Abs 1, 7 Abs 1, 8 Abs 1 Z 4, Abs 3 Z 1, 16 Abs 2, 27 Abs 4 und 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Dr. med. H (Beschwerdeführer) gegen das Amt der niederösterreichischen Landesregierung (Beschwerdegegner) als registrierter Auftraggeber zu DVR 0059986 für die Datenanwendung 'Impfdokumentation' wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung und Löschung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Verarbeitung in obbezogener Datenanwendung sowie zahlreiche weitere Anbringen wird
Paragraphen eins, Absatz eins, 7, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3, Ziffer eins, 16, Absatz 2, 27, Absatz 4 und 31 Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, wie folgt entschieden: 1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch, dass auf sein Löschungsbegehren vom 13. April 2003 keine Antwort
Abs 4 DSG 2000 (Mitteilung über erfolgte Löschung oder begründete Ablehnung des Löschungsbegehrens) erteilt wurde in seinem im Recht auf Löschung enthaltenen subjektiven Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt hat.
Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 (Mitteilung über erfolgte Löschung oder begründete Ablehnung des Löschungsbegehrens) erteilt wurde in seinem im Recht auf Löschung enthaltenen subjektiven Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt hat. 2. Dem Beschwerdegegner wird aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung sich
2. Dem Beschwerdegegner wird aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung sich
Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 dem Beschwerdeführer gegenüber zum Löschungsbegehren zu äußern. 3.Ziffer 3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4.Ziffer 4 So weit der Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Tätigwerden der Datenschutzkommission
Abs 4 und 30 DSG 2000 und Parteistellung in einem solchen Verfahren, einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht behauptet, werden seine diesbezüglichen Anträge zurückgewiesen.So weit der Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Tätigwerden der Datenschutzkommission
Paragraphen 22, Absatz 4 und 30 DSG 2000 und Parteistellung in einem solchen Verfahren, einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht behauptet, werden seine diesbezüglichen Anträge zurückgewiesen. Begründung: A) Beschwerdevorbringen und Replik darauf Mit Schreiben vom
DSG 2000 sowie auf Parteistellung im tatsächlich derzeit anhängigen Verfahren
Abs 4 DSG 2000 zur Überprüfung der Registrierung der Datenanwendungen des Beschwerdegegners, Zl. K095.021 der Datenschutzkommission.Mit Schreiben vom
Paragraph 30, DSG 2000 sowie auf Parteistellung im tatsächlich derzeit anhängigen Verfahren
Paragraph 22, Absatz 4, DSG 2000 zur Überprüfung der Registrierung der Datenanwendungen des Beschwerdegegners, Zl. K095.021 der Datenschutzkommission. Der Beschwerdegegner brachte vor, die entsprechenden Daten für Dokumentation, Abrechnung und zum Nachweis der Verwendung öffentlicher Mittel zu benötigen. Der Beschwerdeführer führe als Kinderarzt Impfungen durch, die für die Patienten gratis aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, dafür seien eine entsprechende Dokumentation sowie Daten für Verrechnungszwecke (Bezahlung des Impfstoffes, Honorar des Impfarztes) erforderlich. Mit Erledigung vom
Abs 1 DSG 2000 dürfen Daten verarbeitet werden, wenn Zweck und Inhalt der Datenanwendung Deckung in den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers findet und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt. Solche Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nichtsensibler Daten
Abs 1 DSG 2000 dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht (Z 1) oder wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern (Z 4). Aus letzterem Grunde sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen insbesondere
Abs 3 DSG 2000 unter anderem dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist (Z 1) oder wenn die Verwendung der Daten zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist.
Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürfen Daten verarbeitet werden, wenn Zweck und Inhalt der Datenanwendung Deckung in den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers findet und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt. Solche Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nichtsensibler Daten
Paragraph 8, Absatz eins, DSG 2000 dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht (Ziffer eins,) oder wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern (Ziffer 4,). Aus letzterem Grunde sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen insbesondere
Paragraph 8, Absatz 3, DSG 2000 unter anderem dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist (Ziffer eins,) oder wenn die Verwendung der Daten zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist.
Abs 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist (Z 1) oder auf begründeten Antrag des Betroffenen (Z 2).
Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist (Ziffer eins,) oder auf begründeten Antrag des Betroffenen (Ziffer 2,).
