geschäftsapparates Bundeskanzleramt) zu begründen, weil

sem – ebenso wie dem Bundesminister für Justiz – keinerlei inhaltliche Einflussmöglichkeit auf

se im RIS nach Paragraph 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, BGBlG zu Informationszwecken veröffentlichten Daten zukommt.

Tätigkeit des Bundeskanzlers nach § 13 BGBlG stellt nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BGBlG (93 BlgNR XXII. GP) Privatwirtschaftsverwaltung dar. Bloß auf privatrechtlicher Grundlage Speicherplatz zur Verfügung zu stellen ohne auf den Inhalt der verarbeiteten Daten in irgendeiner Form Einfluss zu nehmen, führt, wie

Datenschutzkommission in ihrem Bescheid vom 2. September 2003, GZ K120.831/005-DSK/2003 (abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at), ausgesprochen hat, nicht zu einer Qualifikation als Auftraggeber.

Tätigkeit des Bundeskanzlers nach Paragraph 13, BGBlG stellt nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BGBlG (93 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Privatwirtschaftsverwaltung dar. Bloß auf privatrechtlicher Grundlage Speicherplatz zur Verfügung zu stellen ohne auf den Inhalt der verarbeiteten Daten in irgendeiner Form Einfluss zu nehmen, führt, wie

Datenschutzkommission in ihrem Bescheid vom 2. September 2003, GZ K120.831/005-DSK/2003 (abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at), ausgesprochen hat, nicht zu einer Qualifikation als Auftraggeber. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde zutreffend darauf, dass das gerichtliche Verfahrens- bzw. Organisationsrecht derzeit kein besonderes Rechtsschutzinstrumentarium für Datenschutzverletzungen,

durch Organe der Gerichtsbarkeit begangen wurden, vorsieht. Er erblickt darin eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) und begehrt

sbezüglich

Einholung einer Vorabentscheidung durch

Datenschutzkommission. Dabei übersieht er jedoch zweierlei: Zunächst richtet sich

Beschwerde explizit nur gegen das Bundeskanzleramt, den OGH bezeichnet der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2004 selbst als 'unzuständig'. Da aber

Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 nur

Kompetenz hat, über 'behauptete' Verletzungen in den dort bezeichneten Rechten zu entscheiden, kommt eine Entscheidung über das Verhalten des OGH, von dem der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit ausdrücklich nicht behauptet hat, durch

Datenschutzkommission nicht in Betracht. Selbst

unmittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht könnte nicht zur Heranziehung eines 'ersatzweisen' Auftraggebers, nämlich des Bundeskanzleramtes, führen. Genau

s begehrt der Beschwerdeführer aber.Zunächst richtet sich

Beschwerde explizit nur gegen das Bundeskanzleramt, den OGH bezeichnet der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2004 selbst als 'unzuständig'. Da aber

Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 nur

Kompetenz hat, über 'behauptete' Verletzungen in den dort bezeichneten Rechten zu entscheiden, kommt eine Entscheidung über das Verhalten des OGH, von dem der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit ausdrücklich nicht behauptet hat, durch

Datenschutzkommission nicht in Betracht. Selbst

unmittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht könnte nicht zur Heranziehung eines 'ersatzweisen' Auftraggebers, nämlich des Bundeskanzleramtes, führen. Genau

s begehrt der Beschwerdeführer aber. Auch im Falle einer gegen den OGH gerichteten Beschwerde könnten jene Teile der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 DSG 2000 bzw. der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 31 Abs. 2 DSG 2000, welche

Gerichtsbarkeit von der Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission ausnehmen, nicht infolge einer unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht hinter

ses zurücktreten.

se Ausnahme schreibt nämlich nur das in Art. 94 B-VG zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Grundprinzip der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung für das Datenschutzrecht fest.

DS-RL schreibt den Mitgliedstaaten in ihrem Art 28 nicht eine bestimmte Form des Rechtsschutzes (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) in Datenschutzangelegenheiten vor, sie stellt nur bestimmte Anforderungen (insb. Unabhängigkeit) an

Kontrollstelle(n) und überlässt

nähere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten. Sie verlangt daher von Österreich keineswegs

Durchbrechung des gewaltenteilenden Prinzips. Eine gegen den OGH gerichtete Beschwerde wäre nach den §§ 1 Abs.5 und 31 Abs.2 DSG 2000 von der Datenschutzkommission wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Somit konnte mangels Präjudizialität

Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 234 EG unterbleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.Auch im Falle einer gegen den OGH gerichteten Beschwerde könnten jene Teile der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 bzw. der einfachgesetzlichen Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000, welche

Gerichtsbarkeit von der Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission ausnehmen, nicht infolge einer unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht hinter

ses zurücktreten.

se Ausnahme schreibt nämlich nur das in Artikel 94, B-VG zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Grundprinzip der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung für das Datenschutzrecht fest.

