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{'item': 'K120.987/0007-DSK/2004'}

Obsah (8)§ 1§ 88§ 6§ 34§ 30§ 90§ 31§ 45

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.10.2004 GeschäftszahlK120.987/0007-DSK/2004 Anfechtung beim VwGH/VfGHVWGH-Beschwerde zurückgewiesen (VwGH-Zl. 2005/06/0166)

§ 1Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 id

F BGBl I Nr 136/2001, § 90 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/2002 iVm § 31 Abs 2, 34 Abs 1 DSG 2000 und § 45 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 10/2004 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des T (Beschwerdeführer) aus G vom

  1. August 2004 (Tag des Einlangens der vom UVS Oberösterreich gem Paragraph 6, AVG weitergeleiteten Beschwerde), ergänzt mit Schreiben vom
  2. und
  3. August 2004, gegen den Bundesminister für Inneres (Beschwerdegegner) wegen unrechtmäßiger Abhör- und Überwachungsmaßnahmen, Entzug von geistigem Eigentum und anderen Daten sowie vielfältiger Einmischung in sein Privatleben, zurückreichend bis in das Jahr 1998, wird

Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, Paragraph 90, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, 34, Absatz eins, DSG 2000 und Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Verfahrensgang und Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wandte sich im Jahr 2004 mit zwei inhaltlich praktisch identischen Beschwerden

§ 88

SPG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der diese mit Beschlüssen vom

  1. August 2004, Zlen. VwSen-XXXXXX/8/WEI/An und VwSen-XXXXXX/8/WEI/An sowie vom
  2. August 2004, Zlen VwSen-XXXXXX/2/WIE/Pe und VwSen-XXXXXX/2/WIE/Pe, unzuständigkeitshalber zurückgewiesen und die Beschwerden zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Aspekte des Vorbringens

§ 6AVG an die Datenschutzkommission weitergeleitet hat.

Die Datenschutzkommission stützt sich bei der Darstellung des umfangreichen, mehrfach wiederholten, erweiterten und variierten Vorbringens zentral auf die an sie gerichtete Eingaben des Beschwerdeführers vom

  1. und
  2. August 2004, wobei letzterer auch umfangreiche Beilagen angeschlossen waren, die als Beweisurkunden verwertet wurden.Der Beschwerdeführer wandte sich im Jahr 2004 mit zwei inhaltlich praktisch identischen Beschwerden

Paragraph 88, SPG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der diese mit Beschlüssen vom

  1. August 2004, Zlen. VwSen-XXXXXX/8/WEI/An und VwSen-XXXXXX/8/WEI/An sowie vom
  2. August 2004, Zlen VwSen-XXXXXX/2/WIE/Pe und VwSen-XXXXXX/2/WIE/Pe, unzuständigkeitshalber zurückgewiesen und die Beschwerden zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Aspekte des Vorbringens

Paragraph 6, AVG an die Datenschutzkommission weitergeleitet hat. Die Datenschutzkommission stützt sich bei der Darstellung des umfangreichen, mehrfach wiederholten, erweiterten und variierten Vorbringens zentral auf die an sie gerichtete Eingaben des Beschwerdeführers vom