Abs 4 DSG 2000 hat der Auftraggeber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung diesem zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 hat der Auftraggeber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung diesem zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird. 2) Anwendung auf den Beschwerdefall Kein Recht auf 'Löschung sämtlicher Daten' einer Datenanwendung für einen Betroffenen Der Beschwerdeführer behauptet nach seinem gesamten Vorbringen ein Recht, die Löschung aller in der Datenanwendung 'Impfdokumentation' verarbeiteten Daten aus verschiedenen formellen Gründen (verspätete Meldung, Fehlerhaftigkeit der Meldung, mangelnde Rechtsgrundlagen etc.) erreichen zu können. Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Beschwerdeführer zunächst einmal nur ein subjektives Recht beanspruchen kann, die Löschung seiner personenbezogenen Daten im Sinne von § 4 Z 1 DSG 2000 als Betroffener
Er ist weder berechtigt, die Löschung sämtlicher personenbezogenen Daten, die in der Datenanwendung 'Impfdokumentation' verarbeitet werden, noch die Rückgabe irgendwelcher Urkunden, wie der Impflisten, die zur Erhebung dieser Daten gedient haben, zu verlangen. Dieser Schluss ergibt sich schon daraus, dass die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 DSG 2000 zwar das Grundrecht auf Löschung von Daten 'Jedermann' einräumt, dies allerdings nur soweit 'ihn betreffende personenbezogene Daten' zur Verarbeitung bestimmt sind. Niemand hat daher ein subjektives Recht, die Löschung fremder Daten zu verlangen.Der Beschwerdeführer behauptet nach seinem gesamten Vorbringen ein Recht, die Löschung aller in der Datenanwendung 'Impfdokumentation' verarbeiteten Daten aus verschiedenen formellen Gründen (verspätete Meldung, Fehlerhaftigkeit der Meldung, mangelnde Rechtsgrundlagen etc.) erreichen zu können. Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Beschwerdeführer zunächst einmal nur ein subjektives Recht beanspruchen kann, die Löschung seiner personenbezogenen Daten im Sinne von Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 als Betroffener
Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 zu erreichen. Er ist weder berechtigt, die Löschung sämtlicher personenbezogenen Daten, die in der Datenanwendung 'Impfdokumentation' verarbeitet werden, noch die Rückgabe irgendwelcher Urkunden, wie der Impflisten, die zur Erhebung dieser Daten gedient haben, zu verlangen. Dieser Schluss ergibt sich schon daraus, dass die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 zwar das Grundrecht auf Löschung von Daten 'Jedermann' einräumt, dies allerdings nur soweit 'ihn betreffende personenbezogene Daten' zur Verarbeitung bestimmt sind. Niemand hat daher ein subjektives Recht, die Löschung fremder Daten zu verlangen. Kein Anspruch auf Ausübung der Kontrollbefugnisse nach § 30 DSG 2000Kein Anspruch auf Ausübung der Kontrollbefugnisse nach Paragraph 30, DSG 2000 Auch auf die Ausübung der Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
Die Datenschutzkommission ist durch Gesetz
Abs 7 DSG 2000 verpflichtet, den Einschreiter, der die Ausübung dieser Befugnisse durch seine Eingabe angeregt hat, darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde (das heißt beispielsweise, ob die Datenschutzkommission überhaupt nähere Ermittlungen durchgeführt hat oder durchführen wird oder die in § 30 Abs 6 DSG 2000 vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung bringen wird). Dies wird hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das nur nach § 30 DSG 2000 behandelt werden kann, zum gegebenen Zeitpunkt geschehen. Dem Einschreiter kommt aber in keinem der in § 30 DSG 2000 vorgesehenen Verfahren Parteistellung zu. Auch das Einschreiten
Abs 1 DSG 2000 ist kein Recht für jedermann sondern an die Bedingung geknüpft, dass der Einschreiter eine ihn betreffende Rechts- oder Pflichtenverletzung eines Auftraggebers behaupten muss, weshalb die diesbezüglichen Anträge
Punkt 4 des Spruches zurückzuweisen waren.Auch auf die Ausübung der Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
Paragraph 30, DSG 2000 hat niemand ein subjektives Recht. Die Datenschutzkommission ist durch Gesetz
