RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.10.2004 GeschäftszahlK120.869/0002-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Oktober 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des D (Beschwerdeführer) aus N gegen die Bundespolizeidirektion N (Beschwerdegegnerin) vom
- April 2003 wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch interne Übermittlung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vom Generalinspektorat der Sicherheitswache (Dienstbehörde) an das Verkehrsamt (Führerscheinbehörde) wird gemäß §§ 1 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wir folgt entschieden:Über die Beschwerde des D (Beschwerdeführer) aus N gegen die Bundespolizeidirektion N (Beschwerdegegnerin) vom
- April 2003 wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch interne Übermittlung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vom Generalinspektorat der Sicherheitswache (Dienstbehörde) an das Verkehrsamt (Führerscheinbehörde) wird gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 31 Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, wir folgt entschieden:
- Der Beschwerde wird im Hauptpunkt stattgegeben und festgestellt, dass die Bundespolizeidirektion N den Beschwerdeführer dadurch, dass mit Schreiben vom
- März 2003, Zl. GI-Ia-XXXX/9-03, dem Verkehrsamt das polizeichefärztliche Gutachten vom
- Februar 2003 zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Inhaber einer Lenkberechtigung übermittelt wurde, in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.
- So weit der Beschwerdeführer weitere Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bestimmter Sachverhaltselemente sowie Verfahrensanträge gestellt hat (Punkt 4) Anträge, Unterpunkte 2) bis 7) der Beschwerde vom
- April 2003), werden diese abgewiesen. Begründung: [Anmerkung des Bearbeiters: Unterstreichungen und andere Hervorhebungen im RIS nicht durchgehend aber an relevanten Stellen als GROSSBUCHSTABEN dargestellt] I) Vorbringen und Verfahrensgangrömisch eins) Vorbringen und Verfahrensgang Mit Beschwerde vom
- April 2003 bracht der Beschwerdeführer vor, er habe am
- Februar 2003 nach 25 Dienstjahren als Exekutivbeamter bei der Beschwerdegegnerin beim Laden seiner Dienstwaffe eine Panikattacke erlitten, sich krank schreiben lassen, sich selbst in fachärztliche Behandlung begeben und den Vorfall seiner Dienstbehörde gemeldet. Im folgenden dienstrechtlichen Verfahren zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sei das eingeholte polizeichefärztliche Gutachten über den Beschwerdeführer ohne rechtfertigenden Grund – es habe nur Beschränkungen der Dienstfähigkeit im Umgang mit Waffen festgestellt – am
- März 2003 dem Verkehrsamt zwecks Verkehrszuverlässigkeit übermittelt worden. Die Beschwerdegegnerin bestritt in der eingeholten Stellungnahme vom
- August 2003, AZ: P XXXX/r/03, den Vorgang nicht, verwies aber auf das gegeben gewesene psychische Krankheitsbild sowie die Entscheidung der Datenschutzkommission (Bescheid vom
- April 2002, GZ: K120.766/004-DSK/2002), wonach ein lebenswichtiges Interesse des Betroffenen gemäß § 1 Abs 2 DSG 2000 Eingriffe in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen rechtfertigen könne. Eine solche Situation sei hier gegeben gewesen. Die Beschwerdegegnerin bestritt in der eingeholten Stellungnahme vom
- August 2003, AZ: P XXXX/r/03, den Vorgang nicht, verwies aber auf das gegeben gewesene psychische Krankheitsbild sowie die Entscheidung der Datenschutzkommission (Bescheid vom
- April 2002, GZ: K120.766/004-DSK/2002), wonach ein lebenswichtiges Interesse des Betroffenen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 Eingriffe in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen rechtfertigen könne. Eine solche Situation sei hier gegeben gewesen. II) Verwendete Beweismittelrömisch zwei) Verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schriftsätze, Stellungnahmen und Urkundenkopien, insbesondere die von der Beschwerdegegnerin vorgelegte 'Meldung' des Beschwerdeführers vom