DS-RL schreibt den Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 28, nicht eine bestimmte Form des Rechtsschutzes (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) in Datenschutzangelegenheiten vor, sie stellt nur bestimmte Anforderungen (insb. Unabhängigkeit) an

Kontrollstelle(n) und überlässt

nähere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten. Sie verlangt daher von Österreich keineswegs

Durchbrechung des gewaltenteilenden Prinzips. Eine gegen den OGH gerichtete Beschwerde wäre nach den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 von der Datenschutzkommission wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Somit konnte mangels Präjudizialität

Einholung einer Vorabentscheidung nach Artikel 234, EG unterbleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/06/0283-3, hat der VwGH

gegen

sen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen: Nach Darstellung des Verfahrensgangs führt der VwGH aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Beschwerdeführer erachtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdepunkt) durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten und “auf Erlassung einer meritorischen Entscheidung in der Sache selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ verletzt; in weiterer Folge wird auch eine Verletzung des § 11 Abs.1 Z 4 DSG 2000 geltend gemacht. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren (

wörtlich wiederholt werden). Der Beschwerdeführer erachtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdepunkt) durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten und “auf Erlassung einer meritorischen Entscheidung in der Sache selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ verletzt; in weiterer Folge wird auch eine Verletzung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 geltend gemacht. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren (

wörtlich wiederholt werden). Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr.165/1999 (DSG 2000), in der Fassung BGBl I Nr.136/2001, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.165 aus 1999, (DSG 2000), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.136 aus 2001,, anzuwenden. § 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet: Paragraph eins, DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet: “Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf

Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf

Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2)Absatz 2,Soweit

Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,

aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen

Verwendung von Daten,

ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit

Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,

aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen

Verwendung von Daten,

ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher

Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4)Absatz 4,Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.
(5)Absatz 5,Gegen Rechtsträger,

in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist

Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 4 DSG 2000 enthält Definitionen. In Z 4 wird “Auftraggeber“, in Z 5 “

nstleister“ wie folgt definiert (

bezogene Z 8 betrifft den Begriff “Verwenden von Daten“, Z 9 den Begriff “Verarbeiten von Daten“): Paragraph 4, DSG 2000 enthält Definitionen. In Ziffer 4, wird “Auftraggeber“, in Ziffer 5, “

nstleister“ wie folgt definiert (

bezogene Ziffer 8, betrifft den Begriff “Verwenden von Daten“, Ziffer 9, den Begriff “Verarbeiten von Daten“): “4. ‘Auftraggeber‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise

Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen

Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie

Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten

genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer

Entscheidung trifft,

se Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung

Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer

Entscheidung über

Art und Weise der Verwendung, insbesondere

Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber; “4. ‘Auftraggeber‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise

Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen

Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie

Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten

genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer

Entscheidung trifft,

se Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung

Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer

Entscheidung über

Art und Weise der Verwendung, insbesondere

Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber; 5. ‘

nstleister‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise

Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten,

ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);“ 5. ‘

nstleister‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise

Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten,

ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Ziffer 8,);“ § 11 leg. cit. normiert

“Pflichten des

nstleisters“. Nach Abs. 1 Z 4

ses Paragraphen hat der

nstleister (auch)

Pflicht, sofern

s nach der Art der

nstleistung in Frage kommt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber

notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten des Auftraggebers zu schaffen. Paragraph 11, leg. cit. normiert

“Pflichten des

nstleisters“. Nach Absatz eins, Ziffer 4,

ses Paragraphen hat der

nstleister (auch)

Pflicht, sofern

s nach der Art der

nstleistung in Frage kommt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber

notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten des Auftraggebers zu schaffen. Nach § 27 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unter näher umschriebenen Voraussetzungen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen

ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Der Paragraph enthält in insgesamt neun Absätzen nähere Bestimmungen zum Recht auf Richtigstellung oder Löschung. Nach Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unter näher umschriebenen Voraussetzungen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen

ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Der Paragraph enthält in insgesamt neun Absätzen nähere Bestimmungen zum Recht auf Richtigstellung oder Löschung.

§§ 15und 15a des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof (OGHG), BGBl.

Nr.28/1968 (

se beiden Paragraphen in der Fassung BGBl. I Nr.95/2001), lauten:

Paragraphen 15 und 15 a des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof (OGHG), Bundesgesetzblatt Nr.28 aus 1968, (

se beiden Paragraphen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.95 aus 2001,), lauten: “Entscheidungsdokumentation Justiz § 15.

(1)Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in

Paragraph 15,

(1)Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in

1.Ziffer eins Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte),

sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie 2.Ziffer 2 nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Textenach Paragraph 14, Absatz eins, aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.

(2)Absatz 2,Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass

Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst

Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.