  1. und
  2. August 2004, wobei letzterer auch umfangreiche Beilagen angeschlossen waren, die als Beweisurkunden verwertet wurden. Die Beschwerde umfasst das sinngemäße Vorbringen, zahlreiche berufliche oder unternehmerische Missgeschicke des Beschwerdeführers in den letzten sechs Jahren seien auf Interventionen und Abhörmaßnahmen 'der Polizei' zurückzuführen, ihm würden heimlich durch 'die Polizei' irgendwelche, von ihm selbst als 'Substanzen' bezeichnete Medikamente oder Gifte verabreicht (Eingabe an die Datenschutzkommission vom
  3. August 2004, Seite 6), und er könne häufig etwas nicht 'zuordnen', woran eben diese 'Substanzen' schuld seien (Beschwerde an den UVS-OÖ vom
  4. Juli 2004, Seite 3 oben). Weiters behauptet der Beschwerdeführer, zahlreiche Ideen, Erfindungen und Produkte (genannt unter anderem: der 'neue Mini von BMW', der neue Volkswagen-Beetle, ein Audi-GT, 'Navigationssysteme, neue Lebensmittel sowie wissenschaftliche Erkenntnisse und vieles andere mehr') würden auf seine Ideen zurückgehen, seien sein 'Eigentum', seine 'Daten', und nur auf Grund der Abhör- und Überwachungsmaßnahmen, deren Opfer er geworden sei, an die nunmehrigen Verwerter weiter gegeben worden, worüber es bei Bundesbehörden Akten geben müsse (Beschwerde an den UVS-OÖ vom
  5. Juli 2004, Seite 4, Eingabe an die Datenschutzkommission vom
  6. August 2004, Seite 2, Eingabe an die Datenschutzkommission vom
  7. August 2004, Seite 11f). Die Einsicht darin werde ihm allerdings vom Bundesministerium für Inneres verweigert. Auf Intervention 'der Polizei' würden sich Anwälte und Rechtsschutzversicherungen weigern, seine Ansprüche gegen frühere Arbeitgeber zu vertreten bzw. die Vertretungskosten zu decken (Eingabe an die Datenschutzkommission vom
  8. August 2004, Seite, 5f). Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden ihm von 'der Polizei' vorenthalten (Eingabe an die Datenschutzkommission vom
  9. August 2004, Seite 7). Schließlich äußert der Beschwerdeführer den Verdacht, von 'der Polizei' geschickte Personen würden ihn in Raufhändel verwickeln (Vorfall vom
  10. Mai 2004 in H), da es anscheinend Schüler waren, könnte es sich um Zöglinge der 'Sicherheitsakademie' des BMI handeln (Eingabe an die Datenschutzkommission vom
  11. August 2004, Seite 13). B. Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission stützt sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden(-kopien). Da diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vom Beschwerdeführer selbst stammen, erübrigte sich die Gewährung von Parteiengehör dazu. C. festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig. Es kann im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen kein Eingriff des Bundesministers oder des Bundesministerium für Inneres in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers festgestellt werden. In mehrfacher Hinsicht ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dem Sachverhalt nach falsch und entspricht nicht den Tatsachen. Beweiswürdigung: Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Fragen, die sein Verhältnis zu Sicherheitsbehörden und Exekutivorganen betreffen, wird vor allem durch folgendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erschüttert: Im Jahr 2001 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines führerscheinrechtlichen Verfahrens von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L untersucht, die über ihn am
  12. Juni 2001 ein entsprechendes schriftliches Fachgutachten erstellt hat. Eine Kopie dieses Gutachten wurde vom Beschwerdeführer selbst, zusammen mit anderen Urkundenkopien, als Beilage zu seiner Eingabe an die Datenschutzkommission vom
  13. August 2004 vorgelegt. Die Gutachterin kam damals zu dem Schluss, es liege beim Beschwerdeführer 'eine wahnhafte Störung im Sinne eines Verfolgungswahns' vor. Der Beschwerdeführer sei 'diesbezüglich nicht korrigierbar', außerhalb des 'Wahngebildes' seien seine Denkabläufe aber unbeeinträchtigt. Schon in der Anamnese der Gutachterin ist von Vorfällen wie 'Telefon abgehört' und Menschen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers ein- und ausgehen, die Rede, die der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin erwähnt hat. Diese Vorfälle und die darüber vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen sowie eine gegenüber der Staatsanwaltschaft I gemachte Anzeige, man habe ihm 'hinterm Ohr ein Überwachungsgerät eingepflanzt', waren im übrigen für den Gendarmerieposten in W auch Anlass, am
  14. Jänner 2001 zu GZ: E1/XXX/01 bei der Bezirkshauptmannschaft E dieBeweiswürdigung: Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Fragen, die sein Verhältnis zu Sicherheitsbehörden und Exekutivorganen betreffen, wird vor allem durch folgendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erschüttert: Im Jahr 2001 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines führerscheinrechtlichen Verfahrens von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L untersucht, die über ihn am
  15. Juni 2001 ein entsprechendes schriftliches Fachgutachten erstellt hat. Eine Kopie dieses Gutachten wurde vom Beschwerdeführer selbst, zusammen mit anderen Urkundenkopien, als Beilage zu seiner Eingabe an die Datenschutzkommission vom
  16. August 2004 vorgelegt. Die Gutachterin kam damals zu dem Schluss, es liege beim Beschwerdeführer 'eine wahnhafte Störung im Sinne eines Verfolgungswahns' vor. Der Beschwerdeführer sei 'diesbezüglich nicht korrigierbar', außerhalb des 'Wahngebildes' seien seine Denkabläufe aber unbeeinträchtigt. Schon in der Anamnese der Gutachterin ist von Vorfällen wie 'Telefon abgehört' und Menschen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers ein- und ausgehen, die Rede, die der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin erwähnt hat. Diese Vorfälle und die darüber vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen sowie eine gegenüber der Staatsanwaltschaft römisch eins gemachte Anzeige, man habe ihm 'hinterm Ohr ein Überwachungsgerät eingepflanzt', waren im übrigen für den Gendarmerieposten in W auch Anlass, am
  17. Jänner 2001 zu GZ: E1/XXX/01 bei der Bezirkshauptmannschaft E die amtsärztliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzuregen. Ergebnisse, die die Richtigkeit seines Vorbringens belegen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers unterscheidet sich von seinem heutigen nur in Nuancen und Sachverhaltsvarianten. Wie der Beschwerdeführer auf die Idee kommt, diese von ihm dargestellten Vorfälle seien auf Intervention einer Sicherheitsbehörde bzw. 'der Polizei' geschehen, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung, verschiedene Produkte und Erfindungen, mit deren Urheberschaft der Beschwerdeführer nichts zu tun haben kann, seien sein geistiges Eigentum, zeigt die mangelhafte Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, das jeder Lebenserfahrung widerspricht. Die Datenschutzkommission hält es daher für erwiesen, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ein derart offenkundig nicht der Realität entsprechendes Sachverhaltsvorbringen muss eine Behörde auch nicht näher unter Beweis stellen. D. rechtliche Beurteilung:
  18. anzuwendende Rechtsvorschriften:

