F BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000), durch Verwendung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, die dem Beschwerdegegner aus einer sozialen- und krankenversicherungsrechtlichen Meldung des Beschwerdeführers bekannt waren, in einem Verfahren vor der Bundesschiedskommission am 24. März 2004 wird
Vm § 31 Abs. 2 DSG 2000 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Dr. A. in H. (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E, Mag. C und Dr. R in E, gegen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in St. Pölten (in der Folge: Beschwerdegegner), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. D und Dr. M in L wegen Verletzung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener schutzwürdiger Daten
Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000), durch Verwendung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, die dem Beschwerdegegner aus einer sozialen- und krankenversicherungsrechtlichen Meldung des Beschwerdeführers bekannt waren, in einem Verfahren vor der Bundesschiedskommission am 24. März 2004 wird
Paragraphen eins, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer 4 und 8 Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom
1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (DSG 2000) hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 ist bei Vornahme zulässiger Eingriffe in das Grundrecht der Eingriff auf die gelindeste zum Ziel führende Art vorzunehmen.
Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000) hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG 2000 ist bei Vornahme zulässiger Eingriffe in das Grundrecht der Eingriff auf die gelindeste zum Ziel führende Art vorzunehmen. Nach § 4 Z. 12 DSG 2000 liegt ein Übermitteln von Daten unter anderem dann vor, wenn Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet werden.Nach Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 liegt ein Übermitteln von Daten unter anderem dann vor, wenn Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet werden. § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 DSG 2000 bestimmt, dass Daten nur nach Treu und Glauben, auf rechtmäßige Weise für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden dürfen, wobei unter das (Weiter-)Verwenden von Daten auch das Übermitteln von Daten zu subsumieren ist (vgl. § 4 Z 8 leg.cit.).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 DSG 2000 bestimmt, dass Daten nur nach Treu und Glauben, auf rechtmäßige Weise für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden dürfen, wobei unter das (Weiter-)Verwenden von Daten auch das Übermitteln von Daten zu subsumieren ist vergleiche Paragraph 4, Ziffer 8, leg.cit.).
2 DSG 2000 dürfen Daten nur übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 dürfen Daten nur übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. § 7 Abs. 3 DSG 2000 setzt für die Zulässigkeit einer Datenverwendung voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 setzt für die Zulässigkeit einer Datenverwendung voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.
Vm Abs. 3 Z 5 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich nichtsensibler Daten aus überwiegendem berechtigten Interesse des Auftraggebers dann nicht verletzt, wenn die Datenverwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich nichtsensibler Daten aus überwiegendem berechtigten Interesse des Auftraggebers dann nicht verletzt, wenn die Datenverwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) haben Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (…) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung (…).
Paragraph 33, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) haben Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (…) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung (…). Dem Beschwerdegegner wurde die Tatsache der neuerlichen Beschäftigung der Gattin des Beschwerdeführers in der Praxis des Beschwerdeführers auf Grund der vom Beschwerdeführer als Dienstgeber vorgenommenen Anmeldung seiner Gattin zur Sozialversicherung
ASVG bekannt.Dem Beschwerdegegner wurde die Tatsache der neuerlichen Beschäftigung der Gattin des Beschwerdeführers in der Praxis des Beschwerdeführers auf Grund der vom Beschwerdeführer als Dienstgeber vorgenommenen Anmeldung seiner Gattin zur Sozialversicherung
Paragraph 33, ASVG bekannt. Da es sich bei der Durchführung der eigentlichen Sozial- und Pensionsversicherung der Gattin des Beschwerdeführers und der Abwicklung des zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer bestehenden Kassenvertrages um zwei verschiedene Aufgabengebiete des Auftraggebers 'Niederösterreichische Gebietskrankenkasse' handelt, liegt eine Übermittlung der Daten durch Änderung des Verwendungszwecks vor, wenn diese für eine rechtliche Auseinandersetzung über die Beendigung eines Kassenvertrages (weiter)verwendet werden. Die Unterschiedlichkeit der Verwendungszwecke ergibt sich im Übrigen auch deutlich daraus, dass in einem Fall sich belangtes Organ und Beschwerdeführer in den Rollen 'Behörde' und 'Partei' gegenüber stehen, im anderen Fall als grundsätzlich gleichberechtigte Vertragspartner (vgl. die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 12.2.2002, GZ K120.714/001- DSK/2002).Da es sich bei der Durchführung der eigentlichen Sozial- und Pensionsversicherung der Gattin des Beschwerdeführers und der Abwicklung des zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer bestehenden Kassenvertrages um zwei verschiedene Aufgabengebiete des Auftraggebers 'Niederösterreichische Gebietskrankenkasse' handelt, liegt eine Übermittlung der Daten durch Änderung des Verwendungszwecks vor, wenn diese für eine rechtliche Auseinandersetzung über die Beendigung eines Kassenvertrages (weiter)verwendet werden. Die Unterschiedlichkeit der Verwendungszwecke ergibt sich im Übrigen auch deutlich daraus, dass in einem Fall sich belangtes Organ und Beschwerdeführer in den Rollen 'Behörde' und 'Partei' gegenüber stehen, im anderen Fall als grundsätzlich gleichberechtigte Vertragspartner vergleiche die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 12.2.2002, GZ K120.714/001- DSK/2002). Auch wenn im vorliegenden Fall somit eine Übermittlung von Daten durch Änderung des Verwendungszweckes stattgefunden hat, so war diese doch im Lichte des § 8 Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 3 Z. 5 DSG 2000 zulässig:Auch wenn im vorliegenden Fall somit eine Übermittlung von Daten durch Änderung des Verwendungszweckes stattgefunden hat, so war diese doch im Lichte des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 zulässig: Der Beschwerdegegner verwendete die ihm aus der Sozialversicherungsanmeldung bekannten Daten in einem anhängigen Verfahren, in dem er Parteistellung genießt, vor der Bundesschiedskommission zur Geltendmachung eines Rechtsanspruches, nämlich der Durchsetzung der Kündigung des zu dem Beschwerdeführer bestehenden Kassenvertrages. Da dem Beschwerdegegner aus diesem Kassenvertrag mit dem Beschwerdeführer bereits gravierende finanzielle Nachteile entstanden sind (vergleiche den zwischen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Gattin des Beschwerdeführers geschlossenen rechtskräftigen Vergleich über eine Schadensgutmachung von mehr als 4 Mio. ATS), ist das Vorhandensein eines überwiegenden berechtigten Interesses des Auftraggebers an der Verwendung der Daten um die Kündigung dieses Kassenvertrages durchzusetzen zu bejahen. An der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Daten durch den Beschwerdegegner kann aufgrund der Tatsache, dass sie ihm vom Beschwerdeführer selbst
ASVG gemeldet wurden, kein Zweifel bestehen.An der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Daten durch den Beschwerdegegner kann aufgrund der Tatsache, dass sie ihm vom Beschwerdeführer selbst
Paragraph 33, ASVG gemeldet wurden, kein Zweifel bestehen. Dass die Daten vom Beschwerdegegner noch in einem anderen Zusammenhang für andere Zwecke verwendet worden wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.