Paragraph 30, Absatz 7, DSG 2000 verpflichtet, den Einschreiter, der die Ausübung dieser Befugnisse durch seine Eingabe angeregt hat, darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde (das heißt beispielsweise, ob die Datenschutzkommission überhaupt nähere Ermittlungen durchgeführt hat oder durchführen wird oder die in Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung bringen wird). Dies wird hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das nur nach Paragraph 30, DSG 2000 behandelt werden kann, zum gegebenen Zeitpunkt geschehen. Dem Einschreiter kommt aber in keinem der in Paragraph 30, DSG 2000 vorgesehenen Verfahren Parteistellung zu. Auch das Einschreiten
Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 ist kein Recht für jedermann sondern an die Bedingung geknüpft, dass der Einschreiter eine ihn betreffende Rechts- oder Pflichtenverletzung eines Auftraggebers behaupten muss, weshalb die diesbezüglichen Anträge
Punkt 4 des Spruches zurückzuweisen waren. DVR-Registermeldung und Rechtmäßigkeit einer Datenanwendung Zu dem Vorwurf, dass die in Rede stehende Datenanwendung mangels rechtzeitiger Meldung nicht zulässig sei, ist auszuführen: Die Registrierung einer Datenanwendung hat deklarativen Charakter, es handelt sich dabei um die Erfüllung einer Pflicht. Die materiellrechtliche Zulässigkeit einer Datenanwendung muss der Datenschutzkommission bereits anlässlich der DVR-Meldung
Abs 1 Z 2, 3 und 5 DSG 2000 bescheinigt werden, sie wird nicht durch die Meldung oder Registrierung erworben. Es kann somit die rechtliche Zulässigkeit einer Datenanwendung auch in Fällen gegeben sein, wenn eine Meldung nicht rechtzeitig eingebracht wurde. Dies stellt allenfalls eine Verletzung der Registrierungspflicht
f DSG 2000 dar.Zu dem Vorwurf, dass die in Rede stehende Datenanwendung mangels rechtzeitiger Meldung nicht zulässig sei, ist auszuführen: Die Registrierung einer Datenanwendung hat deklarativen Charakter, es handelt sich dabei um die Erfüllung einer Pflicht. Die materiellrechtliche Zulässigkeit einer Datenanwendung muss der Datenschutzkommission bereits anlässlich der DVR-Meldung
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 DSG 2000 bescheinigt werden, sie wird nicht durch die Meldung oder Registrierung erworben. Es kann somit die rechtliche Zulässigkeit einer Datenanwendung auch in Fällen gegeben sein, wenn eine Meldung nicht rechtzeitig eingebracht wurde. Dies stellt allenfalls eine Verletzung der Registrierungspflicht
Paragraphen 17 f, f, DSG 2000 dar. Materiellrechtliche Grundlagen der Impfdokumentation – Privatwirtschaftsverwaltung Der Beschwerdeführer ist nur als Impfarzt Betroffener der Datenanwendung 'Impfdokumentation', verarbeitet werden die oben festgestellten Daten. Daraus folgt, dass ihn betreffend keine sensiblen (etwa gesundheitsbezogenen) Daten verarbeitet werden. Für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens (Amtsärzte, Gesundheitspolizei, Impfwesen) stellt das Reichssanitätsgesetz, RGBl Nr. 68/1870, die allgemeine Rechtsgrundlage dar.Für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens (Amtsärzte, Gesundheitspolizei, Impfwesen) stellt das Reichssanitätsgesetz, RGBl Nr. 68 aus 1870,, die allgemeine Rechtsgrundlage dar.
Abs 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) fällt das 'Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens' in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes und ist – Art 102 Abs 2 B-VG e contrario –
Abs 1 B-VG in so genannter 'mittelbarer Bundesverwaltung' vom Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden zu vollziehen. Der Beschwerdegegner ist auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl Nr 289/1925, im Sinne von § 4 Z 4 DSG 2000 Geschäftsapparat der Landesregierung bzw. des Landeshauptmanns als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung und als solcher zunächst einmal grundsätzlich mit Aufgaben der Gesundheitsverwaltung befasst, die Organisation der Durchführung von Impfungen liegt daher
Abs 1 DSG 2000 im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit des Beschwerdegegners.