- Februar 2003, das Schreiben des Generalinspektorates der Sicherheitswache an den Chefärztlichen Dienst vom
- Februar 2003, Zl. GI-Ia-XXXX/9- 03, den Polizeichefärztlichen Befund und Gutachten vom
- Februar 2003, Zl. ChefA XXX/03 und das Schreiben an das Verkehrsamt vom
- März 2003, Zl. GI-Ia-XXXX/9-
- III) Festgestellter Sachverhaltrömisch drei) Festgestellter Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist als Revierinspektor der Sicherheitswache im Exekutivdienst bei der Beschwerdegegnerin beschäftigt. Am
- Februar 2003 erstattete der Beschwerdeführer schriftliche Meldung an seine Dienstbehörde über bei verschiedenen Gelegenheiten in jüngster Zeit aufgetretene körperliche Symptome ('Panikattacken') bei der Handhabung seiner Dienstwaffe. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf eine der Datenschutzkommission vorliegende Kopie des zitierten Schreibens. Mit Schreiben vom selben Tag, Zl. GI-Ia-XXXX/9-03, ersuchte das Generalinspektorat der Sicherheitswache als für die Ausübung der Dienstaufsicht und die Agenden der Dienstbehörde zuständige Stelle der Beschwerdegegnerin den Chefärztlichen Dienst der Bundespolizeidirektion N um ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand und die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf eine der Datenschutzkommission vorliegende Kopie des zitierten Schreibens. Am
- Februar 2003 erstattete Dr. C, Chefarztstellvertreter der Bundespolizeidirektion N, nach Untersuchung des Beschwerdeführers zu Zl. ChefA XXX/03 ein polizeichefärztliches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer. Der Untersuchungsbefund stützt sich dabei auf den vorliegenden Befundbericht von Dr. K, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, den der Beschwerdeführer privat konsultiert hatte. Der polizeichefärztliche Befund bezeichnet den Beschwerdeführer als 'zeitlich und örtlich voll orientiert und ruhig'. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente und befinde sich in regelmäßiger fachärztlich-psychiatrischer Kontrolle. Die beschriebenen Symptome ('panische Zustände') seien nur im Umgang mit Waffen aufgetreten. Gemäß Gutachten sei der Beschwerdeführer ab
- Februar 2003 dienstfähig mit der Einschränkung 'sicheres Führen einer Schusswaffe' (einschließlich minder gefährlicher Waffen). Das Gutachten empfiehlt weiters ausdrücklich doch ohne Angabe von medizinischen Gründen 'eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit am Verkehrsamt'. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf eine der Datenschutzkommission vorliegende Kopie des zitierten polizeichefärztlichen Gutachtens. Mit Schreiben vom 3 März 2003, Zl. GI-Ia-XXXX/9-03, ersuchte das Generalinspektorat der Sicherheitswache das Verkehrsamt im Wege des Zentralen Personalbüros unter Anschluss einer Kopie des polizeichefärztlichen Gutachtens vom
- Februar 2003 um Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers als Inhaber einer Lenkberechtigung. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf eine der Datenschutzkommission vorliegende Kopie des zitierten Schreibens. IV) rechtliche Bewertungrömisch vier) rechtliche Bewertung
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Gemäß der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß der Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Gemäß Abs 2 leg.cit. sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
- rechtliche Schlussfolgerungen In ständiger Entscheidungspraxis wendet die Datenschutzkommission § 1 Abs 1 DSG 2000 direkt und auch auf Datenverwendung an, die über die Verarbeitung von Daten in automationsunterstützt geführten Datenanwendungen und manuellen Dateien hinausgeht. (vgl. z.B. den Bescheid vom
- August 2000, GZ 120.532/22-DSK/00, und den bereits erwähnten Bescheid vom
- April 2002, GZ: K120.766/004-DSK/2002). Auch die Übermittlung eines Aktenstücks per Fax oder (hausinterner) Post unter Änderung des ursprünglichen Ermittlungszwecks kann daher in das Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten eingreifen.In ständiger Entscheidungspraxis wendet die Datenschutzkommission Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 direkt und auch auf Datenverwendung an, die über die Verarbeitung von Daten in automationsunterstützt geführten Datenanwendungen und manuellen Dateien hinausgeht. vergleiche z.B. den Bescheid vom
