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{'item': 'K202.037/0004-DSK/2004'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum25.06.2004 GeschäftszahlK202.037/0004-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über den Antrag des Instituts X in Y (Antragsteller) vom
  2. Jänner 2004 wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, entschieden:Über den Antrag des Instituts römisch zehn in Y (Antragsteller) vom
  3. Jänner 2004 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, entschieden: Der Antrag wird zurückgewiesen. Begründung: Der im Spruch bezeichnete Antrag enthielt das Ersuchen, die Datenschutzkommission möge ein näher beschriebenes Projekt betreffend den Unterstützungsbedarf von Menschen mit Behinderungen prüfen und den Antragsteller dabei unterstützen. Die Datenschutzkommission erteilte dem Antragsteller am
  4. März 2004, gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG, einen Verbesserungsauftrag, welcher ihm am
  5. April 2004 zugestellt wurde. Darin teilte die Datenschutzkommission dem Antragsteller mit, dass sie das Ersuchen vorerst als Antrag auf Genehmigung der Verwendung von Daten nach § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) deute, der jedoch in drei konkret beschriebenen Punkten einer Verbesserung bedürfe. Dafür wurde dem Antragsteller eine Frist von sechs Wochen eingeräumt und er darauf hingewiesen, dass der Antrag im Falle der Nichtverbesserung zurückgewiesen werden müsste. Der Antragsteller ist dem Verbesserungsauftrag innerhalb der sechswöchigen Frist nicht nachgekommen.Die Datenschutzkommission erteilte dem Antragsteller am
  6. März 2004, gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, einen Verbesserungsauftrag, welcher ihm am
  7. April 2004 zugestellt wurde. Darin teilte die Datenschutzkommission dem Antragsteller mit, dass sie das Ersuchen vorerst als Antrag auf Genehmigung der Verwendung von Daten nach Paragraph 46, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) deute, der jedoch in drei konkret beschriebenen Punkten einer Verbesserung bedürfe. Dafür wurde dem Antragsteller eine Frist von sechs Wochen eingeräumt und er darauf hingewiesen, dass der Antrag im Falle der Nichtverbesserung zurückgewiesen werden müsste. Der Antragsteller ist dem Verbesserungsauftrag innerhalb der sechswöchigen Frist nicht nachgekommen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da der Antragsteller die ihm zur Verbesserung eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen ließ, war der Antrag zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da der Antragsteller die ihm zur Verbesserung eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen ließ, war der Antrag zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.