, Absatz eins, Ziffer 12, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) fällt das 'Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens' in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes und ist – Artikel 102, Absatz 2, B-VG e contrario –
, Absatz eins, B-VG in so genannter 'mittelbarer Bundesverwaltung' vom Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden zu vollziehen. Der Beschwerdegegner ist auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr 289 aus 1925,, im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 Geschäftsapparat der Landesregierung bzw. des Landeshauptmanns als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung und als solcher zunächst einmal grundsätzlich mit Aufgaben der Gesundheitsverwaltung befasst, die Organisation der Durchführung von Impfungen liegt daher
Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit des Beschwerdegegners. Auch wenn es keine allgemeine gesetzliche Regelung für die Durchführung von Schutzimpfungen, die Aufgaben des Beschwerdegegners dabei und die dabei zu verwendenden personenbezogenen Daten gibt, so ist dem Beschwerdegegner doch beizupflichten, dass die öffentliche Finanzierung solcher Impfungen sowie die Auszahlung eines Honorars an den Impfarzt einen Grund bildet, von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Beschwerdegegners an der Verwendung der den Beschwerdeführer betreffenden Daten zu sprechen. Der Beschwerdegegner kann sich dabei zwar nicht auf § 8 Abs 3 Z 1 DSG 2000, sehr wohl aber auf Z 4 leg cit stützen, wenn man davon ausgeht, dass die Honorierung der Tätigkeit des Impfarztes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und damit auf Grund eines Vertragsverhältnisses erfolgt. Dem Bund wie den Ländern steht es frei, bestimmte öffentliche Aufgaben hoheitlich, das heißt durch Gesetz, unter Begründung von Pflichten und unter Androhung behördlicher Zwangsmaßnahmen bei Nichtbefolgung, oder vertraglich im Wege der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. Art 17 B-VG) zu regeln. Hier wurde zweiterer Weg gewählt und ein mehrseitiger Vertrag über die Finanzierung von Schutzimpfungen an Kindern und Jugendlichen geschlossen. Es handelt sich um einen Vertrag, der Rechte Dritter begründet (Vertrag zu Gunsten Dritter):Auch wenn es keine allgemeine gesetzliche Regelung für die Durchführung von Schutzimpfungen, die Aufgaben des Beschwerdegegners dabei und die dabei zu verwendenden personenbezogenen Daten gibt, so ist dem Beschwerdegegner doch beizupflichten, dass die öffentliche Finanzierung solcher Impfungen sowie die Auszahlung eines Honorars an den Impfarzt einen Grund bildet, von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Beschwerdegegners an der Verwendung der den Beschwerdeführer betreffenden Daten zu sprechen. Der Beschwerdegegner kann sich dabei zwar nicht auf Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000, sehr wohl aber auf Ziffer 4, leg cit stützen, wenn man davon ausgeht, dass die Honorierung der Tätigkeit des Impfarztes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und damit auf Grund eines Vertragsverhältnisses erfolgt. Dem Bund wie den Ländern steht es frei, bestimmte öffentliche Aufgaben hoheitlich, das heißt durch Gesetz, unter Begründung von Pflichten und unter Androhung behördlicher Zwangsmaßnahmen bei Nichtbefolgung, oder vertraglich im Wege der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche Artikel 17, B-VG) zu regeln. Hier wurde zweiterer Weg gewählt und ein mehrseitiger Vertrag über die Finanzierung von Schutzimpfungen an Kindern und Jugendlichen geschlossen. Es handelt sich um einen Vertrag, der Rechte Dritter begründet (Vertrag zu Gunsten Dritter): sowohl der Impfling wie der Impfarzt empfangen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen ein Leistungsversprechen (hier) des Landes Niederösterreich. Dem Impfling wird kostenloser Impfstoff zugesagt, dem Impfarzt ein Geldhonorar pro durchgeführter Impfung.
Abs 3 Z 4 DSG 2000 ist die Verwendung jener Daten, die zur Erfüllung eines Vertrags notwendig ist, zulässig. Da der Impfarzt einen Anspruch auf sein Honorar für die Durchführung von Impfungen hat, sind jene Daten, die zur Abrechnung notwendig sind, gedeckt.sowohl der Impfling wie der Impfarzt empfangen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen ein Leistungsversprechen (hier) des Landes Niederösterreich. Dem Impfling wird kostenloser Impfstoff zugesagt, dem Impfarzt ein Geldhonorar pro durchgeführter Impfung.