- August 2000, GZ 120.532/22-DSK/00, und den bereits erwähnten Bescheid vom
- April 2002, GZ: K120.766/004-DSK/2002). Auch die Übermittlung eines Aktenstücks per Fax oder (hausinterner) Post unter Änderung des ursprünglichen Ermittlungszwecks kann daher in das Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten eingreifen. Die Weitergabe von amtsärztlichen Gutachten für den Zweck der Überprüfung der führerscheinrechtlichen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist unter dem Gesichtspunkt von § 1 DSG 2000 zunächst einmal grundsätzlich unzulässig, da es an einer Eingriffsnorm mangelt, die im Sinne von § 1 Abs 2 dritter Halbsatz den Eingriff rechtfertigen würde. Derartige Eingriffe können sich de lege lata bestenfalls auf die 'Notstandsklausel' von § 1 Abs 2 erster Halbsatz ('im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen') stützen. Die Anwendung dieser Bestimmung hat die Datenschutzkommission im Bescheid vom
- April 2002, GZ: K120.766/004-DSK/2002 (enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), bejaht, wo ein Amtsarzt konkrete Bedenken hinsichtlich der Sehkraft eines Betroffenen anführen konnte. In diesem Fall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der damalige Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeugs eine GEFAHR FÜR SICH SELBST und andere dargestellt hätte.Die Weitergabe von amtsärztlichen Gutachten für den Zweck der Überprüfung der führerscheinrechtlichen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist unter dem Gesichtspunkt von Paragraph eins, DSG 2000 zunächst einmal grundsätzlich unzulässig, da es an einer Eingriffsnorm mangelt, die im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, dritter Halbsatz den Eingriff rechtfertigen würde. Derartige Eingriffe können sich de lege lata bestenfalls auf die 'Notstandsklausel' von Paragraph eins, Absatz 2, erster Halbsatz ('im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen') stützen. Die Anwendung dieser Bestimmung hat die Datenschutzkommission im Bescheid vom
- April 2002, GZ: K120.766/004-DSK/2002 (enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), bejaht, wo ein Amtsarzt konkrete Bedenken hinsichtlich der Sehkraft eines Betroffenen anführen konnte. In diesem Fall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der damalige Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeugs eine GEFAHR FÜR SICH SELBST und andere dargestellt hätte. Im vorliegenden Beschwerdefall kann der Tatbestand des Verdachts einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers – analog zum Bescheid GZ: K120.766/004-DSK/2002 - selbst bei großzügigster Auslegung nicht als gegeben erachtet werden. Dazu hätte es auf jeden Fall näherer Feststellungen des polizeichefärztlichen Dienstes zu konkreten, für die führerscheinrechtliche Tauglichkeit relevanten Gesundheitsmängeln bedurft. Solche lagen aber nicht vor. Der Befund ('zeitlich und örtlich voll orientiert und ruhig') lässt einen Schluss in diese Richtung jedenfalls nicht zu, und das Gutachten (dienstfähig mit Einschränkung hinsichtlich des Führens einer Waffe) hätte logischerweise bei Bedenken hinsichtlich der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch eine entsprechende weitere dienstliche Einschränkung – wie sie etwa im Formular 'Polizeiärztlicher Befund und Gutachten (Exekutivdienst)', Lager Nr. 309/EDV, vorgesehen ist ('Funkstreifendienst – unter Benützung eines Kraftfahrzeugs') – aussprechen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann man nicht davon ausgehen, dass wirklich gravierende Bedenken des untersuchenden Amtsarztes hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bestanden haben. Der Beschwerde war daher im Hauptpunkt stattzugeben. Insgesamt fehlt für die auch hier relevante Frage der Melde- oder Schweigepflicht der