(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen, 1.Ziffer eins welche Übermittlungsstellen für

Abfrage einzurichten und 2.Ziffer 2 welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten sind.

(4)Absatz 4,In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen,

Rückschlüsse auf

betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass

Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

(5)Absatz 5,Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem
  1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.Anordnungen nach dem Absatz 4, hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem
  2. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
(6)Absatz 6,Für

durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund.

Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden. Zugänglichkeit der Entscheidungen § 15a.

(1)

für

Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.Paragraph 15 a,

(1)

für

Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15,) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

(2)Absatz 2,Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in

Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.“Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15, Absatz 4,) gegen Kostenersatz Einsicht in

Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.“

§§ 6und 13 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt (BGBl

G, BGBl. I Nr. 100/2003, lauten:

Paragraphen 6 und 13 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt (BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, lauten: “Rechtsinformationssystem des Bundes § 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es

nt Paragraph 6, Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es

nt 1.Ziffer eins der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowieder Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,) sowie 2.Ziffer 2 der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).“der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,).“ “Information über das Recht der Republik Österreich § 13. Daten,

nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden)

nen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse Paragraph 13, Daten,

nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden)

nen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitgehalten werden. Für

Richtigkeit und Vollständigkeit

ser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.“ Soweit der Beschwerdeführer

Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, wie das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000, geltend macht, ist hiefür nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig. Soweit der Beschwerdeführer

Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, wie das Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, geltend macht, ist hiefür nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig. Der Anspruch auf Richtigstellung und Löschung gemäß § 27 DSG 2000 ist gegen den “Auftraggeber“ zu richten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062).

belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das gegen das Bundeskanzleramt bzw. den Bundeskanzler gerichtete Begehren mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Bundeskanzler bzw. sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, sei im Beschwerdefall nicht “Auftraggeber“.

se Auffassung ist aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen zutreffend, der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb sie unrichtig sein sollte. Ob nun der

nstleister den Vorgaben des § 11 Abs.1 Z 4 DSG 2000 entsprochen hat oder nicht, vermag daran, dass weder der Bundeskanzler noch sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, “Auftraggeber“ waren, nichts zu ändern. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung in Rechten darin sieht, dass das Bundeskanzleramt oder auch

belangte Behörde seine Eingabe nicht an

, wie er meint, zuständige Stelle, nämlich den Obersten Gerichtshof, weitergeleitet haben, genügt es, darauf hinzuweisen, dass kein subjektives Recht auf Weiterleitung einer Eingabe durch

unzuständige Behörde gemäß § 6 AVG besteht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/06/0088, mwN, oder auch

Hinweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 8.Aufl, Rz 83 Anm. 26). Abgesehen davon richtete sich

Beschwerde an

belangte Behörde gegen eine Untätigkeit des Bundeskanzlers bzw. das Bundeskanzleramt, zur Behandlung einer solchen Beschwerde war

belangte Behörde aber zuständig.

Frage, ob der Beschwerdeführer den Obersten Gerichtshof hätte belangen können, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern, weil

belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (mit dem maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheids) hierüber nicht abgesprochen hat. Der Anspruch auf Richtigstellung und Löschung gemäß Paragraph 27, DSG 2000 ist gegen den “Auftraggeber“ zu richten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062).

belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das gegen das Bundeskanzleramt bzw. den Bundeskanzler gerichtete Begehren mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Bundeskanzler bzw. sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, sei im Beschwerdefall nicht “Auftraggeber“.

se Auffassung ist aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen zutreffend, der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb sie unrichtig sein sollte. Ob nun der

nstleister den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 entsprochen hat oder nicht, vermag daran, dass weder der Bundeskanzler noch sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, “Auftraggeber“ waren, nichts zu ändern. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung in Rechten darin sieht, dass das Bundeskanzleramt oder auch

belangte Behörde seine Eingabe nicht an

, wie er meint, zuständige Stelle, nämlich den Obersten Gerichtshof, weitergeleitet haben, genügt es, darauf hinzuweisen, dass kein subjektives Recht auf Weiterleitung einer Eingabe durch

unzuständige Behörde gemäß Paragraph 6, AVG besteht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/06/0088, mwN, oder auch

Hinweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 8.Aufl, Rz 83 Anmerkung 26). Abgesehen davon richtete sich

Beschwerde an

belangte Behörde gegen eine Untätigkeit des Bundeskanzlers bzw. das Bundeskanzleramt, zur Behandlung einer solchen Beschwerde war

belangte Behörde aber zuständig.

Frage, ob der Beschwerdeführer den Obersten Gerichtshof hätte belangen können, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern, weil

belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (mit dem maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheids) hierüber nicht abgesprochen hat. Da sich

s schon aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, dass

behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war

Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs.1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.“ Da sich

s schon aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, dass

behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war

Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.“

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.