der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

der Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

§ 34

Abs 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe

§ 30

mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.

Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32,, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe

Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind abzuweisen.

§ 90

SPG entscheidet die Datenschutzkommission

§ 31

DSG 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung.

Paragraph 90, SPG entscheidet die Datenschutzkommission

Paragraph 31, DSG 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung.

§ 45

Abs 2 AVG hat jede Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat jede Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. 2. Anwendung auf den Beschwerdefall: Die Datenschutzkommission kam auf Grund einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers

§ 45

Abs 2 AVG zu dem Schluss, dass die behaupteten Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung nicht stattgefunden haben. Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, einen eingriffsrelevanten Sachverhalt erkennen zu lassen und lässt somit einen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung nicht möglich erscheinen. Die Beschwerde war daher

§ 31Abs 2 DSG 2000 als unbegründet abzuweisen (vgl.

auch den Bescheid vom 21. Jänner 2003, GZ: K120.720/001- DSK/2003, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).Die Datenschutzkommission kam auf Grund einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers

Paragraph 45, Absatz 2, AVG zu dem Schluss, dass die behaupteten Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung nicht stattgefunden haben. Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, einen eingriffsrelevanten Sachverhalt erkennen zu lassen und lässt somit einen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung nicht möglich erscheinen. Die Beschwerde war daher

Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 als unbegründet abzuweisen vergleiche auch den Bescheid vom 21. Jänner 2003, GZ: K120.720/001- DSK/2003, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). So weit sich das Vorbringen auf das führerscheinrechtliche Verfahren der Bezirkshauptmannschaft E beziehen könnte, was so vom Beschwerdeführer allerdings gar nicht ausdrücklich vorgebracht wird, hält die Datenschutzkommission vorsorglich fest, dass das Beschwerderecht

§ 34Abs 1 DSG 2000 betreffend alle Ereignisse vor dem 16.

August 2003, von denen der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, bereits verjährt ist, weshalb die Beschwerde in wesentlichen Teilen auch aus diesem Grund abzuweisen ist. So weit sich das Vorbringen auf das führerscheinrechtliche Verfahren der Bezirkshauptmannschaft E beziehen könnte, was so vom Beschwerdeführer allerdings gar nicht ausdrücklich vorgebracht wird, hält die Datenschutzkommission vorsorglich fest, dass das Beschwerderecht

Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 betreffend alle Ereignisse vor dem 16. August 2003, von denen der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, bereits verjährt ist, weshalb die Beschwerde in wesentlichen Teilen auch aus diesem Grund abzuweisen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.