Amtsärzte weiterhin eine klare allgemeinen Regelung durch den Gesetzgeber, da die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften nur einen sehr groben Raster (Datenübermittlung unzulässig/wegen möglicher Selbstgefährdung gerechtfertigt) zur Prüfung der Zulässigkeit erlauben. Insbesondere der Aspekt der Gefährdung anderer bzw. der Allgemeinheit muss dabei praktisch vollständig außer Acht bleiben. Was die vom Beschwerdeführer gestellten weiteren Feststellungsanträge betrifft, so liegen diese – soweit sie nicht wie die Antragspunkte 4) (Feststellung ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt wurden) und 7) (Ansuchen um Parteiengehör) ohnehin faktisch erfüllt wurden (vgl. die Zwischenerledigung vom
- Oktober 2003, GZ: K120.869/004-DSK/2003) – außerhalb des sich aus subjektiven Rechten (Recht auf Geheimhaltung, Richtigstellung, Löschung oder Auskunft) ergehenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Es besteht kein Recht auf Feststellung, ob z. B. das Weglassen einer bestimmten Wortfolge in einer Erledigung rechtmäßig war (Antragspunkt 2). Auch die Rechtsfragen, ob die Einholung einer Zustimmung notwendig gewesen wäre (Antragspunkt 5) und ob für Amtsärzte Geheimhaltungspflichten bestehen (Antragspunkt 6), können nicht abstrakt und hypothetisch in einem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren beantwortet werden. Gemäß §§ 1 Abs 5 und 31 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren berufen, bestimmte Sachverhaltsbehauptungen auf das Vorliegen der Verletzung der bereits erwähnten subjektiven Rechte hin zu prüfen. Was den Antragspunkt 3) betrifft, so besteht kein Verbot, Daten, die einer Behörde oder Behördenabteilung ohne eigene Initiative in Form schriftlicher Unterlagen als Beweismittel vorgelegt wurden, auch für behördliche Zwecke zu verwenden. Aus § 1 Abs 1 DSG 2000 kann sich zwar ein Verbot zur Ermittlung von Daten ergeben, es ist aber KEINERLEI BEWEISMITTELVERWERTUNGSVERBOT ABLEITBAR. Die weitere Verwertung des polizeichefärztlichen Gutachtens durch das Verkehrsamt gehört im Übrigen auch nicht zum vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
- April 2003 dargestellten Beschwerdesachverhalt.Was die vom Beschwerdeführer gestellten weiteren Feststellungsanträge betrifft, so liegen diese – soweit sie nicht wie die Antragspunkte 4) (Feststellung ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt wurden) und 7) (Ansuchen um Parteiengehör) ohnehin faktisch erfüllt wurden vergleiche die Zwischenerledigung vom
- Oktober 2003, GZ: K120.869/004-DSK/2003) – außerhalb des sich aus subjektiven Rechten (Recht auf Geheimhaltung, Richtigstellung, Löschung oder Auskunft) ergehenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Es besteht kein Recht auf Feststellung, ob z. B. das Weglassen einer bestimmten Wortfolge in einer Erledigung rechtmäßig war (Antragspunkt 2). Auch die Rechtsfragen, ob die Einholung einer Zustimmung notwendig gewesen wäre (Antragspunkt 5) und ob für Amtsärzte Geheimhaltungspflichten bestehen (Antragspunkt 6), können nicht abstrakt und hypothetisch in einem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren beantwortet werden. Gemäß Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren berufen, bestimmte Sachverhaltsbehauptungen auf das Vorliegen der Verletzung der bereits erwähnten subjektiven Rechte hin zu prüfen. Was den Antragspunkt 3) betrifft, so besteht kein Verbot, Daten, die einer Behörde oder Behördenabteilung ohne eigene Initiative in Form schriftlicher Unterlagen als Beweismittel vorgelegt wurden, auch für behördliche Zwecke zu verwenden. Aus Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 kann sich zwar ein Verbot zur Ermittlung von Daten ergeben, es ist aber KEINERLEI BEWEISMITTELVERWERTUNGSVERBOT ABLEITBAR. Die weitere Verwertung des polizeichefärztlichen Gutachtens durch das Verkehrsamt gehört im Übrigen auch nicht zum vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
- April 2003 dargestellten Beschwerdesachverhalt. Die Beschwerde war daher in den Nebenpunkten abzuweisen.