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, DSG 2000 ist die Verwendung jener Daten, die zur Erfüllung eines Vertrags notwendig ist, zulässig. Da der Impfarzt einen Anspruch auf sein Honorar für die Durchführung von Impfungen hat, sind jene Daten, die zur Abrechnung notwendig sind, gedeckt. Die Datenschutzkommission sieht hinsichtlich der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung und Löschung seiner Daten keinen Grund, die durchgeführte und festgestellte Verarbeitung für exzessiv zu erachten. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass die verarbeiteten Daten für die Zwecke der Datenanwendung (Dokumentation durchgeführter Impfungen, Durchführung der Honorarabrechnung und –auszahlung) erforderlich sind, wobei es darauf ankommt, ob die Datenverwendung für einen außen stehenden Betrachter erkennbar überschießend ist, und nicht darauf, ob der Beschwerdeführer meint, man könnte auch mit weniger Daten das Auslangen finden. Im vorliegenden Beschwerdefall sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers als Impfarzt aber nicht verletzt. Die ärztliche Schweigepflicht steht der fraglichen Datenübermittlung vom Impfarzt an das Amt der Landesregierung nicht entgegen. Vielmehr nimmt § 54 Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 ausdrücklich 'Mitteilungen’, die unter anderem an 'sonstige Kostenträger’ ergehen, ausdrücklich von der Schweigepflicht aus. Die Gesetzesmaterialien (1386 BlgNR XX GP) nennen Impfungen, bei denen die Kosten von Gebietskörperschaften übernommen werden als einen solchen Fall.Die Datenschutzkommission sieht hinsichtlich der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung und Löschung seiner Daten keinen Grund, die durchgeführte und festgestellte Verarbeitung für exzessiv zu erachten. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass die verarbeiteten Daten für die Zwecke der Datenanwendung (Dokumentation durchgeführter Impfungen, Durchführung der Honorarabrechnung und –auszahlung) erforderlich sind, wobei es darauf ankommt, ob die Datenverwendung für einen außen stehenden Betrachter erkennbar überschießend ist, und nicht darauf, ob der Beschwerdeführer meint, man könnte auch mit weniger Daten das Auslangen finden. Im vorliegenden Beschwerdefall sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers als Impfarzt aber nicht verletzt. Die ärztliche Schweigepflicht steht der fraglichen Datenübermittlung vom Impfarzt an das Amt der Landesregierung nicht entgegen. Vielmehr nimmt Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 ausdrücklich 'Mitteilungen’, die unter anderem an 'sonstige Kostenträger’ ergehen, ausdrücklich von der Schweigepflicht aus. Die Gesetzesmaterialien (1386 BlgNR römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode nennen Impfungen, bei denen die Kosten von Gebietskörperschaften übernommen werden als einen solchen Fall. Verletzung im Recht auf Löschung (Erhalt einer Mitteilung) In einem Punkt allerdings kommt der Beschwerde Berechtigung zu.
Abs 1 Z 2 und Abs 4 DSG 2000 steht jedem Betroffenen das Recht zu, ein begründetes Begehren auf Löschung seiner Daten an einen Auftraggeber zu richten, der diesem innerhalb von acht Wochen entsprechen oder dem Betroffenen eine schriftliche Begründung geben muss, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, DSG 2000 steht jedem Betroffenen das Recht zu, ein begründetes Begehren auf Löschung seiner Daten an einen Auftraggeber zu richten, der diesem innerhalb von acht Wochen entsprechen oder dem Betroffenen eine schriftliche Begründung geben muss, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom
Eine Rückgabe einer Impfliste in Form der eigenhändig vom Beschwerdeführer unterschriebenen Urkunde kann gestützt auf das DSG 2000 überhaupt nicht verlangt werden, da dieses nur ein subjektives Recht auf Löschung von Daten (bei manuellen Dateien:Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechts auf Rückgabe oder Vernichtung von Impflisten und anderen schriftlichen Unterlagen, vertritt die Datenschutzkommission den Standpunkt, dass diese, soweit überhaupt Daten des Betroffenen enthalten sind (ein Großteil der Impfliste enthält jeweils Daten der Patienten, deren Rechte geltend zu machen der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, gar nicht legitimiert ist), wegen ihres Dokumentationszwecks
Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000 nicht möglich ist. Eine Rückgabe einer Impfliste in Form der eigenhändig vom Beschwerdeführer unterschriebenen Urkunde kann gestützt auf das DSG 2000 überhaupt nicht verlangt werden, da dieses nur ein subjektives Recht auf Löschung von Daten (bei manuellen Dateien: Unleserlichmachung von Eintragungen, Vernichtung des gesamten Datenträgers) bzw. auf Richtigstellung von Daten kennt, jedoch kein Recht auf Herausgabe einer Urkunde oder anderer schriftlicher Unterlagen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.