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{'item': 'K120.826/0002-DSK/2004'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.10.2004 GeschäftszahlK120.826/0002-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des T in L (Beschwerdeführer) vom
  2. Juli 2002 gegen das Arbeitsmarktservice Metall-Chemie Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des T in L (Beschwerdeführer) vom
  3. Juli 2002 gegen das Arbeitsmarktservice Metall-Chemie Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 26 DSG 2000 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, DSG 2000 abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass eine vom Beschwerdegegner zu seiner Person erteilte datenschutzrechtliche Auskunft vom
  4. Juli 2001 nicht vollständig gewesen sei. Die Tatsache, dass er das dieser Auskunft zu Grunde liegende Auskunftsbegehren gestellt habe, sei ebenso wie ein Ansuchen auf Unterstützung für einen Ausbildungslehrgang zur Auffrischung seiner Kenntnisse der Lymphdrainage in einer Datenanwendung des AMS verarbeitet. Beide Daten seien in der Auskunft jedoch nicht aufgeschienen. Außerdem führe der Beschwerdegegner weitere – in der Auskunft nicht angesprochene – Datenanwendungen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet würden. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Auf Grund eines Auskunftsbegehrens wurde dem Beschwerdeführer am
  5. Juli 2001 vom Beschwerdegegner Auskunft erteilt. Diese Auskunft enthielt auf S 7 die folgende Eintragung: 'Schriftliche Anfrage von Ö*B betreffend Auffrischungskurs in Lymphdrainage in der BRD. Die Kosten werden nicht übernommen, da erstens die Ausbildung abgeschlossen wurde und zweitens nur eine geringfügige Beschäftigung in diesem Bereich ausgeübt wird (lt. eigenen Angaben von Herrn T). Über e-mail an Ö*B gemeldet, Kopie im Integra Akt.' Eine Eintragung betreffend die datenschutzrechtliche Auskunft vom
  6. Juli 2001 wurde erst nach Erstellung des Auskunftsschreibens in eine Datenanwendung des Beschwerdegegners aufgenommen und schien daher in der Auskunft auch nicht auf. Der Beschwerdegegner führte keine sonstigen Datenanwendungen, die in der Auskunft nicht berücksichtigt sind. Es existieren lediglich unterschiedliche Zugriffsprofile auf die Daten von zu betreuenden Personen, die nach den Aufgaben des Sachbearbeiters differenziert sind. Die vorliegende Auskunft enthielt jedoch ohne Rücksicht darauf alle zur Person des Auskunftswerbers im Erstellungszeitpunkt verarbeiteten Daten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunftschreiben vom
  7. Juli 2001 sowie auf den Ergebnissen eines am
  8. Februar 2003 in den Räumlichkeiten der AMS-Bundesgeschäftsstelle durchgeführten Lokalaugenscheines. Diesen Resultaten des Beweisverfahrens ist der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht entgegen getreten. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Das Ermittlungsverfahren hat einerseits ergeben, dass die Auskunft vom
  9. Juli 2001 die zur Lymphdrainageausbildung verarbeiteten Eintragungen enthalten hat und andererseits im Zeitpunkt der Erstellung der Auskunft Daten zur Tatsache der Auskunftserteilung noch nicht verarbeitet waren, weshalb letztere damals auch nicht nach § 26 DSG 2000 zu beauskunften waren. Weitere Datenanwendungen, die personenbezogene Daten des Beschwerdegegners enthalten haben, lagen in diesem Zeitpunkt nicht vor, sodass keine über die Auskunft vom
  10. Juli 2001 hinaus gehende Auskunftspflicht bestand.Das Ermittlungsverfahren hat einerseits ergeben, dass die Auskunft vom
  11. Juli 2001 die zur Lymphdrainageausbildung verarbeiteten Eintragungen enthalten hat und andererseits im Zeitpunkt der Erstellung der Auskunft Daten zur Tatsache der Auskunftserteilung noch nicht verarbeitet waren, weshalb letztere damals auch nicht nach Paragraph 26, DSG 2000 zu beauskunften waren. Weitere Datenanwendungen, die personenbezogene Daten des Beschwerdegegners enthalten haben, lagen in diesem Zeitpunkt nicht vor, sodass keine über die Auskunft vom
  12. Juli 2001 hinaus gehende Auskunftspflicht bestand. Die behauptete Verletzung der Auskunftspflicht hat sich daher als nicht zutreffend erwiesen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.